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Lieferung von Ökostrom für die Gemeinde Birkenwerder

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 12:17 (Europe/Berlin)

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Stromliefervertrag

Zwischen der

Gemeinde Birkenwerder Vertreten durch den Bürgermeister Stephan Zimniok Hauptstraße 34 16547 Birkenwerder

– nachfolgend „Auftraggeberin“ genannt – und

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

wird folgender Vertrag über die Lieferung von elektrischer Energie geschlossen.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin elektrische Energie für die in Anlage 1 genannten Abnahmestellen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu liefern. Die Anlage 1 ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

  2. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, für die in Anlage 1 genannten Abnahmestellen ihren Bedarf an elektrischer Energie in Höhe von voraussichtlich 530.000 kWh – soweit er nicht von Eigenerzeugungsanlagen gedeckt wird – vom Auftragnehmer abzunehmen und zu vergüten.

  3. Sofern die Auftraggeberin über die in Absatz 2 festgelegte Menge hinaus elektrische Energie benötigt, wird diese zu den gleichen Bedingungen bereitgestellt und an die definierten Übergabestellen geliefert. Sofern die in Absatz 2 genannte Menge z.B. durch Maßnahmen zur Energieeinsparung unterschritten wird, ist die Auftraggeberin zur Abnahme und Vergütung der Differenzmenge nicht verpflichtet. Es bestehen keine Mehr- bzw. Mindermengenregelungen. Die Auftraggeberin hat die tatsächliche Abnahmemenge auf Grundlage der Preisangaben gemäß § 4 dieses Vertrages zu vergüten

  4. Die Lieferung und der Bezug der elektrischen Energie erfolgen frei Lieferstellen der Auftraggeberin. Die vertraglichen Vereinbarungen der Netznutzung mit den Verteilnetzbetreibern liegen in der Verantwortung des Auftragnehmers.

  5. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Lieferstellen bei Stilllegung oder Aufgabe einer Liegenschaft aus dem Vertrag zu entnehmen sowie neue Lieferstellen in den Vertrag

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aufnehmen zu lassen. Bei Aufnahme neuer Lieferstellen sind die vertraglich vereinbarten Konditionen maßgebend. Die Auftraggeberin teilt dem Auftragnehmer gewünschte Änderungen mindestens sechs Wochen vor Lieferbeginn bzw. Lieferende schriftlich mit.

§ 2 Herkunft des Stroms

  1. Der gelieferte Strom muss während des gesamten Lieferzeitraums zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.

  2. Sollte es während der Vertragslaufzeit zu einem nationalen Versorgungsengpass kommen, ist abweichend von Absatz 1 eine Lieferung von Strom, welche aus fossilen oder nuklearen Quellen stammen, zulässig.

§ 3 Eigenerzeugung

  1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, bestehende oder derzeit bzw. zukünftig geplante Eigenerzeugungsanlagen in Form von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme, Photovoltaikanlagen sowie Windenergieanlagen zu betreiben und ihren Strombedarf daraus teilweise zu decken oder den in diesen Anlagen erzeugten Strom in das Netz des jeweiligen Netzbetreibers einzuspeisen.

  2. Soweit durch die Auftraggeberin eine Einspeisung in das Netz des jeweiligen Netzbetreibers vorgenommen wird, wird die Auftraggeberin die Verrechnung der Einspeisung mit dem jeweiligen Netzbetreiber separat vornehmen und mit dem jeweiligen Netzbetreiber eine gesonderte Vergütungsregelung treffen. Eine Vergütung der Einspeisung der jeweiligen Abnahmestelle durch den Auftragnehmer erfolgt nicht.

  3. Während der Vertragslaufzeit wird die Auftraggeberin dem Auftragnehmer rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, folgendes bekannt geben:

• die erstmalige Inbetriebnahme einer neuen Eigenerzeugungsanlage, • die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage, • Änderungen des Standortes oder der Leistung der Eigenerzeugungsanlage, • die geplante Stilllegung einer vorhandenen Eigenerzeugungsanlage, • die Änderung der Betriebsart einer Eigenerzeugungsanlage von der Ein- speisung zum Eigenverbrauch des erzeugten Stromes und umgekehrt.

  1. Die Änderung der Bezugsmengen durch die Errichtung, Erweiterung oder Stilllegung von Eigenerzeugungsanlagen ändert die Vertragsgrundlage zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer nicht.

§ 4 Strompreis und Zahlungsbedingungen

  1. Für die abgenommene elektronische Energie zahlt die Auftraggeberin einen Strompreis je kWh. Dieser wird über folgende Preisformel berechnet:

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Strompreis = K + EXX German Power Future Base ct/kWh vom 02.12.2026

Die Konstante K beträgt laut Angebot des Auftragnehmers vom 00.00.2026. 0,000 €/kWh

Die Preisbildung erfolgt in Anlehnung an die Börsenpreise der EEX, Leipzig.

Maßgebend für die Preisfixierungen ist der EXX German Power Future Base Preis während der gesamten Vertragslaufzeit jeweils am 02.12.. Dieser wird in ct/kWh in die Preisformel eingesetzt. Der Strompreis wird auf drei Stellen nach dem Komma gerundet.

Der Strompreis versteht sich

einschließlich

  • Entgelte für die Lieferung der Energie
  • Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer
  • Strukturierung
  • Kundenbetreuung
  • Margen

und zuzüglich

  • Kosten für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung durch den Netzbetreiber
  • Netznutzungsentgelte,
  • Konzessionsabgabe (unter Berücksichtigung etwaiger Kommunalrabatte),
  • Mehrkosten gemäß Erneuerbare- Energien- Gesetz (EEG)
  • Umlage gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 Stromnetzentgeltverordnung StromNEV)
  • Offshore-Netzumlage gemäß § Energiefinanzierungsgesetz (EnWG)
  • KWK –Umlage gemäß § 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) i.V.m Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
  • Aufschläge gemäß Kraft- Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG)
  • Blindstromkosten nach den Maßgaben der jeweiligen Netzbetreiber
  • Stromsteuer
  • Mehrwertsteuer.
  1. Die Entgelte für die Lieferung der Energie und die Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer sind für die Dauer des Vertrages fest vereinbart.

  2. Kostensenkungen oder -erhöhungen durch Steuern, öffentlich-rechtliche Abgaben, Umlagen oder sonstige gesetzlich vorgegebene Zahlungsvorgänge, die unmittelbar an die Energieerzeugung, -verteilung bzw. -nutzung anknüpfen, wirken sich ab dem Zeitpunkt, ab dem sie gegenüber dem Auftragnehmer gelten, entsprechend zu Gunsten bzw. zu Lasten der Auftraggeberin aus.

  3. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Die Abrechnung erfolgt separat für jede Abnahmestelle auf Basis von Abschlags- zahlungen und einer Jahresendabrechnung zum Ende des Kalenderjahres. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird in Abstimmung mit der Auftraggeberin nach dem prognostizierten Verbrauch im Abrechnungsjahr ermittelt.

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  1. Auf den Rechnungen ist die Abnahmestellenbezeichnung nebst Adresse der jeweiligen Abnahmestelle auszuweisen. Es wird ein Zahlungsziel von 21 Tagen vereinbart.

§ 5 Befreiung von der Leistungspflicht/Unterbrechung der Lieferung

  1. Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen oder Krieg, durch hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt oder deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, sofern kein Verschulden der Parteien vorliegt, die sich auf höhere Gewalt beruft.

  2. Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lieferung zu unterbrechen, soweit und solange Netzbetreiber berechtigt sind, die Versorgung der Auftraggeberin einzuschränken oder einzustellen, z.B. aufgrund von Netzengpässen, der Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten der zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung unmittelbarer Gefahren für die Sicherheit von Anlagen oder Personen oder aufgrund sonstiger Rechte aus dem Netzanschluss bzw. Anschluss- nutzungsvertragsverhältnis.

  4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Auftragnehmer ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit.

§ 6 Haftung für Schäden aus Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Versorgung

  1. Für Schäden, die die Auftraggeberin durch Unterbrechung oder bei Unregel- mäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung erleidet, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Der Auftragnehmer weist daraufhin, dass in diesem Fall ein Haftungsanspruch gegen den Netzbetreiber bestehen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung oder Störung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Auftragnehmers beruht.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

  3. Unbeschadet von Abs. 1 haftet der Auftragnehmer nur für von ihm, einem seiner gesetzlichen Vertreter oder einem seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Seite 4 von 7

Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer für von ihm, einem seiner gesetzlichen Vertreter oder einem seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. Der Auftragnehmer haftet auch für von ihm, einem seiner gesetzlichen Vertreter oder einem seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen der Auftraggeberin schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Auftraggeberin regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

  1. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

§ 7 Einstellung der Lieferung und Unterbrechung der Anschlussnutzung

  1. Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn die Auftraggeberin in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung verwendet.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei anderen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Stromliefervertrages, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Versorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder die Auftraggeberin glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt. Der Auftragnehmer kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist der Auftraggeberin mindestens drei Werktage im Voraus anzukündigen. Neben dieser Regelung bleiben die Rechte des Auftragnehmers nach § 321 BGB bestehen.

  3. Der Auftragnehmer wird die Lieferung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und die Auftraggeberin die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung von Anschlussnutzung und Belieferung ersetzt hat.

§ 8 Vertragslaufzeit

  1. Der Vertrag beginnt am 01. Januar 2027 um 06:00 Uhr und endet zum 01. Januar 2032 um 06:00 Uhr.

  2. Der Vertrag kann während der Vertragslaufzeit jährlich jeweils zum 31.05. eines jeden Jahres ohne Angaben von Gründen zum 01.01. des darauf folgenden Jahres von beiden Seiten gekündigt werden.

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  1. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9 Datenlieferung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Auftraggeberin auf Anforderung innerhalb von fünf Werktagen ein aktuelles Verzeichnis der Lieferstellen mit allen relevanten Stammdaten sowie aktuellen Verbrauchsangaben in einem Excel-kompatiblen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für Abnahmestellen mit Leistungsmessung übermittelt der Auftragnehmer die Lastgänge monatlich an die Auftraggeberin.

§ 10 Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentliche Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

  2. Vertragspartner der Auftraggeberin für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bleibt daher auch bei Einschaltung eines Unterauftragnehmers Vertragspartner der Auftraggeberin zu Fragen der Leistungserbringung durch den Unterauftragnehmer und wird bei Bedarf die Klärung mit dem Unterauftragnehmer herbeiführen.

§ 11 Rechtsnachfolge

  1. Die Vertragspartner sind berechtigt und im Falle des Übergangs ihrer Vermögenswerte auf einen Dritten verpflichtet, den Vertrag im Ganzen auf ihre Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Vertragspartner werden jedoch von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nur befreit, wenn der Nachfolger den Eintritt in den Vertrag mit gleichen Rechten und Pflichten schriftlich erklärt und der andere Vertragspartner zustimmt. Die Zustimmung kann nur bei begründeten Einwendungen gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers verweigert werden.

  2. Die Regelungen zur Rechtsnachfolge gelten auch für etwaige Unterauftragnehmer.

§ 12 Datenschutz/Vertraulichkeit

  1. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhobenen Daten werden vom Auftragnehmer automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der vertraglichen Zweckbestimmung (z.B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung, Netznutzung) verwendet und gegebenenfalls mit den an der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligten Unternehmen ausgetauscht. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Belieferung und Abrechnung der Stromlieferungen erforderlichen Kundendaten an den Energieversorger weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 6 a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden beachtet.

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  1. Die Parteien werden über den Inhalt dieses Stromliefervertrages, insbesondere über die Preise, Stillschweigen bewahren. Eine Weitergabe von Informationen zu Vertragsinhalten an Dritte, einschließlich der Weitergabe des Stromliefervertrages insgesamt, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Partners zulässig. Dies gilt nicht für Informationen, die zur Erfüllung dieses Stromliefervertrages an Dritte weitergegeben werden und wenn eine gesetzliche oder behördliche Pflicht zur Offenlegung besteht.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag, einschließlich der Änderung dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke ergeben, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich zulässigen und wirtschaftlich vernünftigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

  3. Für diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Es gelten insbesondere die Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) zumindest in analoger Anwendung, soweit und sofern sie auf die Gegebenheiten dieses Vertrages anwendbar sind und soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Auftraggeberin.

  2. Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.


----------, Datum Birkenwerder, Datum ----------------- Stephan Zimniok --------------------------------------- Bürgermeister (Stempel, Unterschrift) (Stempel, Unterschrift)

Anlage:

Anlage 1 – Verzeichnis der Abnahmestellen

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