2.3 Anlage 3 zum Angebot - Bietererklärung zu Erzeugungsarten und Nachweis der Ökostromqualität S02 Löhne.pdf

Lieferung von Ökostrom für kommunale Abnahmestellen 2027/2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 12:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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Anlage 3 zum Angebot:

Bietererklärung zu Erzeugungsarten und Nachweis der

Ökostromqualität

Ausschreibung:Stadt Löhne, Stadtwerke Löhne - Stromlieferung Eigenbetrieb,
Aqua Magica und Wohnstadt für die Jahre 2027/2028
Vergabenummer:20-VgV-O-LÖ 47/2026 CO ZV 075/2026

Bearbeitungshinweis: Bitte füllen Sie diese Bietererklärung vollständig aus und reichen Sie diese zusammen mit dem Angebot sowie evtl. weiteren Erklärungen im Rahmen der Angebotsabgabe über die Vergabeplattform ein.

Hinweis Unterschrift: Im Rahmen der elektronischen Vergabe (E-Vergabe) ist eine physische Unterschrift des Angebots sowie dessen Anlagen nicht erforderlich. Die Verifizierung auf der Vergabeplattform stellt sicher, dass die Authentizität und Unverfälschtheit des Angebots gewährleistet sind. Durch die elektronische Textform gemäß § 126b BGB und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen der Plattform wird das eingereichte Angebot als rechtsverbindlich anerkannt. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist ist der Bieter / Bewerber an das Angebot gebunden.

Definition Ökostrom: Eine genaue Definition zu den geforderten Gestehungsvorgaben finden Sie in der Leistungsbeschreibung unter der Nummer 2. In kurzer Darstellung: Ökostrom = Strom, der auf ökologisch vertretbare Weise aus erneuerbaren Energiequellen: (Wasserkraft einschließlich, der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder aus Windenergie, oder aus solarer Strahlungsenergie, oder aus Geothermie, oder aus Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas oder aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie) hergestellt wird und der nicht bereits EEG oder KWKG gefördert wurde / wird.

  1. Erklärung zum Angebot:

Ich / wir erkläre/n hiermit verbindlich, dass zur Belieferung der Abnahmestellen der Auftraggeber ausschließlich Ökostrom (Strom, der auf ökologisch vertretbare Weise aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wurde) verwendet werden soll, welcher nicht bereits nach den Regelungen des EEG oder des KWKG oder sonstiger Regelungen gefördert wurde.

  1. Erklärung zu Erzeugungsarten bzw. Bezugsquellen des angebotenen Stroms für die Abnahmestellen

Es ist beabsichtigt, den angebotenen Strom für die Abnahmestellen aus folgenden Erzeugungsarten (z. B. Windkraft, Wasserkraft) bzw. folgenden Bezugsquellen zu beziehen:

Erklärung: Vorgaben des § 16 Abs. 1 HkRNDV Seite | 1

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Soweit möglich, geben Sie bitte bereits die konkrete beabsichtigte Bezugsquelle (z.B. Strom aus Wasserkraftanlage xy, Musterhausen) an. Sofern dies im Vorfeld nicht möglich ist, geben Sie bitte die beabsichtigte Erzeugungsart und das Land der beabsichtigten Bezugsquelle (z.B. Wasserkraft aus Deutschland / Windkraft aus Dänemark etc.) an.

  1. Erklärung zu den prozentualen Anteilen

Es ist beabsichtigt, dass der angebotene Strom für die Abnahmestellen prozentual aus den vorstehend angegebenen Erzeugungsarten (z. B. Windkraft, Wasserkraft) bzw. Bezugsquellen kommt:

  1. Erklärung zum Nachweis

Ich/wir verpflichte/n mich/uns, für die im jeweiligen Lieferjahr an die Auftraggeber gelieferten Ökostrommengen Herkunftsnachweise aus dem Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes zu verwenden und diese nach Maßgabe des § 30 HkRNDV für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung entwerten zu lassen.

Die verwendeten Herkunftsnachweise müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere § 79 EEG 2023 sowie § 16 HkRNDV, entsprechen.

Die für den jeweiligen Auftraggeber entwerteten Herkunftsnachweise müssen dessen tatsächlich gelieferte Ökostrommenge für das jeweilige Lieferjahr vollständig abdecken. Die zeitlichen Zuordnungsvorgaben des § 30 Abs. 4 HkRNDV sind einzuhalten.

Für das Lieferjahr 2027 werde/n ich/wir dem jeweiligen Auftraggeber den entsprechenden Nachweis über die Entwertung spätestens bis zum 30.04.2028 vorlegen. Für das Lieferjahr 2028 ist der entsprechende Nachweis spätestens bis zum 30.04.2029 vorzulegen. Der Nachweis ist für jeden Auftraggeber gesondert zu führen und zu übermitteln.

  1. Einverständnis

Mir ist bekannt, dass die ausschreibende Stelle sich das Recht vorbehalten hat, im Namen des / der Auftraggeber einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit der Kontrolle des Nachweises zu beauftragen. Ich / wir verpflichte/n mich / uns ggf. alle zur eigenständigen

Erklärung: Vorgaben des § 16 Abs. 1 HkRNDV Seite | 2

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Kontrolle der dargelegten Erzeugungs- und Bezugsverhältnisse für die Belieferung der Abnahmestellen der Auftraggeber erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  1. Ausschluss / Kosten

Mir ist bekannt, dass die ausschreibende Stelle sich das Recht vorbehalten hat, den zukünftigen Auftragnehmer, der entgegen der Versicherung keinen / oder nicht ausschließlich Ökostrom für die Belieferung der Abnahmestellen der Auftraggeber verwandt hat, für die nächsten zwei Folgeenergieausschreibungen der ausschreibenden Stelle auszuschließen.

Mir ist ferner bekannt, dass der zukünftigen Auftragnehmer, der entgegen der Versicherung keinen / oder nicht ausschließlich Ökostrom für die Belieferung der Abnahmestellen des / der Auftraggeber verwandt hat, alle der ausschreibenden Stelle und dem Auftraggeber entstehenden Kosten der Nachprüfung zu erstatten hat. Mir ist ferner bekannt, dass der zukünftigen Auftragnehmer, der entgegen der Versicherung keinen / oder nicht ausschließlich Ökostrom für die Belieferung der Abnahmestellen des / der Auftraggeber verwandt hat, die Mehrbeträge für den Ökostrom (Mehrpreis Ökostrom) gegenüber dem günstigsten Energiepreis „Normalstrom“ dem Auftraggeber zu erstatten hat.

  1. Vertragsstrafe

Mir ist bekannt, dass der zukünftigen Auftragnehmer, der entgegen der Versicherung keinen / oder nicht ausschließlich Ökostrom für die Belieferung der Abnahmestellen des/der Auftraggeber verwandt hat, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Kosten für Energie und Dienstleistung für das jeweilige Lieferjahr zu zahlen hat.

  1. Sonstiges / Bemerkungen

Erklärung: Vorgaben des § 16 Abs. 1 HkRNDV Seite | 3

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