TEK_01_AEB Vivantes_29072022.pdf

Lieferung von Haushaltsgroßgeräten im Rahmenvertrag

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH

vom 29. Juli 2022

  1. Allgemeines in gesetzlichem Umfang zu. Er ist insbesondere be- rechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm (1) Für alle Bestellungen von Lieferungen und Leistungen noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaf- (nachfolgend „Lieferungen“) der Vivantes Netzwerk für ten Leistungen gegen den AN zustehen. Gesundheit GmbH (nachfolgend „AG“) gelten die (7) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbe- nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen haltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter (nachfolgend „AEB“) ausschließlich, sofern nicht aus- oder unbestrittener Gegenforderungen. drücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. (8) Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts (2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragneh- bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des mers (nachfolgend „AN“) finden keine Anwendung, es AG. sei denn, der AG hätte ihrer Geltung ausdrücklich zu- gestimmt. Die AEB gelten auch dann, wenn der AG Lieferungen in Kenntnis ausdrücklicher abweichender 4. Änderungen des Leistungsumfanges Bedingungen des AN vorbehaltlos entgegennimmt. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AG und dem Der AG kann bei Bedarfsabweichungen Mehrleistun- AN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen gen bis zu 20 v. H. der Auftragssumme bzw. der be- werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzule- stellten Menge zu den gleichen vertraglichen Bedin- gen. gungen wie für die vereinbarte Hauptleistung fordern. Entsprechendes gilt für Minderleistungen. (4) Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 5. Lieferzeit BGB. (1) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind (5) Die AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbe- verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- ziehungen mit dem AN. termins oder der -frist ist der Eingang der Ware bei der vom AG genannten Empfangs-/Verwendungsstelle.
  2. Angebot – Angebotsunterlagen (2) Wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten (1) Der AN ist verpflichtet, die Bestellung des AG inner- werden kann, ist das dem AG unter Angabe der Grün- halb einer Frist von 1 Werktag anzunehmen. de und der voraussichtlichen Dauer schriftlich unver- (2) An Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält der züglich mitzuteilen. AG sich Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen (3) Sofern sich der AN in Verzug befindet, stehen dem AG Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung die gesetzlichen Ansprüche zu. Er ist insbesondere be- nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließ- rechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetz- lich für die Lieferung auf Grund der Bestellung des AG ten angemessenen Frist, nach seiner Wahl Schaden- zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und vom sie dem AG unaufgefordert zurückzugeben oder auf Vertrag zurückzutreten. Wenn Schadenersatz verlangt Aufforderung des AG zu vernichten. Dritten gegenüber wird, steht dem AN das Recht zu nachzuweisen, dass sind sie geheim zu halten. er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (4) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Ver-
  3. Preise – Zahlungsbedingungen tragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. (1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bin- (5) Der AG ist von der Verpflichtung zur Abnahme der dend und schließen Nachforderungen aller Art aus. bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und Kosten für Verpackung und Transport bis zu der vom zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Liefe- AG angegebenen Lieferanschrift bzw. Verwendungs- rung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Ar- stelle sind in den Preisen enthalten. beitskampf verursachten Verzögerung – unter Berück- (2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten sichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr und in Angeboten und allen Rechnungen jeweils am verwertbar ist. Ende gesondert aufzuführen. (3) Rechnungen kann der AG nur bearbeiten, wenn diese 6. Verpackung – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle (1) Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen- sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. den Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. (2) Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschä- den vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind (4) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalenderta- nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderli- gen ab vollständiger Lieferung und Leistung (ein- chen Umfang zu verwenden. schließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zah- (3) Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmateria- lung fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Kalen- lien zum Einsatz gelangen. Verpackungsmaterialien, die dertagen, gewährt der AN 2% Skonto auf den Nettobe- mehrfach verwendet werden können, sind vom AN un- trag der Rechnung. entgeltlich zurückzunehmen. (5) Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zah- lungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. 7. Entsorgung (6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die (1) Bezogen auf die Produktverantwortung im Sinne des Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem AG Kreislaufwirtschaftsgesetzes (in der jeweils gültigen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH

vom 29. Juli 2022

Fassung) ist der AN verpflichtet, die von ihm geliefer- durch den AN unterbrochen und beginnt nach der Be- ten Geräte/Anlagen nach ihrer Nutzungsdauer beim hebung des Mangels erneut zu laufen. AG auf Wunsch des AG spätestens 6 Wochen nach (6) Die Haftung umfasst auch Schäden, die dem AG aus Aufforderung durch den AG unentgeltlich zurückzu- der Inanspruchnahme Dritter erwachsen. Der AN ver- nehmen (inkl. fachgerechter Demontage und ggf. Ent- pflichtet sich, den AG von einer Inanspruchnahme Drit- sorgung). ter freizustellen, wenn der Schadenersatzanspruch auf einem den AN gegenüber dem AG zum Schadenser- 8. Umweltschutz und Menschenrechte satz verpflichtenden Ereignis beruht.

(1) Der AN verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass in der gesamten Lieferkette des Vertragsproduktes 11. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflicht- die gesetzlichen Bestimmungen und international an- versicherungsschutz erkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte, insbesondere Verbote (1) Soweit der AN für einen Produktschaden verantwort- von Kinder- und Zwangsarbeit und Diskriminierung, lich ist, ist er verpflichtet, den AG insoweit von Scha- Vorschriften über Mindestlöhne sowie Sicherheit und densersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern grundlegende Rechte der Arbeitnehmer eingehalten freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- werden. Auf Verlangen des AG hat der AN die Einhal- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außen- tung dieser Verpflichtungen durch Beschaffung und verhältnis selbst haftet. Übermittlung geeigneter Dokumente nachzuweisen. (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne (2) Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und von Abs. (1) ist der AN auch verpflichtet, etwaige Auf- auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter wendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Ver- Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten fahren bevorzugt einzusetzen. Der AG betreibt ein Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Energiemanagementsystem. durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AG den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten 9. Gefahrenübergang und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unbe- rührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. (1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich (3) Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- vereinbart ist, frei Haus bis zu der vom AG angegebe- Versicherung mit einer Deckungssumme in angemes- nen Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle zu erfol- sener Höhe für jeden Personen- und Sachschäden zu gen. unterhalten. Stehen dem AG weitergehende Scha- (2) Mit der Annahme (Entgegennahme) der Lieferung geht densersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. die Gefahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs auf den AG über. Die Vorschriften der §§ 12. Schutzrechte 446 und 644 BGB bleiben unberührt. (3) Der AN ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und (1) Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des AG anzu- seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. geben; unterlässt er dies, sind Verzögerungen in der (2) Wird der AG von einem Dritten deswegen in Anspruch Bearbeitung nicht vom AG zu vertreten. genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf ers- tes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei- 10. Gewährleistung / zustellen; der AG ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – Mängeluntersuchung – Mängelhaftung ohne Zustimmung des AN – irgendwelche Vereinba- rungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzu- (1) Der AN steht dafür ein, dass die Lieferung in Überein- schließen. stimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen nach (3) Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle dem neuesten Stand der Technik sowie allen einschlä- Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammen- gigen Gesetzen, Normen und Richtlinien erbracht wird. hang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten (2) Der AG ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemes- notwendigerweise erwachsen. sener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsab- weichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern 13. Kündigung des Vertragsverhältnisses sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab (1) Der AG kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung Entdeckung, beim AN eingeht. einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. (3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann ge- ungekürzt zu; in jedem Fall ist er berechtigt, vom AN geben, wenn nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung  der AG Kenntnis von Umständen erhält, die die einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Scha- Leistungsfähigkeit des AN entfallen lassen; densersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Lieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.  der AN Mitarbeitern des AG Geschenke oder ande- re Vorteile entgegen der Regelungen des StGB (4) Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängel- verspricht, anbietet oder gewährt; beseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Ver- zug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.  der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu- (5) Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate, gerechnet stande gekommen ist. ab Gefahrenübergang. Sie wird mit dem Zugang einer Mängelrüge des AG bis zur Behebung des Mangels (2) Nach einer Kündigung des Vertragsverhältnisses ist der AG berechtigt, bereits empfangene, jedoch nicht

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vergütete Lieferungen ganz oder teilweise gegen Zah- eine Vertragsteil von dem anderen einen angemesse- lung der vereinbarten Vergütung zu behalten. nen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Ist die Höhe der Mehr- (3) Der AN hat dem AG den Schaden zu ersetzen, der oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der diesem durch eine fristlose Kündigung des Vertrages Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. entsteht. Die Höhe der Entschädigung ist in entspre- chender Anwendung von § 642 Abs. 2 BGB zu be- 15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort stimmen. (4) Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des (1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen AG bleiben unberührt. AN und AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Ein- 14. Umstellung langfristiger Verträge heitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. (2) Nicht ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin. Beruht die Lieferung auf einem Vertrag, der nicht spä- (3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ter als 4 Kalendermonate vor dem Inkrafttreten einer ist der Geschäftssitz des AG Erfüllungsort. Umsatzsteuer-Änderung geschlossen wurde, kann der

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