VV647_03_RV_BIUD_W0595_Entwurf.pdf

Lieferung von Universalspendern für Lotion und Reibemittelseife

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 22:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

RAHMENVEREINBARUNG

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn,

  • Auftraggeber -

und

der Firma XXX vertreten durch XXX

  • Auftragnehmer -

wird unter der Vertragsnummer des Auftraggebers 1/BIUD/W0595 nachfolgende Rahmenvereinbarung1 über die Lieferung von Universalspendern geschlossen:

1 SAP-Kontraktnummer: wird nach Zuschlagserteilung ergänzt.

[Seite 2]

[2]

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ....................................................................... 3 § 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung ....................................................................... 5 § 3 Laufzeit, Obergrenze .................................................................................................. 5 § 4 Bestellverfahren, Bestellberechtigte ............................................................................ 6 § 5 Leistungstermine, Erfüllungsort(e) .............................................................................. 7 § 6 Vergütung ................................................................................................................... 7 § 7 Zahlungsbedingungen ................................................................................................ 8 § 8 Versand, Lieferklauseln .............................................................................................. 9 § 9 Kennzeichnung, Verpackung .....................................................................................10 § 10 Qualitätssicherung .....................................................................................................10 § 11 Mängelansprüche ......................................................................................................10 § 12 Höhere Gewalt ...........................................................................................................11 § 13 Haftung ......................................................................................................................11 § 14 Vertragsstrafe ............................................................................................................12 § 15 Kündigung .................................................................................................................14 § 16 Unterauftragnehmer ...................................................................................................15 § 17 Militärische Sicherheit ................................................................................................17 § 18 Vertraulichkeit ............................................................................................................18 § 19 Datenschutz ...............................................................................................................19 § 20 Controlling .................................................................................................................20 § 21 Sonstige Bedingungen der Rahmenvereinbarung ......................................................20

[Seite 3]

[3]

Präambel

Diese Rahmenvereinbarung („RV“) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber („AG“) und Auftragnehmer („AN“) untereinander. Sie gilt für alle aufgrund dieser RV erteilten Aufträge über die im Weiteren beschriebenen Vertragsgegenstände. Um auf die Anforderungen der Zukunft vorbereitet zu sein (Zeitenwende) und etwaigen Krisen- und Spannungssituationen standhalten zu können, bedarf es starker und verlässlicher Vertragspartner. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Schaffung von Resilienz zu richten. Die Vertragsgestaltung sowie die generelle Vertragsbeziehung sind insbesondere auch auf die Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV) auszurichten. Dabei gewinnt eine gewisse Agilität besondere Bedeutung. Eine schnelle und angemessene Reaktionsfähigkeit auf sich ändernde Rahmenbedingungen, ein zielgerichtetes Informationsmanagement und Transparenz entlang der Liefer- bzw. Leistungskette sind maßgebliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehrverwaltung und damit unmittelbar zusammenhängend der Einsatzbereitschaft der eigenen Streitkräfte sowie unserer Bündnispartner.

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in dieser Rahmenvereinbarung (RV) und ihren Anlagen bezeichneten Produkte zu liefern.

(2) Die Leistungen sind termin- und fachgerecht nach den in den Leistungsbeschreibungen (LB) (Anlage 1) angegebenen Qualitätsstandards, den sonstigen technischen Vertragsbedingungen und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.

(3) Abweichungen von den in der LB aufgestellten Leistungsanforderungen sind zulässig, wenn und soweit sie das Ergebnis einer technischen Weiterentwicklung sind und die Funktion des Vertragsgegenstandes sowie seine Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der Auftraggeber ist vorab über geplante Abweichungen zu informieren und die abweichenden Produkte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers geliefert werden.

(4) Sofern die vom Auftragnehmer zu liefernden Gegenstände gemäß der Leistungsbeschreibung einer GS-Zertifizierung bedürfen, sind die Prüfberichte, der Zertifikatsausweis und das Zertifikat für das jeweilige GS-Zeichen dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Auslieferung vorzulegen und ihm bzw. einem von ihm Beauftragten zu überlassen, es sei denn, die Leistungsbeschreibung bestimmt einen früheren Zeitpunkt. Eine Auslieferung der Ware ohne Nachweis der GS-Zertifizierung gegenüber dem Auftraggeber darf nicht erfolgen.

(5) Der Auftragnehmer hat bei der Erfüllung der RV die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in dieser RV haben daher nur klarstellende Bedeutung. Standards, Normen und sonstige Vorschriften gelten in dem in § 2 festgelegten Umfang und zu dem dort bezeichneten Geltungszeitpunkt („Stand“). Für nach der Unterzeichnung der RV bzw. nach dem in § 2 festgelegten Stand eintretende Änderungen der Vorgaben aus Abs. 3,

[Seite 4]

[4]

die Auswirkungen auf die Durchführung haben und bei Abschluss der RV für den Auftragnehmer nicht vorhersehbar waren, ist das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Soweit die Änderungen für den Auftragnehmer bei Abschluss der RV vorhersehbar waren und er diese unberücksichtigt gelassen hat, sind die wirtschaftlichen Folgen der Änderungen vom Auftragnehmer zu tragen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Änderungen des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit diese RV hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Bezüglich einer beabsichtigten Übertragung, auch von Teilen der vertraglichen Leistungen an Dritte, ist jedoch § 4 Nr. 4 VOL/B zu beachten.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unter der E-Mail-Adresse BAIUDBwDLII4EinkaufLiegenschaftsmaterial@bundeswehr.org unverzüglich nach Vertragsschluss Daten zur Erstellung bundeswehreigener elektronischer Bestellkataloge entsprechend den Vorgaben aus dem Lieferantenhandbuch des Kaufhaus des Bundes (KdBund) und Daten zur Erstellung elektronischer Kataloge zur Einstellung in das KdBund bereitzustellen. Dies beinhaltet auch die Datenpflege bei Vertragsänderungen.

Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und Zubehörteilen geliefert werden:

  • eindeutige Artikelnummer
  • Bw-Material- bzw. Leistungsnummer ist im Katalog zusätzlich im Feld „Artikelnummer (BUYER_AID)“ anzugeben
  • Artikelkurzbeschreibung
  • Artikellangbeschreibung
  • eCl@ss-Nr. (V.10.1) Bestelleinheit
  • Verpackungseinheit
  • Verpackungsmenge bzw. Anzahl Inhaltseinheiten Preis (netto)
  • Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 2 und 3 (soweit für das Produkt einschlägig)
  • Bereitstellung von Abbildungen Ihrer Produkte in einer Auflösung von mindestens 600x600 Bildpunkten im Format JPEG oder GIF.

Das Lieferantenhandbuch sowie die Anforderungen an Katalogdaten werden dieser RV als Anlagen (Anlage 3 und 4) beigefügt. Es gilt jeweils die auf der Homepage des KdBund bereitgestellte aktuellste Version der Unterlagen.

Bestellungen, die im elektronischen Verfahren ausgelöst werden (Bestellungen über SASPF), sind - soweit die technischen Voraussetzungen für eine sichere elektronische Übermittlung der Bestelldaten vorliegen - vom Schriftformerfordernis der Nr. 3 ZVB/BMVg ausgenommen.

Bei der elektr. Übersendung an den Auftragnehmer ist das Signaturgesetz zu beachten. Es steht dem Auftragnehmer frei, bei der Übermittlung der Katalogdaten für das/die angebotene(n) Produkt(e) zusätzliche Gütezeichen und/oder Nachhaltigkeitskriterien

[Seite 5]

[5]

(der Stufen 2 und 3) anzugeben, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss er die Richtigkeit seiner Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.

§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung

(1) Für die Durchführung der RV gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:

  1. die Vereinbarungen dieser RV,
  2. die Leistungsbeschreibungen dieser RV
  • Leistungsbeschreibung WA611342-Universalspender_Lotion_500 ml (V3) (Anlage 1a dieser RV)
  • Leistungsbeschreibung WA611343- Universalspender_Seife_mit_Reibemittel_2500ml (V2) (Anlage 1b dieser RV)
  • Anhang zur Leistungsbeschreibung_Schlüssel_Waschraumspender (Anlage 1c dieser RV),
  1. Preis- und Produktblatt (Anlage 2 dieser RV),
  2. das Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.XXXX,
  3. soweit zutreffend die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 5. Juni 2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.07.2023 B1)
  4. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  5. die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) sowie
  6. Lieferantenhandbuch, Katalogdaten und Anforderungen Katalogdaten (Anlage 3 bis Anlage 5 dieser RV).

(2) Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen auch die rechtliche Rangfolge der Bestandteile der RV dar.

(3) Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Bestandteilen der RV oder innerhalb desselben Bestandteils der RV ist die jeweilige höhere Qualität, größere Menge, bessere Funktionalität oder dergleichen geschuldet.

(4) Diese Unterlagen gelten in der bei der Angebotsabgabe geltenden Fassung soweit in dieser RV dazu nichts Anderes geregelt ist.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

§ 3 Laufzeit, Obergrenze

[Seite 6]

[6]

(1) Die RV tritt am XX.XX.XXXX (mit Zuschlagserteilung2) in Kraft und endet spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten mit Ablauf des XX.XX.XXXX3.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Ende der Laufzeit dieser RV Leistungen zu den Bedingungen dieser RV abzurufen, auch wenn diese erst nach Ende der RV erfüllt werden können.

(3) Die RV endet abweichend von Absatz 1 auch vorzeitig mit dem Ausschöpfen des vereinbarten Höchstwertes in Höhe von 1.087.900.00 EUR/netto, d.h., wenn die Netto- Summe aller getätigten Abrufe den Höchstwert erreicht.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn 100 % des Höchstwertes abgerufen wurde sowie innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert bei Erreichen von 50 %, 75 % sowie 90 % des Höchstwertes. Im Übrigen wird auf § 20 verwiesen.

§ 4 Bestellverfahren, Bestellberechtigte

(1) Die Lieferpflicht des Auftragnehmers im Rahmen dieser RV wird durch Einzelbestellungen (Bestellungen) begründet.

(2) Bestellberechtigt sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie alle zivilen und militärischen Dienststellen der Bundeswehr (Besteller).

Die Benennung weiterer Besteller bleibt vorbehalten.

(3) Eine Verpflichtung des Auftraggebers zu Bestellungen besteht nicht.

(4) Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Dennoch hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang der Bestellung eine Empfangsbestätigung an den Auftraggeber zu übersenden. Sobald der Auftragnehmer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 lnsO gestellt hat, bedarf es der Bestätigung jedes Einzelauftrages durch den im jeweiligen Stadium des Insolvenzverfahrens Berechtigten.

(5) Der Besteller ist berechtigt, vor begonnener Auslieferung die Bestellung zurückzunehmen. Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und dem Besteller entstehen nicht, soweit auf auftragsunabhängige Lagerbestände oder auf eine laufende Fertigung zurückgegriffen werden kann. Für die Fälle, in denen aufgrund der Bestellung eine besondere Fertigung vorgenommen werden muss, kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese beträgt:

2 Wird nach Zuschlagserteilung ergänzt. 3 Wird nach Zuschlagserteilung ergänzt.

[Seite 7]

[7]

a) die vereinbarte Vergütung für fertiggestellte Gegenstände der RV, sofern die fertiggestellten Gegenstände dem Auftraggeber auf dessen Verlangen gemäß den Regelungen dieser RV geliefert werden;

b) die Erstattung der angemessenen Selbstkosten für halbfertige und angearbeitete Teile zuzüglich des in der RV vereinbarten Gewinnsatzes; ist ein solcher nicht vereinbart, zuzüglich 4 %;

c) Erstattung aller übrigen Kosten, die durch den Auftrag bedingt und nach den vorstehenden Regelungen nicht abgedeckt sind.

(6) Diese Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Auftragnehmer bei Erfüllung der Einzelbestellung zugestanden hätte. Der Auftragnehmer hat die Tatsachen nachzuweisen, die die geltend gemachten Forderungen begründen.

§ 5 Leistungstermine, Erfüllungsort(e)

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Bestellung genannten Liefertermine nicht zu überschreiten. Die maximale Lieferzeit beträgt 3 Monate nach Eingang der Bestellung, es sei denn, ein vom Besteller gesondert aufgestellter Lieferplan bestimmt einen späteren Zeitpunkt.

(2) Der Auftragnehmer muss – entsprechende Bestellungen vorausgesetzt – monatlich mindestens 1/24 der jeweiligen prognostizierten Bedarfsmenge gemäß Preis- und Produktblatt (Anlage 2) liefern können.

(3) Erfüllungsorte sind die von den Bestellern benannten Bestimmungsorte (i.d.R. Dienststellen oder Depots der Bundeswehr) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

§ 6 Vergütung

(1) Die Preise für die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Produkte sind dem Preis- und Produktblatt (Anlage 2) zu entnehmen.

(2) Die genannten Preise verstehen sich als Festpreise für die gesamte Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung. Durch die genannten Preise werden die gesamten von dem Auftragnehmer zu erbringende Produkte und Leistungen (bspw. Verpackung und Lieferung) abgegolten.

(3) Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer); diese ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

[Seite 8]

[8]

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Bestellungen werden mit dem jeweiligen Besteller einzeln abgerechnet. Rechnet der Besteller nicht selbst ab, so benennt er die abrechnende Dienststelle in der Bestellung.

(2) Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieser RV werden auf das Konto mit

der IBAN: …………………………………………………………….……………………..……. des Auftragnehmers bei der ……………………………………………..…………….. (Bank) in …………………………………………………………………………….…………...… (Ort), BIC: ……………………………………………………………………………………….………

innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen.

Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen. In ihr ist u. a. die

  • Vertragsnummer: 1/BIUD/W0595
  • Lieferantennummer: XXXXXXX (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
  • Auftragsnummer/Bestellnummer: (wird mit jeder Bestellung mitgeteilt)
  • Leitweg-Identifikationsnummer: (wird mit jeder Bestellung mitgeteilt)
  • anzugeben. Die Rechnung enthält zudem den Lieferschein, dieser versehen mit dem Empfangs-/ Vereinnahmungsvermerk des Empfängers, der Vertragsnummer und der Auftragsnummer, und alle sonstigen für die Abrechnung erforderlichen, zahlungsbegründenden Unterlagen.

Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

(3) Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftraggeber, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

(4) Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige zahlungsbegründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Dieser werden wie Originalunterlagen behandelt.

(5) Der Auftragnehmer hat die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer in seiner Rechnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 15 VOL/B.

[Seite 9]

[9]

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Dabei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.

(7) Auf die zu zahlenden Beträge gewährt der Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von … %, wenn die Zahlungen innerhalb von ….. Kalendertagen nach Eingang der gemäß Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen geleistet werden.

(8) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.

(9) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.

(10) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 Euro an Kosten zu berechnen.

(11) Wenn und soweit auf diesen Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar ist, ist § 632a BGB ausgeschlossen.

(12) Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.

(13) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

§ 8 Versand, Lieferklauseln

(1) Die Anlieferung von Vertragsgegenständen ist nur an Werktagen – Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie Freitag von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr – durchzuführen.

(2) Der Auftragnehmer nennt dem jeweiligen Besteller spätestens zwei Wochen vor Lieferung den geplanten Liefertag und führt die Lieferung erst nach Zustimmung durch den jeweiligen Besteller aus. Ist eine Zustimmung durch den jeweiligen Besteller nicht erfolgt, ist der jeweilige Besteller – vertreten durch den in der Bestellung benannten Ansprechpartner vor Ort – berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände zu folgenden Lieferklauseln zu liefern:

Versand an Empfänger im Inland - Delivered Duty Paid (Incoterms 2020)

(4) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware dem Besteller am Lieferort übergeben worden ist.

[Seite 10]

[10]

§ 9 Kennzeichnung, Verpackung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Produkte gemäß den Leistungsbeschreibungen (Anlage 1), zu verpacken und zu kennzeichnen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorgaben des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz) einzuhalten. Auf die Vorschriften der §§ 5 f. sowie § 15 Verpackungsgesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 10 Qualitätssicherung

(1) Die Parteien der RV vereinbaren die Geltung der AQAP-2131 (NATO QUALITY ASSURANCE REQUIREMENTS FOR FINAL INSPECTION AND TEST (Deutsche Arbeitsübersetzung: NATO-QUALITÄTSSICHERUNGSANFORDERUNGEN FÜR ENDPRÜFUNG UND TEST)). Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind Bestandteil der RV, soweit sie nicht der Leistungsbeschreibung widersprechen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen während der laufenden Arbeiten zu überwachen, in die Ausführungs- und Prüfunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Der Auftragnehmer hat die Unterlagen und Auskünfte innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Anforderung zur Verfügung zu stellen. Dem Auftraggeber steht nach vorheriger Anmeldung in Textform ein Recht auf Besichtigung der Betriebsräume und aller technischen Anlagen des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die nach § 1 zu liefernden Produkte beträgt 36 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung.

(2) Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(3) Im Gewährleistungsfall entstehende Kosten für Versand und Verpackung der erforderlichen Ersatzteile sowie anfallende, mit der Nacherfüllung unmittelbar zusammenhängende Kosten (z.B. Ersatzteile, Montage) trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch, wenn sich die Liefergegenstände bereits bei der nutzenden Bundeswehrdienststelle bzw. beim Besteller befinden.

(4) Nacherfüllungsort ist der/sind die jeweilige/n Erfüllungsort/e gemäß § 5 Abs. 3.

[Seite 11]

[11]

(5) Die Abwicklung eines Mängelanspruchs erfolgt grundsätzlich direkt zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Besteller.

(6) Im Fall von Mängelansprüchen entstehende Versand-, Verpackungs- und sonstige Kosten, insbesondere auch Zölle und Zollgebühren, Einfuhr- und Ausfuhrkosten, Aus- und Einbaukosten, trägt der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ebenso trägt er alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der zur Nacherfüllung liefernden Gegenstände bis zur Übergabe am Nacherfüllungsort.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Der Auftragnehmer ist auch dann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn diese einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern. In Fällen höherer Gewalt werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dieser RV indes für die Zeit frei, die das Ereignis

a) andauert, oder

b) auf die vertraglichen Verpflichtungen dahingehend einwirkt, dass diese nicht mehr oder nicht mehr rechtzeitig erbracht werden können.

(2) Ergänzend zu § 5 Nr. 1 VOL/B (Mitteilung der Leistungsverhinderung) haben sich die Parteien über das Ergreifen von angemessenen, die Auswirkungen auf die vertraglichen Verpflichtungen nach Möglichkeit minimierenden, Maßnahmen abzustimmen.

(3) Nach Ende des Ereignisses höherer Gewalt leben die suspendierten Pflichten wieder auf. Können die Pflichten aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der betreffenden Partei liegen, erst mit Verzögerung aufgenommen werden, so ist die Wiederaufnahme abzustimmen. Gelingt die Abstimmung nicht, muss die Wiederaufnahme spätestens innerhalb von 1 Monat nach dem Ende der die Leistungsverpflichtung unterbrechenden Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt erfolgen.

(4) Ergänzend zu § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B (Kündigungsrecht bei dauerhafter Verhinderung) sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

(5) Nicht als höhere Gewalt anzusehen sind insbesondere Gerichtsurteile, mangelnde Rentabilität oder Engpässe bei Lieferanten des Auftragnehmers sowie Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV).

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies betrifft auch die Haftung der Erfüllungsgehilfen. Dazu gehören auch von ihm eingesetzte Nachunternehmer.

[Seite 12]

[12]

(2) Der Auftragnehmer hat für die gesamte Dauer der Leistungserbringung mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen

  • eine abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personenschäden und mindestens 5 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden, sowie
  • eine Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von 5 Mio. EUR je Einzelfall

abzuschließen und auf Aufforderung dem Auftraggeber nachzuweisen.

(3) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei Durchführung dieser RV entstehen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von solchen Ansprüchen frei, es sei denn der Auftraggeber hat die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(4) In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, stellt er den Auftraggeber sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei.

§ 14 Vertragsstrafe

(1) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Versprechens oder Gewährens von Vorteilen vereinbart: Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Beschaffung betraut sind, weder unmittelbar oder mittelbar Vorteile im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren.

Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er der vorstehenden Vereinbarung zuwiderhandelt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto-Gesamtvergütung. Die §§ 339 - 345 BGB finden auf diese Vertragsstrafe keine Anwendung.

(2) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Lieferung/Leistung vereinbart: Gerät der Auftragnehmer mit seiner Lieferung/Leistung der Vertragsgegenstände gemäß § 1 Ab-satz 1 ganz oder teilweise schuldhaft oder mitverschuldet in Verzug, so hat er an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 % des Netto-Preises des rückständigen Teils der Leistung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Preises der rückständigen Leistung. Gleiches gilt für die Fälle der Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

a) Die Vertragsstrafe wird ab der ersten vollendeten Woche nach Ablauf des vereinbarten Liefer-/Leistungstermins berechnet.

b) Nimmt der Auftraggeber die jeweiligen Teilleistungen an, so kann er die Vertragsstrafen abweichend von § 341 Abs. 1 BGB auch dann – und zwar bis zur

[Seite 13]

[13]

Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) – verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der jeweiligen Abnahme nicht vorbehalten hat.

c) Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Überschreitung der jeweiligen gemäß § 1 Absatz 2 dieses Vertrages vereinbarten Liefer-/Leistungstermine nicht zu vertreten hat.

§ 278 BGB sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

d) Steht dem Auftraggeber wegen Verzugs ein Schadensersatzanspruch zu, so sind die aus dem Überschreiten der Ausführungsfristen herrührenden gezahlten Strafen hierauf anzurechnen.

(3) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Vorgaben zur Militärischen Sicherheit gemäß § 17 vereinbart: Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Personen, für die der er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den Vereinbarungen zur Beachtung der Militärischen Sicherheit gemäß § 17 zuwiderhandelt, indem diesen Vorgaben und Vereinbarungen bspw. nicht oder nicht vollständig in der gestellten Frist nachgekommen wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto-Gesamtvergütung.

(4) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Vorgaben zur Vertraulichkeit gemäß § 18 vereinbart: Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Personen, für die der er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den Vereinbarungen zur Vertraulichkeit gemäß § 18 zuwiderhandelt, indem diesen Vorgaben und Vereinbarungen bspw. nicht oder nicht vollständig in der gestellten Frist nachgekommen wird: Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto- Gesamtvergütung.

(5) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Vorgaben zum Datenschutz gemäß § 19 vereinbart: Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Personen, für die er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den Vereinbarungen zur Be-achtung des Datenschutzes gemäß § 19 zuwiderhandelt, indem diesen Vorgaben und Vereinbarungen bspw. nicht oder nicht vollständig in der gestellten Frist nachgekommen wird: Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto- Gesamtvergütung.

(6) Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen nach den Absätzen 1 bis 5 ist auf 10 % der Netto-Gesamtvergütung nach § 6 dieses Vertrages beschränkt. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

(7) Mit Verwirken der Vertragsstrafe wird diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkte Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt entsprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragnehmer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftraggeber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der Auftragnehmer hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an den Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Der

[Seite 14]

[14]

Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 € als Bearbeitungspauschale zu verlangen.

(8) Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.

(9) Folgende Regelungen finden keine Anwendung:

  • § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B ("Diese beträgt maximal 8 %.")

§ 15 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann die RV insgesamt oder teilweise bzgl. bestimmter Produkte schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten jederzeit zum Monatsende ordentlich kündigen.

(2) Bereits aufgegebene Bestellungen werden von Kündigungen der RV nicht berührt. Bis zum Ablauf der gekündigten RV können weitere Bestellungen aufgegeben werden.

(3) Beide Parteien dieser RV können die RV aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn

a) der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus der RV in erheblichem Umfang verletzt, bspw. die Liefertermine zum wiederholten Mal nicht einhält und die Leistung wiederholt nicht vertragsgemäß erbringt;

b) der Auftragnehmer sich an einer unzulässigen Absprache / Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB beteiligt hat;

c) im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 GWB vorlag. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt;

d) im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorlag, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt.

e) ein Kündigungsgrund bzw. Rücktrittsrecht gem. der Nummer 34 ZVB/BMVg und § 8 VOL/B vorliegt;

f) ein Dritter die Gesellschaftsanteile des Auftragnehmers pfändet oder in diese vollstreckt und diese Pfändung oder Vollstreckung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird;

g) der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieser RV befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber, Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat;

h) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dieser RV bekannt gegeben worden sind, verletzt;

[Seite 15]

[15]

i) sich die dem Auftraggeber mitgeteilte Zusammensetzung der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers, derer er sich zur Erfüllung dieser RV bedient, ohne erforderliche Zustimmung des Auftraggebers ändert und der Auftragnehmer nicht gleichzeitig eine mindestens gleiche ursprüngliche Eignung des beabsichtigten neuen Unterauftragnehmers entsprechend der Eignungsnachweise nachweist;

j) der Auftragnehmer im Vergabeverfahren unrichtige Angaben gegenüber dem Auftraggeber gemacht hat, die dazu führen, dass die Leistung aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht mehr genutzt werden kann, und er nicht nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

k) der Auftragnehmer in einer der Eigenerklärungen grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat.

(4) Sofern eine Partei der RV die Kündigung zu vertreten hat, ist sie der anderen Partei der RV zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn aufgrund der vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung eine Neuausschreibung durchgeführt werden muss, umfasst die Schadensersatzpflicht insbesondere auch die dadurch entstehenden Mehrkosten, diese werden dementsprechend dem Auftragnehmer auferlegt.

(5) Bei Beendigung dieser RV – gleich zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund – ist der Auftraggeber bis zur Wirksamkeit der Kündigung bzw. der Beendigung der RV berechtigt, die Übernahme der vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung dieser RV geschlossenen Unterauftragnehmerverträge zu verlangen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinen Verträgen mit den wesentlichen Unterauftragnehmern ein Eintrittsrecht zugunsten des Auftraggebers vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zum Zwecke der Überprüfung der Einräumung dieser Eintrittsrechte jederzeit Einsicht entsprechend § 51a GmbHG in Verträge oder andere Unterlagen zu gewähren, aus denen die Einräumung der Eintrittsrechte hervorgehen. Der Auftraggeber ist überdies jederzeit berechtigt, in die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Beendigung des Vertrages auf dessen Wunsch in Kopie sämtliche Vertragsunterlagen mit seinen Nachunternehmern, die zum Zweck der Erfüllung der dem Auftragnehmer obliegenden Pflichten aus dieser RV abgeschlossen wurden, sowie alle sonstigen Unterlagen zu übergeben.

§ 16 Unterauftragnehmer

(1) Unterauftragnehmer sind juristische oder natürliche Personen, denen vom Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen übertragen wird. Juristische oder natürliche Personen, von denen der Auftragnehmer zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung bspw. Komponenten oder Bauteile bezieht (Lieferanten bzw. Zulieferer), sind keine Unterauftragnehmer in diesem Sinne.

(2) Der Auftragnehmer darf seine Unterauftragnehmer frei wählen, sofern und soweit in dieser RV nichts Anderes geregelt ist.

[Seite 16]

[16]

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber mit Beginn der RV sämtliche seiner Unterauftragnehmer in Form einer Liste mit Firma und Adresse zu benennen, soweit dies nicht bereits im Vergabeverfahren erfolgt ist.

(4) Jeder Austausch eines Unterauftragnehmers muss dem Auftraggeber wenigstens 4 Wochen vor dem geplanten Austausch in Textform angezeigt werden. Der Austausch bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den geplanten Unterauftragnehmer aus wichtigem Grund abzulehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • dieser die Kriterien, die für diesen Vertrag oder für Unterauftragnehmer beim ursprünglichen Auftrag in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegeben worden sind, nicht erfüllt.
  • dieser gegen die Vorgaben des § 128 Abs. 1 GWB verstößt.
  • durch diesen ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB verwirklicht wird.
  • dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt (bspw. fehlende Zulassungen, Genehmigungen, Sicherheitsüberprüfungen) und dadurch an der Leistungserbringung gehindert ist.

Die Ablehnung erfolgt mit kurzer Begründung in Textform.

(6) Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so hat er durch entsprechende Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern dem Auftraggeber die gleichen Rechte und Ansprüche zu verschaffen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Unterauftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, die Pflichten zur Qualitätssicherung gemäß § 10 der RV an seine Unterauftragnehmer ohne Einschränkung weiterzugeben und die Rechte des Auftraggebers gemäß § 10 Abs. 2 dieser RV gegenüber dem Unterauftragnehmer sicherzustellen. Der Auftragnehmer haftet für die vom Unterauftragnehmer zu verantwortenden Vertragsverletzungen.

(7) Übersteigt der Wert des vorliegenden Vertrages 5 Mio. €, gilt zusätzlich Folgendes:

a) Der Auftragnehmer wird alle wettbewerbsfähigen Leistungen, die über die Management- und Systemführungsaufgabe hinausgehen, im Wettbewerb vergeben, soweit es sich nicht um Integrationsarbeiten handelt, die er für die gesamtverantwortliche Erbringung der Leistung selbst übernehmen muss (z.B. Endmontage). Am Wettbewerb wird der Auftragnehmer insbesondere auch mittelständische, nicht in eine Unternehmensgruppe eingebundene Unternehmen beteiligen.

b) Der Auftragnehmer wird seine unmittelbaren Unterauftragnehmer - soweit möglich - in gleicher Weise entsprechend lit. a verpflichten. Gelingt es dem Auftragnehmer im Einzelfall nicht, dieser Verpflichtung nachzukommen, so wird er den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten, ihm auf Verlangen Gelegenheit geben, an den weiteren Verhandlungen mit dem Unterauftragnehmer teilzunehmen und die Entscheidung des Auftraggebers abwarten. Entscheidet sich der Auftraggeber - abweichend von Nr. 6.7 ZVB/BMVg - nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach

[Seite 17]

[17]

Zugang der Anzeige, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Unterauftrag nach Maßgabe seiner Vorschläge abzuschließen.

c) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Angebote seiner Unterauftragnehmer vorlegen und seine Vergabeentscheidung ggf. anhand von Unterlagen begründen.

(8) Im Übrigen gilt § 4 VOL/B.

§ 17 Militärische Sicherheit

(1) Die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte haben die Vorschriften zu beachten, die der Auftraggeber allgemein oder speziell am Bestimmungsort aus Gründen der militärischen Sicherheit erlassen hat. Der Auftragnehmer wird sein Personal verpflichten, sich hierüber unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort im erforderlichen Umfang zu informieren.

(2) Die Militärische Sicherheit bezeichnet dabei den Zustand, der

  • die Einsatzbereitschaft/pflichtgemäße Aufgabenerfüllung der Angehörigen der Bundeswehr trotz zersetzenden Einwirkens sicherheitsgefährdender Kräfte aufrechterhält,
  • die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr durch Bestrebungen und Tätigkeiten sicherheitsgefährdender Kräfte ausschließt,
  • die Angehörigen der Bundeswehr vor gewalttätigen Angriffen sicherheitsgefährdender Kräfte schützt,
  • den Schutz militärischer, ziviler und militärisch genutzter ziviler Objekte, Anlagen, Einrichtungen sicherstellt,
  • den Schutz von Waffensystemen und Ausrüstungsgegenständen gegenüber Angriffen sicherheitsgefährdender Kräfte sicherstellt sowie
  • der den Schutz von Verschlusssachen gewährleistet und
  • den Schutz von Tatsachen, Gegenständen und Erkenntnissen über die Wehrlage (militärische Objekte, Anlagen, Einrichtungen, Waffensysteme, Planungen, Untersuchungen usw.), die dem Geheimschutz unterliegen, gegenüber sicherheitsgefährdenden Kräften und Unbefugten gewährleistet.

(3) Der Auftragnehmer hinterlegt beim Ansprechpartner des Bestimmungsorts eine Liste des von ihm eingesetzten Personals enthaltend Name, Vorname, Geburtstag- und -ort, Wohnanschrift, Nationalität und Personalausweis- bzw. Reisepassnummer. Das Personal hat sich gegenüber dem Wach- und sonstigen Aufsichtspersonal in den militärischen Anlagen durch schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers und gültige Personalpapiere auszuweisen.

(4) Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit den für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Von einer Verweigerung des Zutrittsrechts ist bei Personen aus Ländern der Staatenliste (im Sinne

[Seite 18]

[18]

von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) in der jeweils aktuellen Fassung, veröffentlicht durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat) regelmäßig auszugehen. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen des Auftraggebers nicht nach, kann der Auftraggeber die RV mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gleichartige Bestimmungen in Verträgen mit seinen Unterauftragnehmern aufzunehmen.

(6) Ein Verstoß gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze stellt eine wesentliche Verletzung der Pflichten aus dieser RV und darüber hinaus dar. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe (vgl. § 14).

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien der RV sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen bzw. den von ihnen mit der Erfüllung der RV betrauten Personen im Zusammenhang mit Leistungen im Rahmen dieses Vertrags bekannt werden und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen hätte (nachfolgend auch „Vertrauliche Informationen“ genannt), vertraulich zu behandeln.

(2) Das heißt, Vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche oder textliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben, verwertet oder verwendet werden. Sie sind zudem durch besondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Zugriff von Personen, die nicht mit der Leistungserbringung befasst sind bzw. nicht Berechtigte Personen im Sinne des Abs. 4 sind oder eine Genehmigung nach Abs. 5 haben, zu schützen.

(3) Vertrauliche Informationen sind vor allem:

  • Alle mündlichen oder schriftlichen/textlichen Informationen und Materialien die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt.
  • Informationen über interne Belange wie ressortspezifische Abläufe und geschäftliche Beziehungen des Auftraggebers.
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers.
  • Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber berechtigten Personen. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind: Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, Gesellschafter, finanzierende Banken und Unterauftragnehmer, sofern die entsprechenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit

[Seite 19]

[19]

notwendig sind. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind darüber hinaus der Bundesrechnungshof sowie der Deutsche Bundestag - einschließlich der von diesem eingesetzten Ausschüsse - im Rahmen der diesen zustehenden Auskunfts- und Informationsansprüche.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch dann nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

(5) Sofern die Parteien der RV im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weitergabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige schriftliche oder textliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.

(6) Der Auftragnehmer versichert mit Abschluss der RV, im Rahmen der Leistungserbringung nur Personen einzusetzen, die zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.

(7) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch nach Beendigung der RV fort.

(8) Ein Verstoß gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze stellt eine wesentliche Verletzung der Pflichten aus dieser RV und darüber hinaus dar. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer mit jedem Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des maximalen Auftragswerts der RV. Er haftet zudem für alle Schäden in vollem Umfang, die dem Auftraggeber durch Verletzung dieser Pflichten aus der RV entstehen.

§ 19 Datenschutz

(1) Die Parteien der RV gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser RV mit Ausnahme von Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie der Angaben zum eingesetzten Personal keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 DSGVO durch den Auftragnehmer verarbeitet werden. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen der Durchführung dieser RV die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere auch betreffend die Erfüllung der Informations-, Auskunfts- und Meldepflichten, einzuhalten.

(2) Die verarbeiteten Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie Angaben zum eingesetzten Personal sind von den Parteien innerhalb von drei Monaten nach Ende der RV, spätestens jedoch drei Monate nach Lieferung der letzten Bestellung zu löschen, insofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder sonstigen rechtlichen Gründe eine fortgesetzte Verarbeitung der personenbezogenen Daten begründen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung der Leistungen unter dieser RV ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet worden sind. Er wird dem Auftraggeber auf Verlangen die Vornahme der Verpflichtungen jederzeit unverzüglich nachweisen.

[Seite 20]

[20]

(4) Sofern im Rahmen der Durchführung der RV nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer abgesehen von den nach Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, für die der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, werden die Parteien prüfen, ob der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28, 29 DSGVO zu erfolgen hat. Sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber abschließen und die nach Art. 5, 24, 25 und 32 DSGVO erforderlichen technisch-organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfüllung solcher Tätigkeiten Unterauftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die entsprechenden Unterauftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftraggeber, oder aber eine Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer abschließen.

(5) Datenschutzbeauftragte/r des Auftraggebers ist der/die „Datenschutzbeauftragte für den Geschäftsbereich BMVg (DSB GB BMVg), Bundesministerium der Verteidigung, Fontainengraben 150, 52123 Bonn". Soweit vorhanden, teilt der Auftragnehmer die Kontaktdaten seiner/s Datenschutzbeauftragten dem Auftraggeber auf dessen Anfrage unverzüglich, im Übrigen spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit.

(6) Ein Verstoß gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze stellt eine wesentliche Verletzung der Pflichten aus dieser RV und darüber hinaus dar. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe (vgl. § 14).

§ 20 Controlling

(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass der Auftraggeber auf Anforderung jederzeit Informationen über die getätigten Bestellmengen, den Lieferstand und die Fakturierung erhält.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (E-Mail: BAIUDBwDLII4EinkaufLiegenschaftsmaterial@bundeswehr.org) quartalsbezogen, bis spätestens zum 15. des auf das Quartal folgenden Monats, die Datensätze zu den Bestell- und Liefervorgängen in einer Datei nach MS Office Standard gemäß Anlage 5 - Datenstruktur Einkaufscontrolling - zur Verfügung zu stellen.

§ 21 Sonstige Bedingungen der Rahmenvereinbarung

(1) Auf diese RV und Bestellungen in ihrem Rahmen findet deutsches Recht Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

(3) Sollten einzelne Regelungen dieser RV unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser RV nicht. Die Parteien der

[Seite 21]

[21]

RV verpflichten sich, unwirksame durch wirksame Regelungen zu ersetzen. Die neuen Regelungen müssen dem durch die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse möglichst nahekommen.

Anlagen:

Anlage 1a: Leistungsbeschreibung WA611342-Universalspender_Lotion_500 ml (V3) Anlage 1b: Leistungsbeschreibung WA611343- Universalspender_Seife_mit_Reibemittel_2500ml (V2) Anlage 1c: Anhang der Leistungsbeschreibung_Schlüssel_Waschraumspender Anlage 2: Preis- und Produktblatt Anlage 3: Lieferantenhandbuch Katalogdaten Anlage 4: Anforderungen Katalogdaten Anlage 5: Datenstruktur Einkaufscontrolling

Bonn, den , den

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Im Auftrag

(Firmenstempel, Ort, Name, Unterschrift)

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung