260907_TRON_VgV-Verfahren_Rahmenvertrag_Speicher_GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG.docx

Lieferung von Speichersystemen, Software sowie Support- und Serviceleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 07:28 (Europe/Berlin)

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HINWEIS AN DIE BIETER: DIE FÜR DIE ANGEBOTSLEGUNG ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN UNTERLAGEN DES AUFTRAGGEBERS ENTHALTEN ZUM TEIL DER GEHEIMHALTUNG UNTERLIEGENDE VERTRAULICHE INFORMATIONEN. UM IHNEN DIESE INFORMATIONEN ÜBERMITTELN ZU KÖNNEN, IST ES ERFORDERLICH, DASS SIE SICH VORHER GEM. DER HIER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG ZUR VERTRAULICHKEIT VERPFLICHTEN. BITTE FERTIGEN SIE DAHER DIE VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG AUS UND SENDEN SIE ÜBER DIE VERGABEPLATTFORM AN DIE VERGABESTELLE. IM ANSCHLUSS STELLT IHNEN DIE VERGABESTELLE WEITERE UNTERLAGEN ZUR VERFÜGUNG.

Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

TRON - Translationale Onkologie an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gemeinnützige GmbH

Freiligrathstraße 12

55131 Mainz

(nachfolgend „Inhaber“)

und

[BIETER]

,

(nachfolgend „Empfänger“)

(nachfolgend beide Parteien auch bezeichnet als „Partei“ oder „Parteien“)

Präambel

Der Inhaber (TRON) führt derzeit ein europaweites Vergabeverfahren zum Abschluss Rahmenvertrag über Speichersysteme durch. Gegenstand der Leistung ist die Lieferung von Storage- und Softwarekomponenten sowie zugehöriger Services im Rahmen eines Projektes bzw. Rahmenvertrages. Die Leistungen umfassen Hardware, Software, Support- und Serviceleistungen gemäß der jeweils gültigen NetApp Preisliste.

Die Parteien beabsichtigen den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vergabeverfahrens und der Teilnahme des Empfängers an selbigem (nachfolgend „Zweck“).

Der Inhaber beabsichtigt, für den vorstehend beschriebenen Zweck dem Empfänger Vertrauliche Informationen in den Vergabeunterlagen im Sinne des nachstehenden § 1.1 zur Verfügung zu stellen. Dem Empfänger ist bewusst, dass diese Vertraulichen Informationen von wirtschaftlichem Wert sind, seitens des Inhabers durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und dass an ihnen ein berechtigtes Interesse zur Geheimhaltung besteht.

Sofern eine Vertrauliche Information nach dieser Vertraulichkeitsvereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung.

§ 1

Vertrauliche Informationen

1.1 Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Inhaber an den Empfänger oder einem mit dem Empfänger im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum vorgenannten Zweck offenbart werden. Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere:

1.1.1 Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten, digital verkörperte Informationen (Daten);

1.1.2 Jegliche Unterlagen und Informationen des Inhabers, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;

1.1.3 sämtliche Informationen bezüglich der IT-Infrastruktur und internen technischen Prozessen des Inhabers,

1.2 Beruft sich der Empfänger bezüglich bestimmter Informationen auf das Nichtbestehen der Geheimhaltungsverpflichtung trägt er hierfür die Beweislast.

§ 2

Verpflichtung zur Geheimhaltung

Der Empfänger verpflichtet sich,

2.1 die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;

2.2 die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden;

2.3 sofern der Empfänger aufgrund geltender Rechtsvorschriften gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, teilweise oder sämtliche Vertraulichen Informationen offenzulegen, den Inhaber (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Inhaber erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher Vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt.

§ 3

Schutz der Vertraulichen Informationen

Der Empfänger verpflichtet sich zum Schutz der Vertraulichen Informationen:

3.1 von den Vertraulichen Informationen nur in dem Umfang Kopien anzufertigen, die für den Zweck notwendig sind, und bei der Anfertigung von Kopien sicherzustellen, dass etwaige Kennzeichen auf den Originalunterlagen, die auf die Vertraulichkeit der Informationen schließen lassen, auf den Kopien wie auf den Originalunterlagen lesbar sind;

3.2 die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten, soweit die Vertraulichen Informationen personenbezogene Daten enthalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO);

3.3 die Vertraulichen Informationen nicht in einem von außen zugänglichen Computer oder elektronischen Informationssystem zu nutzen, zu reproduzieren, zu verarbeiten oder zu speichern oder sie außerhalb ihrer Geschäftsräume zu übermitteln, es sei denn, dieser Computer bzw. dieses elektronische Informationssystem ist durch Zugangssicherungssysteme auf dem aktuellen Stand der Technik geschützt;

3.4 den Inhaber unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen unbefugten Offenlegung von Vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um – gegebenenfalls mit Unterstützung des Inhabers– einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu beenden;

§ 4

Rückgabe bzw. Löschung der Vertraulichen Informationen

4.1 Auf Aufforderung des Inhabers sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des in der Präambel beschriebenen Zwecks ist der Empfänger verpflichtet, sämtliche Vertrauliche Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Projektes zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen), sofern nicht mit dem Inhaber vereinbarte oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen oder die Informationen für die Durchführung eines gesondert abgeschlossenen Vertrags zwischen den Parteien erforderlich sind.

4.2 Die Vernichtung elektronisch gespeicherter Vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten Vertraulichen Informationen, dass die Vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (z.B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).

4.3 Ausgenommen hiervon sind – neben Vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht i.S.d. § 4.1 besteht – Vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden; hierzu zählt auch das technisch notwendige Vorhalten von Stammdaten (z.B. Personal- oder Kundennummern), welches nötig ist, um eine Verknüpfung zu den archivierten Informationen herzustellen.

4.4 Auf Verlangen des Inhabers hat der Empfänger schriftlich zu versichern, dass er sämtliche Vertrauliche Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Absätze und den Weisungen des Inhabers vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.

4.5 Der zur Rückgabe oder Löschung Vertraulicher Informationen verpflichtete Empfänger ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

§ 5

Eigentumsrechte an den Vertraulichen Informationen

5.1 Der Inhaber hat, unbeschadet der Rechte, die er nach dem GeschGehG hat, hinsichtlich der Vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Der Inhaber behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Der Empfänger erwirbt kein Eigentum oder - mit Ausnahme der Nutzung für den oben beschriebenen Zweck - sonstige Nutzungsrechte an den Vertraulichen Informationen (insbesondere an Know-how, darauf angemeldeten oder erteilten Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten) aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens.

5.2 Der Empfänger hat es zu unterlassen, die Vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog. „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die Vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte – insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster – anzumelden.

§ 6

Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung dieser Vereinbarung unberührt. Sie gilt auch dann, wenn kein weiterer Vertrag im Zusammenhang mit dem Zweck geschlossen wird.

§ 7

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen in ihrer Durchführung und Auslegung deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Mainz, Deutschland.

§ 8

Schlussbestimmungen

9.1 Die vorliegende Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Schriftform nicht ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Klausel.

9.2 Sollte in dieser Vereinbarung eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

Ort / Datum

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TRON - Translationale Onkologie an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gemeinnützige GmbH

Ort / Datum

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(Bieter / Empfänger)

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