8. Allgemeine Vertragsbedingungen.pdf

Lieferung von küchenfertigen Salaten und Gemüse für die Einkaufskooperation Süd-West

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 10:43 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbedingungen der Einkaufskooperation Süd-West

  1. Grundlagen und Geltungsbereich 1.1 Mit Zuschlagserteilung werden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, die VOL/B sowie alle weiteren Ausschreibungsunterlagen Vertragsbestandteil.

1.2 Es gelten ausschließlich die mit der Ausschreibung veröffentlichten Bedingungen des Auftraggebers. Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil und haben auch dann keine Gültigkeit, wenn der Auftragnehmer sie gewöhnlich in seinem laufenden Geschäftsbetrieb verwendet und auf sie formularmäßig hinweist.

  1. Ansprech- und Verhandlungspartner 2.1 Ansprechpartner und Verhandlungspartner in Vertragsangelegenheiten ist, soweit kein besonderer Ansprechpartner benannt wurde, grundsätzlich das Studierendenwerk, welches die Ausschreibung ausführt.

2.2 Das ausschreibende Studierendenwerk kann andere Ansprechpartner benennen und diese schriftlich ermächtigen, bestimmte Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

  1. Vertragsbestandteile 3.1 Vertragsbestandteile werden, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt:
  • die Leistungsbeschreibung
  • das Leistungsverzeichnis
  • das Lieferstellenverzeichnis
  • das Angebot- und Auftragsschreiben mit den darin enthaltenen Ergänzenden, Besonderen, Zusätzlichen und evtl. auch Technischen Vertragsbedingungen.
  • Eigenerklärung ILO Kernarbeitsnorm (wenn Ausschreibungsbestandteil)
  • Gentechnikerklärung (wenn Ausschreibungsbestandteil)
  • Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
  • Eigenerklärung Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Eigenerklärung LTMG (wenn Ausschreibungsbestandteil)
  • diese Allgemeinen Vertragsbedingungen
  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

3.2 Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lieferbedingungen.

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4.3 Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke / Produktmuster stellen eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung dar.

4.4 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

4.5 Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der oben genannten Rangfolge.

  1. Vertragsabschluss 5.1 Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden, sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in der durch Satz 1 bestimmten Form.

5.2 Der Empfang des Zuschlagsschreibens ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen (Empfangsbestätigung).

  1. Qualitätssicherung / Güteprüfung 6.1 Die Anforderungen an das betriebliche Qualitätssicherungssystem sind in der Leistungsbeschreibung enthalten.

6.2 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.

6.3 Der Auftraggeber behält sich vor, das vom Auftragnehmer praktizierte Qualitäts- Management-System zu prüfen.

6.4 Der Auftraggeber ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich vor Ort beim Auftragnehmer über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, Qualitätsproben zur Überprüfung der Ware zu entnehmen. Des Weiteren ist er berechtigt, bei Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung eine Warenprobe auf Kosten des Lieferanten bei den örtlichen, hierfür zuständigen Instituten einzureichen. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

6.6 Anstelle der Güteprüfung kann der Auftraggeber die Vorlage eines Qualitätsprüfzertifikats vom Auftragnehmer verlangen.

6.7 Weitere Regelungen über die Güteprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.

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  1. Erfüllungsort / Zahlungsort 7.1 Erfüllungsort ist der Ort, an welchem der Leistungserfolg einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Erfüllungsort der Sitz des jeweiligen Studierendenwerks.

7.2 Zahlungsort bzw. Rechnungsadresse ist der Sitz des jeweiligen Studierendenwerks.

  1. Leistungsort / Anlieferung / Versand 8.1 Leistungsort (bzw. Leistungsstelle) ist die vor der Lieferung anzugebende Verwendungsstelle des Auftraggebers.

8.2 Anlieferungen und Transportwege sind rechtzeitig vor Lieferung mit dem Auftraggeber abzustimmen.

8.3 Lebensmittel sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu kennzeichnen und zu verpacken.

8.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen frei Verwendungsstelle.

8.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers. Schließt der Auftragnehmer zur Abdeckung des Transportrisikos eine Versicherung ab, so trägt er deren Kosten. Der Abschluss von Versicherungen auf Kosten des Auftraggebers ist untersagt.

8.6 Sonstige Vereinbarungen sind dem jeweiligen Vertrag, insoweit dieser mit dem Auftragnehmer zu Stande kommt, zu entnehmen.

  1. Verpackung / Entsorgung/ Transport / Transportkosten 9.1 Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Der Auftragnehmer soll dem Auftraggeber ein mit der Verpackungsverordnung konformes Verpackungs- Entsorgungskonzept vorlegen.

9.2 Die Kosten der Verpackung trägt ausschließlich der Auftragnehmer. Die Verpackung ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; sie soll wieder verwertbar bzw. stofflich verwertbar sein.

9.3 Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport die geeigneten Packmittel unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware, sowie des eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. Bei Lebensmitteln sind die jeweiligen Gesetze strikt einzuhalten.

9.4 Die Kosten für Packmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dies gilt auch für Nebenkosten wie z. B. Versicherungsgebühren, Zölle, Nachnahmeprovision, Gebühr für Transportkostenbescheinigungen, Gefahrgutzuschläge, Maut etc. .

9.5 Im Übrigen gilt § 6 VOL/B.

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  1. Proben / Muster 10.1 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber diesem Proben und Muster in ausreichender Menge kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

10.2 Auf Wunsch des Auftragnehmers erfolgt eine Rücksendung auf dessen Kosten und Gefahr.

10.3 Bei Verträgen über Fertigung in Serie ist das Serienmuster vorzustellen. Die Serienfertigung hat der Beschaffenheit und Güte des vorgestellten Musters zu entsprechen. Dies gilt selbstverständlich auch bei Lebensmitteln.

10.4 Eine Serienfertigung erfolgt erst nach Freigabe des Auftraggebers.

  1. Lieferscheine 11.1 Der Auftragnehmer fertigt die Lieferscheine und ggfs. die Rücknahmescheine in Papierformat an. Abweichungen hiervon sind nur nach Genehmigung durch den jeweiligen Auftragsgeber möglich.

11.2 Im Lieferschein ist die Auftragsnummer (Bestellnummer) des Auftraggebers, die Lieferstelle und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.

  1. Anlieferzeiten 12.1 Der vertraglich vereinbarte Leistungsgegenstand muss zu den bekannten Anlieferzeiten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer angeliefert werden.

12.2 Ausnahmen hiervon sind im Voraus mit dem Auftraggeber abzusprechen.

  1. Übergabe / Abnahme / Annahme der Leistung 13.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des geschuldeten Leistungsgegenstandes an den durch die Bestellung bestimmten Empfänger.

13.2 Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt beim Auftraggeber, eine weitere behält der Auftragnehmer.

13.3 Der Auftragnehmer hat sich grundsätzlich an die ihm bekannten Warenannahmezeiten des Auftragsgebers zu halten.

13.4 Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist.

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§ 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt.

13.5 Liegt ein wesentlicher Sach-, Qualitäts- oder Rechtsmangel vor oder fehlt die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann der Auftraggeber oder der von ihm Beauftragte die Abnahme der Leistung verweigern.

13.6 Die Annahme der Leistung erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung durch den Nutzer hinsichtlich ihrer Vertragskonformität (Übereinstimmung mit Proben, Muster, Zeichnungen usw.). Die Annahme der Leistung ersetzt nicht die Abnahme.

13.7 Die Kosten einer Güteprüfung sind vom Auftragnehmer zu tragen (§ 12 Nr. 2 g VOL/B). 13.8 Für die Feststellung der gelieferten Menge ist allein die Verwendungsstelle des Auftraggebers zuständig. Dem Auftragnehmer steht es frei, bei der Ermittlung der gelieferten Mengen zugegen zu sein.

13.9 Die Entscheidung darüber, ob die gelieferte Leistung qualitativ vertragsgemäß ist, wird vom Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Nutzer getroffen. Die Tatsache, dass der Auftraggeber die Leistung in Benutzung bzw. bei Lebensmitteln bereits in den Verkauf genommen hat, stellt keine Abnahme dar und ersetzt auch nicht die Funktionsabnahme. § 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B ist insoweit nicht anwendbar.

13.10 Teillieferungen und Aliudlieferungen sind nicht vertragsgemäß. Mit eventuell anfallenden Kosten wird der Auftragnehmer belastet.

13.11 Bei der Abnahme beanstandete Lieferungen, auch mögliche vereinbarte Teillieferungen, sind vom Auftragnehmer umgehend zurückzunehmen. Auf Verlangen ist schnellstmöglich Ersatz zu liefern. Die Kosten für Aus- und Wiedereinbau bzw. bei Lebensmitteln für Nachproduktionen trägt der Auftragnehmer.

13.12 Die Erfüllung der Lieferverpflichtung tritt mit dem Tag der erfolgreichen Abnahme ein.

13.13 Ist eine Einweisung vereinbart, so hat der Auftragnehmer das Personal zu einem mit dem Auftraggeber abzustimmenden Termin kostenfrei in die Bedienung der gelieferten Geräte bzw. bei Lebensmitteln in deren Zubereitung einzuweisen. Die Einweisung des Personals ist mit der Funktionsabnahme zu verknüpfen.

  1. Liefertermine / Lieferverzug 14.1 Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine sind Fixtermine. Überschreitet der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferzeit, so kann der Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 9 VOL/B vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe fordern. Siehe auch Ziffer 30.1 Allgemeine Vertragsbedingungen.

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14.2 Wenn vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten werden können, ist der Auftragnehmer zur Vermeidung eines weitergehenden Schadens verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Einhaltung der fristgerechten Lieferung oder Leistung, auch teilweise gefährdet erscheinen lassen, so hat er dem Auftraggeber hierüber unverzüglich ebenfalls Mitteilung zu machen. Eine ordnungsgemäße Mitteilung erfolgt mittels Telefonat, E-Mail oder Telefax.

14.3 Im Falle verspäteter baulicher Fertigstellung des Lieferobjekts ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber der Lieferzeitpunkt neu zu vereinbaren, die Regelungen des Lieferverzugs bleiben hiervon unberührt.

14.4 Die Mitteilung einer verspäteten Lieferung befreit den Auftragnehmer nicht von einem eventuellen Schadenersatzanspruch wegen Verzugs. Der Auftraggeber kann außerdem Mehrarbeit durch erhöhten Arbeitseinsatz ohne besondere Vergütung verlangen, damit der Liefertermin eingehalten wird. Erklärt der Auftragnehmer, dass die ihm obliegende Lieferung / Leistung auch durch eigene Mehrarbeit nicht termingerecht erbracht werden kann, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die zur termingerechten Fertigstellung nötigen Arbeiten vergeben.

  1. Nachlieferungsgarantien 15.1 Der Auftragnehmer gibt für alle Serienanfertigungen eine Nachkaufgarantie von 5 Jahren. Auslaufende Serien werden dem Auftraggeber mit einer Frist von 6 Monaten im Voraus mitgeteilt.

15.2 Der Auftragnehmer gibt für alle Regelteile eine Nachlieferungsgarantie von 5 Jahren.

  1. Leistungsumfang / Preise / Mehr- und Minderleistungen 16.1 Die vereinbarten und dem Zuschlag damit zugrunde gelegten Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung der Leistung und für den individuell vereinbarten Zeitraum gemäß Vertrag.

16.2 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

16.3 Die Leistungspflicht und der vereinbarte Preis umfassen sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erforderlich sind, um die beauftragte Leistung vollständig, qualitäts- und termingerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, zur fachgerechten und ordnungsgemäßen Lieferung und / oder Durchführung der Arbeiten in der Lage zu sein und über die hierzu erforderlichen Gerätschaften, technischen Mittel und entsprechendes (Fach-) Personal zu verfügen.

16.4 Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die Vertragsbestandteile eigenverantwortlich auf ihre Vollständigkeit geprüft hat und dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen ausreichend sind, um sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen.

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16.5 Mehrleistungen oder sachliche Leistungsabweichungen gegenüber der vertraglichen Festlegung darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers, die unter Angabe eines Nachtragsangebotes zu beantragen ist, ausführen.

16.6 Ohne schriftliche Zustimmung oder schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber gleichwohl ausgeführte Leistungen, führen nicht zu Ansprüchen auf Mehrvergütung gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis. Auch bei erfolgter schriftlicher Zustimmung bleibt eine Prüfung des Nachtragsangebotes auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen vorbehalten.

  1. Gewährleistung 17.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

17.2 Treten Mängel auf, sind die Vorschriften des § 14 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften anwendbar, also bei Lieferleistungen zusätzlich zu § 14 VOL/B die §§ 434 ff. BGB und bei Aufbau- und Montageleistungen die §§ 633 ff. BGB.

17.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung zu laufen.

17.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber auch über verdeckte Mängel unverzüglich zu informieren, sobald ihm solche bekannt werden. Diese Verpflichtung ist nicht auf die Gewährleistungszeit beschränkt, sondern erstreckt sich über die gesamte durchschnittlich zu erwartende Nutzungsdauer des jeweiligen Gerätes bzw. bei Lebensmitteln über die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, dass eventuell der Hersteller des Produktes einen Rückruf veranlasst.

17.5 Unterlässt der Auftragnehmer eine notwendige Information und entsteht hieraus dem Auftraggeber, seinen Bediensteten oder seinen Kunden ein Schaden, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber sowie seinen Kunden, diesen Schaden zu ersetzen und ihn von eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

  1. Instandhaltung / Wartung / Nachlieferung 18.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass mit Mängelbeseitigungsarbeiten oder sonst notwendigen Reparaturen, auch über den Ablauf der Gewährleistung hinaus, innerhalb von 24 Stunden, gerechnet ab dem Werktag nach Eingang der Aufforderung zur Reparatur begonnen wird. Sofern die Instandsetzung oder Nachlieferung durch den Auftragnehmer nicht

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innerhalb von zwei Werktagen ausgeführt ist, wird kostenloser gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestellt.

18.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass bei Lieferengpässen für Lebensmittel die geforderte Ware schnellstmöglich, spätestens jedoch am Folgetag frühestmöglich nachgeliefert wird. Ist dies seitens des Auftragnehmers nicht realisierbar und entsteht hierdurch für den Auftraggeber ein personeller, sachlicher oder finanzieller Mehraufwand, kann dieser dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

  1. Haftung 19.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder sein Personal verursacht werden. Soweit Dritte Schaden erleiden und den Auftraggeber in Anspruch nehmen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich freizustellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch eine einfache Erklärung nach §§ 387 ff. BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Die Haftung entfällt nur insoweit, als der Auftragnehmer das Vorliegen höherer Gewalt oder das Fehlen von Verschulden nachweisen kann.

  2. Nachweis einer Haftpflichtversicherung 20.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen, dass er für mögliche Haftpflichtansprüche, die sich auf Grund der zu erbringenden Leistung ergeben können, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und auch laufend unterhält.

20.2 Zur Erhaltung eines derartigen Versicherungsschutzes ist der Auftraggeber berechtigt, rückständige Prämien für Rechnung des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen.

20.3 Der Auftraggeber kann die von ihm verauslagten Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung einbehalten oder sich aus einer ihm zur Verfügung stehenden Sicherheit schadlos halten.

  1. Abtretungsverbot 21.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen abzutreten.

  2. Sicherheiten / Rückgabe von Sicherheiten 22.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadenersatz.

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22.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadenersatz und Ansprüche aus der Abrechnung.

22.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist eine unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers vorzulegen. Die Bürgschaftsurkunde muss außer dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auch den Verzicht auf die Einrede aus §§ 770 Abs. 1 BGB, 771 und 770 Abs. 2 BGB – soweit nicht die Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist – enthalten und ohne ein etwaiges Recht auf Hinterlegung ausgestellt sein.

22.4 Die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Ziffer 22.1 Allgemeine Vertragsbedingungen ist vom Auftraggeber nach Abnahme zu dem Zeitpunkt zurückzugeben, zu dem sämtliche anlässlich der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt, etwaige Vertragsstrafenansprüche des Auftraggebers und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers befriedigt sind. Die Gewährleistungsbürgschaft gem. Ziffer 22.3 Allgemeine Vertragsbedingungen wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgegeben, sofern dann möglicherweise bestehende Nachbesserungsansprüche erfüllt worden sind.

  1. Einreichung der Rechnung 23.1 Der Rechnung ist ein vom Empfänger quittierter Lieferschein / ein bestätigter Leistungsnachweis beizufügen. § 15 VOL/B bleibt unberührt.

23.2 Die Rechnung ist getrennt nach Lieferort- und Kostenstelle des Auftraggebers auszustellen.

23.3. Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.

23.4 Die Art der Rechnungsstellung ist mit den einzelnen Studierendenwerken abzustimmen. Sammelrechnungen ist, soweit dies nicht anders vereinbart ist, der Vorzug zu geben. Diese sind, soweit nicht anders vereinbart, 1-mal im Monat an den Auftraggeber zu stellen.

23.5 Grundsätzlich muss jede ausgestellte Rechnung in ihrer optischen Form klar innerhalb der Abläufe beim Auftraggeber zuzuordnen sein.

  1. Zahlung der Rechnung 24.1 Die Begleichung von Rechnungen erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung mit einem vom Empfänger

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quittierten Lieferschein oder Leistungsnachweis. Fälligkeit tritt erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.

24.2 Rechnungen, die ohne die vertraglich festgelegten Unterlagen und Hinweise beim Auftraggeber eingehen, werden von diesem unbearbeitet zurückgesandt und nicht beglichen.

24.3 Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

  1. Skonto 25.1 Sind Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden, so beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung nebst quittiertem Lieferschein oder Leistungsnachweis und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.

25.2 Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.

  1. Verschwiegenheit 26.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

26.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen § 3 VOL/B bleiben unberührt.

  1. Pflichtverletzungen und Schadenersatz 27.1 Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 7 und 14 VOL/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen.

27.2 Führen von dem Auftragnehmer zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Ziffer 28.1 Allgemeine Vertragsbedingungen, hat dieser dem Auftraggeber hieraus entstehende Schäden zu ersetzen.

27.3 Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Lieferungen und Leistungen zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber diese Sachen unter Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

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28.1 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt.

b) wenn ein vor der Serie zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht von dem Auftragnehmer vorgestellt wird.

c) wenn ein vor der Serie gefertigtes Muster von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit so stark abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen.

d) wenn das vereinbarte Produkt in Qualität, Konsistenz, Beschaffenheit etc. so stark abweicht, dass eine Übernahme des Auftraggebers in den täglichen Arbeitsablauf nicht gewährleistet ist.

e) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet und hierdurch die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers beeinträchtigt wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

f) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen.

g) wenn während der Ausführung des Vertrages Umstände bekannt werden, die während eines laufenden Vergabeverfahrens nach § 124 GWB zum Ausschluss führen können, insbesondere die vorsätzliche Abgabe von unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde und Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers.

h) wenn der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) des Bundes verstößt.

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  1. Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund 29.1 Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

29.2 Tritt der Auftraggeber gemäß den Bestimmungen nach Ziffer 28.1 Allgemeine Vertragsbedingungen vom Vertrag zurück, sind die von den Vertragsparteien erbrachten Leistungen zurück zu gewähren.

29.3 Im Übrigen gilt § 7 Nr. 3 VOL/B; die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.

  1. Vertragsstrafe 30.1 Werden Ausführungsfristen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 vom Hundert pro Woche, höchstens jedoch fünf vom Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen.

30.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.

30.3 Weist der Auftragnehmer nach, dass ihn nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann der Auftraggeber von der Einforderung der Strafe absehen.

30.4 Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

  1. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter 31.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob dessen Leistung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für den Auftraggeber nicht.

31.2 Eine Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn nach Ziffer 4.1 Allgemeine Vertragsbedingungen eine Leistungsbeschreibung oder andere Spezifikationen Vertragsbestandteil geworden sind oder werden sollen.

31.3 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter unmöglich ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

31.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehen.

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  1. Unwirksamkeit 32.1 Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltende Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder der in diesen Klauseln enthaltenen weiteren Wertungen unberührt, insofern eine inhaltliche Trennung erfolgen kann.

  2. Anwendbares Recht 33.1 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

33.2 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich.

33.3 Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.

  1. Gerichtsstand 34.1 Gerichtsstand für übergeordnete Vertragsbestandteile ist der Sitz des ausschreibenden Studierendenwerks.

34.2 Gerichtstand für reguläre Vertragsbestandteile ist der Sitz des jeweilig betroffenen Studierendenwerks.

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