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BESONDERE
VERTRAGSBEDINGUNGEN
Strickjacke für die Polizei der Länder Hessen und
Rheinland-Pfalz
Hinweis: Dieses Dokument ist Bestandteil des Angebots und gilt mit Abgabe des Angebotsschreibens als akzep- tiert!
Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage für den Abschluss einer Rahmenver- einbarung über die Lieferung von Strickjacken für die Polizei der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz gemäß der technischen Leistungsbeschreibung.
Werden diese oder Teile hiervon nicht akzeptiert, führt dies zum Ausschluss des Ange- bots!
Inhalt Grundlagen ................................................................................................................ 4
§ 1 Auftraggeber .......................................................................................................... 4
§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung .................................................................. 4
§ 3 Vertragslaufzeit ...................................................................................................... 5
§ 4 Ansprechpartner und abrufberechtigte Stellen ....................................................... 5
§ 5 Anschriften und Kontaktdaten ................................................................................ 6
§ 6 Erfüllungsort und Ausführung ................................................................................. 7
§ 7 Vorproduktionsmuster ............................................................................................ 7
§ 8 Kaufpreis ................................................................................................................ 8
§ 9 Preisanpassung / Preisgleitklausel ......................................................................... 8
§ 10 Güteprüfung ........................................................................................................... 8
§ 11 Abnahme ............................................................................................................... 9
§ 12 Qualitätssicherung / Modellkontinuität .................................................................... 9
Lieferung und Lieferfrist ............................................................................................. 9
§ 13 Allgemeine Lieferbedingungen ............................................................................... 9
§ 14 Lieferbedingungen HE ..........................................................................................10
§ 15 Lieferbedingungen RLP ........................................................................................10
§ 16 Lieferschein ..........................................................................................................11
§ 17 Verpackung und Versand ......................................................................................11
Kosteneinziehung und Abrechnung ..........................................................................12
§ 18 Rechnungsstellung ...............................................................................................12
§ 19 Zahlung .................................................................................................................12
§ 20 Abtretung ..............................................................................................................13
§ 21 Skonto ..................................................................................................................13
Pflichtverletzung, Schutzrechte, Beendigung ............................................................13
§ 22 Pflichtverletzung und Schadenersatz ....................................................................13
§ 23 Lieferverzug ..........................................................................................................13
§ 24 Vertragsstrafe .......................................................................................................13
§ 25 Verletzung gewerblicher Schutzrechte ..................................................................14
§ 26 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund ...............................14
Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0055-ZB1-2026-bp 2
Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
Schlussbestimmungen ..............................................................................................15
§ 27 Aufgabenübertragung an Dritte (Unterauftragnehmer) ..........................................15
§ 28 Gewährleistung / Nacherfüllung ............................................................................15
§ 29 Anwendung eigener Geschäftsbedingungen .........................................................16
§ 30 Vertragsanpassung ...............................................................................................16
§ 31 Werbung ...............................................................................................................16
§ 32 Verschwiegenheit ..................................................................................................16
§ 33 Sprache ................................................................................................................16
§ 34 Schriftform ............................................................................................................17
§ 35 Anwendbares Recht ..............................................................................................17
§ 36 Salvatorische Klausel ............................................................................................17
§ 37 Gerichtsstand ........................................................................................................17
Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0055-ZB1-2026-bp 3
Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
Grundlagen
§ 1 Auftraggeber
Auftraggeber für die ausgeschriebene Leistung ist das Land Rheinland-Pfalz, dieses vertreten durch das Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr (MdI), dieses vertreten durch die Leitung des Polizeipräsidiums Einsatz, Logistik und Technik (PP ELT), Dekan-Laist-Straße 7 in 55129 Mainz.
§ 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung
Es wird beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung über maximal 48 Monate zur Lieferung von Strickjacken (Damen- und Herrenmodell) für die Polizei der Länder Hessen (HE) und RLP auszuschreiben. Die konkret ausgeschriebene Leistung ergibt sich aus der technischen Leis- tungsbeschreibung (tLB) und den sonstigen Vergabeunterlagen. Die Besonderen Vertragsbe- dingungen (BVB) sowie die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistun- gen – Teil B (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung, sind ebenfalls Vertragsbestandteil.
Es wird während einer in Anspruch genommenen Gesamtvertragslaufzeit (ab Zuschlagsertei- lung bis maximal Ende 48 Monate) aktuell von einer geschätzten Gesamtliefermenge (Min- destabnahmemenge + optionale Abnahmemenge) gemäß folgender Tabelle ausgegangen:
| Artikel | |
|---|---|
| Menge gesamt (2027 – 2030) | |
| Strickjacke (Damen und Herren) für die Polizei der Länder HE und RLP | 20.100 Stück |
Es wird dem Auftragnehmer jedoch eine jeweilige Mindestabnahmemenge (mögliche Ge- samtvertragslaufzeit), sortiert nach Bundesländern, wie folgt garantiert:
| Vertragsjahr | ||
|---|---|---|
| Strickjacke HE | Strickjacke RLP | |
| 2027 | 100 Stück | 4.200 Stück |
| 2028 | 100 Stück | 2.300 Stück |
| 2029 | 100 Stück | 1.000 Stück |
| Abnahmemenge bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption | ||
| 2030 | 100 Stück | 3.000 Stück |
Auf die Abnahme dieser Mindestmengen hat der Auftragnehmer einen Anspruch. Der Auftrag- geber hat dagegen Anspruch auf die Lieferung darüberhinausgehender Mengen zu den ver- einbarten Konditionen.
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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
Optionale Abnahmemenge:
| Vertragsjahr | ||
|---|---|---|
| Strickjacke HE | Strickjacke RLP | |
| 2027 | 300 Stück | 500 Stück |
| 2028 | 300 Stück | 1.500 Stück |
| 2029 | 300 Stück | 3.000 Stück |
| Abnahmemenge bei Inanspruchnahme der Verlängerungsoption | ||
| 2030 | 300 Stück | 3.000 Stück |
Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur Inanspruchnahme der optionalen Abnahmemengen besteht nicht.
Die Abrufe der Abnahmemengen erfolgen für das Land Hessen bis zu sechs Mal und für das Land Rheinland-Pfalz bis zu drei Mal im Jahr.
Der Auftragnehmer hat nach dem 1. Abruf die Ware schnellstmöglich spätestens jedoch inner- halb von 16 Wochen nach Eingang des Abrufs zu liefern. Für alle weiteren Abrufe erfolgt die vollständige Lieferung innerhalb von 12 Wochen an die angegebenen Lieferanschriften.
Eine konkrete Terminabsprache ist erforderlich und vom Auftragnehmer gegenüber der abru- fenden Stelle schriftlich zu bestätigen.
§ 3 Vertragslaufzeit
Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und endet zum 31. Dezember 2029 (Festlaufzeit).
Der Auftraggeber erhält ein einmaliges optionales Recht zur Verlängerung des Vertrages. Die- ses optionale Recht ist vom Auftraggeber bis spätestens 30. September 2029 auszuüben. Bei fristgerechter Wahrnehmung dieser Option verlängert sich der Vertrag ab dem 01. Januar 2030 bis zum Ablauf einer maximalen Gesamtvertragslaufzeit (Festlaufzeit plus Verlänge- rungszeitraum) von 48 Monaten. Zur Wirksamkeit der Wahrnehmung der Verlängerungsoption bedarf es der fristgerechten schriftlichen Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Auf- tragnehmer. Nach einer Laufzeit von 48 Monaten endet der Vertrag, ohne dass es einer ge- sonderten Kündigung bedarf.
Im Einzelfall kann hiervon in beiderseitigem Einvernehmen abgewichen werden.
Die genauen Vertragslaufzeiten werden mit Zuschlagsschreiben mitgeteilt.
§ 4 Ansprechpartner und abrufberechtigte Stellen
- Ansprechpartner bzgl. aller die Rahmenvereinbarung betreffenden Fragestellungen ist die jeweils abrufberechtigte Stelle.
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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
- Ansprechpartner in allen fachtechnischen Fragen ist die jeweils abrufende Stelle. Die ab- rufberechtigte Stelle ist für die vertragliche Abwicklung und die Bewirtschaftung des Ein- zelabrufes verantwortlich.
- Das PP ELT kann andere Stellen als zuständigen Ansprechpartner benennen und ermäch- tigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
§ 5 Anschriften und Kontaktdaten
Einkauf/Rechnungsanschrift HE:
Hessisches Polizeipräsidium für Technik
Abteilung 1, Hauptsachgebiet 12 (SG 122 – Vertragsmanagement)
Willy-Brandt-Allee 20
65197 Wiesbaden
E-Mail: SG122-Vertragsmanagement.hpt@polizei.hessen.de
Fax: 0611 / 8801 – 1239
Lieferanschriften und Warenannahme HE:
Logistikzentrum Baden-Württemberg
Siemensstraße 27
71254 Ditzingen
Montag bis Donnerstag: 07.30 Uhr bis 11.30 Uhr
13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Einkauf/Rechnungsanschrift RLP:
Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungswirtschaft
Dekan-Laist-Straße 7
55129 Mainz
E-Mail: ppelt.zb3@polizei.rlp.de
Lieferanschriften und Warenannahme RLP:
- Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Mainz
Friedrich König Straße 3
55129 Mainz
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Version: 1.0 Geschäftszeichen: 0055-ZB1-2026-bp 6
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- Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Enkenbach
Birkenstraße 107
67677 Enkenbach-Alsenborn
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
- Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Wittlich
Zur Polizeischule
54516 Wittlich-Wengerohr
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
- Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik
Sachgebiet ZB 3 – Bekleidungslieferstelle Koblenz
Ernst-Sachs-Straße 8
56070 Koblenz
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
§ 6 Erfüllungsort und Ausführung
- Erfüllungsort ist der Ort, an dem nach der vertraglichen Festlegung der Leistungserfolg einzutreten hat.
- Teilleistungen und Teillieferungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
- Die Leistung hat an den in den unter § 5 BVB genannten Stellen zu erfolgen.
§ 7 Vorproduktionsmuster
- Vor Produktionsstart und Fertigung der Vorproduktionsmuster ist eine Strickprobe des RL- Gestricks (gemäß tLB, Nummer 3.3) in Größe Din A4 zur Farbfreigabe einzureichen.
Nach Farbfreigabe stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber schnellstmöglich nach Zu- schlag je ein vertragsgerechtes Vorproduktionsmuster gemäß tLB zur Verfügung. 1 Stück Strickjacke, Damen, Größe 38 1 Stück Strickjacke, Herren, Größe 48 2. Die Vorproduktionsmuster sind ausschließlich mit den für die Serienfertigung vorgesehe- nen Einrichtungen und Verfahren zu fertigen. 3. Die Vorproduktionsmuster müssen in der Verpackung gemäß den Vorgaben der tLB ein- gereicht werden. 4. Mit der Serienfertigung darf erst nach erfolgter schriftlicher Freigabe durch den Auftragge- ber begonnen werden.
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- Die Vorproduktionsmuster bilden nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber die Grundlage für die Serienfertigung bzw. dienen als verbindliche Referenzmuster für die Dauer der Vertragslaufzeit.
§ 8 Kaufpreis
Die Höhe des Kaufpreises ergibt sich aus den im Preisblatt (vgl. Dokument „03 Angebots- schreiben“) des Auftragnehmers ausgewiesenen Preisen einschließlich etwaiger Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zu Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind ebenfalls in der Preiskalkulation zu be- rücksichtigen.
Jede (Teil-) Lieferung wird gesondert abgerechnet. Um eine Sammelrechnung mit Aufstellung getrennt nach den einzelnen Lieferorten, wird gebeten.
§ 9 Preisanpassung/Preisgleitklausel
- Eine Preisanpassung für die vorbezeichnete Mindestabnahmemenge ist ausgeschlossen.
- Für die optionalen Abnahmemengen darf der Auftragnehmer eine Anpassung des verein- barten Kaufpreises verlangen, wenn sich seine Ausgaben für Personal, Material oder Ener- gie erhöhen und nicht anderweitig kompensieren lassen. Die Preisänderung ist dem Auf- traggeber unter Angabe, wie sich die Preiserhöhung im Detail zusammensetzt, mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Es darf jeweils nur eine Preispassung pro Vertragsjahr vorgenommen werden.
- Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Auftraggeber zu, wenn der Auftragnehmer eine Preiserhöhung ab 5 % auf den bis dahin aktuellen Kaufpreis aufschlägt.
- Nach einem Einzelabruf können Anpassungen für diesen Abruf nur verlangt werden, wenn sich die Umsatzsteuer oder die objektgebundenen Sondersteuern bzw. Abgaben vermin- dern, erhöhen oder eingeführt werden. Eine Preisanpassung für die vorbezeichnete Min- destabnahmemenge ist weiterhin ausgeschlossen.
§ 10 Güteprüfung
- Das PP ELT ist im Rahmen der Güteprüfung nach § 12 VOL/B berechtigt, sich vor Ort bei dem Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
- Zur Beurteilung der gelieferten Qualitäten behält sich der jeweilige Auftraggeber Prüfmög- lichkeiten gemäß tLB, Nummer 8.2 vor.
- Im Übrigen gelten die Regelungen des § 12 VOL/B.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit auf seine Kosten Ware aus der laufenden Pro- duktion von einem unabhängigen Prüfinstitut prüfen zu lassen auf: Einhaltung der vom Auftraggeber in der tLB geforderten Kriterien Einhaltung der vom Auftragnehmer mit Werkszeugnissen bescheinigten Qualitäten der eingesetzten Waren Einhaltung der in der tLB geforderten Verarbeitungsqualität
- Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Ware nicht der tLB entspricht, bzw. nicht mit dem freigegebenen Vorproduktionsmuster übereinstimmt bzw. mit sonstigen Mängeln behaftet ist, hat der Auftragnehmer die Kosten für die Überprüfung zu übernehmen und den beim Auftraggeber vorhandenen fehlerhaften Warenbestand unverzüglich durch Ware der vereinbarten Güte zu ersetzen. Siehe auch § 28 BVB.
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§ 11 Abnahme
- Die Abnahme ist die Erklärung der Lieferstelle, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist.
- Eine vorausgegangene Güteprüfung nach § 10 BVB ersetzt die Abnahme nicht.
- Die Abnahme der gelieferten Produkte erfolgt durch die zu beliefernde Stelle.
- Die Inbenutzungsnahme der Sache gilt nicht als Abnahme.
- Die jeweilige Lieferstelle kann die Abnahme verweigern, wenn die Sache nicht die ver- tragsgemäße Beschaffenheit aufweist oder in sonstiger Weise mit Mängeln behaftet ist. Es sei denn, der Mangel ist unwesentlich und der Auftragnehmer erkennt die Pflicht zur Man- gelbeseitigung ausdrücklich an.
- Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufäl- ligen Verschlechterung erst auf den Auftraggeber über, wenn die Leistung abgenommen ist oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist.
- Mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für Män- gelansprüche.
§ 12 Qualitätssicherung/Modellkontinuität
- Der Auftragnehmer übernimmt hinsichtlich der zu liefernden Artikel die Qualitätssicherung gemäß tLB, Nummer 8.1.
- Der Auftragnehmer garantiert, dass das angebotene Modell entsprechend dem vorgeleg- ten Angebots-/sowie Vorproduktionsmuster, für das der Zuschlag erteilt worden ist, für die gesamte Laufzeit des Vertrages gefertigt und geliefert wird.
- Die Modellkontinuität ist für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung gewährleistet, wenn bei einem produktionsbedingten Modellwechsel ein Nachfolgemodell in gleicher oder besserer Qualität und Güte bei Einhaltung aller Forderungen der tLB angeboten wird. Ein Modell- wechsel bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
- Bei einem vorgesehenen Modellwechsel ist dem Auftraggeber rechtzeitig unverzüglich ein Nachfolgemodell vorzulegen. Erst nach erfolgter Prüfung und Freigabe durch diesen, kann die Lieferung des Nachfolgemodells erfolgen.
Lieferung und Lieferfrist
§ 13 Allgemeine Lieferbedingungen
- Die Lieferungen kann mindestens an die in § 5 BVB genannten Lieferadressen innerhalb der Bundesländer HE und RLP frei Haus erfolgen.
- Die Lieferungen können an Werktagen von Montag bis Donnerstag innerhalb der benann- ten Geschäftszeiten (siehe § 5 BVB) erfolgen. Eine Anlieferung ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Eine Lieferung an gesetzlichen Feiertagen der Bundesländer HE und RLP sowie an Heiligabend und Silvester ist nicht möglich.
- Die Lieferadresse sowie die jeweiligen Liefermengen, teilt die abrufende Stelle dem Auf- tragnehmer rechtzeitig im Rahmen der jeweiligen Bestellung/des jeweiligen Abrufs mit. Teillieferungen sind in Absprache mit dem Auftraggeber möglich.
- Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer hat die bestellten Produkte innerhalb von maximal 12 Wochen (beim Erstabruf innerhalb von 16 Wochen) an die jeweils genannte Lieferadresse auf eigene
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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
Gefahr zu liefern. Der Ort des Gefahrenübergangs befindet sich hinter der ersten ver- schließbaren Türe der jeweiligen Lieferadresse. 6. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bestellung im Rahmen einer Auftragsbestätigung den voraussichtlichen Liefertermin in Textform mit. 7. Die Produkte sind „Frei Haus“ (hinter die erste verschließbare Tür) beim jeweiligen Lieferort zu liefern. 8. Die Anlieferung muss mit einem Fahrzeug mit Ladebordwand bzw. Hebebühne erfolgen. 9. Die Annahme von Palettenlieferungen, die nicht rechtzeitig avisiert wurden und/oder bei denen die maximale Palettenhöhe bzw. -menge überschritten wurde, können abgelehnt werden. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt allein der Auftragnehmer.
§ 14 Lieferbedingungen HE
- Kontakt: lager@lzbw.bwl.de
- Die Lieferung hat „Frei Haus“ zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Lieferung so in die Sphäre des Logistikzentrums Baden-Württemberg (LZBW) gelangt, dass sie vor Zugriffen Dritter geschützt ist.
- Die Anlieferungen können an Werktagen von Montag bis Donnerstag innerhalb der Ge- schäftszeiten von 7.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr. Freitags sind keine Anlieferun- gen möglich.
- Die Anlieferung größerer Mengen (sieben Kartons und mehr) hat palettiert auf EURO-Pa- letten zu erfolgen. Beim LZBW sind EURO-Tauschpaletten vorhanden.
- Der Auftragnehmer teilt dem LZBW per E-Mail an lager@lzbw.bwl.de sowie der bei Bestel- lung benannten Person mindestens drei Werktage vor Anlieferung einer Warensendung von mehr als drei Paletten den genauen Liefertermin mit. Sollte die Terminvorgabe dem LZBW nicht passen, wird im gegenseitigen Einvernehmen ein für beide Vertragsparteien passender alternativer Liefertermin vereinbart.
- Bei Anlieferung einer Warensendung mit maximal drei Paletten kann eine Terminabspra- che auch ein bis zwei Werktage vor Anlieferung entweder per E-Mail an lager@lzbw.bwl.de oder telefonisch erfolgen.
- Die Anlieferung kleinerer, nicht palettierter Warensendungen müssen nicht zwingend vorab angemeldet werden.
- Pro Anlieferung können maximal acht Paletten entgegengenommen werden. Soweit be- triebliche Abläufe beim LZBW es zulassen, können nach Absprache zwischen den Ver- tragsparteien eine geringfügig höhere Anzahl an Paletten angeliefert werden.
- Bei allen Lieferungen, insbesondere Teillieferung, sind jeder Sendung Lieferscheine mit den zugrundeliegenden Auftragsdaten sowie den enthaltenen Größenangaben beizufü- gen. Nach Möglichkeit sollten die Lieferscheine vorab als Scan per E-Mail an lager@lzbw.bwl.de und an SG122-vertragsmanagement.hpt@polizei.hessen.de gesendet werden.
§ 15 Lieferbedingungen RLP
- Die Anlieferungen können an Werktagen von Montag bis Donnerstag innerhalb der Ge- schäftszeiten von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.30 15.00 Uhr. Freitags sind keine Anlieferungen möglich.
- Kontakt: Bekleidungslieferstelle Enkenbach-Alsenborn: ppelt.blst.ea@polizei.rlp.de Bekleidungslieferstelle Koblenz: ppelt.blst.ko@polizei.rlp.de
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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
Bekleidungslieferstelle Mainz: ppelt.blst.mz@polizei.rlp.de Bekleidungslieferstelle Wittlich: ppelt.blst.wil@polizei.rlp.de 3. Die Anlieferung größerer Mengen (sieben Kartons und mehr) hat palettiert auf EURO-Pa- letten zu erfolgen. Eine beladene Palette darf eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Maximales Gesamtgewicht eines Kartons mit Ware: 12 kg. 4. Der Auftragnehmer teilt der jeweiligen Bekleidungslieferstelle per E-Mail (siehe Nr. 2. Kon- takt) sowie der bei Bestellung benannten Person, mindestens drei Werktage vor Anliefe- rung einer Warensendung von mehr als drei Paletten, den genauen Liefertermin mit. Sollte die Terminvorgabe dem PP ELT nicht passen, wird im gegenseitigen Einvernehmen ein für beide Vertragsparteien passender, alternativer Liefertermin vereinbart. 5. Bei Anlieferung einer Warensendung mit maximal drei Paletten kann eine Terminabspra- che auch ein bis zwei Werktage vor Anlieferung per E-Mail (siehe Nr. 2. Kontakt) erfolgen. 6. Pro Anlieferung können maximal acht Paletten entgegengenommen werden. Soweit be- triebliche Abläufe beim PP ELT es zulassen, können nach Absprache zwischen den Ver- tragsparteien eine geringfügig höhere Anzahl an Paletten angeliefert werden. 7. LKW mit Hebebühne sind für die Anlieferung erforderlich. Die Bekleidungslieferstellen Mainz und Koblenz sind mit 40 t Sattelschlepper nicht zu erreichen. 8. Die Anlieferung muss mit einem Fahrzeug mit Ladebordwand bzw. Hebebühne erfolgen. 9. Bei allen Lieferungen, insbesondere Teillieferung, sind jeder Sendung Lieferscheine mit den zugrundeliegenden Auftragsdaten sowie den enthaltenen Modell- sowie Größenanga- ben beizufügen.
§ 16 Lieferschein
- Bei Verträgen über die Lieferung von Waren fertigt der Auftragnehmer, zur Vorbereitung der Übergabe des Leistungsgegenstandes, die Lieferscheine.
- Die Erstellung eines Lieferscheines erfolgt in einfacher Ausfertigung.
- Sofern eine Lieferung an unterschiedliche Empfänger stattfinden soll, ist für jeden Emp- fänger ein separater Lieferschein zu fertigen. Sollten zulässige Teillieferungen erfolgen, gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines separaten Lieferscheines für die jeweiligen Teillie- ferungen entsprechend.
- Im Lieferschein für einen Abruf ist stets die Bestell- bzw. Auftragsnummer, Liefermenge, Artikelbezeichnung und -nummer sowie der Lieferort anzugeben.
- Bei der Übergabe hat sich der Auftragnehmer grundsätzlich den Empfang des Leistungs- gegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält der Auftragnehmer.
§ 17 Verpackung und Versand
- Bei Lieferaufträgen hat der Auftragnehmer gemäß den Vorgaben in der tLB zum sicheren Transport geeignete Verpackungsmittel unter Berücksichtigung der Anforderung nach Art und Gewicht der Ware sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden.
- Es muss ein Aufkleber an der Verpackungsfolie der Artikel angebracht werden, der einen Barcode gemäß Code 128 mit einer eigenen Artikelnummer und -bezeichnung enthält (siehe Vorgaben tLB).
- Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Kosten für Packmittel und Transport. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahme- provisionen, Fracht- und Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgeld oder Gebühr für eine Transportkostenbescheinigung.
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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
- Sämtliche Versandkosten defekter/s Produkte oder Zubehör während der Garantie- oder Gewährleistungszeit, sind durch den Auftragnehmer zu leisten.
Kosteneinziehung und Abrechnung
§ 18 Rechnungsstellung
- Zu jeder Bestellung ist eine Rechnung mit entsprechender Rechnungsadresse zu stellen.
- Die Rechnungsadresse ist identisch mit der Adresse der abrufberechtigten Stelle (vgl. § 5 BVB).
- Teilrechnungen sind erforderlich, wenn die Lieferzeitpunkte sehr unterschiedlich sind.
- Die Einzelrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Auftragsnummer
- Lieferanschrift
- Liefermenge
- Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. verschiedene Lieferzeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. Bei Teilrechnungen auf- grund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Menge ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
- Die Rechnungen sind gemäß § 14 UStG mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Net- topreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem für die abgerechneten Leistungen geltenden Steuersatz einzusetzen.
- Die Rechnungserstellung erfolgt nur noch mittels elektronischer Rechnung. Siehe hierzu die gesonderten Anlagen: 08 Anlage_Informationen_Rechnungssteller_E-Rechnung_RLP 08a Anlage_Angaben zur Rechnungsstellung via eRechnung_HE
§ 19 Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung nach Erfüllung der Leistung, und Zugang der prüfbaren Rechnung.
- Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erfolgt ausschließlich per Banküberweisung in Euro (EUR). Eine alternative Zahlungsart wie z. B. per Lastschrift, Kreditkarte oder Krypto- währung ist nicht möglich.
- Die Zahlung wird frühestens 30 Kalendertage nach Zugang der prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor erfolgter Warenlieferung bzw. Abnahme, fällig. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übermittlung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut.
- Bei Zahlungsverzug von mehr als 21 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszin- sen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.1 i. V. m. § 247 BGB) zu fordern, wenn nicht der Auftragnehmer einen höheren bzw. der Auftraggeber ei- nen niedrigeren Schaden nachweist.
- Auftragnehmer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben die Vorschriften für die Verbringung ihrer Waren und Dienstleistungen nach Deutschland zu beachten. Ri- siken auf Grund von Wechselkursschwankungen, Zöllen und anderen Abgaben oder Ge- bühren gehen zu seinen Lasten.
- Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.
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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
§ 20 Abtretung
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden.
§ 21 Skonto
- Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung an- geboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der prüfbaren Rechnung in der unter § 189 BVB beschriebenen Form, frühestens jedoch mit Erfüllung der Leistung res- pektive deren Abnahme. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
- Die Skontofrist soll 14 Tage nicht unterschreiten.
- Ein angebotenes Skonto wird bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt.
Pflichtverletzung, Schutzrechte, Beendigung
§ 22 Pflichtverletzung und Schadenersatz
Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 7 i. V. m. 14 VOL/B und des BGBs Anwendung.
§ 23 Lieferverzug
Hält der Auftragnehmer vereinbarte Liefertermine nicht ein, kann der Auftraggeber eine Ver- tragsstrafe gem. § 244 BVB, § 11 VOL/B verlangen.
§ 24 Vertragsstrafe
- Jeder schuldhafte Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen nach § 4 des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben RLP berechtigt den Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 von Hundert des gesamten Auftragswertes geltend zu machen. Die Summe der Vertragsstra- fen nach Satz 1 beträgt bei mehreren Verstößen höchstens 10 von Hundert des gesamten Auftragswertes. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe – entsprechend den Sätzen 1 und 2– ebenfalls verpflichtet, wenn der Verstoß durch den Einsatz von Un- terauftragnehmern begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder ken- nen musste.
- Werden Ausführungsfristen überschritten, ist das PP ELT berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 von Hundert desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Die Vertragsstrafe beträgt höchstens 5 von Hun- dert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Üb- rigen gilt § 11 VOL/B.
- Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten neben der Vertragsstrafe einen darüber hinaus ge- henden Schadensersatz geltend zu machen.
- Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben vorbehalten.
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Besondere Vertragsbedingungen zur Ausschreibung Strickjacke für die Polizei der Länder HE und RLP
§ 25 Verletzung gewerblicher Schutzrechte
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob seine Lieferung/Leistung gegen gewerbli- che Schutzrechte verstößt. Soweit dies zutrifft, hat er den Auftraggeber unverzüglich davon zu unterrichten.
- Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von jeglichen rechtskräftig festgestellten An- sprüchen Dritter frei, welche aus einer etwaigen Verletzung gewerblicher Schutzrechte die- ser Dritten resultieren, sofern die Schutzrechtsverletzung auf einem Fehlverhalten des Auf- tragnehmers beruht.
- Ein solches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn er bereits im Rahmen der Leis- tungserbringung seinerseits gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt hat.
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auch etwaige Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass keine Verletzung ge- werblicher Schutzrechte vorliegt.
- Etwaige, aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs durch den Auf- traggeber erfolgten Zahlungen sind vom Auftragnehmer zu erstatten, sofern er gegenüber dem Auftraggeber schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.
§ 26 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
Der Auftraggeber kann nach § 8 VOL/B vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofor- tiger Wirkung kündigen, wenn
- über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt,
- sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtab- gabe von Angeboten über zu fordernde Preise, über Gewinnaufschläge, über die Entrich- tung einer Ausfallentschädigung oder Abstandszahlungen sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Per- sonen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
Unbeschadet der Regelungen des § 8 VOL/B kann der Auftraggeber außerdem vom Vertrag aus wichtigem Grund zurücktreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wir- kung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflich- tung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auf- trag bekannt geworden sind verletzt,
- der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind,
- Ausschlussgründe i. S. d. § 16 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 5 VOL/A oder i. S. d. §§ 123 Abs. 4, 124 Abs. 1 GWB vorliegen. Ausschlussgrund ist hiernach auch die vorsätzliche Abgabe
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von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leis- tungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers, 4. der Auftragnehmer einer Verpflichtung nach den §§ 3 - 6 des Landesgesetzes Rheinland- Pfalz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsverga- ben mindestens grob fahrlässig und erheblich nicht erfüllt. 5. der Auftragnehmer eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der geforderten Er- klärungen vorgenommen hat.
Sonstige gesetzliche Regelungen zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben unbe- rührt.
Schlussbestimmungen
§ 27 Aufgabenübertragung an Dritte (Unterauftragnehmer)
Soweit der Auftragnehmer die ihm übertragenen Aufgaben nicht selbst ausführt, kann er diese ganz oder teilweise zur Erfüllung an Dritte übertragen. Die Beauftragung eines Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Soweit die Beauftragung Dritter bereits im Angebot des Auftragnehmers angegeben ist, gilt die Zustimmung im Falle des Zuschlags als erteilt. Die Zustimmung zur Weitergabe von Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers eingerichtet ist, wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Die Ver- weigerung der Zustimmung erfolgt im Übrigen nur aus wichtigem Grund. § 4 Nr. 4 S. 2 VOL/B bleibt unberührt.
Bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern ist der Auftragnehmer verpflichtet,
kleine und mittlere Unternehmen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten angemes- sen zu beteiligen, rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer mitzutei- len, nur solche Unterauftragnehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrecht- lichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfül- len, den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient, dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als sie in diesem Vertrag vereinbart sind und auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.
§ 28 Gewährleistung/Nacherfüllung
- Mängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung an den Auftragge- ber.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht dem Auftraggeber zu.
- Der Auftraggeber verlangt als Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, (Nachlieferung) bezogen auf den fehlerhaften selbständigen Teil der Leistung.
- Ist die Lieferung einer mangelfreien Sache mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbun- den, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und darzulegen. Die Nachweis- pflicht obliegt dem Auftragnehmer.
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- Der Auftraggeber kann im Falle der Nr. 4. in die Nacherfüllung durch Beseitigung des Man- gels (Nachbesserung) einwilligen. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist durch Nachlieferung nachzuerfüllen.
- Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn dies Änderungen der Anforderungen der Leistungsbeschreibung zur Folge hat.
- Aufwendungen, die zum Zwecke der Nacherfüllung entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
- Es gilt des Weiteren § 10 BVB.
§ 29 Anwendung eigener Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers – insbesondere dessen Liefe- rungs- und Zahlungsbedingungen sowie Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand – fin- den keine Anwendung. Für die Rahmenvereinbarung gelten ausschließlich die Ausschrei- bungsunterlagen des Auftraggebers sowie Teil B (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 30 Vertragsanpassung
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. unabweisbare Bedürfnisse der polizeilichen Einsatzlage, verwaltungsmäßige Notwendigkeiten oder Gesetzesänderungen) berechtigt, einzelne Bestimmungen des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu ändern, klarzustellen oder zu modifizieren. Falls kein Einvernehmen erzielt wird, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich zu kündigen.
§ 31 Werbung
Jegliche Werbung unter Bezugnahme auf eine Zusammenarbeit mit der Polizei ist untersagt.
§ 32 Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer sowie das eingesetzte Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Informationen, die insbesondere im Rahmen der Ausführung dieses Vertrages erlangt wurden, dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist oder – im Fall des Auftraggebers – dienstliche Gründe die Weitergabe von Informationen rechtfertigen, insbesondere im Rah- men des Informationsaustausches unter Polizei- und Sicherheitsbehörden.
Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) bleiben unberührt.
§ 33 Sprache
Sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprache zugelassen wird, gilt das Folgende:
Die Angebote sowie sämtliche Erklärungen und alle weitergehende Korrespondenz, sind in deutscher Sprache abzufassen. Die Verwendung dem Auftragsgegenstand entsprechender, üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig. In allen anderen Fällen ist Schriftstü- cken, die in einer fremden Sprache eingereicht werden, eine beglaubigte oder von einem öf-
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fentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer bzw. Dolmetscher angefertigte Übersetzung bei- zufügen. Bei der Auslegung ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut verbindlich.
§ 34 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedingen der Schriftform und sind nur wirk- sam, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet wurden. Mündliche Nebenabreden sind nicht bindend. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
§ 35 Anwendbares Recht
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Ver- tragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kauf- recht findet keine Anwendung.
§ 36 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige, wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der un- wirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bedingun- gen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
§ 37 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mainz. Ein eventueller Streitfall be- rechtigt den Auftragnehmer nicht, die Dienstleistungen bzw. Lieferungen zu unterbrechen.
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