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Lieferung von Ökostrom für die Gemeinde Birkenwerder

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Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 – Datenschutzgrund- verordnung (DSGVO)

Die Gemeinde Birkenwerder nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst.

Grundsätzlich bewahrt die Gemeinde Birkenwerder Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Auf-

gabenwahrnehmung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten.

Im Zusammenhang mit aktuellen Vergabeverfahren verarbeitet die Gemeindeverwaltung Birkenwer-

der Daten von Ihnen.

Mit diesen Datenschutzhinweisen möchten wir Sie nachstehend gemäß Artikel 13 DSGVO über

die Verarbeitung Ihrer Daten informieren.

  1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verant-

wortlichen:

Gemeinde Birkenwerder Detlef Köppen Hauptstraße 34 16547 Birkenwerder Tel.-Nr.: 03303 290 113 E-Mail: koppen@birkenwerder.de

  1. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten:

Gemeinde Birkenwerder Datenschutzbeauftragte Frau Priebe Hauptstraße 34 16547 Birkenwerder Tel.-Nr.: 03303 290 115 E-Mail: d.priebe@birkenwerder.de

  1. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

3a) Zweck der Verarbeitung:

Durchführung eines Vergabeverfahrens

3b) Rechtsgrundlage:

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 6 Absatz 3 DSGVO und § 30 Kommunale Haus-

halts- und Kassenverordnung Brandenburg, § 5 Absatz 1 Brandenburgisches Datenschutzge-

setz

  1. Empfänger von personenbezogenen Daten:

Die Vergabestelle ist nach § 19 Absatz 4 Mindestlohngesetz, § 21 Absatz 4 Arbeitnehmer-Entsende-

gesetz, § 21 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, bei Aufträgen ab einer Höhe

von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zu-

schlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung

anzufordern.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ist die Vergabestelle ver-

pflichtet, die Einhaltung der gemäß § 6 Absatz 2 und § 8 des Brandenburgischen

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Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Vergabegesetzes vereinbarten Vertragsbestimmungen (Zahlung von Mindestentgelt durch den

Auftragnehmer sowie Nachunternehmer und Verleiher) zu überprüfen. In diesem Zusammenhang

können im Einzelfall steuerlich relevante personenbezogene Daten i.S.v. Artikel 9 Absatz 1

DSGVO verarbeitet werden.

Erhält die Vergabestelle Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer ei-

ner bei der Erfüllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem bei der Er-

füllung der Leistungspflichten eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeit-

nehmer-Entsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen ge-

währt, so hat er dies nach § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes der für die

Kontrolle der Einhaltung der genannten Gesetze zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes meldet die Vergabestelle der im

Land Brandenburg beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium der Landesregierung eingerichte-

ten zentralen Informationsstelle solche Auftragnehmer, die wegen einer schuldhaften Verletzung

ihrer nach § 6 Absatz 2 und §§ 8 sowie 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Vergabegesetzes

vereinbarten Pflichten von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge wegen mangelnder Eig-

nung ausgeschlossen wurden (Auftragssperre).

Die Vergabestelle fragt bei der v. g. Informationsstelle auch an, inwieweit Eintragungen in der

Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen.

Dies gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich

der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters beschränkt

würde. Unterhalb von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabe-

stelle.

Nach § 46 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung teilt die Vergabestelle unverzüglich, spätes-

tens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten

Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen

Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die

Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

Die Vergabestelle informiert nach § 46 Absatz 2 i.V.m. § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeord-

nung nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben

ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem

Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg. Diese

Information enthält mindestens auch den Namen des beauftragten Unternehmens. Soweit es sich um

eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren.

  1. Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten:

Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen

Aufbewahrungsfristen, § 30, 37 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung Branden-

burg sowie ggf. nach der europäischen Haushaltsordnung).

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Information nach EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

  1. Rechte der betroffenen Person:

Recht auf Auskunft:

Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen

Daten.

Recht auf Berichtigung:

Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben

nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.

Recht auf Löschung:

Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch

hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt wer-

den (s.a. Dauer der Speicherung).

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:

Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu

verlangen.

Recht auf Widerspruch:

Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bie-

ters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein

überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht.

  1. Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:

Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land Brandenburg ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

Dagmar Hartge

Stahnsdorfer Damm 77

14532 Kleinmachnow

Hieran sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflich-

ten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Eine Informationspflicht des Verantwortlichen wegen der Erhebung von personenbezogenen Da-

ten bei Dritten (z.B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Absatz 5

Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung nicht. Die Datenerhebung ist im Rahmen des

Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen

Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen § 30 der Kommunalen Haushalts-

und Kassenverordnung Brandenburg, § 37 Beamtenstatusgesetz Brandenburg, §§ 1, 2 Verpflich-

tungsgesetz).

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der „Landesbeauftragten für den

Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht“ unter https://www.lda.brandenburg.de entnehmen.

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