Verschwiegenheitserklärung
| Name des Bieters | |
| Firmenname | |
| Rechtsform |
Vom Bieter auszufüllen!
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Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Erklärung sind alle Informationen, welche sich aus Unterlagen (einschließlich solcher in elektronischer Form) ergeben, die dem Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens übermittelt wurden. Insbesondere sind dies die in den Vergabeunterlagen niedergelegten Informationen sowie diejenigen, die nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind.
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Der Bieter verpflichtet sich, Informationen vertraulich und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere denen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu behandeln und diese Dritten nicht offen zu legen.
Er verpflichtet sich überdies, vertrauliche Informationen lediglich zu dem in dieser Erklärung niedergelegten Zweck zu verwenden und nicht für eigene Zwecke zu benutzen oder dazu zu verwenden, einen kommerziellen oder sonstigen Vorteil zu erlangen.
Der Bieter wird alle im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren erhaltenen Daten und Informationen innerhalb seines Unternehmens nur denjenigen Personen zugänglich machen, die diese zur Durchführung des Vergabeverfahrens benötigen. Er wird diese Personen über die in dieser Erklärung aufgeführten Verpflichtungen unterrichten und sicherstellen, dass sie ebenfalls den Bestimmungen dieser Erklärung unterliegen. Das Verhalten dieser Personen wird ihm zugerechnet.
- Der Bieter ist abweichend von Ziffer 2 berechtigt, Dritten vertrauliche Informationen offen zu legen, soweit dies für die Erstellung eines Angebots notwendig ist, insbesondere falls diese Unterauftragnehmer des Bieters werden sollen. Der Bieter legt dem mit vertraulichen Informationen befassten Dritten durch schriftlichen Vertrag die gleiche Verpflichtung zur Vertraulichkeit auf, die der Bieter selbst mit vorliegender Erklärung eingeht.
Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen bzw. nicht mit der Ausschreibung betraute Berater ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Weitergabe ohne die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nicht zulässig. Gleiches gilt für die Verpflichtung, die Daten und Informationen ausschließlich für die Zwecke dieses Vergabeverfahren zu verwenden.
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Die vorstehende Verschwiegenheitserklärung ist für den Bieter während der Dauer des Vergabeverfahrens rechtlich bindend. Sie bleibt bis fünf Jahre nach Beendigung des Vergabeverfahrens bestehen.
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Nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist das ausschreibende Studierendenwerk berechtigt, die Informationen und Daten sowie alle davon gefertigten Vervielfältigungen jederzeit zurückzufordern. Ist die Rückgabe nicht möglich oder nicht ohne weiteres praktikabel, so kann der Bieter seiner Pflicht zur Rückgabe auch durch die schriftliche Versicherung nachkommen, dass alle Informationen nach bestem Wissen – soweit möglich – gelöscht oder in sonstiger Weise vollständig vernichtet worden sind. Dies gilt auch für alle auf der Grundlage der erhaltenen Informationen erstellten Unterlagen.
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Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Daten und Informationen, die nachweislich
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allgemein bekannt sind oder allgemeine bekannt werden, ohne dass dies vom ausschreibenden Studierendenwerk Bietern oder eingeschalteten Beratern zu vertreten ist,
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dem Bieter bereits vor dem Vergabeverfahren bekannt waren oder
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durch einen Dritten zur Kenntnis des Bieters gelangt sind, ohne dass eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten vorliegt.
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Der Bieter haftet für Schadensersatz für alle durch seine Mitarbeiter verursachten Schäden, die der Einkaufskooperation Süd-West aus Zuwiderhandlungen gegen diese Vereinbarung entstehen.
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Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Erklärung als nichtig oder unwirksam herausstellen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem gesamten Erklärungsgehalt dieser Vertraulichkeitserklärung am nächsten kommen.