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Vertrag über die Lieferung
und den Bezug von Strom
Zwischen Zweckverband Bad Griesbach
Thermalbadstr. 4
94086 Bad Griesbach i. Rottal
im Folgenden Kunde genannt,
und
im Folgenden Lieferant genannt.
Präambel
Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem
Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den
Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.
Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das
wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.
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§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die
bezuschlagten Verbrauchsstelle(n) gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu
liefern.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage 8
Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen
Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3
Abs. (5) nachkommt.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage 8
Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die
Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen
Anlagen produziert werden.
(4) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.
Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger
Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem
jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19
(2) Satz 2 Strom NEV.
Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie
gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen
des Kunden mit den in Anlage 8 Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage 8 Abnahmestellenliste
genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum
vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet Zu- und Abgänge von Abnahmestellen in den Vertrag aufzunehmen
bzw. aus dem Vertrag herauszunehmen, so wie die betrieblichen Erfordernisse des Kunden sind.
Als Frist für die Anmeldung werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.
§ 2
Strompreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der
in Anlage „6 Preisangebot“ aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen.
(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie
(sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen
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Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die
Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden
zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.
(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV, nicht die Offshore-
Netzumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem
Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die
Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat
der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.
(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3)
geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt
oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder
europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen
geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder
Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend
verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in
konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des
jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten
Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung
des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige
Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.
(6) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV, die
Wasserstoffumlage gemäß §118 EnWG (6) und die Offshore-Haftungsumlage beruhen auf der
Veröffentlichung auf der Informationsplattform der Übertragungsnetzbetreiber
(www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht
zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen
Weitergabe der Kostenreduktion.
(7) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant
bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der
Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der
Netznutzungsentgelte.
(8) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer
und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
(9) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO -Steuer oder sonstige die Erzeugung, 2
Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern,
Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen
oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung,
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Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende
Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden
getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher
getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung
gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass
für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.
(10) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei Kunden mit leistungsgemessenen Abnahmestellen
einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Der Rechnungsbetrag ist nach
Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Bei
Kunden ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet
werden. Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils
für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Der Kunde hat
das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine
wesentliche Vertragspflicht besteht.
(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die
jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der
Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges
Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des
eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.
§ 3
Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose
(1) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber werden für die Dauer
der Belieferung vorgehalten.
(2) Grundlage hierfür sind die vom Kunden im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung zur
Verfügung gestellten historischen Daten der Wirkarbeit und der Wirkleistung sowie – sofern
verfügbar – der historischen Lastgangdaten.
(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien,
Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht
vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen
u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
(4) Der Lieferant stellt dem Kunden monatlich die 60-min-Lastgangdaten in einem geeigneten
EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die abrechnungsrelevanten
Lastgangdaten werden spätestens mit Versand der Monatsrechnung im Format MSCONS an
netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de weitergeleitet.
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§ 4
Vertragsdauer
Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem
Vertrag läuft vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028. Der Vertrag endet, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
§ 5
Kündigung aus wichtigem Grund
Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im
Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner
– die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet
werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,
-
gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung
verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen
Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
§ 6
Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen
der Schriftform.
(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese
hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.
(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit
Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S.
d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das
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übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen
Vertrag zu erfüllen.
(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung,
soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die
Lieferung elektrischer Energie betreffen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige
Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für
Regelungslücken.
(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der
Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des
Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen,
insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die
Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen
Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen
weiterzugeben.
(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der
Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei
der Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6
Abs. 1 EDL-G hingewiesen.
Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der
Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.
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(8) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält.
Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Anlage Abnahmestellenliste
Anlage Preisangebot (Dokumentation der anzuwendenden Preisformel und Aufschläge)
Anlage Ansprechpartner
Anlage Ökostrom
StromGVV/Strom NAV
Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.
Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant
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