V1 Vertragsbedingungen Bbg _Langfassung_VOL_Teil-B.pdf

Lieferung von Büromöbeln für die Landesverwaltung Brandenburg

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Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg

Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (ZVB - Bbg)

mit den

Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B)

Inhaltsübersicht

  1. Präambel

  2. Art und Umfang der Leistungen

  3. Änderungen der Leistung

  4. Ausführungsunterlagen

  5. Ausführung der Leistung

  6. Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  7. Art der Anlieferung und Versand

  8. Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers

  9. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  11. Obhutspflichten

  12. Vertragsstrafe

  13. Güteprüfung

  14. Abnahme

  15. Gewährleistung und Verjährung

  16. Rechnung

  17. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  18. Zahlung

  19. Sicherheitsleistung

  20. Streitigkeiten

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0. Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für
Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegli-
cher Sachen.
1. Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)
1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
zu § 1
1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des
Vertrags. Abweichungen von den in Nr. 1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten
nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug.
2. Rechtswirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat den
Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 10 Tagen (gerechnet ab Poststempeldatum des Auftrags-
schreibens) dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so
kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.
3. Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die
sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-,
Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.
Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
2. Änderungen der Leistung (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfä-
higkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Anga-
ben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines
gesonderten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorge-
sehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinba-
ren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen,
insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nach-
zuweisen.
Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind,
- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im
Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen
- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im
Vertrag festgelegten Preise je Einheit.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt,
werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuneh-
men oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine
Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
3. Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)
1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu über-
geben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
zu § 3 Nr. 1
1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrundegelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausfüh-
rung bestimmt gekennzeichnet sind.
2. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden
durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.

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3. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung
(RAL) u.ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen.
2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners
weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind,
soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.
zu § 3 Nr. 2
1. Die Zustimmung des Vertragspartners hat schriftlich zu erfolgen.
2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum des Auftraggebers.
Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben.
3. Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für dienstliche Zwecke behalten, vervielfälti-
gen und verwenden. Bei unbefugter Verwertung oder Mitteilung haftet der Auftraggeber.
4. Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)
1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er
die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Ver-
pflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Ver-
einbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
zu § 4 Nr. 1
1. Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Be-
stimmungen sind
- bei Öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung,
- bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe
(Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend.
2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesre-
publik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften
(autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheits-
technischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenann-
ten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die
Mängel unentgeltlich zu beseitigen.
3. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der
Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat.
4. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden
notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvor-
schriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
5. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer an-
zuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeits-
stelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so
kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
6. Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber unbeschadet seiner Haftungsverpflichtung nach den gesetz-
lichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Bediensteten (Ver-
antwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach § 278 BGB) verursacht sind.
Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Ar-
beitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch während der Arbeitsruhe,
Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstän-
de in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden.
7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragsnehmers Ersatz zu leisten we-
gen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht
ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner
Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
8. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach
§ 278 BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung.
2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrich-
ten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lager-
räumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe
gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur
Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des
Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse
von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftrag-
geber.
zu § 4 Nr. 2
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.
2. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat.

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3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haf-
tet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber
die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und
der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so
übernimmt er damit die Haftung.
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustim-
mung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleis-
tungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestim-
mung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden.
zu § 4 Nr. 4
Der Auftragnehmer hat
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungswei-
se und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind,
d) bei der Einholung von Angeboten für Unterauftrage regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu
beteiligen,
e) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen,
wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
5. Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren
hindernde Wirkung offenkundig sind.
2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragneh-
mers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich
zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern
und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaf-
fungen vorzunehmen.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 oder Eintritt
des offenkundigen Ereignisses gemäß Nummer 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser
Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm
zurückzutreten.
3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftrag-
geber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen.
6. Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbe-
dingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des
Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Waren-
bezeichnung.
zu §6
1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu versenden.
2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.
3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Neben-
kosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am
Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Über-
führ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn
nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart
worden ist.
6. Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangs-
stelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigen-
tum des Auftraggebers über.
Nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen Transportverpackungen,
Umverpackungen und Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auf-
tragnehmer.
Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen An-
spruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren.

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7. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)
1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die ge-
setzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflicht-
verletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schä-
den ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auf-
traggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadenersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenüb-
liche Lieferbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstat-
tung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadenersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz
geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen
usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über
die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Hö-
he der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leis-
tung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so
hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüffähige Rechnung über den bereits bewirkten Teil
der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, findet Nummer 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei
teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nummer 2 Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktritts-
rechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach
Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über
das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröff-
net oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsge-
mäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
einstellt.
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
zu § 8 Nrn. 1 und 2
1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer
unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durch-
führung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vortei-
le anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Perso-
nen gleich, die auf selten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Ver-
trages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar
oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen
oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer unbeschadet der Regelung in §
19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Ver-
tragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der
Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen
Kosten zurückgewährt.
zu § 8 Nr. 3
1. Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen
Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss
auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den
Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftrag-
nehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche zu. Im übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften über den Rücktritt.
2. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen,
die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

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9. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer (VOL/B § 9)
1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er
dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer
dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass
er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ab-
lauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen
hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwen-
dung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber
bleiben unberührt.
zu § 9
Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert wer-
den. Wenn der Auftraggeber jedoch den Kündigungsgrund zu vertreten hat, kann der Gewinnanteil beansprucht werden,
der in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten ist.
10. Obhutspflichten (VOL/B § 10)
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung
übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
11. Vertragsstrafe (VOL/B § 11)
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemes-
sene Obergrenze ist festzulegen.
2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche
höchstens ½ von Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Die-
se beträgt maximal 8 %. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wo-
chen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber
kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
zu § 11 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2:
Die Obergrenze der Vertragsstrafe beträgt 5 %. Sie darf nur bei einer individuellen Vereinbarung (z.B. als Bestandteil des
Angebotes/Nebenangebotes des Auftraggebers oder bei nachträglicher Vertragsänderung zur Anpassung an eine Störung
des Austauschverhältnisses) höher sein, auch dann jedoch nicht über 8 %.
12. Güteprüfung (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit ver-
bundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Be-
auftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der
Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgen-
den Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbe-
sondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmög-
lich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der
Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien
legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese
Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftragge-
ber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen
durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber
die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht,
so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu
leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf-
und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu steilen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistun-
gen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten
über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem
Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entste-
henden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraus-
setzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

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g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen.
Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.
zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers - Art,
Umfang, Ort und Durchführung der Güteprüfung bestimmen.
2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt,
und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat.
3. Ist nach dem Auftragschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftrag-
nehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der
Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb
einer angemessenen Frist durchzuführen.
4. Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er
vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
5. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auf-
tragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten
des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen.
6. Bereits ausgelieferte Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind,
hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Et-
waige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftrag-
nehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten zurückgesandt.
13. Abnahme (VOL/B § 13)
1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im
Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist,
für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Ab-
nahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist
zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die
Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich an-
erkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern ins-
besondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur
Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfül-
lungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber
nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als
erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
zu § 13 Nr. 2
1. Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht
werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind
oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist.
2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angegeben ist - der Sitz der empfangen-
den Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach
besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über,
wenn die Empfangssteile die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich
vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat.
4. Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor
dem nach Nr. 3 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als
nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter mög-
lichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
14. Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)
1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf
die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zu-
rückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche
Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Män-
geln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen

VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 7 von 10 Stand 10/2003

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Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nach Ab-
lauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst be-
seitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit
dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in die-
sem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Ver-
trages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,
bb der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht
oder
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der Anspruch auf Er-
satz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.
Die Schadenersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass
Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auf-
tragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaf-
fen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sache unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragneh-
mers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderun-
gen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht.
zu § 14 Nr. 2
1. Die Beschaffenheit vorgelegter Proben und Muster sowie die unter ZVB-Bbg Nr. 2 zu § 4 Nr. 1 genannten Eigen-
schaften gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
2. Die vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln durch den Auftraggeber beinhalten alle
erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der
Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht
gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
zu §14 Nr. 3
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den entsprechenden Angaben im Auftragsschreiben oder
in der Leistungsbeschreibung, mangels solcher Angaben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der
unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich
vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
2. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs so lange gehemmt, bis der
Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die
Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs wird unterbrochen, wenn der
Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.
3. Für die gemäß den unter ZVB-Bbg.Nr. 2 zu § 4 Nr. 1 genannten Bestimmungen vorausgesetzte Beschaffenheit über-
nimmt der Auftragnehmer die Garantie - unabhängig von einer im übrigen geltenden Verjährungsfrist für Mängelan-
sprüche - für die Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch für 5 Jahre.
15. Rechnung (VOL/B § 15)
1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzu-
stellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen
an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form
nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf
die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung.
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so
kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies ange-
kündigt hat.
zu §15
1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
2. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf.
weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.
3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in
Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebes-
sert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich
auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Be-
schreibung der Leistung abweicht.

VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 8 von 10 Stand 10/2003

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Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von
Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem
am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatz-
steuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags-
und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen.
6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.
7. Lieferscheine müssen enthalten:
Nummer und Datum,
Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens,
die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung,
Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Liefe-
rung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle
anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen.
9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auf-
tragnehmer zur Last.
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leis-
tungen eingereicht werden.
16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)
1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn
sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind.
2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes ver-
einbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen
die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebs-
stoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Ma-
schinen und dergleichen aufzuführen sind.
zu § 16 Nr. 2
1. Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber nach dem Auftragsschrei-
ben vorgesehen ist, werden nur vergütet, wenn sie von der im Auftragsschreiben genannten Stelle auf Stundenlohn-
nachweisen schriftlich anerkannt worden sind.
2. Die anerkannten Stundenverrechnungsnachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erst-
schriften zur Einsichtnahme vorzulegen.
3. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind.
Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rech-
nungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.
Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte
(z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen.
17. Zahlung (VOL/B § 17)
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten
Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages bin-
nen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos.
Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftrag-
gebers.
2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert
der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen
nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm un-
bestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein
Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären.
Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbe-
haltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die
Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der
allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber
und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
zu §17
1. Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg angeben, den der Auftraggeber nach
Möglichkeit berücksichtigt. Bei der Nennung der Bankverbindung ist vom Auftragnehmer auch die Bankleitzahl an-
zugeben. Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet.

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2. Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des Auftraggebers inner-
halb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen 30 Tagen ohne Abzug geleistet.
3. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. ZVB-Bbg Nr. 8 zu § 15)
bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß ZVB-Bbg zu § 13
Nr. 2 dieser Vertragsbedingungen.
4. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhält-
nis beruhen.
5. Der Auftragnehmer hat eine ggf. zu erstattende Überzahlung vom Empfang der Schlusszahlung an mit dem Zinssatz
für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zu verzinsen. Auf Anfrage teilt der Auftraggeber die Höhe des
Zinssatzes mit.
6. Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
rechtswirksam.
18. Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)
1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A
erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232
bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes er-
gibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelan-
sprüchen sicherzustellen.
2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürg-
schaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kredit-
instituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken
gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch
eine andere ersetzen.
3. Bei Bürgschaften durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem
Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage
abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss
nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der
Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichts-
stands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst
enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfor-
dern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu verein-
barenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können.
Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zuleisten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks
unverzüglich zurückzugeben.
19. Streitigkeiten (VOL/B § 19)
1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen
zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich
der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis aus-
schließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts ande-
res vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertre-
tende Stelle mitzuteilen.
3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber
erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 10 von 10 Stand 10/2003

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