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Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung
Erläuterungen zum Preismodell sowie zur Mehr- und
Mindermengenabrechnung
- Gegenstand des Preismodells
Für die Stromlieferung werden die folgenden Preisgruppen gebildet:
- Preisgruppe 1: SLP-Abnahmestellen = Abnahmestellen deren Durchleitung gemäß Vorgaben der jeweiligen Versorgungsnetzbetreiber im Standardlastprofilverfahren abgerechnet werden (i.d.R. Abnahmestellen mit kleinem und mittlerem Stromverbrauch [je nach Vorgaben des örtlichen VNB i.d.R. bis zu einem Stromjahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh/a; vgl. § 12 Stromnetzzugangs VO], bei denen keine Leistungsmessung stattfindet).
- Preisgruppe 2: RLM-Abnahmestellen = Abnahmestellen bei deren gemäß Vorgaben der jeweiligen Versorgungsnetzbetreiber eine registrierende ¼ Stunden Leistungsmessung (= RLM) durchgeführt wird (i.d.R Abnahmestellen mit großem Stromverbrauch [je nach Vorgaben des örtlichen VNB i.d.R. mit einem Stromjahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh/a; vgl§ 12 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)].
- Preisgruppe 3: SBL = Straßenbeleuchtung = Abnahmestellen der Straßenbeleuchtung und Ampelanlagen / Verkehrszeichenanlagen.
Der Bieter gibt für jede Preisgruppe und jedes Lieferjahr einen Dienstleistungspreis in ct/kWh netto an. Der Dienstleistungspreis umfasst sämtliche Kosten, die nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung nicht durch die für die Energiebeschaffung maßgeblichen EEX- Settlementpreise abgedeckt werden. Hierzu gehören insbesondere Handling, Marge und die Kosten der geforderten Herkunftsnachweise für Ökostrom.
Der spätere Lieferpreis setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
𝐿𝑖𝑒𝑓𝑒𝑟𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 = 𝐸𝑛𝑒𝑟𝑔𝑖𝑒𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 +𝐷𝑖𝑒𝑛𝑠𝑡𝑙𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑝,𝑗 𝑗 𝑝,𝑗
- Maßgeblicher EEX-Settlementpreis
Für die Energiebeschaffung ist der von der European Energy Exchange AG für den jeweiligen Beschaffungstag veröffentlichte tägliche Settlementpreis des einschlägigen Strom- Jahresfutures maßgeblich.
Verwendet werden:
• der Settlementpreis des EEX German Power Base Year Future für das betreffende Lieferjahr und
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• der Settlementpreis des EEX German Power Peak Year Future für das betreffende Lieferjahr.
Für das Lieferjahr 2027 sind somit die Settlementpreise der Produkte Base Cal-27 und Peak Cal-27 maßgeblich. Für das Lieferjahr 2028 werden entsprechend die Settlementpreise Base Cal-28 und Peak Cal-28 verwendet.
Der tägliche Settlementpreis ist der von der EEX für den jeweiligen Börsenhandelstag ermittelte Markt- und Abrechnungspreis eines Futures. Im energiewirtschaftlichen Sprachgebrauch wird dieser Preis regelmäßig als EEX-Schlusskurs bezeichnet. Er ist nicht mit dem Schlussabrechnungspreis – Final Settlement Price – nach Ablauf des Futures gleichzusetzen. Die EEX verwendet den täglichen Settlementpreis für die tägliche Abrechnung, Risikobewertung und Darstellung des Kontraktwertes am Ende des Handelstages.
Beispiel für die Lesart der EEX-Marktdaten
Für den Handelstag 31. Juli 2026 wurden für das Lieferjahr 2027 folgende Settlementpreise veröffentlicht:
Produkt Settlementpreis
EEX German Power Base Year Future Cal-27 104,24 EUR/MWh
EEX German Power Peak Year Future Cal-27 109,97 EUR/MWh
Diese Werte sind auch in der Börseninformation von enercity als Settlement-Base und Settlement-Peak für das Lieferjahr 2027 ausgewiesen.
Bei einem Base-Anteil von 70 % und einem Peak-Anteil von 30 % ergibt sich für diesen Beschaffungstag:
104,24 EUR/MWh×70 %+109,97 EUR/MWh×30 % = 105,959 EUR/MWh
Umgerechnet in ct/kWh:
105,959 EUR/MWh÷10 =10,5959 ct/kWh
Dabei gilt:
1 EUR/MWh= 0,1 ct/kWh
Dieses Beispiel erläutert ausschließlich die Berechnung eines einzelnen Beschaffungstermins. Es stellt keine Preisvorgabe und keine Prognose für einen späteren Beschaffungstag dar.
- Base- und Peak-Anteile
Für die Ermittlung des reinen Energiepreises werden die Settlementpreise der Base- und Peak-Produkte gewichtet.
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Die ausschreibende Stelle legt für sämtliche Preisgruppen einheitlich einen Base-Anteil von 70 % und einen Peak-Anteil von 30 % fest.
Für jeden Beschaffungstermin wird zunächst ein gewichteter Settlementpreis ermittelt. Beispiel bei einer Verteilung von 70% Base und 30% Peak.
𝐵𝑇 = 𝑆𝐵𝑎𝑠𝑒 ×70 %+𝑆𝑃𝑒𝑎𝑘 ×30 % 𝑡,𝑗 𝑡,𝑗 𝑡,𝑗
Dabei bedeutet:
Zeichen Bedeutung
𝐵𝑇 gewichteter Settlementpreis des Beschaffungstermins 𝑡für das Lieferjahr 𝑗 𝑡,𝑗
𝑆𝐵𝑎𝑠𝑒 Base-Settlementpreis am Beschaffungstermin 𝑡,𝑗
𝑆𝑃𝑒𝑎𝑘 Peak-Settlementpreis am Beschaffungstermin 𝑡,𝑗
𝑡 jeweiliger Beschaffungstermin
𝑗 jeweiliges Lieferjahr
- Anzahl und Gewichtung der Beschaffungstermine
Die Energiebepreisung erfolgt für jedes Lieferjahr gesondert und an lieferjahresbezogen festgelegten Beschaffungsterminen.
Die Beschaffung des ersten Lieferjahres erfolgt im Jahr der Ausschreibung. Die Beschaffung des zweiten Lieferjahres erfolgt während des ersten Lieferjahres. Sämtliche für ein Lieferjahr vorgesehenen Preisfixierungen müssen vor Beginn des betreffenden Lieferjahres vollständig abgeschlossen sein.
An den für das erste Lieferjahr festgelegten Beschaffungsterminen werden ausschließlich die Base- und Peak-Jahresprodukte des ersten Lieferjahres bepreist. An den für das zweite Lieferjahr festgelegten Beschaffungsterminen werden ausschließlich die Base- und Peak- Jahresprodukte des zweiten Lieferjahres bepreist.
Bei einer Ausschreibung im Jahr 2026 für die Lieferjahre 2027 und 2028 bedeutet dies beispielsweise:
Zeitraum der Preisfixierung Zu bepreisendes Lieferjahr Maßgebliche EEX-Produkte
Ausschreibungsjahr 2026 erstes Lieferjahr 2027 Base Cal-27 und Peak Cal-27
erstes Lieferjahr 2027 zweites Lieferjahr 2028 Base Cal-28 und Peak Cal-28
Die Mengenanteile beziehen sich jeweils ausschließlich auf die Referenzmenge des betreffenden Lieferjahres. Die Summe der Mengenanteile muss für jedes Lieferjahr gesondert 100 % betragen.
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Dabei bedeutet:
Zeichen Bedeutung
𝐸𝑃 reiner Energiepreis des ersten Lieferjahres 1
𝐸𝑃 reiner Energiepreis des zweiten Lieferjahres 2
𝐵𝑇 gewichteter Settlementpreis für das erste Lieferjahr am Beschaffungstermin 𝑡 1,𝑡
𝐵𝑇 gewichteter Settlementpreis für das zweite Lieferjahr am Beschaffungstermin 𝑡 2,𝑡
𝑞 Mengenanteil des Beschaffungstermins 𝑡für das erste Lieferjahr 1,𝑡
𝑞 Mengenanteil des Beschaffungstermins 𝑡für das zweite Lieferjahr 2,𝑡
𝑡 laufende Nummer des Beschaffungstermins
Allgemein gilt für das erste Lieferjahr:
𝑛1 𝐸𝑃 = ∑(𝐵𝑇 ×𝑞 ) 1 1,𝑡 1,𝑡 𝑡=1
mit:
𝑛1 ∑𝑞 = 100 % 1,𝑡 𝑡=1
Für das zweite Lieferjahr gilt entsprechend:
𝑛2 𝐸𝑃 = ∑(𝐵𝑇 ×𝑞 ) 2 2,𝑡 2,𝑡 𝑡=1
mit:
𝑛2 ∑𝑞 = 100 % 2,𝑡 𝑡=1
Die für das erste und zweite Lieferjahr ermittelten Settlementpreise werden nicht miteinander verrechnet. Für jedes Lieferjahr entsteht ein eigenständiger reiner Energiepreis.
Die Energiebepreisung des ersten Lieferjahres erfolgt an vier Beschaffungsterminen im Jahr der Ausschreibung:
• LJ1-BT1: Preisfixierung am 10.11.2026,
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• LJ1-BT2: Preisfixierung am 11.11.2026
• LJ1-BT3: Preisfixierung am 12.11.2026
• LJ1-BT4: Preisfixierung am 13.11.2026
Die Referenzmenge des ersten Lieferjahres wird zu jeweils 25 % an vier Beschaffungsterminen bepreist.
Die Energiebepreisung des zweiten Lieferjahres erfolgt an vier Beschaffungsterminen während des ersten Lieferjahres:
• LJ2-BT1: Preisfixierung am 09.11.2027
• LJ2-BT2: Preisfixierung am 10.11.2027
• LJ2-BT3: Preisfixierung am 11.11.2027
• LJ2-BT4: Preisfixierung am 12.11.2027
Die Referenzmenge des zweiten Lieferjahres wird zu jeweils 25 % an den vier Beschaffungsterminen bepreist.
Mengenanteile
Lieferjahr Beschaffungstermin Mengenanteil
erstes Lieferjahr LJ1-BT1 25 %
erstes Lieferjahr LJ1-BT2 25 %
erstes Lieferjahr LJ1-BT3 25 %
erstes Lieferjahr LJ1-BT4 25 %
zweites Lieferjahr LJ2-BT1 25 %
zweites Lieferjahr LJ2-BT2 25 %
zweites Lieferjahr LJ2-BT3 25 %
zweites Lieferjahr LJ2-BT4 25 %
Visualisierung
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Berechnung des ersten Lieferjahres
𝐸𝑃 = 𝐵𝑇 ×25 %+𝐵𝑇 ×25 %+𝐵𝑇 ×25 %+𝐵𝑇 ×25 % 2 2,1 2,2 2,3 2,4
Vereinfacht:
𝐵𝑇 +𝐵𝑇 +𝐵𝑇 +𝐵𝑇 2,1 2,2 2,3 2,4 𝐸𝑃 = 2 4
Berechnung des zweiten Lieferjahres
𝐸𝑃 = 𝐵𝑇 ×25 %+𝐵𝑇 ×25 %+𝐵𝑇 ×25 %+𝐵𝑇 ×25 % 2 2,1 2,2 2,3 2,4
Vereinfacht:
𝐵𝑇 +𝐵𝑇 +𝐵𝑇 +𝐵𝑇 2,1 2,2 2,3 2,4 𝐸𝑃 = 2 4
Die vorstehende Festlegung gilt vorbehaltlich der in der Leistungsbeschreibung geregelten Möglichkeit des Teilnehmers, die Anzahl der Beschaffungstranchen, deren Mengenanteile und
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die Beschaffungstermine anzupassen. Die Summe der Mengenanteile muss für jedes Lieferjahr weiterhin 100 % betragen. Sämtliche Preisfixierungen müssen vor Beginn des jeweils betroffenen Lieferjahres vollständig abgeschlossen sein.
- Ermittlung des Lieferpreises je Preisgruppe
Für das erste und das zweite Lieferjahr wird jeweils ein eigenständiger reiner Energiepreis ermittelt. Der Lieferpreis der jeweiligen Preisgruppe und des jeweiligen Lieferjahres setzt sich aus dem für dieses Lieferjahr ermittelten reinen Energiepreis und dem vom Bieter für die betreffende Preisgruppe und das betreffende Lieferjahr angebotenen Dienstleistungspreis zusammen.
Anschließend:
𝐿𝑃 = 𝐸𝑃 +𝐷𝐿𝑃 𝑝,1 1 𝑝,1 𝐿𝑃 = 𝐸𝑃 +𝐷𝐿𝑃 𝑝,2 2 𝑝,2
Der Lieferpreis der jeweiligen Preisgruppe und des jeweiligen Lieferjahres setzt sich aus dem reinen Energiepreis des Lieferjahres und dem vom Bieter für diese Preisgruppe und dieses Lieferjahr angebotenen Dienstleistungspreis zusammen.
Dabei bedeutet:
Zeichen Bedeutung
𝐿𝑃 Lieferpreis der Preisgruppe 𝑝für das Lieferjahr 𝑗 𝑝,𝑗
𝐸𝑃 reiner Energiepreis des Lieferjahres 𝑗
𝐷𝐿𝑃 Dienstleistungspreis der Preisgruppe und des Lieferjahres 𝑝,𝑗
- Toleranzband:
Für jeden Auftraggeber und jedes Lieferjahr gilt ein Toleranzband von ±10 % der Gesamt- Referenzmenge.
Die Mindestabnahmemenge beträgt 90 % und die Maximalabnahmemenge 110 % der Gesamt-Referenzmenge. Verbrauchsabweichungen innerhalb dieses Bereichs werden nicht gesondert als Mehr- oder Mindermengen abgerechnet.
Die Prüfung erfolgt für den Gesamtverbrauch aller im jeweiligen Lieferjahr angemeldeten Abnahmestellen des Auftraggebers. SLP-, RLM- und SBL-Mengen werden für die Prüfung des Toleranzbandes gemeinsam betrachtet.
Unabhängig vom Toleranzband beträgt die maximal beziehbare Energiemenge je Auftraggeber und Lieferjahr 150 % der maßgeblichen Referenzmenge. Der Mengenbereich zwischen 110 % und 150 % gehört nicht zum Toleranzband und wird nach den Regelungen zur Mehrmengenabrechnung abgerechnet.
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- BDEW-Jahresdurchschnittspreis
Für die reguläre Mehr- und Mindermengenabrechnung nach Abschluss des Lieferjahres werden nicht unmittelbar die täglichen EEX-Settlementpreise der Energiebeschaffung verwendet.
Maßgeblich ist der BDEW-Jahresdurchschnittspreis. Dieser entspricht dem arithmetischen Mittel der zwölf vom BDEW für die Anwendungsmonate des jeweiligen Lieferjahres veröffentlichten Mehr-/Mindermengenpreise Strom.
∑12 𝐵𝐷𝐸𝑊-𝑀𝑜𝑛𝑎𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 𝑚=1 𝑚 𝐵𝐷𝐸𝑊-𝐽𝑎ℎ𝑟𝑒𝑠𝑑𝑢𝑟𝑐ℎ𝑠𝑐ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 = 12
Die endgültige Mehr- oder Mindermengenabrechnung erfolgt erst, wenn die BDEW-Mehr- /Mindermengenpreise für sämtliche zwölf Anwendungsmonate des betreffenden Lieferjahres vorliegen.
- Mehrmengenabrechnung
Eine abrechenbare Mehrmenge liegt vor, wenn die tatsächliche Abnahmemenge die Maximalabnahmemenge überschreitet.
𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 = 𝐼𝑠𝑡𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒−𝑀𝑎𝑥𝑖𝑚𝑎𝑙𝑎𝑏𝑛𝑎ℎ𝑚𝑒𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒
Die Formel wird nur angewendet, wenn:
𝐼𝑠𝑡𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 > 𝑀𝑎𝑥𝑖𝑚𝑎𝑙𝑎𝑏𝑛𝑎ℎ𝑚𝑒𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒
Die Abrechnung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Lieferjahres. Abrechenbar ist ausschließlich die Menge, um welche die tatsächliche Abnahmemenge die maßgebliche Maximalabnahmemenge überschreitet. Die Servicepauschale von 0,10 ct/kWh netto wird ausschließlich auf diese Mehrmenge angewendet.
Der Mehrmengenpreis beträgt:
𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 = 𝐵𝐷𝐸𝑊-𝐽𝑎ℎ𝑟𝑒𝑠𝑑𝑢𝑟𝑐ℎ𝑠𝑐ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠+0,10 ct/kWh
Das Mehrmengenentgelt berechnet sich bei einer Preisangabe in ct/kWh wie folgt:
𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 [𝑘𝑊ℎ]×𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 [𝑐𝑡/𝑘𝑊ℎ] 𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑒𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 𝑛𝑒𝑡𝑡𝑜 = 100
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Bei einer Preisangabe in EUR/MWh:
𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 [𝑘𝑊ℎ]×𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 [𝐸𝑈𝑅/𝑀𝑊ℎ] 𝑀𝑒ℎ𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑒𝑛𝑡𝑔𝑒𝑙𝑡 𝑛𝑒𝑡𝑡𝑜 = 1.000
Der Nettobetrag ist vom Auftraggeber an den Lieferanten zu zahlen. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
- Mindermengenabrechnung:
Eine abrechenbare Mindermenge liegt vor, wenn die tatsächliche Abnahmemenge die Mindestabnahmemenge unterschreitet.
𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 = 𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑠𝑡𝑎𝑏𝑛𝑎ℎ𝑚𝑒𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒−𝐼𝑠𝑡𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒
Die Formel wird nur angewendet, wenn:
𝐼𝑠𝑡𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 < 𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑠𝑡𝑎𝑏𝑛𝑎ℎ𝑚𝑒𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒
Die Durchführung der Mindermengenabrechnung kann sowohl vom Lieferanten als auch vom Auftraggeber verlangt werden.
Für die Mindermengenabrechnung wird zunächst der reine Energiepreis des jeweiligen Auftraggebers und Lieferjahres ermittelt.
Soweit für sämtliche Preisgruppen derselbe reine Energiepreis gilt, wird dieser unmittelbar verwendet.
Soweit unterschiedliche Energiepreise gelten, werden sie anhand der Referenzmengen der Preisgruppen gewichtet:
∑(𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 ×𝐸𝑛𝑒𝑟𝑔𝑖𝑒𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 ) 𝑝 𝑝 𝐸𝑖𝑛ℎ𝑒𝑖𝑡𝑙𝑖𝑐ℎ𝑒𝑟 𝐸𝑛𝑒𝑟𝑔𝑖𝑒𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 = 𝐺𝑒𝑠𝑎𝑚𝑡-𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒
Nicht berücksichtigt werden:
• Dienstleistungspreise und Serviceentgelte,
• Netzentgelte,
• Messstellenentgelte,
• Steuern,
• Abgaben und Umlagen,
• sonstige nicht unmittelbar der Energiebeschaffung zuzuordnende Preisbestandteile.
Der Mindermengenabrechnungspreis wird wie folgt berechnet:
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𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 = 𝐸𝑖𝑛ℎ𝑒𝑖𝑡𝑙𝑖𝑐ℎ𝑒𝑟 𝐸𝑃−𝐵𝐷𝐸𝑊-𝐽𝑎ℎ𝑟𝑒𝑠𝑑𝑢𝑟𝑐ℎ𝑠𝑐ℎ𝑛𝑖𝑡𝑡𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠+0,10 ct/kWh
Der Abrechnungsbetrag beträgt:
𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒 [𝑘𝑊ℎ]×𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 [𝑐𝑡/𝑘𝑊ℎ] 𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔 𝑛𝑒𝑡𝑡𝑜 = 100
Der Mindermengenabrechnungspreis kann positiv, null oder negativ sein. Eine Begrenzung auf die Höhe des Energiepreises findet nicht statt.
Zahlungsrichtung
Ergebnis Zahlungsfolge
positiver Betrag Auftraggeber zahlt an den Lieferanten
0,00 EUR keine gegenseitigen Zahlungsansprüche
negativer Betrag Lieferant erteilt dem Auftraggeber eine Gutschrift
- Frühzeitig erkennbare Mehr- oder Mindermengen
Erlangt eine Vertragspartei nach der Energiebepreisung, aber vor Beginn oder während des Lieferjahres Kenntnis von Umständen, aufgrund derer eine Abweichung außerhalb des Toleranzbandes zu erwarten ist, muss sie die andere Vertragspartei unverzüglich informieren.
Ist absehbar, dass die Mindestabnahmemenge unterschritten wird, kann der Auftraggeber verlangen, dass bereits beschaffte, voraussichtlich nicht benötigte Energiemengen ganz oder teilweise am Markt veräußert werden.
Der hierfür maßgebliche EEX-Verkaufspreis wird anhand der am Verkaufstag einschlägigen Lieferprodukte ermittelt. Je nach verbleibendem Lieferzeitraum können dies Jahres-, Quartals- oder Monatsprodukte sein. Base- und Peak-Produkte werden entsprechend den für die betroffene Menge maßgeblichen Anteilen gewichtet.
𝑉𝑜𝑟𝑧𝑒𝑖𝑡𝑖𝑔𝑒𝑟 𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠=𝐸𝑖𝑛ℎ𝑒𝑖𝑡𝑙𝑖𝑐ℎ𝑒𝑟 𝐸𝑃−𝑔𝑒𝑤𝑖𝑐ℎ𝑡𝑒𝑡𝑒𝑟 𝐸𝐸𝑋-𝑉𝑒𝑟𝑘𝑎𝑢𝑓𝑠𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠+0,10 ct/kWh
𝑉𝑒𝑟𝑎̈𝑢ß𝑒𝑟𝑡𝑒 𝑀𝑒𝑛𝑔𝑒 [𝑘𝑊ℎ]×𝑣𝑜𝑟𝑧𝑒𝑖𝑡𝑖𝑔𝑒𝑟 𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑝𝑟𝑒𝑖𝑠 [𝑐𝑡/𝑘𝑊ℎ] 𝑉𝑜𝑟𝑧𝑒𝑖𝑡𝑖𝑔𝑒𝑟 𝑀𝑖𝑛𝑑𝑒𝑟𝑚𝑒𝑛𝑔𝑒𝑛𝑏𝑒𝑡𝑟𝑎𝑔= 100
Die bereits veräußerte Menge wird bei der späteren Jahresabrechnung berücksichtigt. Eine doppelte Abrechnung derselben Menge ist ausgeschlossen.
Zeichnet sich eine Überschreitung der Maximalabnahmemenge ab, prüfen Auftraggeber und Lieferant insbesondere:
• eine frühzeitige Beschaffung der zusätzlich benötigten Menge,
• eine Verteilung auf mehrere Beschaffungstermine,
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• eine andere wirtschaftlich geeignete Absicherung.
Eine von den vorgesehenen Verfahren abweichende Lösung kann vereinbart werden, wenn sie für beide Vertragsparteien wirtschaftlich günstiger ist und in Textform dokumentiert wird.
Der vorzeitige Mindermengenabrechnungspreis kann positiv, null oder negativ sein. Bei einem positiven Abrechnungsbetrag zahlt der Auftraggeber an den Lieferanten. Bei einem negativen Abrechnungsbetrag erteilt der Lieferant dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift.
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