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Besondere Vertragsbedingungen
Erdgasliefervertrag
zwischen dem
Landkreis Neunkirchen
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und dem
erfolgreichen Bieter
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
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§ 1
Liefer- und Abnahmeverpflichtung
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Der Erdgasliefervertrag ist ein Kaufvertrag über Erdgas. Er regelt die Lieferung von Erdgas einschließlich der notwendigen Netznutzung und Messung sowie Abrechnung (All-Inclusive-Vertrag) mit dem Ziel der sicheren Versorgung zu wirtschaftlichen Bedingungen.
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Abnahmestellenlisten genannten Abnahmestellen mit Erdgas nach Maßgabe dieses Vertrages zu versorgen. Die Lieferung erfolgt frei Messeinrichtung der je- weiligen Abnahmestelle. Der Leistungsbedarf der Abnahmestellen ist unterbrechungsfrei in der erfor- derlichen Druckstufe bereitzustellen.
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Der Auftragnehmer hat dazu auf Basis des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem betroffenen Netzbetrei- ber die erforderlichen Vereinbarungen zur Sicherstellung von Durchleitungsrechten und Systemdienst- leistungen, die zur Erfüllung dieses Vertrages notwendig sind, zu treffen. Der Abschluss von Netzan- schluss- oder von Anschlussnutzungsverträgen obliegt dem Auftraggeber, soweit dies erforderlich ist, und nicht aufgrund der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) entbehrlich ist.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass für die Versorgung der Verbrauchseinrichtungen benötigte Erd- gas abzunehmen. Er ist berechtigt zur Begrenzung und Absenkung von Leistungsspitzen kurzzeitig auch einen anderen Energieträger einzusetzen. Der Auftraggeber ist ebenfalls berechtigt Erdgasanlagen teil- weise oder ganz auf den Einsatz mit erneuerbaren Energien umzustellen. Mit der Umstellung einer An- lage auf den Einsatz mit erneuerbaren Energien endet die Lieferpflicht des Auftragnehmers für diese Ab- nahmestelle. Über eine beabsichtigte Umstellung auf den Einsatz mit erneuerbaren Energien informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich spätestens 6 Wochen vor Beginn der Umbauarbeiten.
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Der Auftraggeber ist befugt, die in der Abnahmestellenliste genannten Abnahmestellen zu ändern, wenn weitere Abnahmestellen hinzukommen oder bestehende Abnahmestellen z. B. durch Stilllegung oder Veräußerung wegfallen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer möglichst vor Beginn der Belieferung mit Erdgas die technischen und die wirtschaftlichen Daten sowie den jeweiligen Lieferbeginn für die neuen Abnahmestellen schriftlich mit. Der Auftragnehmer kann die Belieferung neuer Abnahmestellen nur verweigern, wenn die Belieferung dem Auftragnehmer wirtschaftlich unzumutbar wäre. Fallen Ab- nahmestellen weg, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich möglichst vor Beendigung des Erdgasbezugs hierüber.
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Neu hinzukommende Verbrauchseinrichtungen des Auftraggebers werden nach den Konditionen des Erdgasliefervertrages mitversorgt, sofern das bei Vertragsbeginn vorgegebene kWh-Volumen aller auf Grundlage dieses Vertrages belieferten Abnahmestellen um nicht mehr als 15 % durch die neu hinzu- kommenden Abnahmestellen überschritten wird. Führt das kWh-Volumen der hinzukommenden Abnah- mestelle zu einer Überschreitung des bei Vertragsbeginn mit den Abnahmestellenlisten vorgegebenen kWh-Volumens aller Abnahmestellen um mehr als 15 %, entscheidet der Auftragnehmer, ob er diese hinzukommende Abnahmestelle zu den Konditionen des Vertrages mitversorgt.
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Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf Verlangen für einzelne Abnahmestellen auch höhere Leistun- gen bereitzustellen. Bei einer Erhöhung der bereitgestellten Leistung über den technisch möglichen Rah- men des Netzanschlusses hinaus, obliegt es dem Auftraggeber die entsprechenden Klärungen mit dem Netzbetreiber vorzunehmen. Dies gilt auch für den Abschluss oder die Änderung eines Netzanschluss- vertrages oder eines Anschlussnutzungsvertrages.
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Erdgas im Sinne dieses Vertrages ist Erdgas der 2. Gasfamilie, Gruppe H und Gruppe L, und muss in seiner Beschaffenheit den jeweils geltenden „Technischen Regeln“ des DVGW, Arbeitsblatt G 260 entsprechen. Der Auftragnehmer muss ferner die technischen Vorgaben des jeweiligen Netzbetreibers beachten.
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Der Auftragnehmer kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Netzinanspruchnahme und sonstiger Netzdienstleistungen, Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
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Der Auftragnehmer und der Netzbetreiber sowie der Messstellenbetreiber als Vertragspartner des Auf- tragnehmers sind berechtigt, die Grundstücke zum Betrieb und zur Instandhaltung der notwendigen An- schluss- und Systemeinrichtungen bis zur entsprechenden Lieferstelle zu betreten und kostenlos zu nut- zen. Dieses Recht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Auftraggeber mehr als not- wendig oder in unzumutbarer Weise belastet. Das Betreten der Grundstücke des Auftraggebers ist, so- weit möglich, vorher anzukündigen.
§ 1a
Vertragsmenge, Mehr- und Mindermengenregelung
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Bei Abschluss des Vertrages entspricht die Vertragsmenge den Mengenangaben der den Ausschreibungs- unterlagen beigefügten Abnahmestellenlisten. Der Auftraggeber kann vor Abschluss der Preisbildung ge- mäß Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung für das jeweilige Lieferjahr die Vertragsmenge, der tatsächlich zu erwartenden Verbrauchsentwicklung anpassen. Der Auftragnehmer stimmt der Anpassung der Vertrags- menge zu, soweit die Preisbildung gemäß Ziff. 6 der Leistungsbeschreibung für diese Mengen noch nicht abgeschlossen ist.
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Der Auftraggeber hat die tatsächliche Abnahmemenge auf Grundlage der Preisangaben gemäß § 5 dieses Vertrages zu vergüten. Die Vertragspartner vereinbaren ein Toleranzband von +/- 15 % auf die Vertrags- menge.
Bei Unterschreitung des Toleranzbandes wird die Differenz zwischen der Untergrenze des Toleranzban- des und der tatsächlich abgenommenen Erdgasmenge nach folgender Formel abgerechnet:
Unterschreitungspreis (€/MWh) = Vertragspreis(€/MWh) - Spotmarktpreis (€/MWh) * 0,95
Bei Überschreitung des Toleranzbandes wird die Differenz zwischen der Obergrenze des Toleranzbandes und der tatsächlich abgenommenen Erdgasmenge nach folgender Formel abgerechnet:
Überschreitungspreis (€/MWh) = Spotmarktpreis (€/MWh) * 1,05 - Vertragspreis(€/MWh)
Der Spotmarktpreis ist das arithmetische Mittel aller Tagesreferenzpreise am Spotmarkt der EEX THE Natural Gas Spotmarkt für das jeweilige Lieferjahr, veröffentlicht auf www.eex.de. Der Vertragspreis ist der Einheitspreis des jeweiligen Lieferjahres. Die Abrechnung der Unter-bzw. Überschreitungsmenge er- folgt nach Abschluss des jeweiligen Lieferjahres.
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§ 2
Haftung
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Beide Vertragsparteien haften einander nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Im Falle einer Unterbrechung oder einer Unregelmäßigkeit in der Erdgasversorgung ist der Auftragneh- mer von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließ- lich des Netzanschlusses handelt. Der Auftraggeber kann Ansprüche wegen einer Unterbrechung oder bei einer Unregelmäßigkeit gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen.
§ 3
Höhere Gewalt, Unterbrechung der Erdgaslieferung
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Liefer- und Abnahmehindernisse infolge höherer Gewalt entbinden die Vertragspartner für die Dauer des Ereignisses von der Erfüllung der Vertragspflichten. Darunter fallen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Epidemien, Arbeitskampfmaßnahmen, Brände u. ä.. Für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Gründe wie z. B. fehlende Rohstoffversorgung und sonstige Fälle höherer Gewalt gilt glei- ches.
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Der an der Erfüllung des Vertrages gehinderte Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen unverzüglich unter Darlegung der ihn an der Erfüllung des Vertrages hindernden Umstände zu unterrichten.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erdgaslieferung ohne vorherige Ankündigung zu unterbrechen oder durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Auftraggeber in nicht unerheblichem Umfang gegen die Bestimmung des Erdgasliefervertrages schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbre- chung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen und Anlagen abzuwenden,
- den Gebrauch von Erdgas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrich- tung zu verhindern oder
- zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers ausgeschlossen sind.
- Der Auftragnehmer hat die Unterbrechung der Erdgaslieferung unverzüglich zu beenden, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.
§ 4
Rechnungs- und Zahlungsbedingungen, Abrechnung
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Rechnungsjahr und Lieferjahr ist das Kalenderjahr vom 01. Januar (06:00 Uhr) bis zum 01. Januar (06:00 Uhr) des folgenden Jahres.
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Der Auftraggeber kann jederzeit dem Auftragnehmer für jede Abnahmestelle einen vom Auftraggeber abweichenden Rechnungsempfänger benennen. Wird kein abweichender Rechnungsempfänger be- nannt, erfolgt die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber.
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In den Rechnungen sind alle abrechnungsrelevanten Kostenbestandteile gemäß § 5 aufzuführen. Eine getrennte Rechnungsstellung, z. B. für die Netzentgelte, ist nicht zulässig.
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Für Abnahmestellen, die monatlich vom Netzbetreiber bzw. vom Messstellenbetreiber abgelesen wer- den, ist jeweils eine monatliche Rechnung auf der Grundlage der monatlich gemessenen Verbrauchsda- ten zu erteilen. In der Monatsabrechnung sind die Verbrauchsmenge und die Höchstleistung aufzufüh- ren.
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Für Abnahmestellen, die jährlich vom Netzbetreiber bzw. vom Messstellenbetreiber abgelesen werden, ist jeweils eine Jahresrechnung bezogen auf das Rechnungsjahr zu erteilen. Der Auftraggeber zahlt mo- natliche Abschlagsbeträge auf Grundlage der Vorjahresverbrauchswerte Hiervon abweichende Ab- schlagszeiträume sind mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Die Höhe der monatlich zu leisten- den Abschlagszahlungen ist in der jeweiligen Jahresrechnung auszuweisen und dem Auftraggeber zu- sätzlich spätestens bis zum 15. November des Vorjahres schriftlich (z. B. in Form einer Excel-Datei) mit- zuteilen.
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Für die Jahresrechnung werden die Ablesedaten des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers ver- wendet. Liegen diese nicht für das Ende des Rechnungsjahres (31.12.) vor, ist eine Abschätzung entspre- chend den üblichen Regelungen vorzunehmen. Schätzwerte sind als solches zu kennzeichnen. Werden vom Auftraggeber Ablesedaten zur Verfügung gestellt, sind diese, anstatt der abgeschätzten Werte zu verwenden.
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Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 4 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums zu stellen. Die prüfbare Rechnung ist 15 Werktage nach Rechnungseingang fällig. Die jeweilige Rechnung gilt dann als prüfbar, wenn alle abrechnungsrelevanten Verbrauchsdaten, alle Preisbestandteile und alle für die Zuordnung erforderlichen Angaben, aufgeführt sind. Die Zahlung hat gebührenfrei und ohne jeden Ab- zug auf ein Konto des Auftragnehmers zu erfolgen. Ergibt die endgültige Abrechnung Rückzahlungsan- sprüche des Auftraggebers, so sind diese innerhalb von 15 Werktagen nach Rechnungseingang gebüh- renfrei, ohne jeden Abzug, zu überweisen. Der Auftraggeber wird die dazu erforderlichen Angaben über- mitteln.
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Innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Lieferjahres erhält der Auftraggeber zum Zwecke der Rech- nungskontrolle und Beratung eine Auflistung aller seiner Abnahmestellen mit Angabe der zugehörigen Energieverbrauchswerte, der Zählerstände (soweit dieses vom Netzbetreiber weitergegeben wurden) und der Kosten in einem vom Auftraggeber noch festzulegenden Datenformat, z.B. einer Excel-Tabelle. Werden die erforderlichen Daten von den Netzbetreibern nicht rechtzeitig oder unvollständig bereitge- stellt, verschiebt sich die 2-monatige Frist der Datenlisten entsprechend. Der Auftragnehmer hat dann innerhalb von 1 Monat nach vollständiger Bereitstellung der Daten durch die Netzbetreiber die Daten- listen zu erstellen.
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Benennt der Auftraggeber interne Objektnummern (z.B. Kostenstellen, Name des Objekts etc.), sind diese als Referenz auf den Rechnungen anzugeben. Zählerstanddaten sind, soweit vom Netzbetreiber bzw. vom Messtellenbetreiber an den Auftragnehmer weitergegeben, ebenfalls auf der Rechnung anzu- geben.
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Bleiben bei den Rechnungen Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
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Alle Zahlungen werden bargeldlos in EURO geleistet.
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- Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft.
§ 5
Preisgestaltung
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Für die abgenommene Erdgasmenge zahlt der Auftraggeber einen Erdgaspreis (Arbeitspreis für Energie- lieferung) entsprechend dem Preisblatt.
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Die Arbeitspreise für Energielieferung entsprechend dem Preisblatt enthalten noch nicht
• die jeweiligen Netzentgelte, sowie die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Ab- rechnung • die Gasspeicherumlage • die Konzessionsabgaben • den CO2-Preis gemäß BEHG • die Energiesteuer • die Umsatzsteuer
Diese Kostenbestandteile werden durch den Auftragnehmer zusätzlich erhoben und sind bei der Rech- nungslegung gesondert auszuweisen.
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Die Preise für die Bereitstellung und Lieferung des Erdgases verstehen sich frei Übergabestelle.
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Zur Ermittlung der Kosten für die Netznutzung sind die jeweils gültigen Netzentgelte des zuständigen Netzbetreibers zu Grunde zu legen.
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Soweit der Auftraggeber mit dem Netzbetreiber einen Preisnachlass für den Eigenverbrauch vereinbart hat („Kommunalrabatt“ gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Konzessionsabgabenverordnung) und diese Preis- nachlässe in den Rechnungen des Netzbetreibers für die Netznutzung aufgeführt werden, ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, diese Preisnachlässe an den Auftraggeber weiterzugeben.
§ 6 Messung
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Das vom Teilnehmer an der Entnahmestelle entnommene Erdgas wird durch Messeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unter Einhal- tung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung, Anbringung, Über- wachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers. Der Messstellenbetreiber ist vom Auftragnehmer zu beauftragen, sofern der Auftraggeber nicht eine hiervon abweichende Regelung gemäß den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes trifft.
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Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch das zustän- dige Eichamt oder eine andere behördlich zugelassene Dienststelle verlangen. Ergibt die Überprüfung keine über die gesetzlichen Fehlergrenzen hinausgehende Abweichung so trägt der Antragsteller die Kos- ten der Prüfung. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile bindend.
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Ergibt ein Nachprüfen der Messeinrichtung ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung (Defekte, Anschlussfehler usw.) oder in der Ermittlung der
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gelieferten Energie (z. B. falscher Faktor) festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Ist die Höhe des Fehlers nicht einwand- frei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Auftragnehmer den Ver- brauch seit der letzten fehlerfreien Ablesung anhand des jeweiligen Durchschnittsverbrauches der vo- rangegangenen zwei Ablesezeiträume. Bei Heizenergieverbräuchen sind witterungsbereinigte Werte heranzuziehen.
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Ansprüche nach Ziffer 3 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum be- schränkt, es sei denn die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Im Übrigen unterliegen die Messeinrichtungen den Regelungen der Verordnung über den Zugang zu Gas- versorgungsnetzen (GasNZV) und der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV).
§ 7
Steuer- und Abgabenklausel
- Soweit künftig Abgaben wie Steuern, Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben bzw. hoheitlich veran- lasste Belastungen geändert oder wirksam werden, die die Belieferung des Auftraggebers verteuern (z. B. Belastungen aus dem Bundesemissionshandelsgesetz -BEHG-, Energiesteuern), ist der Auftragnehmer berechtigt, diese unmittelbar an den Auftraggeber weiterzugeben; im Fall einer Senkung oder des Weg- falls solcher Abgaben ist der Auftragnehmer zu einer entsprechenden Weitergabe an den Auftraggeber verpflichtet.
§ 8
Vertragslaufzeit
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Der Erdgasliefervertrag tritt mit der Zuschlagserteilung in Kraft.
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Der Lieferbeginn ist der 01.01.2027 06:00 Uhr.
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Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit bis zum 01.01.2029 06:00 Uhr.
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Die Laufzeit des Erdgasliefervertrages verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern er nicht vom Auftrag- geber oder vom Auftragnehmer mit einer Frist von 12 Monaten (Bsp. 31.12.2027) vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
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Der Vertrag endet unabhängig von einer Kündigung spätestens am 01.01.2031 06:00 Uhr.
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Die Erdgaspreise für den Verlängerungszeitraum werden entsprechend den Bedingungen in Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung bestimmt.
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Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein solcher liegt ins- besondere vor, wenn der Auftragnehmer in nicht unerheblichem Umfang gegen die Bestimmungen des Erdgasliefervertrages schuldhaft zuwiderhandelt.
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§ 9
Ansprechpartner
Für die Abwicklung des Erdgasliefervertrages hat der Auftragnehmer mit Vertragsbeginn einen verantwortli- chen Ansprechpartner sowie einen Vertreter zu benennen, der für die Vertragsbetreuung für den Auftragge- ber zur Verfügung steht. Insbesondere ist dieser Ansprechpartner für alle abwicklungsrelevanten Fragen zu- ständig (z.B. An- und Abmeldung von Abnahmestellen, Veranlassung ggf. erforderlicher Zählerwechsel beim Netzbetreiber, Abrechnungsfragen, etc.). Vor Lieferbeginn sind die Kontaktdaten (Name, Funktion, Telefon- nummer, Email-Adresse) sowohl des Ansprechpartners als auch des Vertreters dem Auftraggeber zu über- mitteln.
Der Auftragnehmer kann für die Vertragsbetreuung während der Vertragslaufzeit dem Auftraggeber auch weitere zuständige Ansprechpartner benennen. Grundsätzlich ist jedoch ein zentraler Ansprechpartner für den Auftraggeber zu benennen. Werden auf Seiten des Auftragnehmers die Zuständigkeiten unternehmens- intern geändert, so ist der Auftraggeber über diese Änderung rechtzeitig vor Eintreten der Änderung schrift- lich zu informieren.
§ 10
Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind jeweils die in den Abnahmestellenlisten näher bezeichneten Liegenschaften und Verbrauchsstellen.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das jeweils zuständige Gericht im Gerichtsbe- zirk des Auftraggebers.
§ 11
Rechtsnachfolge
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Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger aufzuerlegen, mit der Maßgabe, diese auch jedem weiteren Rechtsnachfolger aufzuer- legen.
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Die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners möglich. Dieser wird die Zustimmung erteilen, wenn gegen den Übernehmer keine Bedenken technischer, finanzieller oder sicherheitsrelevanter Art bei der ordnungsgemäßen Erfül- lung dieses Vertrages bestehen.
§ 12
Datenschutz
Die für die Abrechnung und sonstige Ausführung des Vertragsverhältnisses benötigten Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung (DSGV) verarbeitet und be- nutzt. Diese Daten werden vom Auftragnehmer lediglich weitergegeben, soweit dieses zur Vertragserfüllung
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oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Dazu gehört auch der Austausch von Daten mit Netz- betreibern.
§ 13
Vertraulichkeit
Die Weitergabe von Informationen über dieses Vertragsverhältnis an Dritte oder die Nutzung zu Werbezwe- cken durch den Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die innerbetriebliche Weitergabe und Vervielfältigung der Vertragsunterlagen bleibt hiervon unberührt.
§ 14
Schriftform, Vertragssprache
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Schriftformklausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen erhalten erst Gültigkeit, wenn sie von beiden Ver- tragspartnern schriftlich bestätigt worden sind.
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Abschluss, Abwicklung und Beendigung dieses Vertrages finden ausschließlich auf der Grundlage deut- schen Rechts statt. Vertragssprache ist deutsch.
§ 15
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem der unwirksamen Bestimmung ge- wollten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für nachträglich auftretende, von den Vertrags- partnern nicht bedachte Vertragslücken.
§ 16
Zusätzliche Vertragsbedingungen
Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, gelten die beigefügten „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen“ sowie die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), Ausgabe 2003“.
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Für den Auftraggeber:
_________ , den ______________
(Unterschrift(en)) (Name(n) in Druckschrift)
Für den Auftragnehmer:
_________ , den ______________
(Unterschrift(en)) (Name(n) in Druckschrift)
Anlage: Leistungsverzeichnis-Preisblatt
Anlage: Abnahmestellenliste
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