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Lieferung von Stromerzeugaggregaten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:12 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Auftragsbedingungen

– Lieferung von Gegenständen –

§ 1 Anwendung der VOL/B

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" – Fassung 2003 – vom 05.08.2003. Die VOL/B ist im Bundesanzeiger (BAnz) Nr. 178a vom 23.09.2003 veröffentlicht.

§ 2 Ansprechpartner

2.1 Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers in allen den Vertrag betreffenden Angelegenheiten ist ausschließlich die im Vertrag benannte Stelle.

2.2 Vertretungsbefugt zur Abgabe von Erklärungen und Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen ist ausschließlich diese Stelle.

2.3 Der Auftragnehmer hat Kommunikation jeglicher Art in Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich an diese Stelle zu richten.

2.4 Die im Vertrag benannte Stelle kann andere Dienststellen als zuständigen Ansprechpartner benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

§ 3 Formerfordernis

3.1 Der Vertrag und den Vertrag betreffende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der elektronischen Form im Sinne von § 126a BGB oder der Textform im Sinne von § 126b BGB mindestens mithilfe einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

3.2 Den Vertrag betreffende mündliche Abreden werden nur wirksam, wenn sie in der durch Ziff. 3.1 bestimmten Form durch beide Vertragsparteien unverzüglich bestätigt werden. § 305b BGB bleibt unberührt.

3.3 Für nachträgliche Skontovereinbarungen genügt die Textform im Sinne von § 126b BGB.

§ 4 Ausführungsunterlagen Allgemein zugängliche Ausführungsunterlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz VOL/B hat sich der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beschaffen.

§ 5 Vergabe von Unteraufträgen

5.1 Unteraufträge sind Aufträge an juristische oder natürliche Personen (Unterauftragnehmer), denen der Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen überträgt.

5.2 Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer übertragen (vgl. § 4 Nummer 4 Satz 1 VOL/B). Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Angebots angegeben hat, welche Leistungen durch Unterauftragnehmer erbracht werden sollen und der Vertrag keine entgegenstehende Regelung enthält. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt auch dann als erteilt, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss die Zustimmung des Auftraggebers beantragt und dieser nicht binnen eines Monats widersprochen hat.

5.3 Bedarf ein Unterauftrag des Geheimschutzes i. S. v. § 19, so sind die Ziff. 19.2 bis 19.4 zu beachten.

§ 6 Unterrichtungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht, sich in dem gemäß § 4 Nummer 2 Absatz 1 VOL/B geregelten Umfang von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

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§ 7 Gefahrstoffe, gefährliche Güter und radioaktive Stoffe

7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in die Liefergegenstände keine radioaktiven Stoffe einzubauen.

7.2 Er hat bei der Lieferung eine schriftliche Bestätigung auf dem Formular BAAINBw-B 128 vorzulegen. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Verwendung radioaktiver Stoffe erforderlich wird, so hat er hierfür unter Angabe der zwingenden Gründe vorher die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die chemikalien- und gefahrstoffrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und Deutschlands, insbesondere die gesetzlichen Anzeige- und Informationspflichten, gesetzlichen Beschränkungen, Verbote, Grenzwerte, Zulassungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten – erforderlichenfalls im Einzelfall unter Beantragung unionsrechtlich zulässiger Ausnahmen aus Gründen der Landesverteidigung – bei der Lieferung von Liefergegenständen an die Bundeswehr einzuhalten, sowie seine sich aus den chemikalienrechtlichen Vorschriften insgesamt ergebenden Pflichten als Lieferant eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses zu erfüllen.

Der Auftragnehmer hat insbesondere die Liefergegenstände, die Gefahrstoffe sind oder enthalten, nach der Gefahrstoffverordnung, den dazugehörenden technischen Regeln und der Biozid-Verordnung zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter in allen Fällen der Abs. (1), (3) und (4) des Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) oder Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 32 der REACH-VO für Stoffe als solche und Gemische bzw. Informationen gemäß Artikel 33 der REACH-VO für Stoffe in Erzeugnissen in deutscher Sprache zu liefern.

7.4 Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Lithium-/Natrium-Metall- sowie Lithium-/Natrium- Ionen-Zellen und -Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung für die uneingeschränkte Verwendung in der Bundeswehr zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Prüfzusammenfassung mitzuliefern.

§ 8 Abfall- und umweltrechtliche Vorgaben

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die abfall- und umweltrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und Deutschlands anzuwenden, soweit die Liefergegenstände diesen unterliegen.

§ 9 Versand, Lieferklauseln

9.1 Beim Versand von Gegenständen der Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) vom 20.04.1961 (BGBl. I S. 444 ff.) in der jeweils gültigen Fassung) ist vom Auftragnehmer die erforderliche Beförderungsgenehmigung beim Bundesministerium der Verteidigung zu beantragen. Eine Kopie der Genehmigungsurkunde ist den Beförderungspapieren anzuheften.

9.2 Die Anlieferung von Leistungsgegenständen mit Lastkraftwagen an Bundeswehrdienststellen hat ausschließlich an Werktagen – Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 14:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 11:00 Uhr – zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat das Datum der Anlieferung mit der jeweiligen Dienststelle abzustimmen.

Zur Anlieferung von Leistungsgegenständen mit Lastkraftwagen eingesetztes – eigenes und fremdes – Personal ist der/dem Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Dienststelle 24 Stunden vor der Anlieferung namentlich – enthaltend Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift, Nationalität, Ausweis-Nr. (Personalausweis oder Reisepass), Beruf, Arbeitgeber – zu benennen.

9.3 Mehr- oder Minderlieferungen bedürfen der vorherigen Vertragsänderung.

9.4 Der Auftragnehmer ist mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf diese Zustimmung besteht nicht. Die Annahme durch den jeweiligen Empfänger ersetzt nicht die Zustimmung des Auftraggebers.

§ 10 Katalogisierung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechend der im Vertrag vereinbarten Katalogisierungsklausel die erforderlichen Katalogisierungsunterlagen jeweils zum festgelegten Zeitpunkt zu liefern.

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§ 11 Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer hat die Leistungen auf vertragsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren sowie weitergehende Qualitätssicherungsanforderungen aus sonstigen Vertragsbestandteilen zu beachten. Qualitätssichernde Aktivitäten des Auftragnehmers stellen keine amtlichen technischen Qualitätssicherungsmaßnahmen dar.

§ 12 Güteprüfung 12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen einer Güteprüfung nach § 12 VOL/B zu unterziehen oder diese durch einen benannten Dritten durchführen zu lassen.

12.2 Die Güteprüfung nach § 12 VOL/B ist Bestandteil der amtlichen technischen Qualitätssicherung. Im Rahmen der Güteprüfung hat der Auftraggeber vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen, der Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber ist.

12.3 Die Güteprüfung wird grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers durchgeführt. Vor Vergabe von Unteraufträgen wird der Auftragnehmer die zuständige Regionalstelle (Güteprüfstelle) des Auftraggebers insbesondere über den Leistungsumfang, die Qualitätssicherungsanforderungen und vorgesehenen Nachweise unterrichten. Kann der Auftragnehmer die Übereinstimmung der Leistungen mit den vertraglichen Forderungen nicht in seinem Werk nachweisen, so hat er Art, Umfang und Ort der Nachweisführung vor Vergabe von Leistungen an Dritte mit der zuständigen Regionalstelle des Auftraggebers abzustimmen. Erfolgt aufgrund dieser Abstimmung die Güteprüfung beim Unterauftragnehmer, sind die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Auftragnehmer bereitzustellen.

12.4 Über gütegeprüfte Leistungen werden von dem Gütebeauftragten Güteprüfbescheinigungen ausgestellt. Der Auftragnehmer wird der 1. bis 5. Ausfertigung des Lieferscheines je eine Ausfertigung der Güteprüfbescheinigung beifügen; werden keine Lieferscheine übersandt, so sind die Güteprüfbescheinigungen den entsprechenden Begleitpapieren zweifach beizufügen.

12.5 Der Auftraggeber kann unbeschadet der Güteprüfung vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen und/oder Gütezeichen im Sinne der vergaberechtlichen Vorschriften als Beleg dafür verlangen, dass eine Lieferleistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht.

12.6 Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Dritten eigene Voruntersuchungen (Werksprüfungen) so rechtzeitig an, dass dieser daran teilnehmen kann, sofern seine Teilnahme vereinbart ist.

12.7 Die nach § 12 Nr. 2 Buchstabe c VOL/B vom Auftragnehmer bereitzustellenden Prüfmittel sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Die Messgenauigkeit ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen; dieser ist berechtigt, sie seinerseits nachprüfen zu lassen.

12.8 Weitere Maßnahmen zur Güteprüfung, die über die in diesen Auftragsbedingungen festgelegten Regelungen hinausgehen, bedürfen in jedem Fall einer gesonderten Vereinbarung, die eine Vergütungsregelung enthalten muss.

12.9 Der Auftragnehmer kann die Güteprüfung von Teilmengen abweichend von § 12 Nr. 2 Buchstabe a VOL/B nur verlangen, wenn sie vereinbart sind oder in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtleistung stehen.

12.10 Nachgebesserte Leistungen sind erneut zur Güteprüfung vorzustellen.

12.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die eine Lieferung verworfener oder nicht nachgebesserter zurückgewiesener Leistungen an den Auftraggeber – sei es mittelbar oder unmittelbar – ausschließen. Art und Umfang dieser Vorkehrungen richten sich nach den beim Auftragnehmer gegebenen Verhältnissen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen mitteilen und gegebenenfalls nachweisen, wie er über zurückgewiesene Leistungen verfügt hat.

12.12 Die Kosten zusätzlicher Güteprüfungen sind vom Auftragnehmer zu tragen, soweit sie durch ihn zu vertreten sind.

12.13 Verzichtet der Auftraggeber auf Güteprüfung, hat der Auftragnehmer auf allen Ausfertigungen des Lieferscheines den folgenden Vermerk, versehen mit Datum und Unterschrift des Qualitätssicherungsbeauftragten des Auftragnehmers, anzubringen:

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"Auf Güteprüfung wurde gemäß Vertrag verzichtet. Wir bestätigen, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden und die Leistungen mit den vertraglichen Forderungen übereinstimmen".

12.14 Gibt der Auftraggeber die Lieferung ohne Güteprüfung frei, obwohl diese vertraglich vereinbart ist, hat der Auftragnehmer auf allen Ausfertigungen des Lieferscheins den folgenden Vermerk (Freigabevermerk AN), versehen mit Datum und Unterschrift des Qualitätssicherungsbeauftragten des Auftragnehmers, anzubringen:

"Gemäß Schreiben ...... wurde die Lieferung ohne Güteprüfung freigegeben. Wir bestätigen, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden und die Leistungen mit den vertraglichen Forderungen übereinstimmen."

Für ausländische Auftragnehmer gilt darüber hinaus:

12.15 Der Auftraggeber kann die für amtliche technische Qualitätssicherung zuständige Behörde (National Quality Assurance Authority - NQAA) des Herstellerlandes mit der Durchführung der Güteprüfung beauftragen.

12.16 In diesem Falle hat der Auftragnehmer dem NQAA des Herstellerlandes den notwendigen Zutritt zu verschaffen.

12.17 Der NQAA des Herstellerlandes ist berechtigt, die Güteprüfung nach dem von ihm angewandten Verfahren oder in einer anderen von ihm mit dem Auftraggeber abgesprochenen Weise durchzuführen.

12.18 Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Güteprüfung durch den NQAA des Herstellerlandes mitzuwirken.

§ 13 Unterlagen des Auftraggebers

Das Anbringen der Prüf- und Zulassungsstempel auf den Technischen Unterlagen und Fertigungsunterlagen bedeutet nicht, dass der Auftraggeber technische Einzelheiten in vollem Umfang geprüft hat. Insbesondere befreien die Prüf- und Zulassungsstempel den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für seine Leistungen (§ 4 VOL/B).

§ 14 Lieferscheine (gilt nur für inländische Auftragnehmer)

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf dem jeweiligen Lieferschein neben der Versorgungsnummer auch den im Vertrag angegebenen Herstellercode und das angegebene Teilekennzeichen aufzuführen.

14.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Materials eventuelle Sicherheitscodes und/oder das Unterliegen des Materials gemäß den Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes auf dem Lieferschein deutlich kenntlich zu machen.

14.3 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor dem Versand der Liefergegenstände dem vom Auftraggeber benannten Empfänger die vorgeschriebenen Lieferscheinausfertigungen zuzusenden.

14.4 Über jede entgegengenommene Leistung ist dem Auftragnehmer vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung auf der dafür vorgesehenen Lieferscheinausfertigung zu erteilen.

§ 15 Zahlungsbedingungen 15.1 Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten.

15.2 Der Eingang von Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, ist nicht geeignet, die Zahlungsfrist von 30 Tagen in Gang zu setzen.

15.3 Stellt der Auftragnehmer eine elektronische Rechnung an den Auftraggeber, sind die begründenden Unterlagen auf elektronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung zu übermitteln. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

Der Auftragnehmer hat

  • bei Verträgen mit einer 10-stelligen numerischen Bearbeitungsnummer diese in das Feld "Bestellnummer" mit der Kennung BT-13 einzutragen.

  • bei Verträgen mit einer alphanumerischen Bearbeitungsnummer diese in das Feld "Vergabenummer" mit der Kennung BT-17 einzutragen.

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15.4 Die für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Leitweg-ID ist dem Vertragsformular zu entnehmen.

15.5 Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, sind die begründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papier (in zweifacher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige begründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Diese werden wie Originale behandelt.

15.6 Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.

15.7 Wird der Auftrag in Teillieferungen abgewickelt, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können dem Auftraggeber Teilrechnungen eingereicht werden. Diese sind, beginnend mit "1", durchlaufend zu nummerieren. Die letzte Rechnung ist als "Schlussrechnung" zu kennzeichnen. Teillieferungen, die gleichzeitig an verschiedene Empfänger geliefert werden, sind jedoch möglichst in einer Rechnung zusammenzufassen.

15.8 Der Auftraggeber ist nur auf Anfrage verpflichtet, den Auftragnehmer über die Gründe zu unterrichten, wenn die Rechnungsendsumme einer vom Auftragnehmer vorgelegten Rechnung nach Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber um weniger als 5,00 Euro geändert wurde.

15.9 Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzuges für jedes Mahnschreiben 2,50 Euro an Kosten zu berechnen.

15.10 Abschlagszahlungen sind ausgeschlossen.

Für ausländische Auftragnehmer gilt darüber hinaus:

15.11 Alle Zahlungen erfolgen in der im Vertrag für den Gesamtpreis genannten Währung über die Deutsche Bundesbank.

15.12 Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist auch dann erfüllt, wenn ein im Empfängerland mit der Überweisung befasstes Kreditinstitut von dem durch den Auftraggeber angewiesenen Betrag einen Abzug für Kosten und/oder Gebühren (z. B. Überweisungsspesen) vornimmt.

§ 16 Erstattung von überzahlten Beträgen

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überzahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen des Auftraggebers zufließen und auf die der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte. Soweit der Vertrag nach § 9 VO PR Nr. 30/53 oder aufgrund vertraglicher Abrede einer Preisprüfung unterliegt und als Ergebnis einer solchen Prüfung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer höhere Preise gefordert oder angenommen hat, als nach den Bestimmungen der VO PR Nr. 30/53 zulässig ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die den zulässigen Preis übersteigenden Zahlungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unverzüglich zu erstatten.

§ 17 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen im Sinne von § 399 BGB. § 354a des Handelsgesetzbuches (HGB) bleibt unberührt.

§ 18 Vertraulichkeit 18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrags sowie Informationen, die sie im Rahmen der Vertragsausführung erhalten haben, Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrags notwendig ist oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

18.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.

§ 19 Sicherheit 19.1 Werden Firmenmitarbeiter oder Dritte in Bw-Liegenschaften oder am Einsatzort zur Durchführung des Vertrages eingesetzt gilt Folgendes:

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19.1.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Bw-Liegenschaften und am Einsatzort geltenden Vorschriften, die der Auftraggeber aus Gründen der militärischen Sicherheit (einschließlich des Schutzes vor Infektionskrankheiten) erlassen hat, durch das von ihm eingesetzte Personal beachtet werden. Sofern die Vorschriften nicht vorliegen, sind diese beim Auftraggeber anzufragen. Das vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzte Personal hat sich rechtzeitig vor dem Betreten der Liegenschaft beim Sicherheitsbeauftragten/-offizier sowie dem/r zuständigen Kasernenkommandant/in der zu besuchenden Stelle anzukündigen und sich über alle dort zu beachtenden Vorschriften unverzüglich nach dem Eintreffen in der Liegenschaft zu informieren.

19.1.2 Der Auftragnehmer wird eine Liste des in Liegenschaften und an Einsatzorten eingesetzten Personals enthaltend Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift, Nationalität, Ausweis-Nr. (Personalausweis oder Reisepass), Beruf, Arbeitgeber, bei dem/r Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Dienststelle hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekannt geben.

19.1.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern dies nach VS-Einstufungsliste des Vertrages notwendig ist, bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr die Bestimmungen der Allgemeinen Regelung (AR) B-1100/14 "Sicherheitsbestimmungen für die Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr" – hier insbesondere Anlage Ziffer 6.34 – zu beachten.

19.1.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer und deren Unterauftragnehmer in gleicher Weise verpflichtet werden.

19.1.5 Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich hiervon entbindet. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen des Auftraggebers nicht nach, kann der Auftraggeber den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, bzw., sofern die bisher erbrachte Leistung für den Auftraggeber nicht verwertbar ist, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen.

19.2 Bei geheimschutzbedürftigen Verträgen ab "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" gilt ergänzend Folgendes:

19.2.1 Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen (VS) in seinem Betrieb und durch die für ihn tätigen Personen, unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.

19.2.2 Werden dem Auftragnehmer VS des Geheimhaltungsgrades "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)" zugänglich gemacht, wird das vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) herausgegebene VS-NfD Merkblatt (Anlage 04 zum Geheimschutzhandbuch) in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Die aktuellen Fassungen dieser Dokumente sind erhältlich unter: https://BMWK- sicherheitsforum.de/start/, Geheimschutz in der Wirtschaft /Geheimschutzhandbuch / Anlagen.

19.2.3 Zum Zeitpunkt der Übergabe von Verschlusssachen des Grades VS-VERTRAULICH oder höher muss sich der Auftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWK befinden und beim Auftraggeber ein Sicherheitsbescheid mit den für den Auftrag erforderlichen Kategorien vorliegen.

19.2.4 Soll das Personal des Auftragnehmers Zugang zu Verschlusssachen VS-VERTRAULICH oder höher erhalten (sicherheitsempfindliche Personalgestellung), ohne Übergabe von Verschlusssachen VS- VERTRAULICH oder höher, muss das Personal vor der Kenntnisnahme entsprechend zum Einstufungsgrad der VS sicherheitsüberprüft und ermächtigt sein. Befindet sich der Auftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWK und besteht hierzu auch kein Anlass, so werden die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen durch die Bundeswehr durchgeführt. Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen, wenn VS mit dem Geheimhaltungsgrad VS- VERTRAULICH oder höher nicht übergeben werden und das Verschaffen des Zugangs zu VS ab VS- VERTRAULICH durch organisatorische Maßnahmen – z. B. durch ständige Begleitung oder Überwachung bei Wartungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten – ausgeschlossen werden kann.

19.2.5 Das vom BMWK herausgegebene "Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft" in der jeweils gültigen Fassung wird Vertragsbestandteil. Das Geheimschutzhandbuch kann unter https://BMWK- sicherheitsforum.de/start/, Geheimschutz in der Wirtschaft/Geheimschutzhandbuch eingesehen werden.

19.2.6 Der Auftraggeber hat das Recht, sich das Vorliegen der Geheimschutzvoraussetzungen durch den Sicherheitsbevollmächtigten/VS-NfD-Verantwortlichen des Auftragnehmers jederzeit bestätigen zu lassen.

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19.2.7 Die Weitergabe von VS bedarf der vorherigen – im Fall von VS des Einstufungsgrades GEHEIM oder höher der schriftlichen – Zustimmung des Auftraggebers bzw. des VS-Herausgebers. In Bezug auf VS mit einem Einstufungsgrad VS-NfD gilt die Zustimmung an angezeigte Unterauftragnehmer mit der Übergabe der VS an den Auftragnehmer als erteilt.

19.2.8 Beabsichtigt der Auftragnehmer aufgrund von Sicherheitsforderungen im Einzelfall besondere Sicherheitsmaßnahmen über einen gesonderten Vertrag zu verrechnen, so hat er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor Einleitung der Sicherheitsmaßnahmen mitzuteilen. Der Auftraggeber ist zur Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten nur dann verpflichtet, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

19.2.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

  • die vertraglich vereinbarte Verschlusssacheneinstufungsliste zu beachten,

  • mit der Durchführung der geheimhaltungsbedürftigen Teile seiner Leistung erst dann zu beginnen, wenn die Sicherheit hierfür hergestellt ist,

  • sicherzustellen, dass er für jeden VS-Auftrag in Relation zum Leistungsbedarf über ausreichend belehrtes bzw. sicherheitsüberprüftes Personal verfügt und über die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Geheimschutzvoraussetzungen verfügt sowie

  • den Auftraggeber bzw. im Falle der Geheimschutzbetreuung zusätzlich das BMWK (Referat ZC 4) unverzüglich zu kontaktieren sowie die VS-Auftragsdurchführung abzulehnen, zu suspendieren oder zu beenden und die VS unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern die vorhandenen Geheimschutzvoraussetzungen nicht ausreichen oder Zweifel hierüber bestehen.

  • gleichartige geheimschutzrelevante Bestimmungen in Verträge mit seinen Unterauftragnehmern aufzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit ein Unterauftrag Leistungen betrifft, die der Unterauftragnehmer üblicherweise auch an Dritte erbringt und die den Forderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft oder des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und der Geheimhaltung nicht unterliegen.

  • Verschlusssachen-Unteraufträge (VS-Unteraufträge) nur nach vorhergehender Zustimmung in Textform des Auftraggebers zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung von VS-Unteraufträgen an ausländische Unterauftragnehmer ist das Bestehen eines Geheimschutzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dem der Unterauftragnehmer angehört. Die Weitergabe von VS muss zudem unter den Anwendungsbereich des Geheimschutzabkommens fallen und von diesem zugelassen sein. Die Weitergabe bedarf im Einzelfall einer Prüfung durch den Auftraggeber bzw. VS-Herausgeber.

19.2.10 Der Auftraggeber ist berechtigt, Unterauftragnehmer aus wichtigem Grund abzulehnen. Dies gilt nicht, sofern der Unterauftragnehmer im Vergabeverfahren benannt wurde. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Gründe der militärischen Sicherheit oder Gründe der Versorgungssicherheit dies erfordern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Unterauftragnehmer seinen Hauptsitz außerhalb der NATO- oder EU-Mitgliedstaaten hat oder es sich um ein Unternehmen handelt, welches von einem oder mehreren Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der NATO- oder EU-Mitgliedstaaten beherrscht wird. Ein beherrschender Einfluss in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Dem Auftraggeber entstehen durch diese berechtigte Verweigerung keine Mehrkosten.

19.3 Für ausländische Auftragnehmer gilt ergänzend zu Ziff. 19.2 Folgendes:

19.3.1 Voraussetzung für die Erteilung von VS-Aufträgen an ausländische Auftragnehmer ist das Bestehen eines Geheimschutzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dem der Auftragnehmer angehört. Die Weitergabe von VS muss zudem unter den Anwendungsbereich des Geheimschutzabkommens fallen und von diesem zugelassen sein.

19.3.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei geheimschutzbedürftigen Verträgen ab "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH", den Forderungen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde und des Auftraggebers hinsichtlich der Sicherheit und der Geheimhaltung nachzukommen und hierbei auf deren Verlangen insbesondere bestimmte Personen von der Vertragsdurchführung fern zu halten.

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Des Weiteren hat er die Vorschriften der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde seines Landes über die Behandlung von Verschlusssachen mit vergleichbaren Geheimhaltungsgraden zu beachten.

19.3.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei geheimschutzbedürftigen Verträgen ab "VS-VERTRAULICH", notwendige Besuche in der Bundesrepublik Deutschland über die diplomatische Vertretung seines Staates in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium der Verteidigung zeitgerecht anzukündigen.

19.4 Bei Verträgen mit amerikanischen und schwedischen Auftragnehmern gelten besondere Sicherheitsbedingungen. In diesen Fällen gelten die vorstehenden Ziff. 19.1 bis 19.3 nicht.

§ 20 Anzeige von unternehmensinternen Umstrukturierungen und Änderungen bei Arbeitsgemeinschaften

20.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderung in der Bezeichnung seiner Handelsfirma unverzüglich in Textform anzuzeigen.

20.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jedwede Änderungen in seiner Unternehmensstruktur, die seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber (bspw. Belange der militärischen Sicherheit) berühren können, spätestens drei Monate vor der geplanten Realisierung – wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich – in Textform anzuzeigen; dies umfasst insbesondere:

  • Verschmelzungen, Abspaltungen, Ausgliederungen und sonstige Fälle einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung;

  • Änderungen der Gesellschafterstruktur;

  • Änderungen der Rechtsform sowie

  • Übertragungen einzelner Geschäftsbereiche.

20.3 Ändert sich die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft – sofern eine solche vorliegt – oder ändert sich die Aufgabenverteilung im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen unter diesem Vertrag zwischen den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft oder mit dem Auftragnehmer verbundener Unternehmen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.

§ 21 Einhaltung von sonstigen Verpflichtungen

21.1 Soweit die Vertragsparteien in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangen, sind sie verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder. Sofern zur Durchführung des Vertrags der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Artikel 28, 29 DSGVO bzw. einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung nach Artikel 26 DSGVO erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine solche mit dem Auftraggeber abschließen und die nach Artikel 5, 24, 25 und 32 DSGVO erforderlichen technisch- organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einhalten und kontrolliert diese regelmäßig. Datenschutzbeauftragte/r des Auftraggebers ist der/die "Datenschutzbeauftragte für den Geschäftsbereich des BMVg (DSB GB BMVg), Fontainengraben 150, 52123 Bonn". Soweit vorhanden, teilt der Auftragnehmer die Kontaktdaten seiner/s Datenschutzbeauftragten dem Auftraggeber auf dessen Anfrage unverzüglich mit.

21.2 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Vertrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu leisten, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

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21.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder eines Personaldienstleisters auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.

§ 22 Ergänzende Regelung zu § 7 VOL/B (Pflichtverletzungen)

Als vom Auftraggeber vorgeschrieben im Sinne von § 7 Nummer 2 Absatz 1 Satz 2 VOL/B gilt ein Unterauftragnehmer nur, wenn sich der Auftragnehmer ausdrücklich im Vertrag unter namentlicher Benennung des Unterauftragnehmers zu dessen Beauftragung verpflichtet hat.

§ 23 Sach- und Rechtsmängel

23.1 Soweit ein wesentlicher Mangel vorliegt oder der Auftragnehmer für einen nicht wesentlichen Mangel seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht ausdrücklich anerkennt im Sinne von § 13 Nummer 2 Absatz 1 VOL/B, kann der Auftraggeber die Leistung ablehnen und der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk auf seine Kosten unverzüglich zurückzunehmen. Der Auftraggeber kann sie nach Ablauf einer angemessenen Frist unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers ersatzweise auf dessen Kosten und Risiko an ihn zurücksenden.

23.2 Die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der Leistung bleiben von der Erteilung eines Freigabevermerks durch den Auftraggeber im Rahmen der Güteprüfung unberührt.

23.3 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die Verpackung, Konservierung, Kennzeichnung und die Materialgrundlagen.

23.4 In den gesetzlichen geregelten Fällen und soweit dies Gründe der militärischen Sicherheit im Einzelfall zwingend gebieten, bedarf es einer Fristsetzung gemäß Ziff. 23.1 nicht.

23.5 Kann der Auftragnehmer von ihm zu vertretende Mängel, die im Ausland oder während einer Übung oder eines militärischen Einsatzes offenbar werden und alsbald behoben werden müssen, nicht alsbald oder innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist beseitigen, so ist der Auftraggeber aus Gründen der militärischen Sicherheit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Rechnung des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat Kosten für die Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber oder Dritte nur in dem Umfang der VO PR Nr. 30/53 zu erstatten und nur insoweit, als sie entstanden wären, wenn er selbst die Beseitigung des Mangels durchgeführt hätte.

23.6 Für die Folgen unsachgemäßer Instandsetzungen oder Änderungen durch den Dritten haftet der Auftragnehmer nicht.

23.7 Ergänzend zu § 14 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 VOL/B gilt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer mangelhafte Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers nach Ablauf der Frist auch auf dessen Kosten und Risiko zurücksenden kann.

23.8 Sofern ein Mängelanspruch des Auftraggebers vom Auftragnehmer nicht ohne vorherige Befundung in seinem Werk anerkannt wird, verpflichtet sich dieser, die für ihn zuständige Stelle des Güteprüfdienstes über den Eingang des Auftragsgegenstandes, für den ein Mängelanspruch geltend gemacht wird, zu unterrichten, dem Güteprüfdienst die Möglichkeit zur Teilnahme an der Befundung einzuräumen und mit den Maßnahmen zur Befundung nur in Anwesenheit bzw. nach Zustimmung des Güteprüfdienstes zu beginnen.

§ 24 Haftung 24.1 Haftung im Sinne dieses Vertrages meint das Einstehenmüssen für Schäden, die der Auftragnehmer in Ausübung des Vertrages verursacht. Von dieser Definition nicht umfasst werden Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung (Mängelhaftung).

24.2 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/B. Die Haftung für durch den Auftragnehmer fahrlässig verursachten Verzug wird auf max. 100 % der vertraglichen Netto-Gesamtvergütung bzw., wenn die Netto-Gesamtvergütung 100 000 EUR oder weniger beträgt, auf max. 200 % der vertraglichen Netto-Gesamtvergütung, mindestens jedoch 50 000 EUR, beschränkt.

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24.3 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit eine Haftung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen (insb. des Produkthaftungsgesetzes) nicht abbedungen werden kann.

24.4 Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB wie für eigenes Verschulden.

24.5 In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, stellt er den Auftraggeber sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen (z. B. durch Zurverfügungstellung von Informationen und Unterlagen, Teilnahme an Besprechungen). Im vorstehend genannten Umfang trägt der Auftragnehmer auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, die dem Auftraggeber aufgrund der Geltendmachung entsprechender Ansprüche entstehen. Dies betrifft insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Angemessen sind diese Kosten, wenn sie vom entscheidenden Gericht als für die Rechtsverfolgung notwendig anerkannt werden. Die vorstehende Regelung gilt nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Auftraggebers sowie der von ihm eingesetzten Dritten.

§ 25 Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung/Bestechung (§§ 331 ff. StGB) 25.1 Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Planung, Forschung, Entwicklung oder Beschaffung betraut sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.

25.2 Handelt der Auftragnehmer oder seine Beauftragten der Verpflichtung zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu Folgeverträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe die Auftragssummen aus diesen Folgeverträgen innerhalb von drei Jahren einzurechnen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf den zwanzigfachen Wert des angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteils, höchstens jedoch 500 000 Euro, nicht übersteigen. Im Einzelfall kann die Strafe durch den Auftraggeber bei Vorliegen besonderer Umstände nach billigem Ermessen reduziert werden. Eine im gleichen Zusammenhang verhängte kartellrechtliche Geldbuße wird auf die festgesetzte Vertragsstrafe angerechnet.

25.3 Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben gewährte Vorteile außer Betracht, bei denen der Auftragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung gegen Ziff. 25.1 nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, die Entscheidung(en) in der amtsseitigen Auftragsbearbeitung für diesen Vertrag unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen bzw. kein Zusammenhang zu diesem Vertrag besteht.

25.4 Die Vertragsstrafe wegen Anbietens, Versprechens oder Gewährens von Vorteilen wird erst dann erhoben, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen nach den Ziff. 25.1 oder Ziff. 25.2 vorliegen. Ein Verstoß gegen die Tatbestände der §§ 331 bis 335 StGB gilt als nachgewiesen, wenn z. B. ein rechtskräftiges Urteil, eine diesem gleichstehende Entscheidung oder ein Schuldeingeständnis vorliegt. Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. der Strafprozessordnung ist eine gesonderte Beurteilung durch den Auftraggeber erforderlich.

25.5 Auch das Gewähren eines Tätigkeitsverhältnisses, das arbeitsrechtlich bzw. dienstrechtlich als eine Nebentätigkeit oder eine Ruhestandstätigkeit zu bewerten ist, kann einen strafrechtlich relevanten Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335 StGB darstellen. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer, vor der Vereinbarung jeder Nebentätigkeit, einschließlich Gutachtertätigkeit, mit Bundeswehrangehörigen sich von diesen eine Genehmigung des Auftraggebers vorlegen zu lassen.

25.6 Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ruhestandsbeamten der Bundeswehr oder Berufssoldaten im Ruhestand, die nicht länger als fünf Jahre im Ruhestand sind oder ehemaligen Soldaten auf Zeit während der Dauer der Dienstzeitversorgung, nur dann eine Tätigkeit zu übertragen, wenn ihm diese hierfür eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Auftraggebers (Bundesministerium der Verteidigung) vorgelegt haben. Bei Ruhestandsbeamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, beträgt die Frist drei Jahre. Ist die Tätigkeit in der Unbedenklichkeitsbestätigung unter Auflagen zugelassen worden, hat der Auftragnehmer die Auflagen zu beachten.

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25.7 Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Ziff. 25.4 oder Ziff. 25.5 zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen des gewährten Entgeltes, mindestens jedoch 5 000 Euro und höchstens 100 000 Euro, zu zahlen. Bei der Berechnung ist § 4 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Es gilt der Bruttobetrag.

25.8 Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Ruhestandstätigkeit vor ihrer Aufnahme von der Verpflichteten/dem Verpflichteten bei dem Auftraggeber angezeigt wird und sich nach Prüfung durch den Auftraggeber als unbedenklich erweist.

25.9 Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die für die Berechnung der Vertragsstrafe erforderlichen Auskünfte erteilen.

25.10 Bei Erteilung von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Unterauftragnehmer die in den Ziff. 25.1, 25.4 und 25.5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass bei Vergabe der Unteraufträge der Auftraggeber Begünstigter des Vertragsstrafenversprechens ist.

25.11 § 26 betreffend das Recht des Auftraggebers auf Kündigung und Rücktritt bleibt unberührt.

25.12 Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung eines höheren, konkreten Schadens vor. Die Vertragsstrafe wird angerechnet.

§ 26 Kündigung und Rücktritt des Auftraggebers aus wichtigem Grund

26.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

  • der Auftragnehmer dem sicherheitsrelevanten Verlangen des Auftraggebers nicht nachkommt oder der Auftragnehmer die geheimschutzrelevanten Voraussetzungen nicht herstellen kann;

  • der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Verschwiegenheit oder einer besonderen Pflicht zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt geworden sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;

  • Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder § 124 GWB führen würden bzw. könnten, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen;

  • im Wege der Zwangsvollstreckung die Vergütungsforderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gepfändet worden ist;

  • der Auftragnehmer vertragliche Vereinbarungen über die Fertigungstiefe von Liefergegenständen im Inland nicht eingehalten hat und diesem Verstoß nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abhilft, es sei denn, die Beendigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen;

  • der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen der § 21 oder der § 25 verstößt.

26.2 Sehen die VOL/B das Recht der Parteien oder einer Partei vor, ganz oder teilweise zurückzutreten, gilt dies mit der Maßgabe, dass im Fall eines Dauerschuldverhältnisses ein Rücktritt vom Vertrag nur dann möglich ist, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt ist oder aber ein berechtigtes Interesse an der Rückgewähr der empfangenen Leistungen besteht und diese unschwer möglich ist.

26.3 Weitere vertragliche und gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Kündigung und zum Rücktritt bleiben unberührt.

§ 27 Kündigung des Auftragnehmers nach § 9 VOL/B

27.1 Im Fall der Kündigung des Auftragnehmers im Sinne von § 9 VOL/B umfasst die angemessene Entschädigung im Sinne von § 9 Nummer 2 Absatz 2 VOL/B:

  • die vereinbarte Vergütung für fertiggestellte Vertragsgegenstände;

  • Erstattung der preisrechtlich angemessenen Selbstkosten für halbfertige und angearbeitete Teile, soweit diese durch den Auftragnehmer nicht anderweitig verwertet werden, zuzüglich des vertraglich vereinbarten Gewinnsatzes; ist ein solcher nicht vereinbart, zuzüglich 4 %;

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  • Erstattung aller übrigen preisrechtlich angemessenen Selbstkosten, die durch den Auftrag bedingt und nach den vorstehenden Regelungen nicht abgedeckt sind.

27.2 Alle aus dem Vertrag zu leistenden Zahlungen einschließlich der vorstehenden Entschädigungsleistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Auftragnehmer bei Erfüllung des ungekündigten Vertrags zugestanden hätte. Der Auftragnehmer hat die Tatsachen nachzuweisen, die die geltend gemachten Forderungen begründen.

27.3 Der Auftraggeber ist zur Zahlung hinsichtlich solcher Gegenstände und Rechte, deren Kosten voll erstattet werden sollen, nur insoweit verpflichtet, als ihm der Auftragnehmer die Gegenstände und Rechte frei von Rechten Dritter übereignet oder überträgt, es sei denn, er ist dazu ohne Verstoß gegen bestehende Verträge nicht in der Lage.

§ 28 Gerichtsstand 28.1 Im Fall von Verträgen, die vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr geschlossen wurden, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder über seine Gültigkeit Koblenz, Deutschland, sofern nicht ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dies gilt auch für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

28.2 Im Fall von Verträgen, die von sonstigen Dienststellen der Bundeswehr geschlossen wurden, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und/oder über seine Gültigkeit ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

§ 29 Rechtswahl Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1989 II S. 586) ist ausgeschlossen.

§ 30 Vertragsänderungen

30.1 Das Formerfordernis nach § 3 gilt auch für Änderungen von Verträgen.

30.2 Ein Änderungsverlangen des Auftraggebers kann nur schriftlich oder in elektronischer Form vom zuständigen Vertragsreferat erfolgen.

30.3 Hinsichtlich § 2 Nummer 1 VOL/B gilt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Umstände, aus denen die Unzumutbarkeit eines nachträglichen Änderungsverlangens folgt, schriftlich darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen hat.

§ 31 AGB des Auftragnehmers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber einer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 32 Zusätzliche Bestimmungen zu § 1 Nummer 2 VOL/B

Zur Leistungsbeschreibung zählen alle zur Ausführung der Leistung geschaffenen technischen Vertragsbedingungen.

Als Leistungsbeschreibung im Sinne von § 1 Nummer 2 VOL/B gelten auch Material- und Leistungslisten, Technische Richtlinien, Technische Lieferbedingungen und Technische Zeichnungen.

§ 33 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch, soweit vertraglich nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist. Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der deutschen Sprache.

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