9 Stromlieferungsvertrag Los 3.pdf

Lieferung von Grünstrom für niederbayerische Thermen 2027–2028

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 23:22 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vea-ausschreibungen.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vertrag über die Lieferung

und den Bezug von Strom

Zwischen Zweckverband Bad Gögging

Am Brunnenforum 1

93333 Neustadt a.d.Donau

im Folgenden Kunde genannt,

und

im Folgenden Lieferant genannt.

Präambel

Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem

Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den

Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.

Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das

wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.

.................................................................................................................................. Seite 1 von 7

[Seite 2]

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die

bezuschlagten Verbrauchsstelle(n) gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu

liefern.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage 8

Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen

Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3

Abs. (5) nachkommt.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage 8

Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die

Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen

Anlagen produziert werden.

(4) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.

Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger

Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem

jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19

(2) Satz 2 Strom NEV.

Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie

gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen

des Kunden mit den in Anlage 8 Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage 8 Abnahmestellenliste

genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum

vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet Zu- und Abgänge von Abnahmestellen in den Vertrag aufzunehmen

bzw. aus dem Vertrag herauszunehmen, so wie die betrieblichen Erfordernisse des Kunden sind.

Als Frist für die Anmeldung werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.

§ 2

Strompreis und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der

in Anlage „6 Preisangebot“ aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen.

(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie

(sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen

Seite 2 von 7

[Seite 3]

Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die

Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden

zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.

(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV, nicht die Offshore-

Netzumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem

Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die

Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat

der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.

(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3)

geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt

oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder

europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen

geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder

Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend

verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in

konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des

jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten

Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung

des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige

Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.

(6) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV, die

Wasserstoffumlage gemäß §118 EnWG (6) und die Offshore-Haftungsumlage beruhen auf der

Veröffentlichung auf der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber

(www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht

zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen

Weitergabe der Kostenreduktion.

(7) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant

bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der

Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der

Netznutzungsentgelte.

(8) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer

und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

(9) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO -Steuer oder sonstige die Erzeugung, 2

Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern,

Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen

oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung,

Seite 3 von 7

[Seite 4]

Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende

Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden

getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher

getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung

gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass

für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.

(10) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Kunden mit leistungsgemessenen Abnahmestellen

einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach

Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Bei

Kunden ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet

werden. Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils

für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Der Kunde hat

das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine

wesentliche Vertragspflicht besteht.

(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die

jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der

Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges

Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des

eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

§ 3

Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose

(1) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber werden für die Dauer

der Belieferung vorgehalten.

(2) Grundlage hierfür sind die vom Kunden im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur

Verfügung gestellten historischen Daten der Wirkarbeit und der Wirkleistung sowie – sofern

verfügbar – der historischen Lastgangdaten.

(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien,

Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht

vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen

u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.

(4) Der Lieferant stellt dem Kunden monatlich die 60-min-Lastgangdaten in einem geeigneten

EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die abrechnungsrelevanten

Lastgangdaten werden spätestens mit Versand der Monatsrechnung im Format MSCONS an

netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de weitergeleitet.

Seite 4 von 7

[Seite 5]

§ 4

Vertragsdauer

Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem

Vertrag läuft vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Der Vertrag endet, ohne dass es einer

gesonderten Kündigung bedarf.

§ 5

Kündigung aus wichtigem Grund

Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund

gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im

Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner

– die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet

werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,

  • gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung

verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen

Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.

§ 6

Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 7

Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen

der Schriftform.

(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese

hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.

(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit

Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei

Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S.

d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das

Seite 5 von 7

[Seite 6]

übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen

Vertrag zu erfüllen.

(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung,

soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die

Lieferung elektrischer Energie betreffen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige

Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der

unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung

erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für

Regelungslücken.

(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der

Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des

Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen,

insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die

Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen

Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen

weiterzugeben.

(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere

Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der

Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei

der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6

Abs. 1 EDL-G hingewiesen.

Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der

Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der

Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.

Seite 6 von 7

[Seite 7]

(8) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.

Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage Abnahmestellenliste

Anlage Preisangebot (Dokumentation der anzuwendenden Preisformel und Aufschläge)

Anlage Ansprechpartner

Anlage Ökostrom

StromGVV/Strom NAV

Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.


Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant

Seite 7 von 7

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung