3.9 Anlage 3 zur LB Muster Stromliefervertrag S02 Löhne.pdf

Lieferung von Ökostrom für kommunale Abnahmestellen 2027/2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 12:38 (Europe/Berlin)

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Anlage 3 zur Leistungsbeschreibung:

Mus t er des St rom lie f e rv e rtrage s de r

St roma uss c hre ibung Löhne S/0 2

zwischen

der jeweilige Teilnehmer der Ausschreibung Löhne S/02

  • nachfolgend “Auftraggeber” genannt -.

und

dem Bieter der Ausschreibung Löhne S/02 der den Zuschlag erhält

  • nachfolgend “EVU” genannt -.

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§ 1 Liefergegenstand- und Bezugsverpflichtung

  1. Der Stromliefervertrag ist ein Kaufvertrag über elektrische Energie inkl. der notwendigen Netz- nutzung für Durchleitung und Systemdienstleistung.

  2. Die diesem Stromliefervertrag zugrunde liegende Leistungsbeschreibung der Ausschreibung inklusive sämtlicher Anlagen und Ergänzungen ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Alle in der Leistungsbeschreibung und den Anlagen enthaltenen Vorgaben, insbesondere hin- sichtlich Beschaffungspflicht, Mehr- und Mindermengenabrechnung, Base/Peak-Aufteilung so- wie Ökostromqualität und Nachweispflichten, gelten verbindlich als Vertragsinhalt.

  3. Der Auftragnehmer (EVU) verpflichtet sich ausdrücklich, mindestens 75 % der jährlichen Refe- renzmenge vor Beginn des jeweiligen Lieferjahres durch feste Lieferkontrakte mit Vorlieferan- ten oder Erzeugern abzusichern. Der Auftraggeber kann jederzeit geeignete Nachweise über die Erfüllung dieser Verpflichtung verlangen. Die Nichterfüllung stellt einen schwerwiegenden Vertragsverstoß dar, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom gemäß Leistungsbeschreibung) zu liefern. Weicht der Auftragnehmer hiervon ab und liefert nicht vollständig Ökostrom gemäß den Anforderungen der Ausschreibung, fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der gesamten Energiekosten des betreffenden Lieferjahres an. Zusätzlich haftet der Auftragnehmer für sämtliche Mehrkosten, die durch eine anderweitige Be- schaffung entstehen.

  5. Der Vertrag versteht sich inkl. der notwendigen Netznutzung und Messung sowie Abrechnung, die dem Auftraggeber nach den aktuell veröffentlichten und von der Bundesnetzagentur geneh- migten Tarifen des jeweiligen Versorgungsnetzbetreibers, Messstellenbetreibers etc. gesondert in Rechnung zu stellen ist. Änderungen in den Tarifen der Bundesnetzagentur führen automa- tisch zu einer Anpassung der Rechnungen, ohne dass eine neue Vereinbarung erforderlich ist.

  6. Der Auftragnehmer garantiert ausdrücklich, dass der gelieferte Strom weder direkt noch indirekt aus russischen Erzeugungsanlagen stammt, noch von Unternehmen bezogen wird, die nach geltenden EU-Sanktionsregelungen (insbesondere Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sanktioniert sind oder unter Kontrolle des russischen Staates stehen. Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unverzüglich entsprechende Nachweise über die Herkunft und die Ei- gentumsverhältnisse seiner Lieferanten vorzulegen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den Auf- traggeber zur sofortigen außerordentlichen Kündigung und Schadensersatzansprüchen gegen- über dem Auftragnehmer.

  7. Die Lieferung erfolgt frei Messeinrichtung der jeweiligen Verbrauchseinrichtungen gemäß An- lage 1 zu diesem Stromliefervertrag. Als Lieferstelle gilt, soweit im Einzelfall nichts anderes geregelt ist, die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des örtlichen Versorgungsnetzbetreibers und der jeweiligen Abnahmestelle. Das EVU stellt während des Lieferzeitraumes selbst oder mittelbar dem Auftraggeber für dessen Verbrauchseinrichtungen gemäß Anlage 1 zu diesem Stromliefervertrag eine Strommenge in der erforderlichen Spannungsebene zur Abdeckung des Leistungsbedarfs dieser Verbrauchseinrichtungen bereit.

  8. Das EVU vereinbart mit dem Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages zunächst die Be- lieferung von dessen Abnahmestellen gemäß Anlage 1 zu diesem Stromliefervertrag. Die An- lage 1 zu diesem Stromliefervertrag ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertra- ges.

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  1. Die Parteien werden die Anlage 1 zu diesem Stromliefervertrag jeweils ändern, wenn weitere Abnahmestellen des Auftraggebers (z. B. durch Neubau oder Erweiterung, Kauf oder Anmie- tung) neu hinzukommen oder bestehende Abnahmestellen (z. B. durch Stilllegung, Nutzungs- aufgabe oder Veräußering) wegfallen.

  2. Neu hinzukommende Verbrauchseinrichtungen sind unter Angabe der erforderlichen Daten vom Auftraggeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Versorgungsbeginn beim Lieferanten anzumelden.

  3. Wegfallende Verbrauchseinrichtungen sind vom jeweiligen Auftraggeber unverzüglich nach Be- kanntwerden des Wegfallgrundes gegenüber dem Lieferanten zu benennen.

  4. Soweit der Auftraggeber bei einzelnen Abnahmestellen beabsichtigt, Eigenerzeugungsanlagen zu installieren, bei denen der erzeugte Strom nicht ins öffentliche Netz eingespeist werden, sondern in der Liegenschaft selbst verbraucht werden soll, wird der Auftraggeber seine Pla- nungsabsicht zur Neuerrichtung von Eigenerzeugungsanlagen dem EVU rechtzeitig vor Um- setzung der Maßnahmen (im Regelfall mindestens 6 Monate vor Inbetriebnahme der Eigener- zeugungsanlage) mitteilen.

  5. Die Stromart ist Drehstrom mit einer Nennfrequenz von ca. 50 Hz.

  6. Der zur Versorgung der Abnahmestellen verwandte Strom entspricht den Erklärungen zu den Erzeugungs- bzw. Bezugsquellen des Ökostromes gemäß Punkt 2 "Ausschreibungsgegen- stand" der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Der Lieferant verpflich- tet sich, die Herkunft des Stroms durch Vorlage der entsprechenden Nachweise aus dem Her- kunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes zu belegen.

  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Versorgung der Abnahmestellen gelieferte elekt- rische Energie abzunehmen und zu bezahlen (Gesamtbedarfsdeckungspflicht abzüglich even- tueller Eigenversorgung gemäß § 11).

  8. Die Mindestabnahmemenge zu den Konditionen des Angebotes je Auftraggeber beträgt 90 %, die Maximalabnahmemenge zu den Konditionen des Angebotes beträgt 110 % von der in An- lage 1 vereinbarten Referenzmenge p.a. (= Vertragsmenge aller zur Versorgung im Lieferzeit- raum angemeldeter Abnahmestellen des jeweiligen Auftraggebers). Hinsichtlich der Regelun- gen zur Mehr-/Mindermengenabrechnung gelten die Vorgaben gemäß Nummer 10 der Leis- tungsbeschreibung.

  9. Für die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen gilt das Toleranzband gemäß der Leistungs- beschreibung der Referenzmenge je Lieferjahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Toleranz- bandes werden gemäß den Regelungen unter Nummer 10 der Leistungsbeschreibung abge- rechnet. Die für die Ermittlung des reinen Energiepreises maßgebliche Base- und Peak-Auftei- lung ergibt sich aus der für die konkrete Ausschreibung maßgeblichen Anlage 2 zur Leistungs- beschreibung. Die dort festgelegte Gewichtung ist für die Ermittlung sämtlicher Beschaffungs- preise verbindlich.

§ 2 Durchführung der Versorgung

  1. In Anlage 1.1 zu diesem Stromliefervertrag sind die Abnahmestellen, die Gegenstand die- ses Vertrages sind, aufgeführt.

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  1. Die Eingruppierung der Abnahmestellen richtet sich hinsichtlich des Strombezugspreises für den gesamten ausgeschriebenen Versorgungszeitraum nach der in Anlage 1.1 vorge- nommen Aufteilung. Hinsichtlich der Netznutzung gelten die jeweiligen aktuellen Vorgaben des jeweiligen örtlichen Versorgungsnetzbetreibers.

  2. Das EVU kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Netzinanspruchnahme und sonstiger Netzdienstleistungen, Dritter als Erfüllungsgehil- fen bedienen.

  3. Das EVU benennt für sämtliche administrativen Vorgänge, insbesondere für Klärung von Rechnungskorrekturen, Netzebenen, Anmeldung von neuen Abnahmestellen, Abmeldung von nicht mehr aktiven Abnahmestellen etc. pp., einen zentralen Ansprechpartner aus dem Bereich BackOffice / Abrechnungen o.ä..

§ 3 Netzanschluss und Netznutzung, Anmeldung der Durchleitung

  1. Der Auftraggeber hat im eigenen Namen mit dem jeweiligen Netzbetreiber die erforderlichen Netzanschlussverträge bzw. Anschlussnutzungsverträge für seine Abnahmestellen abge- schlossen. Die notwendigen Anschlusskosten für die Netzanschlusskapazität bzw. die An- meldeleistung sind dem Netzbetreiber bereits erstattet worden. Die Netzanschlusskapazität / Anmeldeleistung bezeichnet den Anteil an der Übertragungsfähigkeit des unmittelbaren Anschlusssystems der Abnahmestelle an das Netz und des vorgeschalteten Netzes, der für die Übertragung elektrischer Energie an die Abnahmestelle des Auftraggebers zur Verfü- gung steht.

  2. Die zu treffenden Regelungen - insbesondere die Anmeldung zur Nutzung der Netze - ob- liegen dem EVU und sind Leistung des EVU. Das EVU schließt entsprechende Lieferanten- rahmenverträge mit dem jeweiligen Netzbetreiber ab. Das EVU stellt sicher, dass die Netz- kapazitäten ausreichend dimensioniert sind, um eine unterbrechungsfreie Stromversorgung des Auftraggebers zu gewährleisten.

  3. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizi- tätsversorgung, die auf Störungen des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, zurückzuführen sind, sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Nieder- spannungsanschlussverordnung - NAV). Der Auftragnehmer ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht befreit. § 17 NAV bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit verursacht wurden. Für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

Das EVU verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine stabile Netz- versorgung sicherzustellen. Bei längeren Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung wird das EVU den Auftraggeber unverzüglich informieren und alle erfor- derlichen Schritte einleiten, um die Unterbrechung so schnell wie möglich zu beheben.

  1. Der Auftraggeber stellt dem Lieferanten eine unterzeichnete Vollmacht aus. Mit dieser Voll- macht kann der Lieferant (EVU) in seinem Namen sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlun- gen vornehmen und Erklärungen abgeben, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Erfüllung des Stromliefervertrages gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und ggf. Abrechnungsdienstleistern erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere das Abschlie-

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ßen notwendiger Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber, wie z. B. Anschlussnutzungs- verträge. Die Vollmacht umfasst die Befugnis, alle erforderlichen Daten sowie den Schrift- verkehr bei den genannten Dienstleistern einzuholen.

Die Vollmacht gilt für die Laufzeit des Stromliefervertrages und endet, sobald keine Stromlie- ferung mehr aufgrund des Stromliefervertrages erfolgt oder mit einem Widerruf der Voll- macht durch den Auftraggeber.

  1. Sofern der Auftraggeber kommunalrabattberechtigt ist: Das EVU zeigt zusammen mit der Vollmacht beim VNB an, dass der Auftraggeber kommunalrabattberechtigt ist. Das EVU klärt bei der Anmeldung mit dem VNB, ob dieser den Kommunalrabatt über das EVU oder direkt mit dem Auftraggeber (der konzessionsgebenden Kommune) abrechnen wird. Das Ergebnis der Klärung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Sollte der VNB den Kommunalrabatt nicht direkt an den Auftraggeber auskehren und statt- dessen rabattierte Netznutzungsentgelte in Rechnung stellen, ist das EVU verpflichtet, den vom VNB gewährten Kommunalrabatt für die Netznutzungsentgelte (NNE) im Rahmen sei- ner Rechnung auszuweisen und in voller Höhe an den Auftraggeber weiterzugeben. Ent- sprechendes gilt, wenn der VNB den Kommunalrabatt als (jährliche) Einmalzahlung an das EVU auskehrt. In diesem Fall ist das EVU verpflichtet, den Rabattbetrag in voller Höhe an den Auftraggeber weiterzuleiten.

Das EVU ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung des Kommunalrabattes umgehend eine detaillierte Er- klärung und den entsprechenden Nachweis zu liefern. Sollte der Kommunalrabatt nicht kor- rekt weitergegeben oder abgerechnet werden, haftet das EVU für den Differenzbetrag.

§ 4 Messungen

  1. Der vom Auftraggeber an der Entnahmestelle entnommene Strom wird durch Messeinrich- tungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Auf- gabe des Messstellenbetreibers.

  2. Messstellenbetreiber im Sinne von Ziffer 1 ist der Netzbetreiber, wenn der Anschlussneh- mer nicht eine hiervon abweichende Regelung trifft.

  3. Die Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten erfolgt mit den vorhandenen Messein- richtungen, sofern durch den Netzbetreiber keine anderen, als die vorhandenen Messein- richtungen, gefordert werden.

  4. Wünscht das EVU über die Vorgaben des Netzbetreibers hinaus die Installation von zusätz- lichen Zählern / Messeinrichtungen, so ist es berechtigt, diese auf eigene Kosten zu instal- lieren. Der Auftraggeber wird dem EVU auf Wunsch die Einrichtung eines Telefonanschlus- ses in räumlicher Nähe zur Messeinrichtung gestatten. Das EVU trägt die Kosten für Instal- lation und Betrieb des Telefonanschlusses. Nach Ablauf der Laufzeit dieses Vertrages hat das EVU auf Verlangen des Auftraggebers die zusätzlich errichteten Zähler / Messeinrich- tungen sowie Telefonanschlüsse auf eigene Kosten wieder zu entfernen.

§ 5

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Strompreis

  1. Zusammensetzung des Lieferpreises

Der für die jeweilige Preisgruppe und das jeweilige Lieferjahr geltende Lieferpreis setzt sich zusam- men aus:

  1. dem reinen Energiepreis des jeweiligen Lieferjahres und

  2. dem vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren angebotenen Dienstleistungspreis der je- weiligen Preisgruppe und des jeweiligen Lieferjahres.

Es gilt:

𝐿𝑃 = 𝐸𝑃 +𝐷𝐿𝑃 𝑝,𝑗 𝑝,𝑗 𝑝,𝑗

Dabei bezeichnet:

• 𝐿𝑃 den Lieferpreis der Preisgruppe 𝑝für das Lieferjahr 𝑗, 𝑝,𝑗

• 𝐸𝑃 den reinen Energiepreis der Preisgruppe 𝑝für das Lieferjahr 𝑗, 𝑝,𝑗

• 𝐷𝐿𝑃 den Dienstleistungspreis der Preisgruppe 𝑝für das Lieferjahr 𝑗, 𝑝,𝑗

• 𝑝die Preisgruppe SLP, RLM oder SBL und

• 𝑗das jeweilige Lieferjahr.

Soweit für sämtliche Preisgruppen dieselben Beschaffungstermine, Mengenanteile sowie Base- und Peak-Anteile gelten, ist der reine Energiepreis für sämtliche Preisgruppen identisch.

  1. Dienstleistungspreise

Die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren angebotenen Dienstleistungspreise werden mit der Zuschlagserteilung verbindlich festgelegt.

Die Dienstleistungspreise ergeben sich aus dem Preisblatt des Angebots und gelten für die dort jeweils bezeichnete Preisgruppe und das dort bezeichnete Lieferjahr.

Der Dienstleistungspreis umfasst sämtliche vom Auftragnehmer zu kalkulierenden Aufwendungen, die nicht durch die für die Energiebeschaffung maßgeblichen EEX-Settlementpreise oder durch die nach Absatz 8 gesondert abzurechnenden Preisbestandteile abgedeckt werden. Hierzu gehören insbesondere Handling, Marge und die Kosten der nach der Leistungsbeschreibung geforderten Herkunftsnachweise für Ökostrom.

  1. Ermittlung des reinen Energiepreises

Die Anzahl der Beschaffungstermine, die konkreten Beschaffungstage, die Zuordnung der Be- schaffungstermine zu den einzelnen Lieferjahren, die auf die Beschaffungstermine entfallenden

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Mengenanteile sowie die anzuwendenden Base- und Peak-Anteile ergeben sich aus Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung „Erläuterungen zum Preismodell sowie zur Mehr- und Mindermengenab- rechnung“.

Für jeden Beschaffungstermin werden die von der European Energy Exchange AG für den betref- fenden Börsenhandelstag veröffentlichten täglichen Settlementpreise des für das jeweilige Liefer- jahr einschlägigen

• EEX German Power Base Year Future und

• EEX German Power Peak Year Future

zugrunde gelegt.

Der reine Energiepreis des jeweiligen Lieferjahres wird nach den in Anlage 2 zur Leistungsbe- schreibung festgelegten Berechnungsregeln aus den Base- und Peak-Settlementpreisen, den Base- und Peak-Anteilen sowie den Mengenanteilen der einzelnen Beschaffungstermine ermittelt.

Sämtliche für ein Lieferjahr vorgesehenen Preisfixierungen müssen vor Beginn des betreffenden Lieferjahres vollständig abgeschlossen sein.

  1. Erstellung der Lieferpreisberechnung

Nach Abschluss sämtlicher für ein Lieferjahr vorgesehener Preisfixierungen erstellt die ausschrei- bende Stelle für das betreffende Lieferjahr eine Lieferpreisberechnung.

Die Lieferpreisberechnung enthält mindestens:

• das betreffende Lieferjahr,

• die maßgeblichen Beschaffungstage,

• die verwendeten EEX-Produkte,

• die jeweiligen Base- und Peak-Settlementpreise,

• die angewendeten Base- und Peak-Anteile,

• die Mengenanteile der einzelnen Beschaffungstermine,

• die gewichteten Beschaffungspreise,

• den reinen Energiepreis des Lieferjahres,

• die angebotenen Dienstleistungspreise der einzelnen Preisgruppen und

• die daraus ermittelten Lieferpreise der einzelnen Preisgruppen.

Die Lieferpreisberechnung wird dem Auftragnehmer in Textform zur Prüfung übermittelt.

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  1. Prüfung der Lieferpreisberechnung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferpreisberechnung unverzüglich nach ihrem Erhalt zu prüfen.

Der Auftragnehmer bestätigt innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt in Textform, dass

• die ausgewiesenen Beschaffungstage den vertraglichen Festlegungen entsprechen,

• die verwendeten EEX-Settlementpreise zutreffend wiedergegeben wurden,

• die Base- und Peak-Anteile sowie die Mengenanteile richtig angewendet wurden und

• die ausgewiesenen Energie- und Lieferpreise rechnerisch richtig ermittelt wurden.

Die Bestätigung dient ausschließlich der Prüfung und Dokumentation der nach den Vertragsunter- lagen durchgeführten Preisermittlung. Sie ist keine eigenständige Preisvereinbarung, keine Ver- tragsänderung und keine Anlage dieses Stromliefervertrags.

Erkennt der Auftragnehmer einen Rechen-, Übertragungs- oder Zuordnungsfehler, hat er diesen innerhalb derselben Frist konkret zu bezeichnen und durch eine nachvollziehbare Gegenberech- nung zu belegen.

Unterbleibt innerhalb der Frist sowohl eine Bestätigung als auch eine nachvollziehbar begründete Beanstandung, gilt die Lieferpreisberechnung als geprüft.

Die Bindung an den nach den vertraglich vereinbarten Berechnungsregeln zutreffend ermittelten Lieferpreis besteht unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Bestätigung fristgerecht abgibt.

  1. Anlage 4 – Lieferpreisberechnung

Vollständige Beschaffung vor Beginn des ersten Lieferjahres

Die für das erste und das zweite Lieferjahr erstellten Lieferpreisberechnungen werden unter der einheitlichen Bezeichnung

Anlage 4 zum Stromliefervertrag – Lieferpreisberechnung

geführt.

Liegen bei Ausfertigung des Stromliefervertrags die abschließenden Lieferpreisberechnungen für das erste und das zweite Lieferjahr bereits vor, werden beide Lieferpreisberechnungen dem Strom- liefervertrag gemeinsam als Anlage 4 beigefügt.

Vor ihrer Beifügung werden die Lieferpreisberechnungen dem Auftragnehmer nach Maßgabe von Absatz 5 zur Prüfung übermittelt

Vor der Beifügung zum Stromliefervertrag werden die Lieferpreisberechnungen dem Auftragneh- mer nach Maßgabe von Absatz 5 zur Prüfung übermittelt. Nach ihrer Bestätigung oder nach Ablauf der in Absatz 5 bestimmten Prüfungsfrist ohne nachvollziehbar begründete Beanstandung werden die geprüften Lieferpreisberechnungen dem Stromliefervertrag als Anlage 4 beigefügt.

Anlage 4 weist für jedes Lieferjahr gesondert insbesondere aus:

• die maßgeblichen Beschaffungstermine,

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• die verwendeten EEX-Produkte und Settlementpreise,

• die Base- und Peak-Anteile,

• die Mengenanteile der einzelnen Beschaffungstermine,

• den reinen Energiepreis,

• die Dienstleistungspreise der einzelnen Preisgruppen sowie

• die daraus ermittelten Lieferpreise der einzelnen Preisgruppen.

Die Lieferpreisberechnungen für das erste und das zweite Lieferjahr werden innerhalb der Anlage 4 in gesonderten Abschnitten dargestellt. Sie bilden gemeinsam eine einheitliche Anlage zum Stromliefervertrag.

Die Prüfung und Bestätigung durch den Auftragnehmer wird gesondert dokumentiert. Die Bestäti- gung selbst ist nicht Bestandteil der Anlage 4 und wird dem Stromliefervertrag nicht beigefügt.

Wird eine Lieferpreisberechnung aufgrund eines nachgewiesenen Rechen-, Übertragungs- oder Zuordnungsfehlers berichtigt, tritt die berichtigte Fassung an die Stelle der fehlerhaften Fassung. Die berichtigte Fassung ist mit einem Versionsdatum zu versehen und dem Auftragnehmer in Text- form zu übermitteln.

  1. Maßgeblicher Lieferpreis

Für die Abrechnung der Stromlieferung ist der in der Lieferpreisberechnung für die jeweilige Preis- gruppe und das jeweilige Lieferjahr ausgewiesene Lieferpreis maßgeblich.

Der Lieferpreis wird nicht durch die Lieferpreisberechnung neu vereinbart. Er ergibt sich bereits aus:

• dem im Vergabeverfahren angebotenen Dienstleistungspreis,

• dem in Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffungsmodell und

• den an den maßgeblichen Beschaffungstagen veröffentlichten EEX-Settlementpreisen.

Die Lieferpreisberechnung dokumentiert die Anwendung dieser vertraglich vereinbarten Berech- nungsgrundlagen.

  1. Weitere Preisbestandteile

Zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 bis 7 ermittelten Lieferpreisen werden die nachfolgend aufgeführten Preisbestandteile durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber erhoben und in der Rechnung einzeln ausgewiesen:

  1. Entgelte Netznutzung: Die Entgelte für die Netznutzung (Grundpreis und Arbeitspreis bei Abnahmestellen Niederspannung ohne Leistungsmessung sowie Leistungspreis und Ar- beitspreis bei Abnahmestellen Niederspannung/Mittelspannung mit Leistungsmessung) be- stimmen sich während des Lieferzeitraums nach den jeweils aktuellen veröffentlichten und von der Bundesnetzagentur genehmigten Tarifen des Versorgungsnetzbetreibers (VNB) im

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Netzgebiet der jeweiligen Abnahmestelle. Diese Preisbestandteile werden durch den Liefe- ranten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  1. Entgelte Messstellenbetrieb: Die Entgelte für den Messstellenbetrieb bestimmen sich während des Lieferzeitraums nach den jeweils aktuellen Tarifen des grundzuständigen Messstellenbetreibers im Netzgebiet der jeweiligen Abnahmestelle gemäß § 7 des Mess- stellenbetriebsgesetzes (MsbG). Diese Preisbestandteile werden durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  2. Entgelte Blindstrom: Eventuell anfallende Entgelte für Blindstrom (Blindarbeit) bestimmen sich nach den jeweils aktuellen veröffentlichten Tarifen des Versorgungsnetzbetreibers (VNB) im Netzgebiet der jeweiligen Abnahmestelle. Diese Preisbestandteile werden durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  3. KWKG-Umlage: Die Entgelte für Mehrkosten aus dem Gesetz für die Erhaltung, Moderni- sierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) bestimmen sich nach der bun- deseinheitlichen KWKG-Umlage, die jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und bekanntgegeben wird. Diese Preisbestandteile werden durch den Lieferanten vom Auf- traggeber zusätzlich erhoben.

  4. EEG-Umlage: Entfällt derzeit. Sollte die EEG-Umlage in den kommenden Jahren wieder eingeführt oder geändert werden, wird sie ab dem Zeitpunkt der Neufestsetzung vom Lie- feranten in der jeweils aktuellen Höhe zusätzlich vom Auftraggeber erhoben.

  5. Konzessionsabgabe: Die Entgelte für die Konzessionsabgabe werden nach den aktuellen Vorgaben des Versorgungsnetzbetreibers (VNB) in der zwischen VNB und konzessionsge- bender Kommune ausgehandelten Höhe durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätz- lich erhoben.

  6. Stromsteuer / Energiesteuer: Die Entgelte für Stromsteuer gemäß Stromsteuergesetz (StromStG) werden nach den aktuellen Vorgaben des jeweils gültigen Stromsteuergesetzes durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  7. Offshore-Netzumlage (ehem. Offshore-Haftungsumlage): Die Entgelte für die Offshore- Netzumlage gemäß § 17 f Abs. 5 EnWG werden in der jeweils aktuellen Höhe durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  8. Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV: Die Entgelte für die Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom- NEV werden nach den veröffentlichten Sätzen der deutschen Übertragungsnetzbetreiber auf Grundlage der Festlegung durch die BNetzA durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  9. Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV: Die Entgelte für die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) werden nach den veröffentlichten Sät- zen durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  10. Wasserstoff-Umlage: Die Wasserstoff-Umlage wird in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben. Sollte sich die Wasser- stoff-Umlage von der §19 StromNEV-Umlage trennen, wird diese klar ausgewiesen.

  11. Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe (derzeit 19 %) durch den Lieferanten vom Auftraggeber zusätzlich erhoben.

  12. Änderung von Steuern und Abgaben: Soweit Steuern, Abgaben, Umlagen oder andere relevanten Entgelte durch Gesetz oder Verordnung neu festgesetzt oder geändert werden, werden diese ab dem Zeitpunkt der Änderung in der jeweils aktuellen Höhe vom Lieferanten

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an den Auftraggeber weitergegeben. Ebenso wird die Rückführung von entfallenden Steu- ern und Abgaben ohne Verzögerung vorgenommen.

Alle vorstehend genannten Preisbestandteile werden 1:1 in der Höhe, wie sie dem Lieferanten selbst in Rechnung gestellt werden, ohne Aufschläge durch den Lieferanten an den Auftraggeber weiterberechnet und in den jeweiligen Rechnungen auszuweisen.

§ 6 Datenabgleich nach Zuschlagserteilung, Anmeldung beim VNB

Das EVU hat die Pflicht, unverzüglich nach Zuschlagserteilung die Daten in den einzelnen Daten- erfassungsbögen auf Vollständigkeit und Geeignetheit für die Anmeldung der Versorgung beim VNB zu prüfen und Unstimmigkeiten ggf. in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zu klären.

Wenn die Anmeldung von Abnahmestellen beim VNB dennoch fehlschlägt, ist der Auftraggeber unverzüglich vom EVU davon zu informieren. Das EVU hat in Zusammenarbeit mit dem Auftrag- geber nach gemeinsamer Beseitigung der Anmeldungshindernisse unverzüglich eine Neuanmel- dung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vornehmen.

§ 7 Zählerstandermittlung

Der Verbrauch bei RLM-Abnahmestellen wird vom Messtellenbetreiber monatlich ermittelt.

Bei nicht RLM-Abnahmestellen gilt: Die Auftraggeber haben in einer gesonderten Erklärung, die dem EVU vorliegt erklärt, ob die Zählerstandermittlung der nicht RLM-Abnahmestellen durch Selbstablesung zum Kalenderjahresende oder roulierend erfolgend soll.

Soweit der Auftraggeber die Zählerstandermittlung der nicht RLM-Abnahmestellen durch Selbstab- lesung zum Kalenderjahresende (31.12.) wünscht, wird er die Zählerstände selbst, oder ein von ihm beauftragter Dritter, auf vom Lieferanten vorab zur Verfügung gestellten Zählerablesekarten oder geeigneten Erfassungslisten ablesen und dem Lieferanten und / oder dem Messstellenbetrei- ber kurzfristig übersenden.

Liegt eine solche Erklärung nicht vor, oder meldet der Auftraggeber entgegen seiner Erklärung dem Lieferanten und / oder dem Messstellenbetreiber doch keine Zählerstandsdaten bis spätestens Mitte Januar des auf das jeweilige Lieferjahr folgenden Jahres, werden die nicht RLM- Abnahmestellen mit den roulierenden Werten des Messstellenbetreibers ermittelt und ggf. hochge- rechnet zum Jahresende (31.12.) abgerechnet.

§ 8 Rechnungstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen sind mit Angabe der Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) an die vom Auftraggeber anzugebene Rechnungsadresse zu richten.

  2. Der Auftraggeber erhält für seine Verbrauchseinrichtungen die monatlich abgelesen werden vom Lieferanten (EVU) jeweils eine Monatsrechnung mit den Verbrauchsdaten.

  3. Bei nicht RLM-Abnahmestellen gilt:

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Abrechnung bei Selbstablesung (Stichtagsabrechnung): Das EVU übersendet dem Auftrag- geber spätestens Anfang Dezember Zählerablesekarten oder Excel-Liste(n) zur Erfassung der Zählerstandsdaten. Der Auftraggeber übersendet bis spätestens Mitte Januar des auf das jeweilige Lieferjahr folgenden Jahres die abgelesenen Zählerstände vom 31.12.. Der Auftraggeber erhält dann für seine Verbrauchseinrichtungen die jährlich abgelesen werden, bis spätestens zwei Monate nach Jahresende, jeweils eine Jahresrechnung über einen 12 Monats Kalenderjahreszeitraum mit den Verbrauchsdaten.

Abrechnung bei roulierender Ermittlung der Zählerstanddaten durch den Messstellenbetrei- ber (roulierende Abrechnung): Der Messstellenbetreiber wählt den Ablesetermin entspre- chend seiner Kapazitäten i.d.R. unterjährig. Die Angaben des Messstellenbetreibers werden der Abrechnung zugrunde gelegt und - soweit erforderlich - für das Lieferjahr fachgerecht hochgerechnet. Der Auftraggeber erhält dann für seine Verbrauchseinrichtungen die jährlich abgelesen werden, bis spätestens zwei Monate nach Jahresende, jeweils eine Jahresrech- nung über einen 12 Monats Kalenderjahreszeitraum mit den Verbrauchsdaten.

Das EVU hat bei nicht RLM-Abnahmestellen das Recht auf Einforderung von Abschlags- zahlungen. Abschlagsbeträge erfolgen jeweils jährlich einmalig als Jahresmittelzahlung in dem Monat Juni.

Soweit für das EVU ohne Mehrkosten umsetzbar und vom Auftraggeber gewünscht: Die Abschlagsbeträge können ohne zusätzliche Kosten als Jahresmittenzahlung gezahlt wer- den.

Soweit für das EVU ohne Mehrkosten umsetzbar und vom Auftraggeber gewünscht: Die Abrechnung der Abnahmestellen erfolgt über eine Sammelabrechnung.

  1. Die Rechnungen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Um Transparenz und Vergleich- barkeit zu schaffen, sind die Angabe von Abrechnungswerten und Preisen innerhalb der Rechnung einheitlich zu gestalten.

Bei der Angabe der einzelnen Preispositionen sind diese jeweils einheitlich als Gesamt- summe in Euro/kWh mit max. 4 Nachkommastellen oder jeweils einheitlich als Gesamt- summe in Cent/kWh mit max. zwei Nachkommastellen anzugeben. Darüber hinaus gelten die Vorgaben im BDEW Leitfaden Kundenrechnung Strom unter Berücksichtigung der EnWG-Novelle 2021.

  1. Die Preisbestandteile:
  • Energie und Dienstleistung
  • Netznutzung
  • Messstellenbetrieb
  • Blindstrom
  • KWKG
  • EEG >> entfällt
  • Konzessionsabgabe
  • Stromsteuer/Energiesteuer
  • Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV
  • Offshore-Netzumlage (ehem. Offshore-Haftungsumlage)
  • Umlage für abschaltbare Lasten
  • Wasserstoff Umlage (soweit nicht mehr in der §19 StromNEV-Umlage enthalten)
  • Umsatzsteuer

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  • ggf. (soweit vom VNB gewährt und nicht direkt an den TN vom VNB ausgekehrt) Kom- munalrabatt

Alle Preisbestandteile sind in den Rechnungen einzeln aufzuführen.

  1. Bei Mehrtarifzählern sind die Verbräuche getrennt nach HT und NT anzugeben.

Zählerstandsdaten sind, soweit vom Messstellenbetreiber an das EVU weitergeben, eben- falls auf der Rechnung anzugeben. Da gilt insbesondere auch für Zählerstandsdaten bei Zählerwechsel soweit vom Messstellenbetreiber an das EVU weitergeben diese sind, ggf. in gesonderter Mitteilung an den Auftraggeber weiterzugeben.

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt in einheitlicher Form gemäß den gesetzlichen Rechnungs- bestimmungen durch das EVU. Bei Bietergemeinschaften sollen die Rechnungen einheitlich gestellt werden.

  2. Die Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung beim Auf- traggeber.

Seitens der Auftraggeber wird entweder ein SEPA-Mandat erteilt, oder aber bei der jeweili- gen Überweisung die betreffende Rechnungs- und Kundennummer vermerkt. Bei der Zu- sammenfassung mehrere Teilbeträge zu einem Überweisungsgesamtbetrag wird seitens der Auftraggeber am gleichen Tag ein Zahlungsavis über die jeweiligen Einzelposten dem Rechnungsteller per Fax oder E-Mail übersandt.

  1. Bei Zahlungsverzug ist das EVU berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlan- gen. Für Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

  2. Ergibt die endgültige Abrechnung Rückzahlungsansprüche zugunsten des Auftraggebers, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erstellung der endgültigen Abrechnung gebühren- frei und ohne Abzug auf ein vom Auftraggeber benanntes Konto zu überweisen. Bei Zah- lungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen, insbesondere §§ 286, 288 BGB.

  3. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das EVU die nach Ziffer 9 der Leis- tungsbeschreibung bereitzustellenden Verbrauchs-, Abrechnungs-, Kosten-, Identifikations- und Lastgangdaten an die ausschreibende Stelle oder unmittelbar an den von ihr benannten Dienstleister übermittelt. Die näheren Vorgaben ergeben sich aus Ziffer 9 der Leistungsbe- schreibung.

  4. Die Rechnung ist elektronisch dem jeweiligen Auftraggeber (Kommune / Verband / Eigen- betrieb) im Format XRechnung oder alternativ in einem EN-19631-konformen Format, wie z.B. dem hybriden E-Rechnungs-Standard ZUGFeRD-Format ab der Version 2.0 zu über- mitteln.

§ 9 Daten Neben den Rechnungen erhält der Auftraggeber die Abrechnungs-, Verbrauchs-, Kosten- und Iden- tifikationsdaten nach Maßgabe von Ziffer 9 der Leistungsbeschreibung. Für Datenumfang, Dateifor- mate, Bezeichnung und Übermittlungsweg gelten die dortigen Vorgaben.

Muster: Stromliefervertrag Seite | 12

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§ 10 Laufzeiten

Stromliefervertrag kommt mit Zugang der Zuschlagserteilung beim Auftragnehmer zustande und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Die spätere Ausfertigung und Unterzeichnung des Stromlieferver- trags dient ausschließlich der Dokumentation und Bestätigung des bereits zustande gekommenen Vertragsverhältnisses. Die Unterschriften haben keine konstitutive Wirkung.

Die Stromlieferungen beginnen zum 01.01.2027 um 00:00 Uhr.

Ein ggf. abweichender Lieferbeginn einzelner Abnahmestellen ist bei den im Rahmen der Aus- schreibung zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers bei der jeweiligen Abnahmestelle vermerkt. Soweit hinsichtlich einzelner Verbrauchseinrichtungen aufgrund von noch fortlaufenden Verträgen Abnahmeverpflichtungen gegenüber dem bisherigen Versorger bestehen sollten, richtet sich der Anspruch auf Belieferung hinsichtlich dieser Verbrauchseinrichtungen gegen den bisheri- gen Versorger. Nach Ablauf der derzeit ggf. noch bestehenden Verträge wird die Versorgung der jeweiligen Abnahmestelle ebenfalls durch das EVU erfolgen.

Die Stromlieferungen enden zum 31.12.2028 um 24:00 Uhr.

Eine Verlängerung des Lieferzeitraumes ist nicht zulässig.

§ 11

Eigenerzeugung

Der Auftraggeber ist berechtigt, bestehende oder derzeit bzw. zukünftig geplante Eigenerzeu- gungsanlagen (z. B. BHKW, Photovoltaikanlage) zu betreiben und seinen Strombedarf daraus ganz oder teilweise zu decken und / oder den in diesen Anlagen erzeugten Strom (entsprechende Re- gelungen zwischen Auftraggeber und Netzbetreiber vorausgesetzt) in das Netz des jeweiligen Netzbetreibers einzuspeisen.

Unter Eigenerzeugung fällt auch die Eigenstromerzeugung in Liegenschaft A und (entsprechende Regelungen zwischen Auftraggeber und Netzbetreiber vorausgesetzt) der Verbrauch des in Lie- genschaft A überschüssigen eigenerzeugten Stromes in Liegenschaft B.

Unter Eigenerzeugung fällt auch die Stromerzeugung in Form von Mietlösungen (der Auftraggeber ist im Rahmen einer Mietlösung Anlagenmieter und Anlagenmitbetreiber der von einem Dritten er- richteten Stromerzeugungsanlage).

Unter Eigenerzeugung fällt auch die Stromerzeugung in Form von Mietlösungen / Pachtlösungen (der Auftraggeber ist im Rahmen einer Mietlösung / Pachtlösung Anlagenmieter und Anlagenmit- betreiber der von einem Dritten errichteten Stromerzeugungsanlage). Sollte der Auftraggeber in / auf seinen Liegenschaften regenerative oder Kraft-Wärme-gekoppelte Stromerzeugungsanlagen durch Dritte errichten lassen und anpachten, ist er berechtigt, den Strom aus diesen Anlagen zum Eigenverbrauch zu beziehen. Diese Strommenge darf insgesamt 1% der gesamten Stromreferenz- menge des Loses nicht überschreiten.

Während der Vertragslaufzeit wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig, im Regelfall mindestens 6 Monate vor Inbetriebnahme / wesentlicher Änderung der Eigenerzeugungsanlage,

Muster: Stromliefervertrag Seite | 13

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sofern diese Eigenerzeugungsanlage nicht in das Netz einspeist, sondern der Deckung des Eigen- verbrauchs der jeweiligen Liegenschaft dient, folgendes bekannt geben:

▪ die erstmalige Inbetriebnahme einer neuen Eigenerzeugungsanlage ▪ die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage ▪ Änderungen des Standortes oder wesentliche Änderung der Leistung der Eigenerzeu- gungsanlage ▪ die geplante Stilllegung einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage ▪ die Änderungen der Betriebsart einer Eigenerzeugungsanlage von der Einspeisung zum Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und umgekehrt

§ 12 Einstellung der Versorgung bei Gefahr, Zahlungsverzug, höherer Gewalt etc.

Soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, gelten die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsver- ordnung - StromGVV) als „Allgemeine Lieferbedingungen“ zu diesem Vertrag mit der Maßgabe, dass Verweise auf den Grundversorger als Verweise auf das EVU zu verstehen sind. Wenn sich die StromGVV ändert oder durch eine andere Verordnung ersetzt wird, ist das EVU berechtigt, den Stromlieferungsvertrag an diese geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Der Auftraggeber kann der Änderung der Vertragsbedingungen innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Anpassungsschreibens widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber nicht, werden die geän- derten Bedingungen im Stromliefervertrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist automatisch Vertrags- inhalt.

Sollte einer der Vertragspartner durch höhere Gewalt oder durch andere Umstände, deren Abwen- dung nicht in seiner Macht liegt, ganz oder teilweise verhindert sein, seinen Lieferungs- bzw. Ab- nahmeverpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen, so ruhen diese bis zur Beseitigung der störenden Ursachen und ihrer Folgen. In solchen Fällen ist der Betroffene jedoch verpflichtet, den anderen Vertragspartner sofort zu verständigen und unverzüglich mit allen technisch und wirt- schaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung dieses Ver- trages wiederhergestellt werden.

§ 13 Rechtsnachfolge

Beide Partner sind berechtigt und im Falle des Übergangs ihrer Vermögenswerte auf einen Dritten verpflichtet, den Vertrag auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Partner werden jedoch von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nur befreit, wenn der Nachfolger den Eintritt in den Vertrag mit gleichen Rechten und Pflichten schriftlich erklärt und der Partner zustimmt. Die Zustimmung kann nur bei begründeten Einwendungen gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit des Eintretenden verweigert werden.

§ 14 Schriftform

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

Muster: Stromliefervertrag Seite | 14

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§ 15 Meinungsverschiedenheiten

  1. Die Vertragspartner werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehen, im Verhandlungswege beizulegen.

  2. Falls dies innerhalb von einem Monat ab dem Zeitpunkt nicht gelingt, in dem der eine Vertrags- partner dem anderen schriftlich mitteilt, dass eine Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit nach dieser Vertragsbestimmung vorliegt, so ist ggf. der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

§ 16 Gerichtsstandvereinbarung

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsungültig sein oder werden, so wird die Gül- tigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt. Die Partner verpflichten sich vielmehr, dafür Sorge zu tragen, dass die ungültige Bestimmung nach Möglichkeit durch eine andere, ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende, gültige Bestimmung ersetzt wird.

Gleiches gilt für nachträglich auftretende von den Partnern nicht bedachte Vertragslücken.

§ 18 Schlussbestimmungen

Der bereits mit Zugang der Zuschlagserteilung zustande gekommene Stromliefervertrag wird zu Dokumentationszwecken in zwei Ausfertigungen ausgefertigt und von den Parteien unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine unterzeichnete Ausfertigung. Die Unterzeichnung hat ausschließ- lich deklaratorische Wirkung und ist keine Voraussetzung für das Zustandekommen oder die Wirk- samkeit des Stromliefervertrags.

Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag, insbesondere die Leistungsbeschreibung einschließlich ih- rer Anlagen, bilden einen integralen Bestandteil dieses Vertrages und sind bei der Auslegung der Vertragsregelungen stets heranzuziehen.

  1. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage 1: Verzeichnis der Abnahmestellen des Auftraggebers

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Anlage 2: Leistungsbeschreibung einschließlich sämtlicher zugehöriger Anlagen

Anlage 3: Bezuschlagtes Angebot einschließlich Preisblatt des Auftragnehmers

Anlage 4: Lieferpreisberechnung nach § 5 in ihrer jeweils gültigen, gegebenenfalls ergänz- ten oder berichtigten Fassung

Soweit die Lieferpreisberechnung für das zweite Lieferjahr bei Ausfertigung dieses Vertra- ges noch nicht vorliegt, wird Anlage 4 nach Maßgabe von § 5 Absatz 6 nachträglich ergänzt. Einer erneuten Unterzeichnung des Stromliefervertrags oder einer gesonderten Änderungs- vereinbarung bedarf es nicht.

  1. Reihenfolge der Gültigkeit: Stromliefervertrag Leistungsbeschreibung der Ausschreibung Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) VOL/B

Bestätigung der Vertragsausfertigung Die nachfolgenden Unterschriften dienen ausschließlich der Dokumentation und Bestätigung des bereits mit Zugang der Zuschlagserteilung zustande gekommenen Stromliefervertrags. Sie haben keine konstitutive Wirkung.


Ort und Datum Unterschrift Auftraggeber


Ort und Datum Unterschrift Energieversorgungsunternehmen

Muster: Stromliefervertrag Seite | 16

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