1.1 Angebotsaufforderung S02 Löhne.pdf

Lieferung von Ökostrom für kommunale Abnahmestellen 2027/2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 12:38 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vergabe-westfalen.de

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An die abfordernden Firmen des Ausschreibungsverfahrens Stadt Löhne, Stadtwerke Löhne - Stromlieferung Eigenbetrieb, Aqua Magica und Wohnstadt für die Jahre 2027/2028

Vergabenummer:
20-VgV-O-LÖ 47/2026 CO ZV 075/2026
Vergabeart:
Offenes Verfahren
Ausschreibende Stelle:
Vergabestelle Kreis Herford
Elektronisch einzureichen bis:
Montag, den 22.10.2026, 10:00 Uhr
E-Vergabe:
BMS-Cosinex
Zuschlagsfrist endet am:
Dienstag, den 10.11.2026

Montag, 14. September 2026

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots:

Lieferung von elektrischer Energie (Ökostrom) für Abnahmestellen Stadt Löhne, Stadtwerke Löhne - Stromlieferung Eigenbetrieb, Aqua Magica und Wohnstadt für die Jahre 2027/2028 in Nordrhein-Westfalen.

Lieferzeitraum vom 01.01.2027, 00:00 Uhr bis 31.12.2028, 24:00 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der vorliegenden Ausschreibung vergibt der Aqua Magica GmbH, der Wohnstadt Löhne, sowie Stadtwerke Löhne Eigenbetrieb den Bedarf an elektrischer Energie (Ökostrom) für ihre Liegenschaften und Anlagen.

Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Aqua Magica GmbH, der Wohnstadt Löhne, sowie Stadtwerke Löhne Eigenbetrieb durch den Rechtsanwalt Menking vorbereitet und verfahrensbegleitend durchgeführt.

Die in der beigefügten Leistungsbeschreibung beschriebene Leistung wird im Namen und für Rechnung der Aqua Magica GmbH, der Wohnstadt Löhne, sowie Stadtwerke Löhne Eigenbetrieb vergeben. Auftraggeberin und Vertragspartnerin des erfolgreichen Bieters bleibt ausschließlich der jeweilige Teilnehmer

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  1. Ausschreibende Stelle:

Vergabestelle Kreis Herford im Auftrag der:

Stadtwerke Löhne Eigenbetrieb Sonnenbrink 2-4 32584 Löhne

Kommunikation / Kontakt: Die gesamte Kommunikation im Rahmen dieses Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform. Anfragen, Hinweise, Mitteilungen sowie die Übermittlung von Unterlagen sind ausschließlich über die dafür vorgesehenen Funktionen der Vergabeplattform einzureichen. Eine Kommunikation per E-Mail, Telefon oder auf anderem Wege ist nicht zugelassen und wird nicht berücksichtigt. Bieterfragen und deren Beantwortung werden – soweit vergaberechtlich erforderlich – über die Vergabeplattform allen Teilnehmenden in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.

  1. Ausschreibungsgegenstand 2.1 Gegenstand der Ausschreibung Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von elektrischer Energie (Ökostrom) für Abnahmestellen der Aqua Magica GmbH, der Wohnstadt Löhne, sowie Stadtwerke Löhne Eigenbetrieb in Nordrhein-Westfalen Art und Umfang ergeben sich aus der beigefügten Leistungsbeschreibung sowie deren Anlagen. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung sowie den weiteren Vergabeunterlagen.

2.2 Lieferzeitraum Der Lieferzeitraum beginnt am 01.01.2027, 00:00 Uhr und endet am 31.12.2028, 24:00 Uhr. Der Lieferzeitraum beträgt somit zwei Jahre. Der konkrete Lieferbeginn einzelner Abnahmestellen kann vom genannten Lieferzeitraum abweichen. Maßgeblich sind insoweit die Angaben in der Leistungsbeschreibung sowie deren Anlagen (insbesondere die Abnahmestellenübersicht). Sofern in der Leistungsbeschreibung oder deren Anlagen keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt als Beginn der Belieferung der jeweilige Lieferstart zum 01.01.2027, 00:00 Uhr.

2.3 Abnahmestellen und Mengenangaben Die Belieferung umfasst insgesamt ca. 256 Abnahmestellen.

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Der prognostizierte Referenzverbrauch beträgt: • für das Jahr 2027: 1.989.226 kWh/a • für das Jahr 2028: 1.989.226 kWh/a

2.4 Gestehungsvorgaben: Als Zulassungsvoraussetzung wird vorgegeben, dass der zu liefernde Strom ausschließlich aus regenerativen Quellen stammt. Dazu zählen Stromerzeugung aus Wasserkraft, einschließlich Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, sowie aus Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie oder aus Biomasse, wie beispielsweise Biogas, Deponiegas und Klärgas. Ebenso umfasst dies den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Strom aus Erzeugungsanlagen, die fossile Energieträger (z. B. Kohle oder Gas) oder Kernenergie nutzen, ist nicht zulässig. Zu näheren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Leistungsbeschreibung verwiesen.

  1. Fristen 3.1 Angebotsfrist (Einreichungsfrist) Die Angebotsfrist endet am 22.10.2026 um 10:00 Uhr (MEZ/MESZ). Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote über die Vergabeplattform nach Maßgabe der Plattformfunktionen zurückgezogen, ersetzt oder ergänzt werden. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt. Das vollständige Angebot muss einschließlich aller geforderten Angaben, Erklärungen, Nachweise und Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist vollständig über die Vergabeplattform übermittelt und dort eingegangen sein. Maßgeblich ist der durch die Vergabeplattform dokumentierte Eingang des Angebots. Der Bieter hat den auf der Vergabeplattform vorgesehenen Übermittlungsvorgang rechtzeitig und vollständig abzuschließen. Das bloße Hochladen einzelner Dateien ohne abschließende Übermittlung des Angebots genügt nicht. Nicht form- oder fristgerecht eingegangene Angebote werden nach Maßgabe von § 57 VgV von der Wertung ausgeschlossen. Die Nachforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen richtet sich ausschließlich nach Ziffer 7.7 dieser Aufforderung und § 56 VgV. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.

3.2 Frist für Bieterfragen Fragen zu den Vergabeunterlagen sind bis spätestens 15.10.2026, 12:00 Uhr (MEZ/MESZ) ausschließlich in Textform über die Nachrichtenfunktion über die Vergabeplattform einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Fragen werden nur nach Ermessen der Vergabestelle beantwortet. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in anonymisierter Form spätestens bis zum 19.10.2026 über die Vergabeplattform. Es obliegt den Bietern, sich rechtzeitig über bereitgestellte Antworten, zusätzliche Informationen sowie etwaige Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren.

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Hinweis der ausschreibenden Stelle: Bieter werden ausdrücklich darauf hingewiesen, sich auf der Vergabeplattform zu registrieren und die Vergabeunterlagen nach Registrierung bzw. nach dem Einloggen herunterzuladen. Nur so ist sichergestellt, dass Bieter über Antworten auf Bieterfragen, ergänzende Informationen oder Änderungen der Vergabeunterlagen rechtzeitig informiert werden.

3.3 Zuschlags- und Bindefrist Die Bieter sind bis zum Ablauf der Zuschlags-/Bindefrist am 10.11.2026 um 24:00 Uhr (MEZ/MESZ) an ihre Angebote gebunden.

3.4 Beschaffungstermine Für die Energiebepreisung gelten die Regelungen unter Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung. Grundlage der Energiebepreisung bilden die dort bezeichneten EEX Phelix-DE Futures Settlementpreise für das jeweilige Lieferjahr. Für die Ermittlung des Energiepreises werden die in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung festgelegten Base- und Peak-Anteile zugrunde gelegt. Diese betragen 70 % Base und 30 % Peak. Die Energiebepreisung erfolgt getrennt für die jeweiligen Lieferjahre.

Für das Lieferjahr 2027 erfolgt die Preisfixierung in folgenden Tranchen:

  1. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 10.11.2026
  2. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 11.11.2026
  3. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 12.11.2026
  4. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 13.11.2026

Für das Lieferjahr 2028 erfolgt die Preisfixierung in folgenden Tranchen:

  1. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 09.11.2027
  2. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 10.11.2027
  3. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 11.11.2027
  4. Tranche: Mengenanteil 25 %, Preisfixierung am 12.11.2027

Die Summe der Mengenanteile der für das jeweilige Lieferjahr festgelegten Tranchen muss 100 % betragen. Maßgeblich sind jeweils die am festgelegten Preisfixierungstermin veröffentlichten Settlementpreise der für das betreffende Lieferjahr einschlägigen EEX Phelix-DE Base- und Peak-Futures.

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Fällt ein festgelegter Preisfixierungstermin auf einen Tag, an dem für das maßgebliche Produkt kein Settlementpreis veröffentlicht wird, erfolgt die Preisfixierung am nächstfolgenden Handelstag, für den ein Settlementpreis veröffentlicht wird.

Abweichende Festlegung der Tranchenanzahl und der Preisfixierungszeitpunkte Ungeachtet der für die jeweilige Ausschreibung vorgesehenen Beschaffungsvariante ist die ausschreibende Stelle berechtigt, die Anzahl der Tranchen, die jeweiligen Mengenanteile sowie die vorgesehenen Preisfixierungszeitpunkte für das jeweilige Lieferjahr nach Zuschlagserteilung anzupassen. Dies umfasst insbesondere die Berechtigung, • die Anzahl der vorgesehenen Tranchen zu erhöhen oder zu verringern, • die Mengenanteile der einzelnen Tranchen zu verändern, • vorgesehene Preisfixierungstermine vorzuverlegen oder zu verschieben sowie • zusätzliche Preisfixierungstermine festzulegen oder ursprünglich vorgesehene Preisfixierungstermine entfallen zu lassen. Die ausschreibende Stelle teilt dem Auftragnehmer die geänderte Tranchenaufteilung und/oder den geänderten Preisfixierungstermin in Textform mit einer Vorlauffrist von mindestens 48 Stunden vor dem jeweils gewünschten Preisfixierungstermin mit. Die Summe der für das jeweilige Lieferjahr festgelegten Mengenanteile muss 100 % betragen. Bereits preislich fixierte Mengen bleiben von einer nachträglichen Änderung unberührt. Die für das jeweilige Lieferjahr noch nicht preislich fixierte Energiemenge kann innerhalb der vorstehenden Vorgaben auf eine oder mehrere weitere Tranchen verteilt werden. Sämtliche Preisfixierungen für das jeweilige Lieferjahr müssen spätestens vor Beginn des betreffenden Lieferjahres vollständig abgeschlossen sein. Soweit in der für die Ausschreibung gewählten Variante ein früherer verbindlicher Endtermin für die Preisfixierung festgelegt ist, ist dieser maßgeblich. Die nach Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung festgelegte Base-/Peak-Verteilung bleibt von einer Änderung der Tranchenanzahl, der Mengenanteile oder der Preisfixierungszeitpunkte unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Umsetzung eines geänderten Preisfixierungstermins abzulehnen, wenn diese aus objektiven wirtschaftlichen oder operativen Gründen nicht zumutbar oder tatsächlich nicht durchführbar ist. Die Ablehnung ist der ausschreibenden Stelle unverzüglich in Textform mitzuteilen, nachvollziehbar zu begründen und auf Verlangen durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Anpassung der Tranchenanzahl, der Mengenanteile oder der Preisfixierungszeitpunkte verändert den mit Zuschlagserteilung vereinbarten Preisbildungsmechanismus nicht und begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf eine Änderung des angebotenen Dienstleistungspreises oder sonstiger vereinbarter Vertragsbedingungen. Für die weiteren Einzelheiten der Energiebepreisung, insbesondere die Ermittlung der Tranchenpreise, die Gewichtung von Base und Peak sowie die Ermittlung des Energiepreises, gelten ausschließlich die Regelungen unter Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung.

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  1. Losdarstellung Die Abnahmestellen wurden von der ausschreibenden Stelle in einem Los zusammengefasst.

  2. Allgemeines & Rechtsgrundlagen Das Vergabeverfahren wird als offenes Verfahren gemäß § 15 VgV durchgeführt. Die Angebotsabgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform. Eine Angebotsabgabe in Papierform ist nicht zulässig. Bitte füllen Sie die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich elektronisch aus und sehen Sie von einer handschriftlichen Bearbeitung ab. Die Angebotsfrist endet mit Ablauf des festgesetzten Einreichungstermins. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können hochgeladene Angebote zurückgezogen werden. Der Bieter/Bewerber muss folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt und hochladen:

• das Angebotsschreiben, • das Preisblatt (je Los), • die Bietererklärungen. Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nicht zulässig. Für das Angebot ist ausschließlich das anliegende Vertragswerk zu verwenden. Im Rahmen der elektronischen Vergabe ist eine eigenhändige (physische) Unterschrift des Angebots und seiner Anlagen nicht erforderlich. Das Angebot ist ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform in Textform einzureichen (§ 126b BGB i. V. m. § 53 VgV). Mit dem elektronischen Einreichen (Hochladen/Übermitteln) des Angebots und seiner Anlagen (insbesondere Preisblätter, Bietererklärungen und sonstige Erklärungen) gibt der Bieter ein rechtsverbindliches Angebot ab und erklärt, dass sämtliche von ihm übermittelten Angaben und Erklärungen ihm zuzurechnen sind. Der Bieter steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ein. Die Nutzung der Vergabeplattform und deren Sicherheitsmechanismen dient der Nachvollziehbarkeit der Übermittlung sowie der Integrität der eingereichten Dokumente. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist ist der Bieter/Bewerber an das Angebot gebunden. Anfragen im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung sind ausschließlich mit der ausschreibenden Stelle über die Vergabeplattform zu führen. Die weiteren Vorgaben ergeben sich aus der beigefügten Leistungsbeschreibung nebst Anlagen.

Rechtsgrundlagen und Vorgaben Das gesamte Vergabeverfahren erfolgt auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften:

  1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung.

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  1. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) in der jeweils gültigen Fassung.

Hinweis: Für die Auftragsausführung sind die einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen einzuhalten; Ausführungsbedingungen müssen sich aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen ergeben (vgl. § 128 GWB).

  1. Angaben zur Wertung

Der Zuschlag wird auf das Angebot erteilt, das unter Berücksichtigung der Bedingungen der Ausschreibung als wirtschaftlichstes bewertet wird. Alleiniges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Angebotspreis.

In die Wertung werden nur fristgerecht eingegangene, formgerechte sowie vollständig ausgefüllte und den Vergabeunterlagen entsprechende (wertungsfähige) Angebote einbezogen.

Sofern kein zuschlagsfähiges Angebot vorliegt oder sonstige Gründe dies rechtfertigen, behält sich die Vergabestelle vor, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben. Eine Erstattung von Kosten für die Erstellung und Einreichung der Angebote erfolgt nicht.

Für nähere Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen verwiesen.

  1. Angaben zum Unternehmen, Referenzen, Nachweise Leistungsfähigkeit / Zuverlässigkeit (Bietererklärung zum Angebot): 7.1 Einzureichende Erklärungen (verpflichtend)

Im Rahmen der Angebotsabgabe sind die folgenden Erklärungen vollständig ausgefüllt über die Vergabeplattform einzureichen:

  1. Anlage 2 zum Angebot – Bietererklärung zum Angebot (Unternehmensangaben): Die Bietererklärung ist vollständig auszufüllen und zusammen mit dem Angebot über die Vergabeplattform einzureichen.

  2. Anlage 3 zum Angebot – Bietererklärung „Erzeugungsarten des Ökostroms“ (Ökostrom-Nachweis/Erzeugungsarten): Im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung ist zusätzlich die Erklärung zu den Erzeugungsarten/Bezugsquellen und den prozentualen Anteilen des angebotenen Ökostroms auszufüllen und einzureichen.

7.2 Unternehmen / Referenzen / Organisation

Der Bieter benennt in Anlage 2 eine deutschsprachige Ansprechperson sowie eine Vertretung (inkl. Telefon/E-Mail) und macht grundlegende Angaben zum Unternehmen. Als Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich mindestens zwei geeignete Referenzen über in den letzten höchstens drei Jahren erbrachte Energielieferungen anzugeben. Abweichend hiervon genügt eine einzelne Referenz, wenn diese für sich

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genommen hinsichtlich Art, Umfang, Dauer und Komplexität hinreichend mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist und die erforderliche Erfahrung des Bieters ausreichend nachweist. Eine solche Referenz kann insbesondere auch in der bisherigen Belieferung eines oder mehrerer der an diesem Vergabeverfahren beteiligten Auftraggeber bestehen. Die näheren Anforderungen ergeben sich aus Anlage 2 zum Angebot.

Soweit einschlägig, sind außerdem Angaben zu Teilleistungen/Unterauftragnehmern sowie zu Bietergemeinschaften zu machen. Für Bietergemeinschaften gilt die Erklärung zur rechtsverbindlichen Vertretung und Gesamtschuldnerhaftung.

7.3 Zuverlässigkeit / energierechtliche Anforderungen

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist (Alternative) in Anlage 2 anzukreuzen und ggf. beizufügen:

• Anzeige nach § 5 EnWG bzw. vergleichbare nationale Erklärung / gleichwertige Nachweise, oder

• Nachweis, dass das Unternehmen in den aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur geführt wird, andernfalls ergänzende Nachweise, oder

• alternativ eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).

Zusätzlich wird erklärt, dass die Regulierungsbehörde die Tätigkeit nicht untersagt hat und keine Bedenken zur Leistungsfähigkeit/Zuverlässigkeit angemeldet wurden.

7.4 Sicherstellung der Lieferung

Der Bieter erklärt, dass er vor Beginn des jeweiligen Lieferjahres mindestens 75 % der Referenzmenge durch Lieferkontrakte mit Vorlieferanten/Erzeugern sichern wird; die Vergabestelle kann hierzu eine Kontrolle (z. B. Wirtschaftsprüfer) veranlassen

7.5 Gestehungsvorgabenspezifische Erklärungen

Der Bieter erklärt verbindlich, dass zur Belieferung ausschließlich Ökostrom nach Vorgabe des zur Ausschreibung zugrunde gelegten Leistungsverzeichnisses eingesetzt wird und dieser nicht bereits nach EEG/KWKG (oder sonstig) gefördert wurde.

Weiterhin sind anzugeben:

• Erzeugungsarten bzw. Bezugsquellen (möglichst konkret, sonst Erzeugungsart + Land)

• Prozentuale Anteile der Erzeugungsarten/Bezugsquellen

Der Nachweis der Herkunft ist jährlich über das Herkunftsnachweisregister (HKNR) beim Umweltbundesamt zu führen; Fristen: für Lieferjahr 2027 bis 30.04.2028, für Lieferjahr 2028 bis 30.04.2029; getrennt je Auftraggeber und an den Auftraggeber zu übersenden.

Die ausschreibende Stelle kann eine Prüfung (z. B. Wirtschaftsprüfer) veranlassen.

7.6 Weitere Erklärungen

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Der Bieter erklärt u. a., dass keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen wurden und keine Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden.

Der Bieter hat in Anlage 2 zum Angebot eine Eigenerklärung zur Einhaltung des Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung abzugeben. Die Erklärung erstreckt sich auch auf etwaige Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie – soweit auf diese jeweils mehr als 10 % des Auftragswertes entfallen – auf eingesetzte Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt.

Die Vergabestelle behält sich vor, zur Überprüfung der Eigenerklärung geeignete Nachweise und ergänzende Angaben anzufordern.

7.7 Nachforderung fehlender Unterlagen

Die Nachforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV.

Die Vergabestelle kann Bieter unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Ein Anspruch des Bieters auf Nachforderung besteht nicht.

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, welche die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlossen.

Nachgeforderte Unterlagen sind innerhalb der in der jeweiligen Aufforderung festgelegten angemessenen und nach dem Kalender bestimmten Frist ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen.

Werden geforderte oder nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist eingereicht, gelten die vergaberechtlichen Bestimmungen über die weitere Berücksichtigung des Angebots.

Die Entscheidung über die Nachforderung sowie deren Ergebnis werden dokumentiert.

  1. Wichtige Eckpunkte der Ausschreibung: • Preisgruppen: Die Abnahmestellen werden den nach Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung gebildeten Preisgruppen zugeordnet. Die für die jeweilige Ausschreibung maßgeblichen Preisgruppen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den zugehörigen Datenanlagen. • Dienstleistungspreise: Der Bieter gibt für die unter Ziffer 5.2 der Leistungsbeschreibung gebildeten Preisgruppen und die jeweiligen Lieferjahre gesonderte Dienstleistungspreise (DLP) in ct/kWh netto an. Die angebotenen Dienstleistungspreise sind Bestandteil der Angebotswertung. • Umfang des Dienstleistungspreises: Der Dienstleistungspreis umfasst insbesondere die nach Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung dem Dienstleistungspreis zugeordneten Handling- und

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Abwicklungskosten, die Marge des Bieters, die dort bezeichneten Beschaffungs- und Bilanzierungsleistungen sowie die Kosten der erforderlichen Herkunftsnachweise bzw. sonstigen Nachweise der ausgeschriebenen Ökostromqualität. Nicht im Dienstleistungspreis enthalten sind die nach den Vergabe- und Vertragsunterlagen gesondert abzurechnenden Preisbestandteile. • Energiebepreisung: Die Ermittlung des Energiepreises erfolgt auf Grundlage der für das jeweilige Lieferjahr maßgeblichen EEX Phelix-DE Futures Settlementpreise nach Maßgabe der Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung. • Base-/Peak-Verteilung: Für die Ermittlung des Energiepreises wird die in Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung festgelegte Base-/Peak-Verteilung zugrunde gelegt. Für die vorliegende Ausschreibung beträgt diese 70 % Base und 30 % Peak. • Tranchen und Preisfixierungszeitpunkte: Die Anzahl der Tranchen, deren Mengenanteile sowie die Preisfixierungszeitpunkte richten sich nach der unter Ziffer 4.2 dieses Aufforderungsschreibens für die vorliegende Ausschreibung festgelegten Beschaffungsvariante sowie ergänzend nach Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung. • Anpassung der Beschaffung: Soweit nach der gewählten Beschaffungsvariante und Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung vorgesehen, können Tranchenanzahl, Mengenanteile und Preisfixierungszeitpunkte nach Zuschlagserteilung unter den dort festgelegten Voraussetzungen angepasst werden. Bereits preislich fixierte Mengen bleiben hiervon unberührt. • Preismodell: Die rechnerische Ermittlung des Energiepreises wird in Anlage 1.7 zur Leistungsbeschreibung („Erläuterungen Preismodell“) beispielhaft visualisiert. Maßgeblich für die Preisbildung sind ausschließlich die Regelungen der Leistungsbeschreibung und der weiteren Vertragsunterlagen. • Toleranzband: Für die tatsächliche Abnahmemenge gilt je Auftraggeber und Lieferjahr das unter Ziffer 3.2 der Leistungsbeschreibung festgelegte Toleranzband. Die Mindestabnahmemenge beträgt 90 % und die Maximalabnahmemenge 110 % der jeweiligen Referenzmenge. • Mehr- und Mindermengen: Verbrauchsabweichungen innerhalb des Toleranzbandes werden nicht gesondert als Mehr- oder Mindermengen abgerechnet. Für Verbrauchsmengen außerhalb des Toleranzbandes gelten die Regelungen unter Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung. • Maximalmenge der beziehbaren Energie: Die maximal beziehbare Energiemenge je Los und Lieferjahr richtet sich nach Ziffer 3.3 der Leistungsbeschreibung und beträgt 150 % der für das jeweilige Los zugrunde gelegten Referenzmenge. • Sicherstellung der Belieferung: Der Bieter hat die in den Vergabeunterlagen vorgesehene Eigenerklärung zur Sicherstellung der Energiebelieferung abzugeben. Die hierzu geltenden Anforderungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und der Bietererklärung.

  • Wegen näherer Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen, sowie auf das Angebot nebst Erklärungen, verwiesen.
  1. Vergabekammer: Zuständige Vergabekammer ist:

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Vergabekammer Westfalen, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster E-Mail: vergabekammer@brms.nrw.de

Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB insbesondere unzulässig, soweit • der Antragsteller einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden, • Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden oder • mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Gregor Menking Rechtsanwalt

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