Anlage ökologische Forderungen gemäß Leitfaden_V1.3.pdf

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Anlage ökologische Forderung gemäß Leitfaden

Die Bw Bekleidungsmanagement GmbH strebt eine nachhaltige Beschaffung von Bekleidung und Ausrüstung an und orientiert sich dabei an dem „Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung“1. Nachfolgend sind die Forderungen der 3. Auflage, Mai 2026 des Leitfadens aufgeführt, deren Umsetzung eine nachhaltige Beschaffung im ökologischen Sinne darstellt.

Wenn nicht anders in der Artikel- oder Materialspezifikation gefordert, ist eine vollumfängliche Umsetzung der für den Leistungsgegenstand relevanten ökologischen Forderungen anzustreben.

PunktAnforderungErläuterung
1. Anforderungen an das Endprodukt
Für alle Produkte/Fasern
1.11.1Ausschluss und Begrenzung von Formaldehyd im EndproduktDer Einsatz von Formaldehyd ist nicht zulässig.
Der Gehalt an freiem und teilweise hydrolisierbarem Formaldehyd aus anderen Quellen muss im Fertiggewebe liegen bei:
Baby: n.d. (Absorptionseinheit kleiner 0.05 bzw. 16 mg/kg)Baby: n.d. (Absorptionseinheit kleiner 0.05 bzw. 16 mg/kg)Ohne Hautkontakt: 150 mg/kgOhne Hautkontakt: 150 mg/kg
Mit Hautkontakt: 75 mg/kgAusstattungstextilien: 300 mg/kg
1.2Begrenzung von extrahierbaren SchwermetallenDie folgenden Schwermetalle dürfen höchstens zu den genannten Mengen extrahiert werden:
Extrahierbare SchwermetalleFür alle Textilien zulässige Menge [mg/kg]Extrahierbare SchwermetalleFür alle Textilien zulässige Menge [mg/kg]
Antimon30Arsen1,0
Blei1,0Cadmium0,1
Chrom2,0Cr(VI)0,5
Kobalt4,0Kupfer50
Nickel4,0Quecksilber0,02
1.3Beschränkung von Chlorphenolen im FertiggewebeDer Gehalt an Chlorphenolen sowie ihre Salze und Ester darf im Fertiggewebe folgende Grenzwerte in der Summe nicht überschreiten:
Dichlorphenole (DCP): 3,0 mg/kgTetrachlorphenole (TeCP): 0,5 mg/kg
Monochlorphenole (MCP): 3,0 mg/kgTrichlorphenole (TrCP): 2,0 mg/kg
Pentachlorphenole (PCP): 0,5 mg/kg
1.4Zinnorganische VerbindungenDer Gehalt der jeweiligen zinnorganischen Verbindungen darf die in Anhang 1 Tabelle 1: Zinnorganische Verbindungen genannten Grenzwerte
nicht überschreiten.

1 Leitfaden der Bundesregierung für eine nachhaltige Textilbeschaffung der Bundesverwaltung

Version 3.0, Stand Mai/ 2026 1

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1.5FarbmittelBei den eingesetzten Garnen, Geweben und Fertigerzeugnissen dürfen Azo-Farbstoffe, die eines der in Anhang 1 Tabelle 2: Azo-Farbstoffe Liste genannten aromatischen Amine abspalten können, den Grenzwert von 20 mg/kg nicht überschreiten. Für weitere in Anhang 1 Tabelle 3: Weitere ausgeschlossene Farbstoffe unter den Überschriften „Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe“ und „Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe“ genannte Farbstoffe gilt ein Grenzwert von 50 mg/kg.
1.6Chlorierte Benzole und ToluoleDer Gehalt an den im Folgenden aufgeführten Verbindungen darf 1 mg/kg nicht überschreiten.
ChlorbenzolPentachlorbenzoleTrichlortoluole
DichlorbenzoleHexachlorbenzolTetrachlortoluole
TrichlorbenzoleChlortoluole incl. BenzylchloridPentachlortoluolPentachlortoluol
TetrachlorbenzoleDichlortoluole
1.7Polyzyklische Aromatische KohlenwasserstoffeFür die verwendeten chemischen Fasern, Garne und Zwirne sowie für Materialien aus Kunststoff dürfen in Anhang 1 Tabelle 4: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe aufgeführte Höchstwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nicht überschritten werden.
1.8Alkylphenole und Alkylphenolethoxylate4-tert-Butyl-, Pentyl-, Heptyl-, Octyl- und Nonylphenole sowie Octyl- und Nonylphenolethoxylate dürfen im Enderzeugnis folgende Grenzwerte
nicht überschreiten:
10 mg/kg Summengrenzwert für Alkylphenole und 100 mg/kg als gemeinsamer Summengrenzwert für Alkylphenole und Alkylphenolethoxylate.
Die geforderten Grenzwerte gelten nicht für Endprodukte, die ausschließlich aus rezyklierter Baumwolle/Wolle und Polyester ohne Verwendung
von Alkylphenolen und Alkylphenolethoxylaten hergestellt worden sind; eine Nachweisführung einschließlich eines Analytikberichts ist trotzdem
vorzulegen.
1.9Chinolin/QuinolineDer Gehalt an Chinolin darf im Endprodukt 50 mg/kg nicht überschreiten.
Ergänzend für wasserabweisende Produkte
1.10Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFCs) in hydrophobierten TextilienPer- und polyfluorierte Chemikalien (PFCs) dürfen nicht eingesetzt werden. In hydrophobierten Textilien dürfen die in Anhang 1 Tabelle 5: Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFCs) in hydrophobierten Textilien aufgeführten Konzentrationen von PFCs nicht überschritten werden.
Ergänzend für Polyurethan
1.11Begrenzung von Dimethylformamid, Dimethylacetamid und N- MethylpyrrolidonDer Gehalt von Dimethylformamid (DMF), Dimethylacetamid (DMAc) und N-Methylpyrrolidon (NMP) in Polymerbeschichtungen bzw. Nahtversiegelungsbändern auf Basis von Polyurethan darf den Wert von 0,1 Gewichtsprozent nicht übersteigen.
Ergänzend für bedruckte Produkte, Beschichtungen, Laminate und Membrane
1.12Begrenzung von Phthalaten und WeichmachernDie Summe der in Anhang 1 Tabelle 6: Begrenzung von Phtalaten und Weichmachern aufgeführten Liste namentlich genannten Phthalate und Weichmacher darf höchstens 1.000 mg/kg betragen.

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2. Anforderungen an den Herstellungsprozess
Für alle Produkte/Fasern
2.1Genereller Ausschluss von bestimmten Farbmitteln und TextilhilfsmittelnAn Farbmittel und Textilhilfsmittel gelten folgende Anforderungen: a. Farbmittel und Textilhilfsmittel dürfen keine Stoffe enthalten, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste) aufgenommen wurden. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Ist der Stoff Bestandteil eines Gemisches, so darf seine Konzentration 0,10 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Liegt nach der CLP-Verordnung (EG/1272/2008) ein strengerer, spezifischer Konzentrationsgrenzwert für einen Stoff in einem Gemisch vor, so gilt dieser. b. Farbmittel und Textilhilfsmittel müssen die Grenzwerte aus Kapitel 1 der ZDHC MRSL einhalten. Es gilt die Fassung der ZDHC MRSL zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. c. Farbmittel und Textilhilfsmittel, die gemäß den Kriterien der CLP-Verordnung (EG/1272/2008) mit den in Anhang 1 Tabelle 7: Genereller Ausschluss von bestimmten Farbmitteln und Textilhilfsmitteln H-Sätzen eingestuft sind oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden. Der Wortlaut der CLP-Verordnung (EG/1272/2008) wird in Anhang 1 Tabelle 7: Genereller Ausschluss von bestimmten Farbmitteln und Textilhilfsmitteln aufgeführt.
2.2Ausschluss von per- undEs dürfen keine per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC) eingesetzt werden.
polyfluorierten Chemikalien
(PFCs)
2.3Ausschluss von ChlorbleichmittelnChlorbleichmittel dürfen nicht verwendet werden.
2.4Ausrüstung: Biozid- und biostatische ProdukteBiozide im Sinne der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und biostatische Produkte dürfen nicht verwendet werden. Topfkonservierer sind
davon ausgenommen. Als Topfkonservierer sind Substanzen zugelassen, die der europäischen Biozidverordnung entsprechen und in der Liste
der Wirkstoffe für Topfkonservierer (Produktarttyp PT6) aufgeführt sind.
2.5Ausschluss von FlammschutzmittelnDie Ausrüstung von Textilien mit Flammhemmstoffen oder inhärentem Flammschutz ist nicht zulässig, außer in der Artikel- oder Materialspezifikation ist eine Flammhemmung gefordert.
2.6Verbot von halogeniertenHalogenierte Stoffe als solche oder in Gemischen dürfen als Antifilzmittelausrüstung nicht verwendet werden.
Stoffen
2.7Ausschluss schwer abbaubarer Schlichtemittel, Komplexbildner und TensideMindestens 90 Gewichtsprozente der Inhaltsstoffe der verwendeten Weichgriffmittel und Komplexbildner müssen unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder inhärent biologisch abbaubar und/oder in Kläranlagen eliminierbar sein. Tenside müssen aerob leicht biologisch abbaubar sein. Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.
2.8Grenzwerte für die EinleitungAbwasser aus Nassbehandlungsanlagen darf bei der Einleitung in ein Gewässer die in Anhang 1 Tabelle 8: Grenzwerte für die Einleitung von Abwässern aus der Nassbehandlung aufgeführten Werte nicht überschreiten.
von Abwässern aus der
Nassbehandlung
Ergänzend für Wolle und andere Keratinfasern
2.9Ausschluss von APEO-haltigen WaschmittelnAlkylphenolethoxylaten (APEO)-haltige Waschmittel sind verboten.

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3. Anforderungen an die eingesetzten Rohfasern
1.Baumwolle
1.1Verwendung von Baumwollfasern aus kontrolliert biologischem Anbau (kbA)Die textile Naturfaser Baumwolle stammt aus kontrolliert biologischem Anbau (kbA) oder aus Fasern aus der Umstellungsphase und erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 (EG-Öko-Verordnung) oder des amerikanischen National Organic Programme (NOP). Auf sämtlichen Stufen der Verarbeitungskette muss gewährleistet sein, dass kontrolliert biologische Fasern und Produkte nicht mit konventionellen Fasern und Produkten vermischt werden und dass kontrolliert biologische Fasern nicht durch Kontakt mit unzulässigen Stoffen kontaminiert werden.
2.Polyester
2.1Begrenzung von AntimonDie Menge von Antimon in den Polyesterfasern hält den Grenzwert 260 ppm ein.
2.2Begrenzung der VOC-Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisierung von Polyester (Frischfasern) halten als Jahresmittelwerte die Grenzwerte 1,2 g/kg PET-Chips und 10,3 g/kg Filament-Faser ein.
Emissionen bei Polyester
Frischfasern
(entfällt beim Einsatz
rezyklierter Polyesterfasern)
2.3Alternativ zur Begrenzung von VOC-Emissionen bei Frischfasern: Verpflichtender Einsatz rezyklierter PolyesterfasernDie Fasern müssen mit einem Mindestgehalt PET, das aus Produktions- und/oder Verbraucher*innenabfällen recycelt wurde, hergestellt werden. Stapelfasermischungen müssen mindestens 50 Prozent und Filamentfasern mindestens 20 Prozent rezyklierte Fasern enthalten.
3.Polyamid (oder Nylon)
3.1Grenzwert für N2O- Emissionen (Frischfasern & Rezyklatanteil < 20 Prozent) (entfällt beim Einsatz rezyklierter Polyamidfasern)Für Polyamid-Frischfasern, bzw. für Frischfasern mit einem Recyclinganteil unter 20 Prozent gelten folgende Grenzwert für N2O-Emissionen: Die N2O-Emissionen, die während der Monomer-Produktion in die Luft gelangen, dürfen ausgedrückt als Jahresmittelwert, 9 g/kg erzeugter Poly-amid-6-Faser und 9 g/kg erzeugter Polyamid-6.6-Faser nicht übersteigen. Dazu müssen Minderungstechniken bei der Caprolactam- und Adipinsäureherstellung eingesetzt werden. Es ist sicherzustellen, dass der Minderungsgrad für N2O-Emissionen bei der Adipinsäureherstellung mindestens 95 Prozent beträgt.
3.2Alternativ zum Grenzwert fürBei textilen Endprodukten aus Recyclingfasern aus Polyamid müssen die Fasern mit mindestens 20 Prozent Nylon, das aus Produktions- und/oder Verbraucher*innenabfällen zurückgewonnen wurde, hergestellt werden.
N2O-Emissioen:
Verpflichtender Mindesteinsatz
rezyklierter Polyamidfasern
(>= 20 Prozent)
4.Elastan
4.1Ausschluss von OrganozinnverbindungenZur Produktion der Fasern werden keine Organozinnverbindungen verwendet.

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5.Polyacryl
5.1Begrenzung von AcrylnitrilDer Restgehalt an Acrylnitril in den Rohfasern, die den Produktionsbetrieb verlassen, muss weniger als 1,5 mg/kg betragen.
6.Wolle und andere Keratinfasern
6.1Verwendung von Wolle aus kontrolliert biologischer Tierhaltung (kbT)Die textile Naturfaser Wolle stammt aus kontrolliert biologischer Tierhaltung (kbT), oder aus Fasern aus der Umstellungsphase und erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2018/848 (EG-Öko-Verordnung) oder des amerikanischen National Organic Programme (NOP). Auf sämtlichen Stufen der Verarbeitungskette muss gewährleistet sein, dass kontrolliert biologische Fasern und Produkte nicht mit konventionellen Fasern und Produkten vermischt werden und dass kontrolliert biologische Fasern nicht durch Kontakt mit unzulässigen Stoffen kontaminiert werden. Mulesing ist nicht erlaubt.
6.2Grenzwerte für die Einleitung von Abwässern aus der WollreinigungDer chemische Sauerstoffbedarf (CSB) des Reinigungsabwassers darf 45 g/kg Schweißwolle nicht übersteigen.
Die Prüfung des CSB erfolgt gemäß ISO 6060 oder DIN 38409-41 oder DIN 38409-44 oder DIN-ISO 15705 aus der qualifizierten Stichprobe
oder der Zwei-Stunden-Mischprobe.
Die jeweils geltenden nationalen und lokalen gesetzlichen Anforderungen für die Abwasserbehandlung (einschließlich Grenzwerte in Bezug auf
pH-Wert, Temperatur, TOC, BSB, SCB, Farbigkeit und Rückstände von (chemischen) Schadstoffen sowie Einhaltung der Einleitungswege)
müssen erfüllt sein.
6.3Wolle vom Schaf, Prozesskriterium: Chromsalze enthaltende BeizenfarbstoffeChromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe dürfen nicht verwendet werden.
7.Regeneratfasern
7.1Verwendung von 25 Prozent Zellstofffasern aus nachhaltiger Forstwirtschaft nach den Prinzipien des FSC oder PEFCMindestens 25 Prozent der Zellstofffasern stammen aus nachhaltiger Forstwirtschaft nach den Prinzipien des FSC oder PEFC. Der restliche Anteil an Zellstofffasern stammt von Zellstoff, der aus legaler Forstwirtschaft und legalem Holzanbau beschafft wurde.
7.2Ausschluss von Chlor bei der Zellstoff-ProduktionZellstoff für die Faserproduktion wird ohne Elementarchlor gebleicht. Der sich ergebende Gesamtbetrag von Chlor und organisch gebundenem Chlor in den fertigen Fasern (OX) hält 150 ppm oder im Abwasser der Zellstoffproduktion (AOX) 0,170 kg/ADt Zellstoff ein.
8.Polypropylen
8.1Ausschluss von Pigmenten auf BleibasisPigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden.
9.Elastolefin
9.1Begrenzungen beim Einsatz von SpinnölenDie für die Herstellung von Elastolefin verwendeten Spinnöle dürfen folgende Substanzen nicht enthalten: • Octamethylcyclotetrasiloxane D4 CAS 556-67-2, • Decamethylcyclopentasiloxane D5 CAS 541-02-6, • Dodecamethylcyclohexasiloxane D6 CAS 540-97-6

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10.Laminate und Membranen
10.1Anforderungen an die verwendete MembranDie Membranen müssen jeweils die faserspezifischen Anforderungen erfüllen: Für Polyester-Membranen ist der bei den Polyester-Fasern genannte Punkt Antimongehalt zu berücksichtigen, für Polyamid-Membranen der bei Polyamidfasern genannte Grenzwert für N2O-Emissionen und bei Polyurethan-Membranen die Grenzwerte, die bei Elastan zum Ausschluss von zinnorganischen Verbindungen und der Begrenzung aromatischer Diisocyanate genannt sind.
10.2Verbot organischer LösemittelDie in Laminaten verwendeten Membranen auf Polyester-, Polyurethan- oder Polyamid-Basis dürfen nicht unter Verwendung von chlorhaltigem
und aromatischen Lösemittel hergestellt werden.
10.3Verbot lösemittelhaltiger Klebstoffe im LaminierprozessLösemittelhaltige Klebstoffe dürfen im Laminierprozess nicht verwendet werden. Lediglich thermoplastische oder reaktive (z. B. feuchtigkeitsvernetzende) Schmelzklebstoffe werden eingesetzt. Bei Verwendung reaktiver polyurethanbasierter Schmelzklebstoffe darf die Konzentration aromatischer Diisocyanate einen Wert von 0,05 mg/m³ (entsprechend 0,005 ml/m³), am Arbeitsplatz gemessen, ausgedrückt als 8-h-Mittelwert (Schichtmittelwert), nicht überschreiten.
11.Füllung: Daunen und Federn
11.1Daunen- und FedergewinnungFedergewinnung vom lebenden Tier, Lebendrupf und Mauserrauf sowie die Gewinnung von Federn und Daunen von Tieren, die zur Produktion von Stopfleber gehalten werden, ist nicht zulässig.
11.2Anforderungen an das Abwasser für die EinleitungsstelleAnforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Direkteinleitung) bei der Verarbeitung von Daunen und Federn:
Abwasser aus Nassbehandlungsanlagen darf bei der Einleitung in ein Gewässer folgende Werte nicht überschreiten:
• CSB: 160 mg/l (ausgedrückt als Jahresdurchschnittswert),
• BSB5: 30 mg/l,
• TSS: 50 mg/l,
• Ammoniumstickstoff: 10 mg/l,
• Stickstoff gesamt: 20 mg/l,
• Phosphor: gesamt 2 mg/l,
• Persistenter Schaum an der Einleitstelle
• Der pH-Wert des in Oberflächengewässer eingeleiteten Abwassers muss zwischen 6 und 9 betragen (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht
außerhalb dieses Bereichs liegt), und die Temperatur muss weniger als 35 °C betragen (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter
überschritten wird). Diese Anforderung gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Einleitung in die kommunale Kläranlage genehmigt
ist und die kommunale Kläranlage mindestens die Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (91/271/EWG) einhält.
12.Füllung: Polyurethan
12.1Beschränkung von aromatischen DiisocyanatenBei der Polymerisierung und dem Spinnprozess darf die Konzentration aromatischer Diisocyanate einen Wert von 0,05 mg/m³ (entsprechend 0,005 ml/m³) am Arbeitsplatz, gemessen in den Prozessstufen, in denen sie jeweils auftreten, ausgedrückt als 8-h-Mittelwert (Schicht-Mittelwert), nicht überschreiten.
12.2Verbot von FCKWsFluorchlorkohlenwasserstoffe dürfen zum Aufschäumen von Polyurethan nicht verwendet werden.

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Anhang 1

Tabelle 1: Zinnorganische Verbindungen

Der Gehalt der jeweiligen zinnorganischen Verbindungen darf die nachfolgend genannten Grenzwerte nicht überschreiten:

NameAkronymGrenzwert in mg/kg
Dibutylzinn / DibutyltinDBT2 mg/kg
Dimethylzinn / DimethyltinDMT2 mg/kg
Dioctylzinn / DioctyltinDOT2 mg/kg
Diphenylzinn / DiphenyltinDPhT2 mg/kg
Dipropylzinn / DipropyltinDPT2 mg/kg
Monomethylzinn / MonobutyltinMMT2 mg/kg
Monobutylzinn / MonobutyltinMBT2 mg/kg
Monooctylzinn / MonooctyltinMOT2 mg/kg
Monophenylzinn / MonohenyltinMPhT2 mg/kg
Tetrabutylzinn / TetrabutyltinTeBT2 mg/kg
Tetraethylzinn / TetraethyltinTeET2 mg/kg
Tributylzinn / TributyltinTBT1 mg/kg
Tricylcohexylzinn / TricylcohexyltinTCyHT2 mg/kg
Trimethylzinn / TrimethyltinTMT2 mg/kg
Trioctylzinn / TrioctyltinTOT2 mg/kg
Triphenylzinn / TriphenyltinTPhT1 mg/kg
Tetraoctylzinn / TetraoctyltinTeOT:2 mg/kg
Tripropylzinn / TripropyltinTPT:2 mg/kg

Tabelle 2: Azo-Farbstoffe

Bei den eingesetzten Garnen, Geweben und Fertigerzeugnissen dürfen Azo-Farbstoffe, die eines der in der folgenden Liste genannten aromatischen Amine abspalten können, den Grenzwert von 20 mg/kg nicht überschreiten. Azofarbstoffe, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können (gemäß Richtlinie 2002/61/EG):

NameCas-Nr.NameCas-Nr.
4-Aminobiphenyl92-67-13,3‘-Dimethyl-4,4‘-diaminodiphenylmethan838-88-0
Benzidin92-87-5p-Kresidin120-71-8
4-Chloro-o-toluidin95-69-24,4’-Methylen-bis-(2-chloranilin)101-14-4
2-Naphthylamin91-59-84,4’-Oxydianilin101-80-4
o-Aminoazotoluol97-56-34,4’-Thiodianilin139-65-1
2-Amino-4-nitrotoluol99-55-8o-Toluidin95-53-4
p-Chloroanilin106-47-82,4-Diaminotoluol95-80-7
2,4-Diaminoanisol615-05-42,4,5-Trimethylanilin137-17-7
4,4‘-Diaminodiphenylmethan101-77-94-Aminoazobenzol60-09-3
3,3‘-Dichlorobenzidin91-94-1o-Anisidin90-04-0
3,3‘-Dimethoxybenzidin119-90-42,4-Xylidin95-68-1
3,3‘-Dimethylbenzidin119-93-72,6-Xylidin87-62-7

7 Version 3.0, Stand Mai/ 2026

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Anhang 1

Tabelle 3: Weitere ausgeschlossene Farbstoffe

Für die im Folgenden unter den Überschriften „Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe“ und „Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe“ genannten Farbstoffe gilt ein Grenzwert von 50 mg/kg.

Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe:
C.I. Basic Red 9C.I. Direct Blue 6Solvent Yellow 1
C.I. Disperse Blue 1C.I. Direct Blue 15Solvent Yellow 3
C.I. Acid Red 114C.I. Direct Brown 95Basic Blue 26 (with ≥ 0.1% Michler’s ketone or base)
C.I. Acid Red 26C.I. Direct Red 28Basic Green 4 (oxalate, chloride or free)
C.I. Basic Violet 14C.I. Disperse Yellow 3Basic Violet 3 (with ≥ 0.1% Michler’s ketone or base)
C.I. Disperse Orange 11Disperse Yellow 23Pigment Red 104
C.I. Direct Black 38Disperse Orange 149Pigment Yellow 34
Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe (in Anlehnung an Entscheidung 2014/350/EU (EU-ZU für
Textilerzeugnisse):
C.I. Disperse Blue 1C.I. Disperse Blue 124C.I. Disperse Red 17
C.I. Disperse Blue 3C.I. Disperse Brown 1C.I. Disperse Yellow 1
C.I. Disperse Blue 7C.I. Disperse Orange 1C.I. Disperse Yellow 3
C.I. Disperse Blue 26C.I. Disperse Orange 3C.I. Disperse Yellow 9
C.I. Disperse Blue 35C.I. Disperse Orange 76 (frühereC.I. Disperse Yellow 39
Bezeichnung Orange 37)
C.I. Disperse Blue 102C.I. Disperse Red 1,C.I. Disperse Yellow 49
C.I. Disperse Blue 106C.I. Disperse Red 11

Tabelle 4: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Für die verwendeten chemischen Fasern, Garne und Zwirne sowie für Materialien aus Kunststoff dürfen folgende Höchstwerte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nicht überschritten werden:

NameGrenzwert in mg/kgNameGrenzwert in mg/kg
Benzo[a]pyren1,0 mg/kgChrysen1,0 mg/kg
Benzo[e]pyren1,0 mg/kgDibenzo[a,h]anthracen1,0 mg/kg
Benzo[a]anthracen1,0 mg/kgBenzo[ghi]perylen1,0 mg/kg
Benzo[b]fluoranthen1,0 mg/kgIndeno[1‚2,3-cd]pyren1,0 mg/kg
Benzo[j]fluoranthen1,0 mg/kgPhenanthren, Pyren, Anthracen, FluoranthenSumme: < 10 mg/kg
Benzo[k]fluoranthen1,0 mg/kgNaphthalin< 2 mg/kg,
Summe 15 PAK< 10 mg/kg

8 Version 3.0, Stand Mai/ 2026

[Seite 9]

Anhang 1

Tabelle 5: Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFCs) in hydrophobierten Textilien

NameCas-Nr.AkronymGrenzwert in
hydrophobierten Textilien
Perfluoroctansulfonsäure und -sulfonate1763-23-1, et. al.PFOS1 µg/m²
Perfluoroctansulfonamid754-91-6PFOSA1 µg/m²
Perfluoroctansulfonfluorid307-35-7PFOSF/POSF1 µg/m²
N-Methylperfluoroctansulfonamid31506-32-8N-Me-FOSA1 µg/m²
N-Ethylperfluoroctansulfonamid4151-50-2N-Et-FOSA1 µg/m²
N-Methylperfluoroctansulfonamidethanol24448-09-7N-Me-FOSE1 µg/m²
N-Ethylperfluoroctansulfonamidethanol1691-99-2N-Et-FOSE1 µg/m²
Perfluorheptansaure und Salze375-85-9, et. al.PFHpA0,025 mg/kg
Perfluoroctansaure und Salze335-67-1, et. al.PFOA0,025 mg/kg
Perfluornonansaure und Salze375-95-1, et.al.PFNA0,025 mg/kg
Perfluordecansaure und Salze335-76-2, et. al.PFDA0,025 mg/kg
Henicosafluorundecansaure und Salze2058-94-8, et. al.PFUdA0,025 mg/kg
Tricosafluordodecansaure und Salze307-55-1, et. al.PFDoA0,025 mg/kg
Pentacosafluortridecansaure und Salze72629-94-8, et. al.PFTrDA0,025 mg/kg
Heptacosafluortetradecansaure und Salze376-06-7, et. al.PFTeDA0,025 mg/kg

Tabelle 6: Begrenzung von Phtalaten und Weichmachern

Die Summe, der in der folgenden Liste namentlich genannten Phthalate und Weichmacher darf, höchstens 1.000 mg/kg betragen:

NameAkronymNameAkronym
BenzylbutylphthalatBBPDi-isobutylphthalatDIBP
DibutylphthalatDBPDi-isodecylphthalatDIDP
Di-ethylhexylphthalat)DEHPDi-iso-hexylphthalatDIHxP
Di-(2-ethylhexyl)-phthalatDMEPDi-isononylphthalatDINP
Di-C6-8-branched alkylphthalates, C7 richDIHPDi-n-hexylphthalate)DHP
Di-C7-11-branched and linear alkylphthalatesDHNUPDi-n-octylphthalat)DNOP
Di-cyclohexylphthalat)DCHPDi-pentylphthalate (N-,iso-, or mixed)DPP
Di-hexylphthalate, branched and linearDHxPTris(2-chlorethyl)phosphatTCEP

9 Version 3.0, Stand Mai/ 2026

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Anhang 1

Tabelle 7: Genereller Ausschluss von bestimmten Farbmitteln und Textilhilfsmitteln

Farbmittel und Textilhilfsmittel, die gemäß den Kriterien der CLP-Verordnung (EG/1272/2008) mit den folgenden genannten H-Sätzen eingestuft sind oder die die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen, dürfen nicht eingesetzt werden.

CLP- VerordnungWortlaut
(EG/1272/2008)
Toxische Stoffe
H300Lebensgefahr beim Verschlucken
H310Lebensgefahr bei Hautkontakt
H330Lebensgefahr beim Einatmen
H370Schädigt die Organe
H371Kann die Organe schädigen
H372Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (alle betroffenen Organe nennen)
Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
H340Kann genetische Defekte verursachen
H341Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
H350Kann Krebs erzeugen
H350iKann beim Einatmen Krebs erzeugen
H351Kann vermutlich Krebs erzeugen
H360FKann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H360DKann das Kind im Mutterleib schädigen
H360FDKann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, Kann das Kind im Mutterleib schädigen
H360FdKann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360DfKann das Kind im Mutterleib schädigen, Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H361fKann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
H361dKann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H360fdKann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
H362Kann Sauglinge über die Muttermilch schädigen
Gewässergefährdende Stoffe
H400Sehr giftig für Wasserorganismen
H410Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
H411Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
Sonstige Gesundheits- oder Umweltwirkungen
H420Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre (ersetzt EUH059)

10 Version 3.0, Stand Mai/ 2026

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Anhang 1

Tabelle 8: Grenzwerte für die Einleitung von Abwässern aus der Nassbehandlung

Abwasser aus Nassbehandlungsanlagen darf bei der Einleitung in ein Gewässer folgende Werte nicht überschreiten:

NameGrenzwert
CSB150 mg/l (ausgedruckt als Jahresdurchschnittswert)
BSB530 mg/l,
Sulfit2 mg/l,
Ammoniumstickstoff:10 mg/l,
Stickstoff gesamt20 mg/l,
Phosphor gesamt3 mg/l,
Der pH-Wert des in Oberflächengewässer eingeleiteten Abwassers muss zwischen 6 und 9 betragen (wenn der pH-Wert
des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt), und die Temperatur muss weniger als 35 °C betragen (wenn diese
Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird).
Die Farbigkeit muss folgende Werte einhalten:
w 436 nm (Gelbbereich) 7 m-1
w 525 nm (Rotbereich) 5 m-1
w 620 nm (Blaubereich) 3 m-1
Außerdem müssen folgende Grenzwerte eingehalten werden:
NameGrenzwertNameGrenzwert
AOX5 mg/lChrom gesamt0,3 mg/l,
Sulfid1 mg/lZink5 mg/l,
Kupfer1 mg/lAntimon1,2 mg/l,
Nickel0,2 mg/l

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