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| Die Gesundheitsthermen | |
|---|---|
| Europa Therme Bad Füssing | |
| Kurallee 23 | |
| 94072 Bad Füssing | |
| Vergabe- und Vertragsunterlagen | |
| zum Vergabeverfahren nach VgV und GWB | |
| Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen | |
| Thermengemeinschaft für die Jahre 2027 und 2028 als Spotmarktmodell mit | |
| Terminmarktanteil | |
| Vergabenummer: VEA 2026-0027 |
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil VEA 2026-0027 Anlage Projektbeschreibung
1. Projektbeschreibung
Vergabenummer: VEA 2026-0027
Vergabe-Bezeichnung: Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
Vergabe-Beschreibung: Grünstromlieferung für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft in 2027 und 2028
Auftraggeber/Leistungsempfänger: Die Gesundheitsthermen, Europa Therme Bad Füssing, Kurallee 23 in 94072 Bad Füssing, Leistungsempfänger sind die in Anlage 8 Abnahmestellenliste angegebenen Einrichtungen
Vergabeart: Offenes Verfahren nach §§ 15 VgV, 82 VgV, 119 GWB
Energieart und -qualität: Ökostrom (Einfache Herkunftsnachweis ohne spezielle Anforderungen)
Menge: 18.427 MWh
Anzahl Lose: 4 Lose
Lieferperiode: Lieferzeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2028
Preisbildung: Spotmarktmodell mit optionaler Terminmarktmenge
Erläuterung Preisbildung:
Die Preisbildung erfolgt auf Basis einer Preisformel, wie sie üblicherweise in Spotmarkt- Modellen Anwendung findet. (Spotmarktaufschlag + (Viertel-)Stundenmengen x (Viertel-) Stundenpreise der EPEX Spot)
Der Spotmarktaufschlag ist wertungsrelevant und beinhaltet alle für mit der Lieferung verbundenen lieferantenseitigen Aufwendungen.
Der Ökostrom-Aufschlag umfasst die Kosten für die Vergrünung des Stromes.
Als Pauschalposition wird je Los ein in den Unterlagen vorgegebener sog. Börsenpreisanteil eingetragen. EEX-Preisstand ist der Schlusskurs für das jeweilige Jahresprodukt vom 25.08.2026. Diese Position spiegelt informatorisch die (Börsenanteil-)Kosten dar, die bei einer Fixierung am Stichtag entstanden wären. Sie ist nicht wertungsrelevant.
Zusätzlich kann der Kunde Standardhandelsprodukte (Year, Quarter, Month) in einer Stückelung von 0,1 MW als OTC-Order einkaufen. Es wird damit gerechnet, dass eine Terminmarkteindeckung nur für den Zweckverband Bad Füssing zur Anwendung kommt.
Die spätere Preisermittlung erfolgt auf Basis der tatsächlich bezogenen (Viertel-) Stundenmengen gegen die (Viertel-)Stundenpreise der EPEX Spot für das Marktgebiet DE-LU. Eventuell fixierte Terminmarktmengen werden berücksichtigt. Der Arbeitspreis wird auf zwei Nachkommastellen in €/MWh kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.
Für die elektronische Abgabe Ihres Angebotspreises tragen Sie Ihren Spotmarktaufschlag, den Aufschlag für Terminmarktmengen, den Ökostrom-Aufschlag sowie den vorgegebenen Börsenpreisanteil je Los ein.
Bieterfragen stellen bis: 21.09.2026
Angebotsabgabe bis: 28.09.2026 um 13:00 Uhr
Bindefrist bis: 26.10.2026
Abwicklung der Ausschreibung über: www.vea-ausschreibungen.de. Angebotsübermittlung mittels Bietercockpit von Administration Intelligence
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VEA 2026-0027 Anlage Bewerbungsbedingungen
Bewerbungsbedingungen
1 Gegenstand des Vergabeverfahrens
Es handelt sich um ein förmliches Vergabeverfahren. Die Bieter werden daher darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der in den vorliegenden Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Vorgaben zum Aus- schluss ihres Angebotes führen kann.
Bei eventuellen Fragen sind die Bieter gehalten, rechtzeitig vor Angebotsabgabe mit der ausschreibenden Stelle über das Vergabeportal Kontakt aufzunehmen.
Die Gesundheitsthermen beabsichtigen, einen Auftrag über die Lieferung des Strombedarfs der Liegenschaf- ten gem. Anlage 8 Abnahmestellen für den festen Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2028 zu vergeben. Der Auftrag wird auf Grundlage des angebotenen Lieferzeitraums an einen Lieferanten je Los vergeben.
Die Abrechnung erfolgt als Spotmarktmodell mit optionaler Terminmarktmenge.
Der Auftrag wird auf der Basis der in der Anlage beigefügten Stromlieferungsverträge erteilt.
2 Bewerbungsbedingungen
2.1 Anwendung der Vergabebestimmungen
Der Auftraggeber verfährt unter Berücksichtigung der Bestimmungen in §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen (GWB), denen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und nach Abschnitt 2 der Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A – EU).
Gem. § 97 (3) GWB sind bei der Vergabe Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umwelt- bezogene Aspekte für die Auftragsausführung zu berücksichtigen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Für diese Ausschrei- bung können keine der genannten Aspekte berücksichtigt werden.
2.2 Verwendung der Vergabe- und Vertragsunterlagen
Die Vergabe- und Vertragsunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots verwendet werden. Sofern vom Auftraggeber Vordrucke zur Verfügung gestellt werden, sind nur diese zu verwenden. Jegliche Veröf- fentlichung (auch auszugsweise) oder Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Auf- traggebers nicht statthaft. Die Bieter sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen nach Beendigung des Vergabe- verfahrens auf eigene Kosten zu vernichten.
2.3 Unklarheiten in den Vergabe- und Vertragsunterlagen
Enthalten die Vergabe- und Vertragsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die insbesondere die Preisermittlung beeinflussen können, so wird ein entsprechender schriftlicher Hinweis an die unter Ziffer 3.1 genannte Stelle erbeten. Etwaige spätere Einwendungen unter Berufung auf nicht ausreichende Unter- richtung oder ungenügende Information werden nicht anerkannt.
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VEA 2026-0027 Anlage Bewerbungsbedingungen
2.4 Verschwiegenheit
Der Bieter und seine mit der Angebotserstellung betrauten Mitarbeiter sowie sonstige von ihm einbezogene Personen haben – auch nach Beendigung der Angebotsphase – Verschwiegenheit über die im Zusammen- hang mit dem Vergabeverfahren erlangten Kenntnisse des Betriebs des Auftraggebers zu wahren.
2.5 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen
Unzulässig sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen, insbesondere Verabredungen oder Empfehlungen über
• Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten • die zu fordernden Preise • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile • Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mittel- bar den Preis beeinflussen, • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, • Gewinnbeteiligungen oder andere Angaben, • Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, es sei denn, dass sie im Einzelfall nach Maßgabe des Auftraggebers ausnahmsweise gestattet sind. Solchen Handlungen des Bieters selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
Angebote von Bietern, die gegen obige Bestimmungen verstoßen, werden vom Vergabeverfahren ausge- schlossen.
2.6 Eignung der Bieter
Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geeignet sind und die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen. Diese Eigenschaften sind nachzuweisen.
2.7 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren
Anträge zur Überprüfung/Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen sind zu rich- ten an:
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern 80534 München
Telefon: +49 89 2176-2411 Telefax: +49 89 2176-2847 E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Wir weisen allerdings darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn
• Sie einen Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt und gleichwohl nicht unverzüglich ge- genüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen (Maßgeblich ist der Eingang dort) gerügt haben, • Sie Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits auf Grund der Bekanntmachung erkenn- bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben, • Sie Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebots- abgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben oder
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• mehr als 15 Kalendertage nach Eingang einer Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
3 Verfahrensregelungen
3.1 Vergabestelle / Ansprechpartner
Vergabestelle ist:
VEA Beratungs-GmbH im Auftrag von: Die Gesundheitsthermen Europa Therme Bad Füssing Kurallee 23 94072 Bad Füssing
Ansprechpartner: Henning Stritzke, VEA Beratungs-GmbH
Der Die Gesundheitsthermen erwartet Anfragen im Zusammenhang mit der Ausschreibung grundsätzlich über das Portal https://www.vea-ausschreibungen.de.
Neben den Antworten auf Bieterfragen sind hier auch die kompletten Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Interessenten elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Angebotsabgabe erfolgt über das inte- grierte Bietercockpit.
Die Antworten und Anmerkungen auf die Fragen der Bieter werden in anonymisierter Form allen Bietern un- aufgefordert und zeitgleich über diese Plattform zur Kenntnis gegeben.
Alle Bieter sollten in ihrem eigenen Interesse mindestens zweimal pro Woche die Plattform be- suchen, um aktuelle Informationen zu erhalten.
Im Interesse der Effektivität werden Fragen der Bieter erbeten bis spätestens 21.09.2026. Die Bieter sind aufgefordert, mit der Abgabe des Angebotes einen Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss in der Lage sein, alle im Zusammenhang mit der Auswertung des Angebotes auftretenden Fragen ver- bindlich zu beantworten.
3.2 Terminplan für die Abwicklung des Vergabeverfahrens
3.2.1 Angebotsfrist
Das Angebot muss bis zum 28.09.2026 um 13:00 Uhr, in elektronischer Form vorliegen.
Eine öffentliche Angebotseröffnung findet nicht statt.
3.2.2 Zuschlagsfrist / Bindefrist
Der Zuschlag wird voraussichtlich bis 19.10.2026 erfolgen. Der Bieter ist bis zum 26.10.2026 an sein An- gebot gebunden. Der Zuschlag wird schriftlich erteilt nach vorheriger Information gem. § 134 GWB.
3.3 Aufteilung in Lose
Anzahl der Lose: 4 Lose
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3.4 Angebot
3.4.1 Abgabe des Angebotes
Angebote müssen bis zum 28.09.2026 um 13:00 Uhr elektronisch übermittelt werden.
Später eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist das Datum des Portals. Angebote durch z. B. E-Mail, Telefax o.ä. sind nicht zugelassen.
3.4.2 Öffnung der Angebote
Die Öffnung der Angebote erfolgt am 28.09.2026. Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
3.4.3 Inhalt des Angebotes
Das Angebot muss vollständig und in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Erklärungen Drit- ter sind mit deutscher Übersetzung einzureichen, welche maßgeblich ist.
Alle Preise sind in Euro (€) anzugeben.
Die Nichtvorlage oder die unvollständige Vorlage der geforderten Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf der Angebotsfrist führt nicht zum automatischen Ausschluss der Angebote. Der Auftraggeber kann im Rah- men der Angebotsauswertung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Bietern nicht oder nicht vollständig eingereichte Erklärungen und Nachweise unter Setzung einer Ausschlussfrist nachfordern (vgl. hierzu Punkt 2.6).
Das Angebot soll nur die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.
Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein (z. B. darf kein Korrekturmittel ver- wendet werden; falsche Angaben dürfen nicht überschrieben werden, sondern sind zu streichen; Streichun- gen sind mit Namenszeichen zu versehen). Alle Einträge müssen dokumentenecht sein. In den Vergabe- und Vertragsunterlagen dürfen nur die geforderten Angaben gemacht werden.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden ausgeschlossen.
Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter die in den Vertragsunterlagen genannten Bedingungen an.
3.4.4 Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen.
3.4.5 Änderungen, Berichtigungen und Zurückziehen der Angebote
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden. Berich- tigungen oder Änderungen des Angebotes sind der ausschreibenden Stelle in der gleichen Weise wie das An- gebot zuzustellen.
3.4.6 Vergütung für die Erstellung des Angebotes
Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster, usw. gehen, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der ausschreibenden Stelle über.
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3.4.7 Angebotsbestandteile und –aufbau
Das Angebot besteht aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen gem. Angebotsbegleitschreiben und ist aus- gefüllt und unterschrieben einzureichen. Die Gesetzestexte werden Bestandteil des Vertrags, müssen jedoch bei der Angebotsabgabe nicht übermittelt werden.
Der Auftraggeber wird Angebote, die nicht der o.a. Form entsprechen, von der Wertung ausschließen.
3.4.8 Weitergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer übertragen will. Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.
Der Bieter hat Nachunternehmern bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingun- gen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als in den Vergabe- und Vertragsunterlagen festgelegt sind. Auf Verlangen hat er dies nachzuweisen.
3.5 Zuschlagskriterien
Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände günstigste Angebot erteilt.
Zuschlagskriterium ist zu 100 % der Preis, da keine weiteren Umstände zu berücksichtigen sind.
3.6 Eignungsnachweise
Die Eignungsnachweise entsprechen den Angaben in der Ziffer III. 1 der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
Zur Beurteilung der Eignung der Bieter haben diese die nachfolgenden aufgeführten Erklärungen und Nach- weise zu erbringen:
• Eigenerklärung des Bieters (Anlage Eigenerklärungen) • Letzter Geschäftsbericht oder vergleichbare Unterlage (nicht älter als 2024) • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (noch mind. 3 Monate gültig). • Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) Der Auftraggeber behält sich vor, geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebots- frist nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer Nachfrist von 6 Kalendertagen nachzufordern. Dies gilt nicht für die Nachforderung von Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht be- einträchtigen. Liegen auch innerhalb dieser Nachfrist die geforderten Erklärungen und Nachweise nicht vor, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der Bewertung der Angebote weiterhin vor, sich bei Bedarf von ein- zelnen Bietern weitere Eignungsnachweise anzufordern.
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Ausfüllhinweise
Die Geschäftsangaben des Bieters sind entsprechend einzutragen.
Das Angebotsbegleitschreiben ist mit der Anschrift des Bieters zu versehen und (digital) unterzeichnet gemeinsam mit dem Preisangebot der Anlage Preisangebot einzureichen.
Ein Angebot, bei dem das vorgegebene Angebotsbegleitschreiben und / oder das Preisangebot fehlt oder nicht unterzeichnet ist, gilt als nicht abgegeben und wird von der Wertung ausgeschlossen.
Hinweis: Dem Angebot sind die im Folgenden benannten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Davon ausgenommen sind grundsätzlich Gesetzestexte.
Angebotsbegleitschreiben
Angebot für: „Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für die Jahre 2027 und 2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil“
- Name und Anschrift des Bieters
………………………………………
………………………………………
………………………………………
………………………………………
Vergabeart: Offenes Verfahren nach §§ 15 VgV, 82 VgV, 119 GWB
Ablauf der Bindefrist: 26.10.2026
Unser Zeichen/ Vergabe Nr.: ………………………………………..
□ □
Wir sind ein KMU – gemäß der Definition in Empfehlung 2003/361/EG der Kommission: Ja , Nein
Ansprechpartner: ………………………………………..
Telefon: ………………………………………..
Fax: ………………………………………..
E-Mail-Adresse: ………………………………………..
Ort: ………………………………………..
Datum: ………………………………………..
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- Einzureichende Unterlagen
Preisangebot
Eigenerklärungen
Stromlieferungsvertrag
Letzter Geschäftsbericht oder vergleichbare Unterlage (nicht älter als 2023)
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (noch mind. 3 Monate gültig)
Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate)
Ich/ Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistung zu den von mir/ uns eingesetzten Preisen entsprechend „Anlage 6 Preisangebot“ an. An mein/ unser Angebot halte ich mich/ halten wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.
Meinem/ Unserem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:
• die Bedingungen wie in den Vergabeunterlagen beschrieben
• Abschnitt 2 d. Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A – EU)
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der neuesten Fassung
• Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der neuesten Fassung
• Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
• Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV)
Ich/ Wir beabsichtige(n), keine der aufgeführten Leistungen an Sub- bzw. Nachunternehmer zu übertragen.
Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter ausdrücklich die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung und dass er sich über alle für die Angebotsausarbeitung wesentlichen Verhältnisse sowie über Umfang und Realisierbarkeit der gewünschten Ausführung einschließlich aller Nebenleistungen erschöpfend unterrichtet hat. Nachforderungen mit der Begründung der Unkenntnis werden nicht anerkannt.
Der Bieter erklärt, dass er sämtliche Punkte der Vergabeunterlagen zur Kenntnis genommen hat, und dass er in der Lage und willens ist, die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung unter den angegebenen Bedingungen zu erfüllen.
(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027
- 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil VEA 2026-0027 Anlage Leistungsbeschreibung-Preisblatt
3.2 Anlage Leistungsbeschreibung Preisbildung
3.2.1 Leistungsbeschreibung (kurz)
Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Strom inklusive Durchführung der Netznutzung für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft im Lieferzeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2028 mit einem Gesamtbedarf von rd. 18.427 MWh als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil.
Die Leistung wird im Detail in der Anlage „Bewerbungsbedingungen“ beschrieben.
Der Auftrag wird auf der Basis der in der Anlage beigefügten Strom-Lieferungsverträge erteilt.
3.2.2 Preisbildung
Dem ausgeschriebenen Liefervertrag liegt ein Spotmarkt-Modell zugrunde, bei dem zusätzlich EEX- Terminmarktprodukte (Year, Quarter, Month) Base und Peak in einer Stückelung von 0,1 MW eingedeckt werden können. Voraussichtlich kommt solch eine Eindeckung nur für den Zweckverband Bad Füssing zur Anwendung. Die Berechnung der Arbeitspreise erfolgt nach Lieferbeginn. Die Belieferung erfolgt auf Basis eines Spotmarkt-Modells mit Abrechnung der jeweiligen Verbrauchsmengen gegen die (Viertel-) Stundenpreise der EPEX Spot für das Marktgebiet DE-LU. Sollten Terminmarktmengen beschafft worden sein, wird die Residualmenge gegen die Stundenpreise gerechnet. Der Arbeitspreis wird auf zwei Nachkommastellen in €/MWh kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.
Das Dienstleistungsentgelt ist je Los ein fester Bestandteil des Arbeitspreises. Dieses enthält alle mit der Lieferung der Energie verbundenen Aufwendungen des Auftragnehmers für die Lieferung mit Energie. Hierzu zählen insbesondere Energiebeschaffung, Strukturierung, Fahrplan-, Portfolio- und Bilanzkreismanagement, Marge des Lieferanten sowie Kundenbetreuung und Abrechnung.
Der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgt kurzfristig nach Angebotsöffnung und Auswertung.
Für die elektronische Abgabe und Bewertung des Angebotes werden im Leistungsverzeichnis anhand der nachfolgenden Formel 2 Positionen befüllt:
• Position 1: Dienstleistungsentgelt in €/MWh mit maximal zwei Nachkommastellen
• Position 2: Ökostrom-Aufschlag in €/MWh mit maximal zwei Nachkommastellen
• Position 3: Börsenpreisanteil mit Stand 25.08.2026 in €/MWh = Base-Anteil x Base- Notierung + Peak-Anteil x Peak-Notierung Die historischen Notierungen sind die Settlementkurse der German Power Baseload- Futures und German Power Peakload-Futures vom 25.08.2026. Diese Position spiegelt informatorisch die (Börsenanteil-)Kosten dar, die bei einer einmaligen Fixierung am Stichtag nach einer vorgegebenen Base-Peak-Verteilung entstanden wären. Sie ist nicht wertungsrelevant.
• Position 4: Abwicklungsgebühr für die OTC-Fixierung von Terminmarktmengen in €/MWh mit maximal zwei Nachkommastellen
Sowohl Börsenpreisanteil als auch Die Aufschläge in Position 1,2 und 4 enthalten nicht die nachfolgenden Positionen: Netznutzungsentgelte inkl. Messkosten, anfallende Blindstromkosten, Kosten für eigengenutzte Betriebsmittel (soweit vorhanden), Kosten der § 19 NEV-Umlage, Kosten der § 17f Offshore-Umlage, die Konzessionsabgabe und die KWKG-Umlage, Strom- und Umsatzsteuer zum genannten Preisstand anzugeben.
Das Preisangebot ist definitiv, d. h. Preisverhandlungen sind nicht möglich.
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027
- 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil VEA 2026-0027 Anlage Leistungsbeschreibung-Preisblatt
Das Preisangebot muss alle geforderten Leistungen umfassen. Daneben fallen keine weiteren Entgelte an.
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Preisangebote, die nicht den o. a. Vorgaben entsprechen, auszuschließen, wenn die Abweichungen dazu führen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist.
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Anlage Preisangebot
- Preisblatt zu Los 1 Zweckverband Bad Füssing
Aktenzeichen des Vergabeverfahrens: VEA 2026-0027 Kurzbezeichnung des Vergabeverfahrens: Grünstromlieferung für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft in 2027 und 2028
Verbrauchsmenge Los 1 Zweckverband Bad Füssing: 10.836 MWh
- Bieter
Firma:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon und Fax:
E-Mail-Adresse:
- Arbeitspreis:
Der Energiepreis ist als Arbeitspreis €/MWh mit maximal zwei Nachkommastellen ohne Netznutzungsent- gelte, Konzessionsabgabe, § 19 NEV-Umlage, § 17f Offshore-Umlage, KWKG-Umlage, Strom- und Umsatz- steuer zum genannten Preisstand anzugeben.
Das Preisangebot ist definitiv, d. h. Preisverhandlungen sind nicht möglich.
Analog zur Anlage „Leistungsbeschreibung – Preisblatt“ setzt sich der Arbeitspreis aus 3 Positionen zusam- men:
• Position 1: Spotmarktaufschlag in €/MWh
Spotmarktaufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 2: Ökostrom-Aufschlag in €/MWh
Ökostrom-Aufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 3: Börsenpreisanteil in €/MWh (definierter Base-Anteil x historische Base-Notierung + definierter Peak-Anteil x historische Peak-Notierung auf Basis der Settlementkurse vom 25.08.2026) Diese Position spiegelt informatorisch die theoretischen (Börsenanteil-)Kosten dar, die bei einer Fixierung am Stichtag entstanden wären. Börsenpreisanteil Los 1 für 2027-2028 = 114,75 €/MWh (nicht wertungsrelevant)
• Position 4: Aufschlag für Terminmarktmengen
Terminmarktmengen-Aufschlag: _________ €/MWh (nicht wertungsrelevant)
Die abrechnungsrelevanten Arbeitspreise werden auf Basis der tatsächlich bezogenen (Viertel-) Stundenmengen gegen die (Viertel-)Stundenpreise der EPEX Spot für das Marktgebiet DE-LU ermittelt. Eventuell eingedeckte Terminmarktmengen (OTC-Order) werden bei der Preisermitt- lung berücksichtigt.
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Im Spotmarktaufschlag bzw. Terminmarktaufschlag sind neben der Energiebeschaffung sämtliche Kosten für Strukturierung, Fahrplanabweichungen, Kundenbetreuung, Abrechnung, Margen etc. enthalten. Diese Auf- schläge werden durch das Ergebnis der Öffentlichen Ausschreibung festgelegt und bleibt konstant über die gesamte Lieferzeit.
Die o. g. Preise beinhalten nicht die Netznutzungsentgelte inkl. Messkosten, anfallende Blindstromkosten, Kosten für eigengenutzte Betriebsmittel (soweit vorhanden), Kosten der § 19 NEV-Umlage, Kosten der § 17f Offshore-Umlage, die Konzessionsabgabe und die KWKG-Umlage sowie Strom- und Umsatzsteuer. Diese Preisbestandteile werden als durchlaufender Posten an den Auftraggeber weiterberechnet.
Das Preisangebot muss alle geforderten Leistungen umfassen. Daneben fallen keine weiteren Entgelte an.
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Preisangebote, die nicht den o. a. Vorgaben entsprechen, auszu- schließen, wenn die Abweichungen dazu führen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist.
Wir halten uns an dieses Angebot bis zum 26.10.2026 gebunden.
(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Anlage Preisangebot
- Preisblatt zu Los 2 Zweckverband Bad Griesbach
Aktenzeichen des Vergabeverfahrens: VEA 2026-0027 Kurzbezeichnung des Vergabeverfahrens: Grünstromlieferung für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft in 2027 und 2028
Verbrauchsmenge Los 2 Zweckverband Bad Griesbach: 4.268 MWh
- Bieter
Firma:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon und Fax:
E-Mail-Adresse:
- Arbeitspreis:
Der Energiepreis ist als Arbeitspreis €/MWh mit maximal zwei Nachkommastellen ohne Netznutzungsent- gelte, Konzessionsabgabe, § 19 NEV-Umlage, § 17f Offshore-Umlage, KWKG-Umlage, Strom- und Umsatz- steuer zum genannten Preisstand anzugeben.
Das Preisangebot ist definitiv, d. h. Preisverhandlungen sind nicht möglich.
Analog zur Anlage „Leistungsbeschreibung – Preisblatt“ setzt sich der Arbeitspreis aus 3 Positionen zusam- men:
• Position 1: Spotmarktaufschlag in €/MWh
Spotmarktaufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 2: Ökostrom-Aufschlag in €/MWh
Ökostrom-Aufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 3: Börsenpreisanteil in €/MWh (definierter Base-Anteil x historische Base-Notierung + definierter Peak-Anteil x historische Peak-Notierung auf Basis der Settlementkurse vom 25.08.2026) Diese Position spiegelt informatorisch die theoretischen (Börsenanteil-)Kosten dar, die bei einer Fixierung am Stichtag entstanden wären. Börsenpreisanteil Los 1 für 2027-2028 = 114,75 €/MWh (nicht wertungsrelevant)
• Position 4: Aufschlag für Terminmarktmengen
Terminmarktmengen-Aufschlag: _________ €/MWh (nicht wertungsrelevant)
Die abrechnungsrelevanten Arbeitspreise werden auf Basis der tatsächlich bezogenen (Viertel-) Stundenmengen gegen die (Viertel-)Stundenpreise der EPEX Spot für das Marktgebiet DE-LU ermittelt. Eventuell eingedeckte Terminmarktmengen (OTC-Order) werden bei der Preisermitt- lung berücksichtigt.
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Im Spotmarktaufschlag bzw. Terminmarktaufschlag sind neben der Energiebeschaffung sämtliche Kosten für Strukturierung, Fahrplanabweichungen, Kundenbetreuung, Abrechnung, Margen etc. enthalten. Diese Auf- schläge werden durch das Ergebnis der Öffentlichen Ausschreibung festgelegt und bleibt konstant über die gesamte Lieferzeit.
Die o. g. Preise beinhalten nicht die Netznutzungsentgelte inkl. Messkosten, anfallende Blindstromkosten, Kosten für eigengenutzte Betriebsmittel (soweit vorhanden), Kosten der § 19 NEV-Umlage, Kosten der § 17f Offshore-Umlage, die Konzessionsabgabe und die KWKG-Umlage sowie Strom- und Umsatzsteuer. Diese Preisbestandteile werden als durchlaufender Posten an den Auftraggeber weiterberechnet.
Das Preisangebot muss alle geforderten Leistungen umfassen. Daneben fallen keine weiteren Entgelte an.
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Preisangebote, die nicht den o. a. Vorgaben entsprechen, auszu- schließen, wenn die Abweichungen dazu führen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist.
Wir halten uns an dieses Angebot bis zum 26.10.2026 gebunden.
(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Anlage Preisangebot
- Preisblatt zu Los 3 Zweckverband Bad Gögging
Aktenzeichen des Vergabeverfahrens: VEA 2026-0027 Kurzbezeichnung des Vergabeverfahrens: Grünstromlieferung für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft in 2027 und 2028
Verbrauchsmenge Los 3 Zweckverband Bad Gögging: 1.242 MWh
- Bieter
Firma:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon und Fax:
E-Mail-Adresse:
- Arbeitspreis:
Der Energiepreis ist als Arbeitspreis €/MWh mit maximal zwei Nachkommastellen ohne Netznutzungsent- gelte, Konzessionsabgabe, § 19 NEV-Umlage, § 17f Offshore-Umlage, KWKG-Umlage, Strom- und Umsatz- steuer zum genannten Preisstand anzugeben.
Das Preisangebot ist definitiv, d. h. Preisverhandlungen sind nicht möglich.
Analog zur Anlage „Leistungsbeschreibung – Preisblatt“ setzt sich der Arbeitspreis aus 3 Positionen zusam- men:
• Position 1: Spotmarktaufschlag in €/MWh
Spotmarktaufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 2: Ökostrom-Aufschlag in €/MWh
Ökostrom-Aufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 3: Börsenpreisanteil in €/MWh (definierter Base-Anteil x historische Base-Notierung + definierter Peak-Anteil x historische Peak-Notierung auf Basis der Settlementkurse vom 25.08.2026) Diese Position spiegelt informatorisch die theoretischen (Börsenanteil-)Kosten dar, die bei einer Fixierung am Stichtag entstanden wären. Börsenpreisanteil Los 1 für 2027-2028 = 114,75 €/MWh (nicht wertungsrelevant)
• Position 4: Aufschlag für Terminmarktmengen
Terminmarktmengen-Aufschlag: _________ €/MWh (nicht wertungsrelevant)
Die abrechnungsrelevanten Arbeitspreise werden auf Basis der tatsächlich bezogenen (Viertel-) Stundenmengen gegen die (Viertel-)Stundenpreise der EPEX Spot für das Marktgebiet DE-LU ermittelt. Eventuell eingedeckte Terminmarktmengen (OTC-Order) werden bei der Preisermitt- lung berücksichtigt.
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Im Spotmarktaufschlag bzw. Terminmarktaufschlag sind neben der Energiebeschaffung sämtliche Kosten für Strukturierung, Fahrplanabweichungen, Kundenbetreuung, Abrechnung, Margen etc. enthalten. Diese Auf- schläge werden durch das Ergebnis der Öffentlichen Ausschreibung festgelegt und bleibt konstant über die gesamte Lieferzeit.
Die o. g. Preise beinhalten nicht die Netznutzungsentgelte inkl. Messkosten, anfallende Blindstromkosten, Kosten für eigengenutzte Betriebsmittel (soweit vorhanden), Kosten der § 19 NEV-Umlage, Kosten der § 17f Offshore-Umlage, die Konzessionsabgabe und die KWKG-Umlage sowie Strom- und Umsatzsteuer. Diese Preisbestandteile werden als durchlaufender Posten an den Auftraggeber weiterberechnet.
Das Preisangebot muss alle geforderten Leistungen umfassen. Daneben fallen keine weiteren Entgelte an.
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Preisangebote, die nicht den o. a. Vorgaben entsprechen, auszu- schließen, wenn die Abweichungen dazu führen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist.
Wir halten uns an dieses Angebot bis zum 26.10.2026 gebunden.
(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Anlage Preisangebot
- Preisblatt zu Los 4 Zweckverband Thermalbad Birnbach
Aktenzeichen des Vergabeverfahrens: VEA 2026-0027 Kurzbezeichnung des Vergabeverfahrens: Grünstromlieferung für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft in 2027 und 2028
Verbrauchsmenge Los 4 Zweckverband Thermalbad Birnbach: 2.080 MWh
- Bieter
Firma:
Straße, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Ansprechpartner:
Telefon und Fax:
E-Mail-Adresse:
- Arbeitspreis:
Der Energiepreis ist als Arbeitspreis €/MWh mit maximal zwei Nachkommastellen ohne Netznutzungsent- gelte, Konzessionsabgabe, § 19 NEV-Umlage, § 17f Offshore-Umlage, KWKG-Umlage, Strom- und Umsatz- steuer zum genannten Preisstand anzugeben.
Das Preisangebot ist definitiv, d. h. Preisverhandlungen sind nicht möglich.
Analog zur Anlage „Leistungsbeschreibung – Preisblatt“ setzt sich der Arbeitspreis aus 3 Positionen zusam- men:
• Position 1: Spotmarktaufschlag in €/MWh
Spotmarktaufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 2: Ökostrom-Aufschlag in €/MWh
Ökostrom-Aufschlag: _________ €/MWh (wertungsrelevant)
• Position 3: Börsenpreisanteil in €/MWh (definierter Base-Anteil x historische Base-Notierung + definierter Peak-Anteil x historische Peak-Notierung auf Basis der Settlementkurse vom 25.08.2026) Diese Position spiegelt informatorisch die theoretischen (Börsenanteil-)Kosten dar, die bei einer Fixierung am Stichtag entstanden wären. Börsenpreisanteil Los 1 für 2027-2028 = 114,75 €/MWh (nicht wertungsrelevant)
• Position 4: Aufschlag für Terminmarktmengen
Terminmarktmengen-Aufschlag: _________ €/MWh (nicht wertungsrelevant)
Die abrechnungsrelevanten Arbeitspreise werden auf Basis der tatsächlich bezogenen (Viertel-) Stundenmengen gegen die (Viertel-)Stundenpreise der EPEX Spot für das Marktgebiet DE-LU ermittelt. Eventuell eingedeckte Terminmarktmengen (OTC-Order) werden bei der Preisermitt- lung berücksichtigt.
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VEA 2026-0027 Anlage Preisangebot
Im Spotmarktaufschlag bzw. Terminmarktaufschlag sind neben der Energiebeschaffung sämtliche Kosten für Strukturierung, Fahrplanabweichungen, Kundenbetreuung, Abrechnung, Margen etc. enthalten. Diese Auf- schläge werden durch das Ergebnis der Öffentlichen Ausschreibung festgelegt und bleibt konstant über die gesamte Lieferzeit.
Die o. g. Preise beinhalten nicht die Netznutzungsentgelte inkl. Messkosten, anfallende Blindstromkosten, Kosten für eigengenutzte Betriebsmittel (soweit vorhanden), Kosten der § 19 NEV-Umlage, Kosten der § 17f Offshore-Umlage, die Konzessionsabgabe und die KWKG-Umlage sowie Strom- und Umsatzsteuer. Diese Preisbestandteile werden als durchlaufender Posten an den Auftraggeber weiterberechnet.
Das Preisangebot muss alle geforderten Leistungen umfassen. Daneben fallen keine weiteren Entgelte an.
Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Preisangebote, die nicht den o. a. Vorgaben entsprechen, auszu- schließen, wenn die Abweichungen dazu führen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist.
Wir halten uns an dieses Angebot bis zum 26.10.2026 gebunden.
(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil VEA 2026-0027 Anlage Eigenerklärungen
1. Anlage Eigenerklärungen
1.1. Eigenerklärung zur Eignung
Maßnahme: Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
Leistung: Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für die Jahre 2027 und 2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil
Jahr € Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung hinsichtlich des Beschaffungsmodells und der Verbrauchsmenge vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
| Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind: Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei Geschäftsjahren Leistungen erbracht habe(n), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. | ||
|---|---|---|
| Angabe von Referenzen | ||
| Auftraggeber | Liefermodell, Laufzeit, Volumen in GWh/a | Ansprechpartner mit Rufnummer |
| 1. Referenz: | ||
| 2. Referenz: | ||
| 3. Referenz: |
Angaben zu Arbeitskräften: Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Falls mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot in die engere Wahl gelangt, werde ich/werden wir auf Wunsch die Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten angeben. Die für die Leitung vorgesehenen Personen werde ich benennen.
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Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes: Ich bin nicht zur Eintragung in ein Berufsregister verpflichtet. Ich bin eingetragen bei: ___________________________________________________
Falls mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir auf Wunsch zur Bestätigung meiner/unserer Erklärung die entsprechende Bescheinigung vorlegen
Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation: ja nein Über mein/unser Unternehmen wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen wurde beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder das Unternehmen ist faktisch zahlungsunfähig.
Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt: Ich/Wir erkläre(n), dass für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 123 oder § 124 GWB vorliegen ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Wettbewerbsregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB vorliegt. zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wiederhergestellt wurde
Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.
Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.
Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir auf Wunsch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen vorlegen.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft: ich bin/Wir sind Mitglied in der Berufsgenossenschaft. (Bitte Unbedenklichkeitsbescheinigung - noch mindestens 3 Monate gültig - beilegen)
Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgelegt werden müssen und mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.
(7 – Anlage Eigenerklärungen) Seite 2 von 7
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1.2. Erklärung Mindestlohngesetz
Erklärung zum Mindestlohngesetzes (MiloG)
Wichtiger Hinweis: Diese Erklärung erfordert zwingend die Unterzeichnung durch den Bieter und ist den der Vergabestelle zu übersendenden Angebotsunterlagen unterschrieben sowie mit Ort und Datum gekennzeichnet, beizufügen.
Fehlt die Unterschrift oder wird dieses Formblatt den Angebotsunterlagen nicht beigefügt, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
-
Ich/Wir bestätige(n), in meinem/unserem Unternehmen den Mindestlohn nach § 20 MiloG zu zahlen und alle weiteren Verpflichtungen (z. B. Aufzeichnungs- und Zusammenarbeitspflichten) nach dem MiloG einzuhalten. Ich/Wir erkläre(n), dass mein/unser Unternehmen nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist (§ 19 Abs. 1 MiloG) und dass kein Verfahren nach § 21 MiloG i. V. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten anhängig ist.
-
lch/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Zahlung des Mindestlohnes in meinem/unserem Unternehmen (z. B. anonymisierte Aufzeichnungen über geleistete Stunden und Entgelte, Lohnlisten, Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Lohnbüros) vorzulegen.
-
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, sie in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, von diesen Unternehmen eine gleichlautende Verpflichtungserklärung einzuholen und diese auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.
Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit die Übertragung von Leistungen auf Dritte nach den Verdingungs-/Vertragsunterlagen des Auftraggebers ausgeschlossen ist.
1.3. Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Nach § 19 Abs. 3 MiLoG müssen öffentliche Auftraggeber beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 MiLoG anfordern oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG nicht vorliegen.
• Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG1 nicht vorliegen. • Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister nach anfordern können und dass bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro der öffentliche Auftraggeber für die Bieterin / den Bieter, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen muss.
(7 – Anlage Eigenerklärungen) Seite 3 von 7
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1.4. Eigenerklärung zu Nachunternehmerleistungen
Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen der Nachunternehmer: Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.
Leistungsbereich Beschreibung der Name des Mein/Unser Betrieb Teilleistungen Unternehmens ist auf die Leistung eingerichtet
(7 – Anlage Eigenerklärungen) Seite 4 von 7
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil VEA 2026-0027 Anlage Eigenerklärungen
1.5. Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15
der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022
- Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir nicht zu den genannten Personen oder Unternehmen gehören, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
-
Ich/wir erkläre(n), dass die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören.
-
Ich/Wir bestätigen und stellen sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung zusammen mit dem Teilnahmeantrag, der Interessenbestätigung oder dem Angebot gilt diese als vom Bewerber bzw. Bieter unterschrieben. Auf das Formular 312/322 EU wird hingewiesen.
Bei der Abgabe des Teilnahmeantrages, der Interessenbestätigung oder dem Angebot durch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft gilt diese Erklärung durch die nachstehende Angabe der Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft von jedem Mitglied als unterschrieben
Erläuterung: Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 lautet wie folgt:
„(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich - wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt - , Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für
(7 – Anlage Eigenerklärungen) Seite 5 von 7
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil VEA 2026-0027 Anlage Eigenerklärungen a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,
d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
e) soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder
f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 —von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“
(7 – Anlage Eigenerklärungen) Seite 6 von 7
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Lieferung von Grünstrom für die Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft für den Zeitraum 01/2027 - 12/2028 als Spotmarktmodell mit Terminmarktanteil VEA 2026-0027 Anlage Eigenerklärungen
1.6. Datenabfrage Wettbewerbsregister
(gemäß § 19 Abs. 4 MiLoG, § 150a Gewerbeordnung) ALLE Felder sind auszufüllen ungeachtet möglicher Dopplungen. Die grün hinterlegten Felder sind nicht vom Bieter auszufüllen.
| Rechtsform (z. B. GmbH) | |
|---|---|
| Registerart (z.B. Handelsregister A/B (HRA/HRB)) | |
| Registergericht (z.B. Amtsgericht Musterhausen) | |
| Genehmigungsbehörde (z.B. Amtsgericht Musterhausen) | |
| Registernummer (z.B. 123456) | |
| Genehmigungsnummer (z.B. HRB 123456) | |
| Name der Firma (Max Mustermann GmbH) | |
| Sitz der Firma (Straße /PLZ/Ort/Land wenn nicht DE)) | |
| Anschrift der Firma (Straße /PLZ/Ort/Land wenn nicht DE)) |
(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)
(7 – Anlage Eigenerklärungen) Seite 7 von 7
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Abnahmestellenliste Thermen der Niederbayerischen Thermengemeinschaft Stand: 26.08.2026
L1
| L1 Los- Menge 2025 a u s numme UA-Bezeichng. Betrieb Straße PLZ Ort [kWh/a] 12 r | Verbrauchs- erwartung 2027: | Verbrauchs- erwartung 2028: | NZ SLP- MaLo- Netzbetreiber Notiz E Typ Id |
|---|---|---|---|
| [k 1 Europa-Therme Bad Füssing Zweckverband Bad Füssing Kurallee 23 94072 Bad Füssing 4.121.625 809,5 | 4 .752.534 | 6 .082.534 | Verbrauchssteigerung durch Installation Wärmerückgewinnung in Bayernwerk Netz GmbH 5 - MSp 50309945267 2026 (Erweiterung der Wärmerückgewinung Mitte 28 geplant) |
| 2 Wohlfühl-Therme Bad Griesbach Zweckverband Bad Griesbach Thermalbadstr. 4 94086 Bad Griesbach i. Rottal 1.597.462 427,5 | 2 .134.262 | 2 .134.262 | Verbrauchssteigerung Bayernwerk Netz GmbH 5 - MSp 50308712427durch Installation Wärmerückgewinnung in 2026 |
| 3 Limes Therme (Trafo) Zweckverband Bad Gögging Am Brunnenforum 1 93333 Neustadt a.d.Donau 554.825 538,9 3 Kaltmooraufbereitung Zweckverband Bad Gögging Heiligenstädter Str. 40 93333 Neustadt a.d.Donau 21.171 68,1 | 6 00.000 2 1.171 | 6 00.000 2 1.171 | Verbrauchssteigerung Bayernwerk Netz GmbH 5 - MSp 50327373490durch Installation Wärmerückgewinnung in 2026 2 Eigenerzeugungs- Bayernwerk Netz GmbH 6 - MSp m. U. 50323649291anlagen (BHWK) vorhanden |
| 4 Eigenbetrieb Rottal Terme Zweckverband Thermalbad Birnbach Prof.-Drexel-Str. 25 84364 Bad Birnbach 1.168.053 626,7 4 Pumpenhaus T4 Zweckverband Thermalbad Birnbach Grotthamer Str. 68 84364 Bad Birnbach 86.411 4 Zweckverband Thermalbad Birnbach Prof.-Drexel-Str. 25 84364 Bad Birnbach 4.000 | 9 50.000 8 6.411 4.000 | 9 50.000 8 6.411 4.000 | Verbrauchsreduzierung Bayernwerk Netz GmbH 5 - MSp 50333476238durch Einsatz effizienterer Pumpen in 2026 Bayernwerk Netz GmbH 8 - AT G1 50310863151 Bayernwerk Netz GmbH 8 - AT 50307782570 |
Anlage Abnahmestellenliste Seite 1 von 1
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Vertrag über die Lieferung
und den Bezug von Strom
Zwischen Zweckverband Bad Füssing
Kurallee 23
94072 Bad Füssing
im Folgenden Kunde genannt,
und
im Folgenden Lieferant genannt.
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem
Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den
Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das
wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.
.................................................................................................................................. Seite 1 von 7
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§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die
bezuschlagten Verbrauchsstelle(n) gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu
liefern.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage 8
Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen
Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3
Abs. (5) nachkommt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage 8
Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die
Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen
Anlagen produziert werden.
(4) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.
Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger
Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem
jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19
(2) Satz 2 Strom NEV.
Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie
gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen
des Kunden mit den in Anlage 8 Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage 8 Abnahmestellenliste
genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum
vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet Zu- und Abgänge von Abnahmestellen in den Vertrag aufzunehmen
bzw. aus dem Vertrag herauszunehmen, so wie die betrieblichen Erfordernisse des Kunden sind.
Als Frist für die Anmeldung werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.
§ 2
Strompreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der
in Anlage „6 Preisangebot“ aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen.
(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie
(sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen
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Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die
Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden
zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.
(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV, nicht die Offshore-
Netzumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem
Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die
Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat
der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.
(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3)
geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt
oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder
europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen
geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder
Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend
verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in
konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des
jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten
Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung
des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige
Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.
(6) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV, die
Wasserstoffumlage gemäß §118 EnWG (6) und die Offshore-Haftungsumlage beruhen auf der
Veröffentlichung auf der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber
(www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht
zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen
Weitergabe der Kostenreduktion.
(7) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant
bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der
Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der
Netznutzungsentgelte.
(8) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer
und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
(9) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO -Steuer oder sonstige die Erzeugung, 2
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern,
Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen
oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung,
Seite 3 von 7
[Seite 31]
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende
Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden
getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher
getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung
gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass
für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.
(10) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Kunden mit leistungsgemessenen Abnahmestellen
einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach
Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Bei
Kunden ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet
werden. Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils
für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Der Kunde hat
das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine
wesentliche Vertragspflicht besteht.
(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die
jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der
Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges
Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des
eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
§ 3
Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose
(1) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber werden für die Dauer
der Belieferung vorgehalten.
(2) Grundlage hierfür sind die vom Kunden im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur
Verfügung gestellten historischen Daten der Wirkarbeit und der Wirkleistung sowie – sofern
verfügbar – der historischen Lastgangdaten.
(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien,
Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht
vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen
u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
(4) Der Lieferant stellt dem Kunden monatlich die 60-min-Lastgangdaten in einem geeigneten
EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die abrechnungsrelevanten
Lastgangdaten werden spätestens mit Versand der Monatsrechnung im Format MSCONS an
netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de weitergeleitet.
Seite 4 von 7
[Seite 32]
§ 4
Vertragsdauer
Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem
Vertrag läuft vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Der Vertrag endet, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
§ 5
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im
Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner
– die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet
werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
-
gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung
verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
§ 6
Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform.
(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese
hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit
Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S.
d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das
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[Seite 33]
übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen
Vertrag zu erfüllen.
(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung,
soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die
Lieferung elektrischer Energie betreffen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige
Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
Regelungslücken.
(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der
Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des
Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen,
insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die
Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen
Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen
weiterzugeben.
(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der
Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei
der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6
Abs. 1 EDL-G hingewiesen.
Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der
Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.
Seite 6 von 7
[Seite 34]
(8) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.
Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage Abnahmestellenliste
Anlage Preisangebot (Dokumentation der anzuwendenden Preisformel und Aufschläge)
Anlage Ansprechpartner
Anlage Ökostrom
StromGVV/Strom NAV
Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant
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[Seite 35]
Vertrag über die Lieferung
und den Bezug von Strom
Zwischen Zweckverband Bad Griesbach
Thermalbadstr. 4
94086 Bad Griesbach i. Rottal
im Folgenden Kunde genannt,
und
im Folgenden Lieferant genannt.
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem
Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den
Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das
wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.
.................................................................................................................................. Seite 1 von 7
[Seite 36]
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die
bezuschlagten Verbrauchsstelle(n) gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu
liefern.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage 8
Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen
Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3
Abs. (5) nachkommt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage 8
Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die
Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen
Anlagen produziert werden.
(4) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.
Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger
Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem
jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19
(2) Satz 2 Strom NEV.
Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie
gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen
des Kunden mit den in Anlage 8 Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage 8 Abnahmestellenliste
genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum
vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet Zu- und Abgänge von Abnahmestellen in den Vertrag aufzunehmen
bzw. aus dem Vertrag herauszunehmen, so wie die betrieblichen Erfordernisse des Kunden sind.
Als Frist für die Anmeldung werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.
§ 2
Strompreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der
in Anlage „6 Preisangebot“ aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen.
(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie
(sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen
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[Seite 37]
Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die
Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden
zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.
(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV, nicht die Offshore-
Netzumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem
Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die
Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat
der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.
(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3)
geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt
oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder
europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen
geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder
Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend
verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in
konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des
jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten
Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung
des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige
Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.
(6) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV, die
Wasserstoffumlage gemäß §118 EnWG (6) und die Offshore-Haftungsumlage beruhen auf der
Veröffentlichung auf der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber
(www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht
zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen
Weitergabe der Kostenreduktion.
(7) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant
bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der
Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der
Netznutzungsentgelte.
(8) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer
und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
(9) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO -Steuer oder sonstige die Erzeugung, 2
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern,
Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen
oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung,
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[Seite 38]
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende
Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden
getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher
getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung
gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass
für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.
(10) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Kunden mit leistungsgemessenen Abnahmestellen
einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach
Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Bei
Kunden ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet
werden. Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils
für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Der Kunde hat
das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine
wesentliche Vertragspflicht besteht.
(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die
jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der
Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges
Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des
eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
§ 3
Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose
(1) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber werden für die Dauer
der Belieferung vorgehalten.
(2) Grundlage hierfür sind die vom Kunden im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur
Verfügung gestellten historischen Daten der Wirkarbeit und der Wirkleistung sowie – sofern
verfügbar – der historischen Lastgangdaten.
(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien,
Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht
vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen
u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
(4) Der Lieferant stellt dem Kunden monatlich die 60-min-Lastgangdaten in einem geeigneten
EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die abrechnungsrelevanten
Lastgangdaten werden spätestens mit Versand der Monatsrechnung im Format MSCONS an
netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de weitergeleitet.
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§ 4
Vertragsdauer
Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem
Vertrag läuft vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Der Vertrag endet, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
§ 5
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im
Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner
– die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet
werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
-
gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung
verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
§ 6
Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform.
(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese
hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit
Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S.
d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das
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übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen
Vertrag zu erfüllen.
(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung,
soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die
Lieferung elektrischer Energie betreffen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige
Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
Regelungslücken.
(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der
Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des
Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen,
insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die
Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen
Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen
weiterzugeben.
(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der
Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei
der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6
Abs. 1 EDL-G hingewiesen.
Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der
Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.
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(8) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.
Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage Abnahmestellenliste
Anlage Preisangebot (Dokumentation der anzuwendenden Preisformel und Aufschläge)
Anlage Ansprechpartner
Anlage Ökostrom
StromGVV/Strom NAV
Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant
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[Seite 42]
Vertrag über die Lieferung
und den Bezug von Strom
Zwischen Zweckverband Bad Gögging
Am Brunnenforum 1
93333 Neustadt a.d.Donau
im Folgenden Kunde genannt,
und
im Folgenden Lieferant genannt.
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem
Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den
Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das
wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.
.................................................................................................................................. Seite 1 von 7
[Seite 43]
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die
bezuschlagten Verbrauchsstelle(n) gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu
liefern.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage 8
Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen
Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3
Abs. (5) nachkommt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage 8
Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die
Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen
Anlagen produziert werden.
(4) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.
Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger
Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem
jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19
(2) Satz 2 Strom NEV.
Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie
gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen
des Kunden mit den in Anlage 8 Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage 8 Abnahmestellenliste
genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum
vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet Zu- und Abgänge von Abnahmestellen in den Vertrag aufzunehmen
bzw. aus dem Vertrag herauszunehmen, so wie die betrieblichen Erfordernisse des Kunden sind.
Als Frist für die Anmeldung werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.
§ 2
Strompreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der
in Anlage „6 Preisangebot“ aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen.
(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie
(sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen
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Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die
Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden
zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.
(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV, nicht die Offshore-
Netzumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem
Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die
Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat
der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.
(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3)
geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt
oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder
europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen
geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder
Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend
verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in
konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des
jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten
Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung
des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige
Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.
(6) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV, die
Wasserstoffumlage gemäß §118 EnWG (6) und die Offshore-Haftungsumlage beruhen auf der
Veröffentlichung auf der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber
(www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht
zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen
Weitergabe der Kostenreduktion.
(7) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant
bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der
Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der
Netznutzungsentgelte.
(8) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer
und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
(9) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO -Steuer oder sonstige die Erzeugung, 2
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern,
Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen
oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung,
Seite 3 von 7
[Seite 45]
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende
Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden
getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher
getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung
gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass
für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.
(10) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Kunden mit leistungsgemessenen Abnahmestellen
einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach
Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Bei
Kunden ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet
werden. Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils
für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Der Kunde hat
das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine
wesentliche Vertragspflicht besteht.
(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die
jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der
Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges
Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des
eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
§ 3
Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose
(1) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber werden für die Dauer
der Belieferung vorgehalten.
(2) Grundlage hierfür sind die vom Kunden im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur
Verfügung gestellten historischen Daten der Wirkarbeit und der Wirkleistung sowie – sofern
verfügbar – der historischen Lastgangdaten.
(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien,
Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht
vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen
u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
(4) Der Lieferant stellt dem Kunden monatlich die 60-min-Lastgangdaten in einem geeigneten
EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die abrechnungsrelevanten
Lastgangdaten werden spätestens mit Versand der Monatsrechnung im Format MSCONS an
netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de weitergeleitet.
Seite 4 von 7
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§ 4
Vertragsdauer
Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem
Vertrag läuft vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Der Vertrag endet, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
§ 5
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im
Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner
– die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet
werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
-
gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung
verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
§ 6
Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform.
(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese
hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit
Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S.
d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das
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übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen
Vertrag zu erfüllen.
(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung,
soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die
Lieferung elektrischer Energie betreffen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige
Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
Regelungslücken.
(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der
Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des
Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen,
insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die
Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen
Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen
weiterzugeben.
(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der
Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei
der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6
Abs. 1 EDL-G hingewiesen.
Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der
Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.
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(8) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.
Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage Abnahmestellenliste
Anlage Preisangebot (Dokumentation der anzuwendenden Preisformel und Aufschläge)
Anlage Ansprechpartner
Anlage Ökostrom
StromGVV/Strom NAV
Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant
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Vertrag über die Lieferung
und den Bezug von Strom
Zwischen Zweckverband Thermalbad Birnbach
Prof.-Drexel-Str. 25
84364 Bad Birnbach
im Folgenden Kunde genannt,
und
im Folgenden Lieferant genannt.
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem
Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den
Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das
wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.
.................................................................................................................................. Seite 1 von 7
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§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die
bezuschlagten Verbrauchsstelle(n) gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu
liefern.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage 8
Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen
Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3
Abs. (5) nachkommt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage 8
Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die
Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen
Anlagen produziert werden.
(4) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.
Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger
Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem
jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19
(2) Satz 2 Strom NEV.
Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie
gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen
des Kunden mit den in Anlage 8 Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage 8 Abnahmestellenliste
genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum
vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet Zu- und Abgänge von Abnahmestellen in den Vertrag aufzunehmen
bzw. aus dem Vertrag herauszunehmen, so wie die betrieblichen Erfordernisse des Kunden sind.
Als Frist für die Anmeldung werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.
§ 2
Strompreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der
in Anlage „6 Preisangebot“ aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen.
(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie
(sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen
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Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die
Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden
zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.
(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV, nicht die Offshore-
Netzumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem
Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die
Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat
der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.
(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3)
geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt
oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder
europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen
geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder
Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend
verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in
konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des
jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten
Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung
des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige
Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.
(6) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV, die
Wasserstoffumlage gemäß §118 EnWG (6) und die Offshore-Haftungsumlage beruhen auf der
Veröffentlichung auf der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber
(www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht
zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen
Weitergabe der Kostenreduktion.
(7) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant
bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der
Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der
Netznutzungsentgelte.
(8) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer
und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
(9) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO -Steuer oder sonstige die Erzeugung, 2
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern,
Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen
oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung,
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Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende
Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden
getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher
getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung
gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass
für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.
(10) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Kunden mit leistungsgemessenen Abnahmestellen
einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach
Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Bei
Kunden ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet
werden. Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils
für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Der Kunde hat
das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine
wesentliche Vertragspflicht besteht.
(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die
jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der
Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges
Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des
eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
§ 3
Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose
(1) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber werden für die Dauer
der Belieferung vorgehalten.
(2) Grundlage hierfür sind die vom Kunden im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur
Verfügung gestellten historischen Daten der Wirkarbeit und der Wirkleistung sowie – sofern
verfügbar – der historischen Lastgangdaten.
(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien,
Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht
vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen
u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
(4) Der Lieferant stellt dem Kunden monatlich die 60-min-Lastgangdaten in einem geeigneten
EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die abrechnungsrelevanten
Lastgangdaten werden spätestens mit Versand der Monatsrechnung im Format MSCONS an
netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de weitergeleitet.
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§ 4
Vertragsdauer
Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem
Vertrag läuft vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Der Vertrag endet, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
§ 5
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im
Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner
– die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet
werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
-
eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
-
gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung
verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
§ 6
Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform.
(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese
hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit
Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S.
d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das
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übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen
Vertrag zu erfüllen.
(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung,
soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die
Lieferung elektrischer Energie betreffen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige
Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
Regelungslücken.
(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der
Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des
Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen,
insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die
Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen
Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen
weiterzugeben.
(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der
Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei
der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6
Abs. 1 EDL-G hingewiesen.
Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der
Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.
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(8) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.
Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage Abnahmestellenliste
Anlage Preisangebot (Dokumentation der anzuwendenden Preisformel und Aufschläge)
Anlage Ansprechpartner
Anlage Ökostrom
StromGVV/Strom NAV
Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant
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Anlage zum Stromliefervertrag Anlage Ansprechpartner
Anlage Ansprechpartner
Als Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers stehen zur Verfügung:
Name: ___________________________________
Tel.: ___________________________________
Fax: ___________________________________
E-Mail: ___________________________________
Vertretung
Name: ___________________________________
Tel.: ___________________________________
Fax: ___________________________________
E-Mail: ___________________________________
Als Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers stehen zur Verfügung:
Name: ___________________________________
Tel.: ___________________________________
Fax: ___________________________________
E-Mail: ___________________________________
Vertretung
Name: ___________________________________
Tel.: ___________________________________
Fax: ___________________________________
E-Mail: ___________________________________
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Anlage zum Stromliefervertrag Anlage Ökostrom
Anlage Ökostrom
Der angebotene Grünstrom bzw. Ökostrom muss zu 100 % aus erneuerbaren Energien erzeugt werden und auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückgeführt werden können. Die Lieferung der geforderten Qualität muss als jährliche, mengengleiche Einspeisung physisch erfolgen.
Besondere Anforderungen an die Art der Herkunftsnachweise bestehen nicht.
Nachweispflichten
(1) Für den angebotenen Ökostrom muss ein direkter Herkunftsnachweis vorliegen (z. B. TÜV EE oder Herkunftsnachweis im HKNR des Umweltbundesamtes oder vergleichbar), welcher die Produktion des Stromes aus erneuerbaren Energiequellen bestätigt.
(2) Bis spätestens drei Monate nach Ablauf eines jeden Lieferjahres hat der Auftragnehmer alle von anerkannten Institutionen ausgestellte Zertifikate mit den Ist-Werten des vergangenen Lieferjahres zu aktualisieren und dem Auftraggeber unaufgefordert vorzulegen.
(3) Die Herkunftsnachweise müssen die entsprechenden Anforderungen der EU-Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizi- tätsbinnenmarkt vom 23. April 2009 und die Anforderungen gemäß Erneuerbaren-Energien- Gesetz (EEG) in der aktuellen Fassung erfüllen.
(4) Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen an die Erzeugungsart des zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien auf eigene Kosten durch Sachverständige prüfen zu lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an einer Prüfung durch den Auftraggeber mitzuwirken und dem Auftraggeber bzw. dessen beauftragten Sachverständigen sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Verbot der Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms
(1) Der Auftraggeber erwirbt mit dem Strom auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Eine anderweitige Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens dieser Strommenge durch den Auftragnehmer oder seine Vorlieferanten oder eine Trennung des Umweltnutzens von der Stromlieferung sind unzulässig. Dies gilt auch für handelbare Zertifikate für Strom aus erneuerbaren Energien sowie vergleichbare inländische oder ausländische Mechanismen.
(2) Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms über Ökostromgütesiegel und/oder -zertifikate. Die an den Auftraggeber gelieferte Ökostrommenge und deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch Ökostromgütesiegel und/oder - zertifikate zertifiziert werden, die der Auftragnehmer oder Dritte zum Nachweis einer Ökostromlieferung gegenüber anderen Auftraggebern/Kunden verwenden.
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