3.0 Leistungsbeschreibung S02 Löhne.pdf

Lieferung von Ökostrom für kommunale Abnahmestellen 2027/2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 12:38 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung

Maßnahme:Stadt Löhne, Stadtwerke Löhne - Stromlieferung Eigenbetrieb, Aqua Magica und Wohnstadt für die Jahre 2027/2028
Lieferzeitraum:01.01.2027, 00:00 Uhr bis 31.12.2028, 24:00 Uhr (zwei Lieferjahre)

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkung _____________________________________________________ 1
  2. Ausschreibungsgegenstand ________________________________________________ 1
  3. Lieferumfang / Toleranzband / Maximalmenge der beziehbaren Energie _____________ 2 3.1. Lieferumfang __________________________________________________________ 2 3.2. Toleranzband _________________________________________________________ 3 3.3. Maximalmenge der beziehbaren Energie ____________________________________ 3
  4. Lieferzeitraum ___________________________________________________________ 3
  5. Losbildung / Preisgruppen _________________________________________________ 4 5.1. Losbildung ____________________________________________________________ 4 5.2. Preisgruppen __________________________________________________________ 4
  6. Durchführung der Stromlieferung / Vollmacht ___________________________________ 4
  7. Netznutzung ____________________________________________________________ 5
  8. Dienstleistungspreise / Stromlieferpreise / Preisbestandteile _______________________ 5
  9. Daten _________________________________________________________________ 7 9.1. Datenzurverfügungstellung an die ausschreibende Stelle _______________________ 7 9.2. Datenzurverfügungstellung an den Auftraggeber ______________________________ 9
  10. Mehrmengen / Mindermengen ______________________________________________ 9 10.1. Abrechnung von Mehrmengen _________________________________________ 10 10.2. Abrechnung von Mindermengen ________________________________________ 11 10.3. Verfahren frühzeitiger Feststellung von Mehr – oder Mindermengen ____________ 13
  11. Zuschlagskriterien ______________________________________________________ 15
  12. Bewerbungsbedingungen _________________________________________________ 15 12.1. Angebot ___________________________________________________________ 15 12.2. Ansprechperson, Angaben zum Unternehmen, Referenzen ___________________ 15 12.3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen _________________________________ 16 12.4. Unzulässige Handlungen _____________________________________________ 18 12.5. Berufsgenossenschaft; Unbedenklichkeitsbescheinigung ____________________ 18 12.6. Sonstiges __________________________________________________________ 19
  13. Erläuterungen zur Anlage 1.0: Daten ________________________________________ 19
  14. Erläuterungen zur Anlage 3: Muster Stromliefervertrag __________________________ 19
  15. Erläuterungen zum Formblatt: Bietererklärung zum Angebot ______________________ 20
  16. Erläuterungen zum Formblatt: Erklärung Erzeugungsarten Strom (§ 16 I) ___________ 21

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  1. Vorbemerkung Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von elektrischer Energie (Ökostrom) als Vollversorgung für die Abnahmestellen der jeweiligen Auftraggeber.

Mit dem Bieter, der für das jeweilige Los den Zuschlag erhält, wird ein Stromliefervertrag abgeschlossen. Dieser basiert auf dem Muster in Anlage 3 zu dieser Leistungsbeschreibung und gilt für die in Anlage 1.2 aufgeführten Abnahmestellen. Der Stromliefervertrag kommt mit der Zuschlagserteilung rechtswirksam zustande.

  1. Ausschreibungsgegenstand Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von elektrischer Energie (Ökostrom) als Vollversorgung für die Abnahmestellen der Auftraggeber. Der zu liefernde Strom muss regenerativ erzeugt sein und darf nicht durch das EEG, KWKG oder andere Regelungen gefördert worden sein oder werden.

Definition von Ökostrom: Ökostrom im Sinne dieser Ausschreibung ist Strom, der auf ökologisch vertretbare Weise aus folgenden Quellen erzeugt wird:

• Wasserkraft (einschließlich Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie),

• Windenergie,

• solare Strahlungsenergie,

• Geothermie,

• Biomasse (einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas),

• biologisch abbaubarer Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.

Die Lieferung von Strom aus Erzeugungsanlagen, die fossile Energieträger wie Kernkraft, Kohle oder Gas nutzen, ist im Rahmen dieser Ausschreibung ausdrücklich ausgeschlossen.

Ergänzende Definition von Ökostrom: Im Sinne dieser Ausschreibung ist Ökostrom ausschließlich Strom, der auf ökologisch vertretbare Weise erzeugt wird. Zulässige Quellen sind Wasserkraft, einschließlich Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie sowie Biomasse. Biomasse umfasst dabei auch Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. Die Lieferung von Strom aus Erzeugungsanlagen, die fossile Energieträger wie Kernkraft, Kohle oder Gas nutzen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Vermeidung der Doppelvermarktung und Anforderungen an die Herkunftsnachweise: Eine Doppelvermarktung der zur Erfüllung der ausgeschriebenen Ökostromqualität verwendeten Strommengen ist ausgeschlossen. Es gelten insbesondere die Vorgaben des § 80 EEG 2023. Für Strommengen, für die Zahlungen nach § 19 oder § 50 EEG 2023 in Anspruch genommen werden, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die erneuerbare Herkunft des Stroms belegen, nicht zur Erfüllung der vorliegenden Ökostromanforderungen verwendet werden.

Rechtliche Grundlage für Umweltkriterien: Die Festlegung von Umweltkriterien im Rahmen dieser Ausschreibung orientiert sich an der sogenannten „Wienstrom-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 04. Dezember 2003, Rs. C-448/01). Danach ist die Einbindung von Umweltkriterien in Vergabeverfahren zulässig, sofern diese:

  1. mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen,

  2. transparent im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung genannt sind,

  3. die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere das Diskriminierungsverbot, einhalten.

Nachprüfbarkeit der Umweltkriterien: Um die Einhaltung der Umweltkriterien „Ökostrom“ sicherzustellen, hat der Bieter folgende Nachweise zu erbringen:

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  1. Offenlegung der Erzeugungs- bzw. Bezugsquellen für die Belieferung der Abnahmestellen.

  2. Quantifizierung der Lieferanteile aus den angegebenen Bezugsquellen.

  3. Schriftliche Versicherung zur Einhaltung der Erzeugungs- und Bezugsverhältnisse während des Lieferzeitraums (im bereitgestellten Formblatt beizufügen).

Im Anschluss an jedes Lieferjahr ist der Bieter verpflichtet, die tatsächlich genutzten Erzeugungsanlagen und deren Anteile an der Liefermenge nachzuweisen.

Herkunftsnachweise und Nachweisführung

Für die zur Erfüllung der ausgeschriebenen Ökostromqualität gelieferten Strommengen sind Herkunftsnachweise aus dem Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes zu verwenden.

Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise richten sich insbesondere nach § 79 EEG 2023 sowie den hierzu erlassenen Regelungen der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV).

Der Auftragnehmer hat für die von ihm a Die Einrichtung des HKNR basiert auf der europäischen Richtlinie 2009/28/EG n die Auftraggeber gelieferten Ökostrommengen die erforderlichen Herkunftsnachweise nach Maßgabe des § 30 HkRNDV im Herkunftsnachweisregister entwerten zu lassen. Die Entwertung hat für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung zu erfolgen. Soweit nach den Vorgaben des Herkunftsnachweisregisters möglich, ist bei der Entwertung der jeweilige Auftraggeber als Stromkunde anzugeben.

Die verwendeten Herkunftsnachweise müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere die nach § 16 HkRNDV vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Herkunftsnachweise werden nach § 79 Abs. 5 EEG 2023 jeweils für eine Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt. Für jede Megawattstunde darf nicht mehr als ein Herkunftsnachweis verwendet werden.

Die für ein Lieferjahr verwendeten Herkunftsnachweise müssen die tatsächlich an den jeweiligen Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge abdecken. Dabei sind die zeitlichen Zuordnungsvorgaben des § 30 Abs. 4 HkRNDV einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat dem jeweiligen Auftraggeber nach Abschluss eines jeden Lieferjahres einen geeigneten Nachweis über die für dessen Strommenge erfolgte Entwertung der Herkunftsnachweise vorzulegen. Der Nachweis ist für jeden Auftraggeber gesondert zu führen.

Europäische Vorgaben und UBA-Registrierung: Das Herkunftsnachweisregister wird gemäß § 79 EEG 2023 vom Umweltbundesamt geführt. Für Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen gelten die jeweils einschlägigen Bestimmungen des EEG 2023, der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der HkRNDV. Der unionsrechtliche Rahmen für Herkunftsnachweise ergibt sich insbesondere aus Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  1. Lieferumfang / Toleranzband / Maximalmenge der beziehbaren Energie

3.1. Lieferumfang Gegenstand der Vergabe ist die Stromlieferung an sämtliche Stromabnahmestellen des jeweiligen Auftraggebers, die in Anlage 1.2 zur Leistungsbeschreibung aufgeführt sind.

Die in Anlage 1.2 durch den jeweiligen Teilnehmer ermittelten Verbräuche stellen die Referenzwerte je Abnahmestelle dar, die der Ausschreibung zugrunde gelegt wurden. Diese Referenzwerte ergeben in ihrer Summe den Gesamtreferenzwert, der durch den späteren Versorger im Rahmen der Stromlieferung zu beschaffen ist.

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Die tatsächlichen Verbräuche während des Lieferzeitraums können jedoch nutzungsbedingt von diesen Referenzwerten, die auf den Verbrauchsdaten des jeweiligen Referenzjahres basieren, abweichen.

Darüber hinaus kann sich die Anzahl der Verbrauchseinrichtungen während der Vertragslaufzeit verändern, beispielsweise durch Hinzufügung oder Wegfall einzelner Abnahmestellen. Grundlage dieser Ausschreibung ist nicht die konkrete Versorgung der in Anlage 1.2 aufgeführten Lieferstellen, sondern der Gesamtreferenzwert je Lieferjahr. Daher kann die Anzahl der Abnahmestellen im Versorgungszeitraum schwanken.

Änderungen, die vor Abschluss der Energiebepreisung des jeweiligen Lieferjahres berücksichtigt werden, führen zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung der Gesamt- Referenzmenge sowie der daraus abgeleiteten Mindestabnahmemenge, Maximalabnahmemenge und absoluten Höchstmenge.

Änderungen nach Abschluss der Energiebepreisung verändern die für das betreffende Lieferjahr festgelegte Gesamt-Referenzmenge und das hieraus abgeleitete Toleranzband nicht. Sie werden im Rahmen der vertraglichen Mengenflexibilität und der Mehr- oder Mindermengenabrechnung berücksichtigt.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Vorbemerkungen des Stromliefervertrags verwiesen.

3.2. Toleranzband Im Rahmen der Ausschreibung wird ein Toleranzband von ±10 % der Referenzmenge für das jeweilige Lieferjahr definiert. Die folgenden Regelungen gelten:

  • Mindestabnahmemenge: Die Mindestabnahmemenge pro Jahr und je Auftraggeber zu den Konditionen des Angebotes beträgt 90 % der Referenzmenge des jeweiligen Lieferjahres (= Vertragsmenge aller zur Versorgung angemeldeten Abnahmestellen je Auftraggeber).

  • Maximalabnahmemenge: Die Maximalabnahmemenge pro Jahr und je Auftraggeber zu den Konditionen des Angebotes beträgt 110 % der Referenzmenge des jeweiligen Lieferjahres (= Vertragsmenge aller zur Versorgung angemeldeten Abnahmestellen je Auftraggeber).

Bei einer Unter- oder Überschreitung des definierten Toleranzbandes von ±10 % der Referenzmenge für das jeweilige Lieferjahr kann eine Preisanpassung erfolgen.

Hinsichtlich der Regelungen zur Mehr- und Mindermengenabrechnung wird auf die unter Nummer 10 der Leistungsbeschreibung dargestellten Vorgaben verwiesen.

3.3. Maximalmenge der beziehbaren Energie Die maximal beziehbare Energiemenge beträgt je Auftraggeber und Lieferjahr 150 % der für diesen Auftraggeber und dieses Lieferjahr maßgeblichen Gesamt-Referenzmenge. Der Mengenbereich zwischen der Maximalabnahmemenge und 150 % der Gesamt-Referenzmenge gehört nicht zum Toleranzband und wird nach den Regelungen zur Mehrmengenabrechnung abgerechnet. Für die Einhaltung dieser Vorgaben und die Abrechnung von Mehr- oder Mindermengen gelten die entsprechenden Regelungen des Stromliefervertrags sowie die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung.

  1. Lieferzeitraum Die Stromlieferung an die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Abnahmestellen erfolgt für den Zeitraum vom 01.01.2027, 00:00 Uhr bis 31.12.2028, 24:00 Uhr und umfasst somit zwei Lieferjahre.

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Der konkrete Lieferbeginn für jede einzelne Abnahmestelle der jeweiligen Auftraggeber ist im Datenblatt (Einzelaufstellung der Abnahmestellen, Anlage 1.2 zur Leistungsbeschreibung) aufgeführt.

Die Anlage 1.2 kann durch den jeweiligen Teilnehmer bis zum konkreten Lieferbeginn modifiziert werden. Dies umfasst die Möglichkeit, Abnahmestellen hinzuzufügen oder zu entfernen.

Darüber hinaus besteht auch während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit, Abnahmestellen hinzuzufügen oder zu entfernen. In solchen Fällen bleibt die für die Ausschreibung festgelegte Referenzmenge pro Lieferjahr unverändert und bildet weiterhin die Grundlage für die Stromlieferung.

Eine Verlängerung des Lieferzeitraumes ist nicht zulässig.

Soweit die Anlage 1.2 nach Abschluss der Energiebepreisung geändert wird, bleibt die für das jeweilige Lieferjahr bereits festgelegte Gesamt-Referenzmenge unverändert.

  1. Losbildung / Preisgruppen

5.1. Losbildung Die Abnahmestellen der Auftraggeber wurden von der ausschreibenden Stelle in einem Fachlos zusammengefasst.

5.2. Preisgruppen Es wurden folgende Preisgruppen gebildet:

  • Preisgruppe 1: SLP-Abnahmestellen = Abnahmestellen deren Durchleitung gemäß Vorgaben der jeweiligen Versorgungsnetzbetreiber im Standardlastprofilverfahren abgerechnet werden (i.d.R. Abnahmestellen mit kleinem und mittlerem Stromverbrauch [je nach Vorgaben des örtlichen VNB i.d.R. bis zu einem Stromjahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh/a; vgl. § 12 Stromnetzzugangs VO], bei denen keine Leistungsmessung stattfindet).
  • Preisgruppe 2: RLM-Abnahmestellen = Abnahmestellen bei deren gemäß Vorgaben der jeweiligen Versorgungsnetzbetreiber eine registrierende ¼ Stunden Leistungsmessung (= RLM) durchgeführt wird (i.d.R Abnahmestellen mit großem Stromverbrauch [je nach Vorgaben des örtlichen VNB i.d.R. mit einem Stromjahresverbrauch von mehr als 100.000 kWh/a; vgl. § 12 Stromnetzzugangs VO].
  • Preisgruppe 3: SBL = Straßenbeleuchtung = Abnahmestellen der Straßenbeleuchtung und Ampelanlagen / Verkehrszeichenanlagen.
  1. Durchführung der Stromlieferung / Vollmacht Für die Durchführung der Stromlieferung gelten die Regelungen des Muster-Stromliefervertrags zwischen Bieter und Auftraggeber, der als Anlage 3 der Leistungsbeschreibung beigefügt ist.

Ergänzend stellt der jeweilige Auftraggeber dem Bieter, der den Zuschlag für das jeweilige Los erhält, eine unterzeichnete Vollmacht aus. Diese Vollmacht berechtigt den Lieferanten (EVU), in seinem Namen sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Erfüllung des abgeschlossenen Stromliefervertrags erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:

  • den Abschluss notwendiger Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber, wie z. B. Anschlussnutzungsverträge,

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  • das Einholen aller erforderlichen Daten sowie den Schriftverkehr mit Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und ggf. Abrechnungsdienstleistern.

Die Vollmacht gilt für die Laufzeit des Stromliefervertrags und endet automatisch, sobald der Lieferant keine Stromlieferungen mehr aufgrund des Vertrags erbringt oder die Vollmacht widerrufen wird.

Sonderregelung bei kommunalrabattberechtigten Auftraggebern: Sofern der Auftraggeber kommunalrabattberechtigt ist, hat das EVU zusammen mit der Vollmacht beim zuständigen Netzbetreiber (VNB) anzuzeigen, dass der Vollmachtgeber (Auftraggeber) kommunalrabattberechtigt ist. Das EVU ist verpflichtet, bei der Anmeldung zu klären, ob der VNB den Kommunalrabatt direkt mit dem Auftraggeber (der konzessionsgebenden Kommune) abrechnet oder über das EVU weiterleitet.

Das EVU hat den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Werktagen, über das Ergebnis dieser Klärung zu informieren.

  • Rabattierte Netzentgelte: Soweit der VNB den Kommunalrabatt in Form rabattierter Netznutzungsentgelte in Rechnung stellt, ist das EVU verpflichtet, diesen Rabatt vollständig in seinen Rechnungen auszuweisen und in voller Höhe an den Auftraggeber weiterzugeben.

  • Einmalzahlung: Sollte der VNB den Kommunalrabatt als jährliche Einmalzahlung an das EVU auszahlen, ist das EVU verpflichtet, den Betrag in voller Höhe an den Auftraggeber weiterzuleiten.

Die Weitergabe des Kommunalrabattes muss transparent erfolgen, und der gewährte Rabatt ist in den Abrechnungsunterlagen des EVU eindeutig auszuweisen.

Im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten über die Höhe des Kommunalrabattes oder dessen Abrechnung ist das EVU verpflichtet, unverzüglich Rücksprache mit dem VNB zu halten und den Auftraggeber über den Klärungsstand auf dem Laufenden zu halten.

  1. Netznutzung Die Stromlieferung erfolgt inklusive Netznutzung. Die Übergabestelle ist die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz des Verteilnetzbetreibers (VNB) und der jeweiligen Kundenanlage.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle mit der Stromlieferung an die einzelnen Abnahmestellen verbundenen Leistungen zu erbringen. Dies umfasst insbesondere:

  • den Abschluss der erforderlichen Netznutzungsverträge mit dem jeweiligen Verteilnetzbetreiber (VNB),

  • die Bereitstellung der elektrischen Energie an die vereinbarten Abnahmestellen gemäß den Bedingungen des Stromliefervertrages.

  1. Dienstleistungspreise / Stromlieferpreise / Preisbestandteile Die angebotenen Dienstleistungspreise (DLP) der jeweiligen Preisgruppe pro Jahr sind vom Bieter an der dafür vorgesehenen Stelle in das Preisblatt des Angebotes einzutragen. Die Preise müssen in Euro/Cent mit maximal vier Nachkommastellen angegeben werden. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen eindeutig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein.

Der Bieter gibt die folgenden Dienstleistungspreise getrennt für die Jahre 2027 und 2028 an:

  • Dienstleistungspreis (DLP) für die Preisgruppe: SLP (Standardlastprofil),

  • Dienstleistungspreis (DLP) für die Preisgruppe: RLM (registrierende Leistungsmessung),

  • Dienstleistungspreis (DLP) für die Preisgruppe: SBL (Straßenbeleuchtung).

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Diese Preise werden im Rahmen der Ausschreibung gewertet.

Wichtige Hinweise:

Umfang des Dienstleistungspreises: Der Dienstleistungspreis (DLP) muss alle Aufwandspositionen abdecken, die nach Ansicht des Bieters für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, jedoch nicht durch die Settlementpreise der EEX Phelix-DE Futures abgedeckt werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Handling,

  • Marge,

  • Zertifikate für Ökostrom.

Energiebepreisung, Beschaffungstermine und Mengenanteile

Die Energiebepreisung erfolgt für jedes Lieferjahr gesondert.

Die Anzahl der Beschaffungstermine, die konkreten Beschaffungstage, die Zuordnung der Beschaffungstermine zu den einzelnen Lieferjahren, die auf die jeweiligen Beschaffungstermine entfallenden Mengenanteile sowie die maßgeblichen Base- und Peak-Anteile ergeben sich verbindlich aus Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung „Erläuterungen zum Preismodell sowie zur Mehr- und Mindermengenabrechnung“.

An jedem Beschaffungstermin wird für das jeweils zu bepreisende Lieferjahr der von der European Energy Exchange AG veröffentlichte tägliche Settlementpreis des maßgeblichen EEX German Power Base Year Future und des maßgeblichen EEX German Power Peak Year Future verwendet. Die Settlementpreise werden entsprechend den in Anlage 2 festgelegten Base- und Peak-Anteilen gewichtet.

Der reine Energiepreis eines Lieferjahres ergibt sich aus der Summe der nach den Mengenanteilen gewichteten Beschaffungspreise sämtlicher für dieses Lieferjahr vorgesehenen Beschaffungstermine. Die Summe der Mengenanteile muss für jedes Lieferjahr 100 % betragen.

Ob die Beschaffungstermine einheitlich für sämtliche Lieferjahre gelten oder lieferjahresbezogen voneinander abweichen, bestimmt sich ausschließlich nach der für die konkrete Ausschreibung ausgewählten Fassung und Variante der Anlage 2.

Sämtliche Preisfixierungen für ein Lieferjahr müssen vor Beginn dieses Lieferjahres vollständig abgeschlossen sein.

Fällt ein in Anlage 2 festgelegter Beschaffungstermin auf einen Tag, für den die EEX keinen täglichen Settlementpreis für eines der maßgeblichen Base- oder Peak-Produkte veröffentlicht, ist der für den unmittelbar vorhergehenden EEX-Börsenhandelstag veröffentlichte Settlementpreis maßgeblich.

Die in Anlage 2 festgelegten Beschaffungstermine und Mengenanteile gelten vorbehaltlich einer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen vorgenommenen Änderung.

Der jeweilige Teilnehmer des betroffenen Loses ist berechtigt, die Anzahl der Beschaffungstermine, deren Mengenanteile und die Beschaffungstage für das jeweilige Lieferjahr anzupassen. Die Änderung ist dem Auftragnehmer mindestens 48 Stunden vor dem ersten von der Änderung betroffenen Beschaffungstermin in Textform mitzuteilen.

Die Mitteilung muss mindestens enthalten:

• das betroffene Lieferjahr,

• die geänderten Beschaffungstermine,

• die auf die einzelnen Termine entfallenden Mengenanteile,

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• die Angabe, ob die Änderung nur für ein Lieferjahr oder einheitlich für mehrere Lieferjahre gilt.

Die Summe der Mengenanteile muss für jedes betroffene Lieferjahr weiterhin 100 % betragen. Die geänderte Beschaffungsplanung ist in Textform zu dokumentieren und tritt für die betroffenen Lieferjahre an die Stelle der ursprünglich in Anlage 2 festgelegten Beschaffungsplanung.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Änderung abzulehnen, wenn deren Umsetzung aufgrund des zeitlichen Abstands zum Lieferbeginn oder aus anderen nachweisbaren wirtschaftlichen oder operativen Gründen objektiv unzumutbar ist. Die Ablehnung ist unverzüglich in Textform zu erklären und nachvollziehbar zu begründen.

Die Ermittlung der EEX-Beschaffungspreise, des reinen Energiepreises und des Lieferpreises wird in den Ziffern 1 bis 5 der Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung erläutert. Die dort für die konkrete Ausschreibung ausgewählten Beschaffungstermine und Mengenanteile sind verbindlich.

  1. Daten

9.1. Datenzurverfügungstellung an die ausschreibende Stelle

Der Lieferant ist verpflichtet, der ausschreibenden Stelle sowie dem Rechtsanwalt Menking die für die Dokumentation und weitere Bearbeitung der Abnahmestellen erforderlichen Verbrauchs-, Abrechnungs-, Identifikations- und Lastgangdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

Der Rechtsanwalt Menking übermittelt dem Lieferanten nach Abschluss des jeweiligen Lieferjahres eine Aufforderung zur Datenlieferung. Mit dieser Aufforderung erhält der Lieferant eine Excel-Datei mit der Einzelaufstellung der zu diesem Zeitpunkt bekannten Abnahmestellen sowie eine Anleitung zur Bearbeitung und Rückübermittlung der Daten.

Der Lieferant hat die übermittelte Einzelaufstellung anhand der ihm vorliegenden Abrechnungs-, Verbrauchs-, Netz- und Messdaten zu prüfen, zu ergänzen und zu aktualisieren.

Für jede Abnahmestelle ist insbesondere der tatsächliche Verbrauch des in der Aufforderung bezeichneten Lieferjahres einzutragen. Soweit dem Lieferanten entsprechende Daten vorliegen, sind auch die Verbrauchswerte der in der Einzelaufstellung vorgesehenen vorhergehenden Lieferjahre einzutragen bzw. zu ergänzen.

Die in der Einzelaufstellung bereits enthaltenen Angaben sind vom Lieferanten auf Plausibilität und Aktualität zu überprüfen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu

• Lastprofil bzw. Profilbezeichnung,

• Zählerart bzw. Messart,

• Netzbetreiber,

• Marktlokations-ID (MaLo-ID),

• Messlokations-ID (MeLo-ID) bzw. einer vergleichbaren vorhandenen Messstellenidentifikation sowie

• sonstigen in der Einzelaufstellung enthaltenen abrechnungs-, netz- oder messstellenbezogenen Angaben.

Soweit Angaben nach den dem Lieferanten vorliegenden Informationen nicht zutreffend oder nicht

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mehr aktuell sind, sind diese zu berichtigen.

Ist in einem Datenfeld der Einzelaufstellung der Hinweis „Bitte ergänzen“ oder ein vergleichbarer Hinweis auf eine fehlende Angabe enthalten, hat der Lieferant die betreffende Angabe zu ergänzen, soweit ihm diese vorliegt oder im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung zugänglich ist.

Kann eine angeforderte Angabe nicht ergänzt werden, ist dies in der Einzelaufstellung kenntlich zu machen und, soweit vorgesehen, kurz zu begründen.

Änderungen im Bestand der Abnahmestellen

Die von Rechtsanwalt Menking übermittelte Einzelaufstellung bildet den bei Erstellung der Datenabfrage bekannten Bestand der Abnahmestellen ab.

Abnahmestellen, die während des Lieferzeitraums neu in die Belieferung aufgenommen wurden und noch nicht in der übermittelten Einzelaufstellung enthalten sind, sind vom Lieferanten nach Maßgabe der mit der Datenabfrage übermittelten Anleitung in die Einzelaufstellung aufzunehmen.

Abnahmestellen, die während des Lieferzeitraums aus der Belieferung ausgeschieden sind oder nicht mehr aktiv beliefert werden, sind ebenfalls nach Maßgabe der übermittelten Anleitung entsprechend kenntlich zu machen.

Der Lieferant hat dabei insbesondere sicherzustellen, dass neu hinzugekommene und entfallene Abnahmestellen eindeutig identifizierbar sind und die jeweiligen Liefer- bzw. Verbrauchszeiträume nachvollzogen werden können.

Eine Abnahmestelle darf nicht allein deshalb aus der Einzelaufstellung entfernt werden, weil sie im abgefragten Lieferjahr nur zeitweise oder zum Zeitpunkt der Datenabfrage nicht mehr beliefert wird. Die Kennzeichnung erfolgt nach Maßgabe der von Rechtsanwalt Menking übermittelten Anleitung.

Lastgangdaten

Für sämtliche Abnahmestellen, für die Lastgangdaten bzw. Zeitreihendaten vorliegen, hat der Lieferant die Lastgangdaten für das jeweils abgefragte Lieferjahr zusätzlich zur ausgefüllten Einzelaufstellung zur Verfügung zu stellen.

Die Lastgangdaten sind im CSV- oder Excel-Format zu übermitteln.

Die Zuordnung der Lastgangdaten zu den jeweiligen Abnahmestellen muss eindeutig möglich sein. Hierzu sind die Dateien bzw. Datensätze insbesondere mit den in der Einzelaufstellung verwendeten Identifikationsmerkmalen zu versehen oder entsprechend eindeutig zu benennen.

Die Lastgangdaten sind je Abnahmestelle separat oder in einer strukturierten Gesamtdatei zu übermitteln, sofern eine eindeutige und automatisiert nachvollziehbare Zuordnung zu den einzelnen Abnahmestellen gewährleistet ist.

Die Lastgangdaten müssen den vollständigen Zeitraum abbilden, für den die jeweilige Abnahmestelle im betreffenden Lieferjahr durch den Lieferanten beliefert wurde, soweit die entsprechenden Daten dem Lieferanten vorliegen.

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Form und Frist der Datenübermittlung

Die vollständig bearbeitete Einzelaufstellung sowie die zugehörigen Lastgangdaten sind innerhalb der in der Aufforderung zur Datenlieferung genannten Frist an die ausschreibende Stelle / Rechtsanwalt Menking zu übermitteln.

Die Übermittlung erfolgt per E-Mail oder über einen von Rechtsanwalt Menking / ausschreibende Stelle vorgegebenen geeigneten elektronischen Übertragungsweg.

Die vom Lieferanten zurückgesandte Einzelaufstellung darf in ihrer vorgegebenen Grundstruktur nicht verändert werden, soweit die mit der Datenabfrage übermittelte Anleitung keine abweichenden Vorgaben enthält. Insbesondere dürfen für die weitere Verarbeitung erforderliche Spaltenbezeichnungen, Tabellenstrukturen und Identifikationsmerkmale nicht entfernt oder eigenständig verändert werden.

Der Lieferant hat die Angaben vollständig, nachvollziehbar und nach bestem Kenntnisstand auf Grundlage der ihm vorliegenden Abrechnungs-, Verbrauchs-, Netz- und Messdaten zu übermitteln.

9.2. Datenzurverfügungstellung an den Auftraggeber Die Lastgangdaten (soweit für die Abnahmestelle erfasst) für die RLM-Abnahmestellen des Auftraggebers werden dem Auftraggeber, auf dessen Wunsch, für jeden Rechnungsmonat innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Rechnungsmonats zur Verfügung gestellt.

Bereitstellungsformate und Übermittlung:

• Die Lastgangdaten werden auf einem Datenträger im Excel- oder CSV-Format (© Microsoft Corporation) bereitgestellt.

• Die Übermittlung kann per E-Mail erfolgen.

• Die Lastgangdaten sind mit den folgenden Angaben zu versehen:

o Auftraggebernummer,

o Auftraggeberbezeichnung,

o Abnahmestellennummer (= Identifikationsnummer).

Die Daten müssen je Abnahmestelle einzeln gespeichert und klar identifizierbar sein.

Alternative / zusätzliche Möglichkeit:

• Der Lieferant kann dem Auftraggeber alternativ oder kumulativ einen Zugang zu einem Onlineportal gewähren.

• Über das Onlineportal soll der Auftraggeber die Verbrauchsdaten seiner RLM- Abnahmestellen sowie deren Lastgänge mindestens vortagesaktuell einsehen können.

  1. Mehrmengen / Mindermengen

Für das Toleranzband sowie für die Ermittlung der Mindest- und Maximalabnahmemengen gelten ausschließlich die Regelungen unter Ziffer 3.2 dieser Leistungsbeschreibung.

Die Betrachtung erfolgt für jeden Auftraggeber und für jedes Lieferjahr gesondert. Maßgeblich ist die tatsächliche Verbrauchsmenge sämtlicher im jeweiligen Lieferjahr zur Versorgung angemeldeter Abnahmestellen des Auftraggebers im Verhältnis zu der der Ausschreibung für

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diesen Auftraggeber und dieses Lieferjahr zugrunde gelegten Gesamt-Referenzmenge.

Die Gesamt-Referenzmenge setzt sich aus den Referenzmengen sämtlicher berücksichtigter Abnahmestellen und Preisgruppen des jeweiligen Auftraggebers zusammen. Die Verbrauchsmengen der unterschiedlichen Preis- und Messgruppen werden für die Prüfung des Toleranzbandes gemeinsam betrachtet.

Eine gesonderte Mehr- oder Mindermengenabrechnung erfolgt ausschließlich für Verbrauchsmengen, die außerhalb des nach Ziffer 3.2 maßgeblichen Toleranzbandes liegen. Verbrauchsabweichungen innerhalb des Toleranzbandes werden nicht gesondert abgerechnet.

Die Abrechnung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Lieferjahres und bezogen auf dieses Lieferjahr.

BDEW-Jahresdurchschnittspreis

Für die Mehr- und Mindermengenabrechnung wird ein BDEW-Jahresdurchschnittspreis ermittelt.

Der BDEW-Jahresdurchschnittspreis entspricht dem arithmetischen Mittel der für die zwölf Anwendungsmonate des jeweiligen Lieferjahres vom BDEW veröffentlichten Mehr- /Mindermengenpreise Strom:

BDEW-Jahresdurchschnittspreis = Summe der zwölf monatlichen BDEW-Mehr- /Mindermengenpreise ÷ 12

Maßgeblich sind die für das jeweilige Lieferjahr veröffentlichten Monatswerte. Eine endgültige Abrechnung erfolgt erst, wenn die Werte für sämtliche zwölf Anwendungsmonate des betreffenden Lieferjahres vorliegen.

Die vertraglich maßgeblichen Regelungen zur Mehr- und Mindermengenabrechnung ergeben sich aus Ziffer 10 dieser Leistungsbeschreibung. Die Ziffern 6 bis 10 der Anlage 2 enthalten ergänzende Erläuterungen, Berechnungsformeln und Visualisierungen.

10.1. Abrechnung von Mehrmengen

Soweit die tatsächliche Abnahmemenge eines Auftraggebers im jeweiligen Lieferjahr die nach Ziffer 3.2 maßgebliche Maximalabnahmemenge überschreitet, kann der Lieferant die hieraus resultierende Mehrmenge gesondert abrechnen.

Die abrechenbare Mehrmenge entspricht ausschließlich der Differenz zwischen der tatsächlichen Abnahmemenge und der maßgeblichen Maximalabnahmemenge:

Mehrmenge = tatsächliche Abnahmemenge − Maximalabnahmemenge

Die zwischen der Referenzmenge und der Maximalabnahmemenge liegende Verbrauchsmenge ist Bestandteil des vereinbarten Toleranzbandes und wird nicht gesondert als Mehrmenge abgerechnet.

Der für die Mehrmengenabrechnung maßgebliche Mehrmengenpreis entspricht dem BDEW- Jahresdurchschnittspreis des jeweiligen Lieferjahres zuzüglich einer Servicepauschale in Höhe von 0,10 ct/kWh netto:

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Mehrmengenpreis = BDEW-Jahresdurchschnittspreis + 0,10 ct/kWh

Das Mehrmengenentgelt wird wie folgt berechnet:

Mehrmengenentgelt netto = Mehrmenge [kWh] × Mehrmengenpreis [ct/kWh] ÷ 100

Soweit der Mehrmengenpreis in EUR/MWh dargestellt wird, gilt entsprechend:

Mehrmengenentgelt netto = Mehrmenge [kWh] × Mehrmengenpreis [EUR/MWh] ÷ 1.000

Der sich hieraus ergebende Nettobetrag ist vom Auftraggeber an den Lieferanten zu zahlen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

10.2. Abrechnung von Mindermengen

Soweit die tatsächliche Abnahmemenge eines Auftraggebers im jeweiligen Lieferjahr die nach Ziffer 3.2 maßgebliche Mindestabnahmemenge unterschreitet, kann die hieraus resultierende Mindermenge nach Ablauf des jeweiligen Lieferjahres gesondert abgerechnet werden.

Die Durchführung der Mindermengenabrechnung kann sowohl vom Lieferanten als auch vom Auftraggeber verlangt werden.

Die abrechenbare Mindermenge entspricht ausschließlich der Differenz zwischen der maßgeblichen Mindestabnahmemenge und der tatsächlichen Abnahmemenge:

Mindermenge = Mindestabnahmemenge − tatsächliche Abnahmemenge

Die zwischen der Mindestabnahmemenge und der Referenzmenge liegende Verbrauchsabweichung ist Bestandteil des vereinbarten Toleranzbandes und wird nicht gesondert als Mindermenge abgerechnet.

10.2.1 Einheitlicher Energiepreis ohne Dienstleistungspreis

Für die Mindermengenabrechnung wird zunächst der für den jeweiligen Auftraggeber und das jeweilige Lieferjahr maßgebliche einheitliche Energiepreis ohne Dienstleistungspreis ermittelt.

Dabei werden zunächst die reinen Energiepreise der einzelnen Preisgruppen bestimmt.

Soweit die Beschaffung für eine Preisgruppe an mehreren Beschaffungsterminen oder in mehreren Tranchen erfolgt ist, werden die jeweiligen Beschaffungspreise anhand der zugehörigen Tranchenteile gewichtet.

Soweit bei einer Preisgruppe eine Aufteilung in Base- und Peak-Anteile vorgesehen ist, werden die jeweiligen Base- und Peak-Preise entsprechend den für diese Preisgruppe maßgeblichen Base- und Peak-Anteilen gewichtet.

Der Energiepreis einer Preisgruppe berechnet sich damit grundsätzlich wie folgt:

Energiepreis der Preisgruppe = Summe der nach Tranchenteilen sowie Base- und Peak- Anteilen gewichteten Beschaffungspreise

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 11

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Soweit für einzelne Preisgruppen, insbesondere SLP, RLM oder SBL, unterschiedliche Energiepreise gelten, werden die Energiepreise dieser Preisgruppen anschließend anhand ihrer jeweiligen Referenzmengen gewichtet:

Einheitlicher Energiepreis = Σ (Referenzmenge der Preisgruppe × Energiepreis der Preisgruppe) ÷ Gesamt-Referenzmenge

Bei der Ermittlung des einheitlichen Energiepreises werden ausschließlich die reinen Energiepreise berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere:

• Dienstleistungspreise und Serviceentgelte,

• Netzentgelte,

• Messstellenentgelte,

• Steuern,

• Abgaben und Umlagen sowie

• sonstige nicht unmittelbar der Energiebeschaffung zuzuordnende Preisbestandteile.

Soweit für sämtliche Preisgruppen derselbe reine Energiepreis gilt, entspricht dieser unmittelbar dem einheitlichen Energiepreis.

10.2.2 Mindermengenabrechnungspreis

Der Mindermengenabrechnungspreis ergibt sich aus der Differenz zwischen dem einheitlichen Energiepreis ohne Dienstleistungspreis und dem BDEW-Jahresdurchschnittspreis zuzüglich der Servicepauschale in Höhe von 0,10 ct/kWh netto:

Mindermengenabrechnungspreis = einheitlicher Energiepreis ohne Dienstleistungspreis − BDEW-Jahresdurchschnittspreis + 0,10 ct/kWh

Der BDEW-Jahresdurchschnittspreis wird bei dieser Berechnung in voller Höhe berücksichtigt.

Eine Begrenzung des BDEW-Jahresdurchschnittspreises auf die Höhe des einheitlichen Energiepreises findet nicht statt.

Der Mindermengenabrechnungspreis kann daher positiv, null oder negativ sein.

10.2.3 Abrechnungsbetrag und Zahlungsrichtung

Der Mindermengenabrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:

Mindermengenabrechnungsbetrag netto = Mindermenge [kWh] × Mindermengenabrechnungspreis [ct/kWh] ÷ 100

Für die Zahlungsrichtung gilt:

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 12

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• Ergibt sich ein positiver Mindermengenabrechnungsbetrag, ist dieser vom Auftraggeber an den Lieferanten zu zahlen.

• Ergibt sich ein negativer Mindermengenabrechnungsbetrag, hat der Lieferant dem Auftraggeber den entsprechenden Betrag gutzuschreiben.

• Ergibt sich ein Mindermengenabrechnungsbetrag von 0,00 EUR, bestehen aus der Mindermengenabrechnung keine gegenseitigen Zahlungsansprüche.

Die Servicepauschale in Höhe von 0,10 ct/kWh wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sich vor ihrer Berücksichtigung eine positive oder negative Differenz zwischen dem einheitlichen Energiepreis und dem BDEW-Jahresdurchschnittspreis ergibt.

Bei einem negativen Differenzpreis vermindert die Servicepauschale die dem Auftraggeber zustehende Gutschrift.

Auf positive Abrechnungsbeträge und Gutschriften wird die Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben angewendet und ausgewiesen

10.3. Verfahren frühzeitiger Feststellung von Mehr – oder Mindermengen Sofern eine Vertragspartei bereits nach der Bepreisung der Energiepreise und vor Beginn des Lieferzeitraums oder während des laufenden Lieferjahres Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer eine bedeutende Mehr- oder Mindermenge zu erwarten ist, hat sie die andere Vertragspartei hierüber ohne schuldhaftes Zögern zu informieren.

Eine bedeutende Abweichung liegt vor, wenn nach einer auf belastbaren Tatsachen beruhenden Prognose zu erwarten ist, dass die tatsächliche Abnahmemenge außerhalb des nach Ziffer 3.2 maßgeblichen Toleranzbandes liegen wird.

Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht verpflichten sich Auftraggeber und Lieferant, gemeinsam eine kosteneffiziente Lösung zu erarbeiten, um vermeidbare wirtschaftliche Nachteile für beide Vertragsparteien zu begrenzen.

10.3.1 Frühzeitig festgestellte Mindermengen

Ist bereits vor Beginn des Lieferzeitraums oder während des laufenden Lieferjahres absehbar, dass die maßgebliche Mindestabnahmemenge unterschritten wird, kann der Auftraggeber verlangen, dass die voraussichtlich nicht benötigten, bereits für ihn beschafften Energiemengen vom Lieferanten ganz oder teilweise am Markt veräußert werden.

Die zu veräußernde Menge ist zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der prognostizierten Verbrauchsentwicklung, des verbleibenden Lieferzeitraums und des maßgeblichen Toleranzbandes abzustimmen.

Für die Abrechnung wird der für die betroffene Menge maßgebliche einheitliche Energiepreis ohne Dienstleistungspreis dem am festgelegten Verkaufstag maßgeblichen EEX-Verkaufspreis gegenübergestellt.

Der maßgebliche EEX-Verkaufspreis wird anhand der für die betroffene Menge einschlägigen Lieferprodukte ermittelt. Soweit die betroffene Menge Base- und Peak-Anteile enthält, werden die Settlementpreise der entsprechenden Base- und Peak-Produkte anhand der jeweiligen Base- und Peak-Anteile gewichtet.

Soweit die Veräußerung während des laufenden Lieferjahres erfolgt, sind die für den verbleibenden Lieferzeitraum einschlägigen Monats-, Quartals- oder sonstigen Lieferprodukte heranzuziehen.

Der gewichtete EEX-Verkaufspreis berechnet sich grundsätzlich wie folgt:

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 13

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Gewichteter EEX-Verkaufspreis = Σ (EEX-Settlementpreis des jeweiligen Lieferprodukts × Anteil des Lieferprodukts an der zu veräußernden Menge)

Der vorzeitige Mindermengenabrechnungspreis wird wie folgt berechnet:

Vorzeitiger Mindermengenabrechnungspreis = einheitlicher Energiepreis ohne Dienstleistungspreis − gewichteter EEX-Verkaufspreis + 0,10 ct/kWh

Der vorzeitige Mindermengenabrechnungsbetrag wird wie folgt berechnet:

Vorzeitiger Mindermengenabrechnungsbetrag netto = veräußerte Energiemenge [kWh] × vorzeitiger Mindermengenabrechnungspreis [ct/kWh] ÷ 100

Der vorzeitige Mindermengenabrechnungspreis kann positiv, null oder negativ sein.

Für die Zahlungsrichtung gilt:

• Ergibt sich ein positiver Abrechnungsbetrag, ist dieser vom Auftraggeber an den Lieferanten zu zahlen.

• Ergibt sich ein negativer Abrechnungsbetrag, hat der Lieferant dem Auftraggeber den entsprechenden Betrag gutzuschreiben.

• Ergibt sich ein Abrechnungsbetrag von 0,00 EUR, bestehen aus der Veräußerung keine gegenseitigen Zahlungsansprüche.

Die Servicepauschale in Höhe von 0,10 ct/kWh netto wird für die tatsächlich veräußerte Energiemenge berücksichtigt.

Der Verkaufstag wird vom Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten festgelegt und dem Lieferanten mit angemessener Vorlaufzeit mitgeteilt.

Der Lieferant hat dem Auftraggeber die für die Berechnung maßgeblichen Börsenpreise, Produktzuordnungen, Base- und Peak-Anteile und Berechnungsschritte nachvollziehbar darzustellen.

Die frühzeitig veräußerte Menge ist bei einer späteren abschließenden Mehr- oder Mindermengenabrechnung für dasselbe Lieferjahr zu berücksichtigen. Eine doppelte Abrechnung derselben Menge ist ausgeschlossen.

10.3.2 Frühzeitig festgestellte potenzielle Mehrmengen

Sollten sich vor Beginn des Lieferzeitraums oder während des laufenden Lieferjahres bedeutende Abweichungen in Form potenzieller Mehrmengen abzeichnen, verpflichten sich Auftraggeber und Lieferant ebenfalls, gemeinsam eine kosteneffiziente Lösung zu erarbeiten.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die voraussichtlich zusätzlich benötigten Mengen frühzeitig beschafft, auf mehrere Beschaffungstermine verteilt oder auf andere wirtschaftlich geeignete Weise abgesichert werden können.

Die Regelungen unter Ziffer 3.3 dieser Leistungsbeschreibung gelten entsprechend.

10.3.3 Abweichende einvernehmliche Lösung

Den Vertragsparteien steht es frei, eine von den vorstehenden Regelungen abweichende kosteneffiziente Lösung zu vereinbaren, sofern hierdurch keine unzumutbaren Einschränkungen oder wirtschaftlichen Nachteile für eine Vertragspartei entstehen.

Eine abweichende Lösung ist vorzugswürdig, wenn sie gegenüber der unmittelbar nach den vorstehenden Regelungen durchzuführenden Abrechnung für beide Vertragsparteien wirtschaftlich vorteilhafter ist.

Die Vereinbarung ist in Textform zu dokumentieren.

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 14

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  1. Zuschlagskriterien Im Rahmen der gegenständlichen Ausschreibung hat die ausschreibende Stelle als alleiniges Wertungskriterium den Preis festgelegt. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot je Los erteilt, das den Bedingungen der Ausschreibung entspricht. Das alleinige Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis.

Für die Wertung wird der vom Bieter gebotene Angebotspreis = DLP (Nettopreis für die Dienstleistung in ct/kWh) je Lieferjahr herangezogen. Dieser Preis wird mit dem im jeweiligen Los angegebenen Referenzverbrauch der Abnahmestellen für die jeweilige Preisgruppe je Lieferjahr multipliziert. Die Ergebnisse für das Lieferjahr 2027 und das Lieferjahr 2028 werden addiert.

Der Bieter mit dem auf diese Weise ermittelten niedrigsten Gesamtergebnis erhält den Zuschlag.

Sollte kein wirtschaftliches Angebot eingehen, behält sich die ausschreibende Stelle vor, die Ausschreibung aufzuheben. Kosten für die Bearbeitung der Angebote werden nicht erstattet.

Hinweis: Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Alle zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes relevanten Wertungskriterien wurden den Bietern transparent mitgeteilt. In dieser Ausschreibung ist der niedrigste Preis das alleinige Zuschlagskriterium.

Es fließen keine weiteren Kriterien in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ein. Mit anderen Worten: Der Bieter, der die Angebotsvoraussetzungen erfüllt und den niedrigsten Preis anbietet, erhält den Zuschlag (je Los).

  1. Bewerbungsbedingungen

12.1. Angebot Für die Erstellung des Angebots sind ausschließlich die von der ausschreibenden Stelle bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Die Angebotsabgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über die Vergabeplattform. Eine Angebotsabgabe in Papierform ist nicht zulässig.

Unzulässigkeit von Änderungen und Nebenangeboten:

• Nebenangebote oder Änderungsvorschläge sind nicht zulässig.

• Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind ebenfalls unzulässig.

Nachweis der Zuverlässigkeit: Alternativ ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Abgabe einer „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ (EEE) zulässig. Diese muss den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 entsprechen.

Ausschluss von der Wertung: Angebote, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

12.2. Ansprechperson, Angaben zum Unternehmen, Referenzen

Der Bieter hat in der als Anlage 2 zum Angebot beigefügten Bietererklärung eine deutschsprachige Ansprechperson, sowie eine Vertretung namentlich zu benennen.

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in der als Anlage 2 zum Angebot beigefügten Bietererklärung grundsätzlich mindestens zwei geeignete Referenzen über in den letzten höchstens drei Jahren erbrachte Energielieferungen anzugeben. Die Referenzen müssen hinsichtlich Art, Umfang, Dauer und Komplexität geeignet sein, die für die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags erforderliche Erfahrung des Bieters nachzuweisen.

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 15

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Abweichend hiervon genügt die Angabe einer einzigen Referenz, wenn diese für sich genommen hinsichtlich Art, Umfang, Dauer und Komplexität hinreichend mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist und hierdurch die erforderliche Erfahrung des Bieters für die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags ausreichend nachgewiesen wird. Eine solche Referenz kann insbesondere auch in einer bereits erbrachten oder laufenden Stromlieferung an einen oder mehrere der an diesem Vergabeverfahren beteiligten Auftraggeber bestehen.

Bei noch laufenden Referenzaufträgen werden ausschließlich die bis zum Ablauf der Angebotsfrist bereits tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigt.

Für jede Referenz sind insbesondere der Referenzkunde bzw. Empfänger, die Art der Energielieferung, der Lieferzeitraum, die Liefermenge, der Wert der erbrachten Lieferleistung sowie die Anzahl der belieferten Objekte anzugeben.

Soweit zutreffend, sind außerdem Angaben zur Art und zum Umfang von Leistungen, die an Unterauftragnehmer übertragen werden sollen, sowie zu bestehenden Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften zu machen.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich „Lieferantenanzeige“ einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Alternativ ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Abgabe einer „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ (EEE) zulässig, die den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 entspricht.

Der Bieter hat ferner zu erklären, dass die Regulierungsbehörde ihm gemäß § 5 EnWG die Ausübung der Tätigkeit weder ganz noch teilweise untersagt hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass seitens der Regulierungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der personellen, technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit vorgebracht wurden.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich "Lieferantenanzeige" einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Zusätzlich ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Sicherstellung der Lieferungen gewährleistet, indem er sich vor Beginn des jeweiligen Lieferjahres mindestens 75 % der Referenzmenge durch Lieferkontrakte mit Vorlieferanten oder Erzeugern sichert.

12.3. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren oder vergleichbaren früheren Verfahren an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt haben oder beteiligen, werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.

Vertragsstrafe bei unzulässigen Absprachen: Wenn der Auftragnehmer (= Bieter) nachweislich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vereinbart hat, ist er verpflichtet, 10 % der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist einen

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 16

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höheren Schaden nach. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Vertrag bereits erfüllt wurde oder gekündigt wird.

Zusätzlich bleiben weitergehende Ansprüche des Auftraggebers unberührt, insbesondere aus § 8 Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie aus den §§ 280 ff. BGB.

Definition unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen umfassen insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen oder Absprachen mit anderen Bietern/Bewerbern über:

• Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,

• die zu fordernden Preise,

• Bindungen sonstiger Entgelte,

• Gewinnaufschläge,

• Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,

• Zahlungs-, Liefer- oder andere Bedingungen, soweit diese den Preis unmittelbar beeinflussen,

• Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

• Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben, es sei denn, diese sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig.

Gleichstellung von Handlungen Dritter: Handlungen von Personen, die vom Auftragnehmer beauftragt wurden oder in dessen Namen tätig sind, gelten als Handlungen des Auftragnehmers selbst.

Ergänzende Maßnahmen zur Sicherung des Wettbewerbs und der Zuverlässigkeit

  1. Eigenerklärung zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln: Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen der Angebotsabgabe folgende Eigenerklärung abzugeben:

Eigenerklärung zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln: Der Bieter erklärt, dass er im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung oder vergleichbaren Verfahren keine wettbewerbswidrigen Absprachen getroffen hat und solche auch nicht treffen wird. Dies umfasst insbesondere Vereinbarungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die Preisgestaltung sowie andere Bedingungen, die den Wettbewerb einschränken. Der Bieter erklärt weiterhin, dass er keine Personen oder Unternehmen beauftragt hat, die unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gefördert haben.

  1. Ausschluss bei früheren Vertragsverletzungen: Angebote von Bietern, die in der Vergangenheit wesentliche Anforderungen an die Ausführung eines öffentlichen Auftrags nicht erfüllt haben, was zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, Schadensersatzforderungen oder vergleichbaren Konsequenzen führte, können gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB von der Teilnahme an der Ausschreibung ausgeschlossen werden.

  2. Offenlegungspflicht: Der Bieter verpflichtet sich, während des gesamten Vergabeverfahrens und der Vertragslaufzeit alle Umstände offenzulegen, die einen Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB auslösen könnten.

  3. Kündigung bei nachträglicher Feststellung von Absprachen: Sollte nach Vertragsabschluss festgestellt werden, dass der Auftragnehmer während des Vergabeverfahrens oder der Vertragsdurchführung an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt war, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 17

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  1. Verjährungsfrist: Ansprüche des Auftraggebers, einschließlich der Vertragsstrafe, können bis zur gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) geltend gemacht werden.

12.4. Unzulässige Handlungen Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zur Verwaltung oder zum Unternehmen des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die vom Auftragnehmer beauftragt wurden oder für ihn tätig sind. Was unter Vorteilen im Sinne dieses Absatzes zu verstehen ist, richtet sich nach den §§ 331 ff. StGB. Nicht als Vorteil gelten Reklamegegenstände von geringem Wert, die im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind und ausschließlich der Geschäftswerbung dienen.

Der Auftraggeber ist ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer nachweislich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war. Dies umfasst insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen oder Absprachen mit anderen Bietern über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, Bindungen sonstiger Entgelte, Preisforderungen, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile sowie Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit diese den Preis beeinflussen. Auch Verhandlungen über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen, Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligungen oder anderen Abgaben fallen unter wettbewerbsbeschränkende Absprachen, es sei denn, diese sind im Einzelfall nach Maßgabe des GWB zulässig. Handlungen von Personen, die vom Auftragnehmer beauftragt wurden oder in seinem Namen tätig sind, gelten als Handlungen des Auftragnehmers selbst.

Wenn der Auftragnehmer nachweislich eine wettbewerbswidrige Absprache getroffen hat, hat er 10 % der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, ein Schaden in anderer Höhe wird nachgewiesen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Vertrag gekündigt wurde oder bereits erfüllt ist. Darüber hinaus bleiben dem Auftraggeber sämtliche vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche unbenommen.

Im Rahmen der Offenlegungspflichten ist der Auftragnehmer verpflichtet, während des gesamten Vergabeverfahrens alle Umstände offenzulegen, die zu einem Interessenkonflikt führen oder einen Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB begründen könnten.

Sollte nach Vertragsbeginn festgestellt werden, dass der Auftragnehmer gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadenersatz geltend zu machen. Im Falle eines Rücktritts ist der Auftraggeber berechtigt, empfangene Leistungen entweder zurückzugeben oder zu behalten und deren Wert zu vergüten. Dem Auftragnehmer stehen aufgrund eines Rücktritts keine Ansprüche auf Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages zu.

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht können Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung anstreben, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben von diesen Regelungen unberührt.

12.5. Berufsgenossenschaft; Unbedenklichkeitsbescheinigung Auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle ist der Bieter verpflichtet, eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

Die Erteilung des Auftrages kann zusätzlich davon abhängig gemacht werden, dass der Bieter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt. Auch diese Bescheinigung ist auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle einzureichen.

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12.6. Sonstiges Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Ebenso ist der gesamte Schriftverkehr mit der ausschreibenden Stelle in deutscher Sprache zu führen.

Auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle hat der Bieter anzugeben, bei welchem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen er haftpflichtversichert ist. Dabei sind die vereinbarten Deckungssummen für Personenschäden und sonstige Schäden zu nennen. Die Deckungssummen müssen mindestens 5 Millionen Euro für Personenschäden und 2 Millionen Euro für sonstige Schäden betragen.

Falls der Bieter seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat und noch nicht Mitglied einer deutschen Berufsgenossenschaft ist, hat er vor Erteilung des Auftrags auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle nachzuweisen, dass er sein Unternehmen, soweit es auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, bei einer deutschen Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

Für den Fall, dass der Bieter aufgrund internationaler Vereinbarungen von der Pflicht zur Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft befreit ist, hat er dies auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen. Unabhängig von der Mitgliedschaft bei einer deutschen Berufsgenossenschaft verpflichtet sich der Bieter, alle in Deutschland geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung einzuhalten. Ein entsprechender Nachweis ist auf gesondertes Verlangen der ausschreibenden Stelle vorzulegen.

Die ausschreibende Stelle behält sich vor, die Vorlage der geforderten Nachweise innerhalb einer Frist von 5 Werktagen zu verlangen. Bei Nichtvorlage kann der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Sofern der Bieter eine Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Versicherung im deutschen Rechtsraum anerkannt ist. Sollte keine ausreichende Haftpflichtversicherung vorliegen, ist der Bieter verpflichtet, eine solche vor Vertragsschluss abzuschließen und einen entsprechenden Nachweis spätestens 7 Werktage vor Vertragsschluss vorzulegen.

  1. Erläuterungen zur Anlage 1.0: Daten In den als Anlage 1.0 zu dieser Leistungsbeschreibung beigefügten Excel-Dateien sind Informationen zur Berechnung des voraussichtlichen Jahresabsatzes auf der Basis des tatsächlichen Jahresverbrauches der Liegenschaften / Abnahmestellen (Verbrauchs- zusammenstellung) gespeichert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage 1.0 zur Leistungsbeschreibung: „Erläuterungen zu den beigefügten Daten“ verwiesen.

  1. Erläuterungen zur Anlage 3: Muster Stromliefervertrag Anlage 3 zu dieser Leistungsbeschreibung enthält das Muster des Stromliefervertrags. Die Einzelheiten der Stromlieferung ergeben sich aus diesem Vertrag sowie den darin in Bezug genommenen Vergabe- und Vertragsunterlagen.

Der Stromliefervertrag kommt mit Zugang der Zuschlagserteilung beim erfolgreichen Bieter rechtswirksam zustande. Die nachfolgende Ausfertigung und Unterzeichnung des Stromliefervertrags durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer dient ausschließlich der Dokumentation und Bestätigung des bereits zustande gekommenen Vertragsverhältnisses.

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 19

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Die Unterschriften haben keine konstitutive Wirkung. Der Bestand und die Wirksamkeit des Stromliefervertrags sind daher nicht davon abhängig, dass die Vertragsausfertigung von beiden Parteien unterzeichnet oder ausgetauscht wird.

Durch die spätere Ausfertigung und Unterzeichnung wird der Inhalt des mit der Zuschlagserteilung zustande gekommenen Stromliefervertrags nicht geändert. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung nach Maßgabe des Stromliefervertrags und der vergaberechtlichen Vorgaben.

Hinweis: In den als Anlage 3 beigefügten Muster-Stromliefervertrag sind durch den Bieter keine Preise einzutragen. Die Eintragung der angebotenen Dienstleistungspreise erfolgt ausschließlich im Preisblatt des Angebots. Die konkreten Energie- und Lieferpreise werden nach Maßgabe von § 5 des Stromliefervertrags in der Lieferpreisberechnung ausgewiesen.

  1. Erläuterungen zum Formblatt: Bietererklärung zum Angebot

Der Bieter hat in der als Anlage 2 zum Angebot beigefügten Bietererklärung eine deutschsprachige Ansprechperson, sowie eine Vertretung namentlich zu benennen. Darüber hinaus sind in derselben Bietererklärung Angaben zum Unternehmen sowie eine Darstellung der in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen vergleichbarer Größenordnung im Bereich der ausgeschriebenen Leistungen in einer Referenzliste einzutragen. Zusätzlich müssen Referenzen zu in den letzten Jahren erbrachten Leistungen im Bereich der Energieversorgung angegeben werden. In die Referenzliste sind mindestens zwei bereits abschließend durchgeführte Energielieferungen einzutragen.

Soweit zutreffend, sind außerdem Angaben zur Art und zum Umfang von Leistungen, die an Unterauftragnehmer übertragen werden sollen, sowie zu bestehenden Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften zu machen.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich „Lieferantenanzeige“ einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Alternativ ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit die Abgabe einer „Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung“ (EEE) zulässig, die den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 entspricht.

Der Bieter hat ferner zu erklären, dass die Regulierungsbehörde ihm gemäß § 5 EnWG die Ausübung der Tätigkeit weder ganz noch teilweise untersagt hat. Ebenso ist zu bestätigen, dass seitens der Regulierungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der personellen, technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit vorgebracht wurden.

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist die Anzeige gemäß § 5 EnWG oder eine vergleichbare nationale Erklärung bzw. gleichwertig aussagekräftige Nachweise beizufügen. Sollte das Unternehmen nicht in den jeweils aktuellen Listen der angezeigten Energielieferanten der Bundesnetzagentur aufgeführt sein (diese Listen sind über die Website der Bundesnetzagentur unter dem Bereich "Lieferantenanzeige" einsehbar), sind ergänzende Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.

Zusätzlich ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass der Bieter die Sicherstellung der Lieferungen gewährleistet, indem er sich vor Beginn des jeweiligen Lieferjahres mindestens 75 % der Referenzmenge durch Lieferkontrakte mit Vorlieferanten oder Erzeugern sichert.

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 20

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Der Bieter hat zudem zu erklären, dass keine kartellrechtswidrigen oder wettbewerbsbeschränkenden Absprachen oder Handlungen im Zusammenhang mit der Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen getroffen wurden und dass keine Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen wurden.

Für Rückfragen des Auftraggebers ist ein fester Ansprechpartner oder eine feste Ansprechpartnerin des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten – Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr – telefonisch und elektronisch via E-Mail erreichbar. Bereits bei Angebotsabgabe sind die Kontaktdaten, bestehend aus Anschrift, Telefonnummer (fest und mobil) sowie E-Mail-Adresse, anzugeben. Der Auftraggeber stellt seinerseits entsprechende Kontaktdaten bereit. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich gegenseitig mitzuteilen.

Die Nachforderung fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen richtet sich nach Ziffer 7.7 der Angebotsaufforderung und den dort bezeichneten vergaberechtlichen Bestimmungen.

Soweit eine Nachforderung erfolgt, sind die angeforderten Unterlagen innerhalb der von der Vergabestelle jeweils festgelegten angemessenen und nach dem Kalender bestimmten Frist ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen.

Ein Anspruch des Bieters auf Nachforderung besteht nicht.

Kommt ein Bieter der Nachforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, bleibt das Angebot unberücksichtigt.

Hinweis: Das Formblatt „Bietererklärung“ ist ausgefüllt mit dem Angebot abzugeben.

  1. Erläuterungen zum Formblatt: Erklärung Erzeugungsarten Strom (§ 16 I) Bei einem Angebot für Ökostrom muss der Bieter zur effektiven Kontrolle der Richtigkeit seiner Angaben auf dem Formblatt Bietererklärung, Erklärungen zu den Erzeugungs- bzw. Bezugsquellen des Ökostromes, der für die Belieferung der Abnahmestellen genutzt werden soll [= in den Bilanzkreis eingestellt werden soll], abgeben.

Hinweis: Das Formblatt mit den Erklärungen zu den Erzeugungsarten ist bei einem Angebot für Ökostrom ausgefüllt abzugeben.

Leistungsbeschreibung: Strombezugsausschreibung Seite 21

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