E1 Eignung_VgV_F.pdf

Lieferung von Büromöbeln für die Landesverwaltung Brandenburg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 01:09 (Europe/Berlin)

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E 1 Unternehmensdarstellung / Eignung

Unternehmensdarstellung und Eigenerklärung zur Eignung

  1. Allgemeine Informationen

Firmenname (inkl. Rechtsform):

Sitz des Unternehmens (lt. Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung):

Anschrift der Geschäftsräume des Bieters:

Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister

Registergericht:

Handelsregister:

Nummer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID):

Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), wenn vorhanden:

Unternehmensgröße:

Das Unternehmen ist börsennortiert:

Wenn „Nein“ Staatsangehörigkeit/en der/des wirtschaftlich/en Berechtigten i.S.d. § 3 GwG (Pflichtangabe):

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E 1 Unternehmensdarstellung / Eignung

  1. Informationen zur Struktur des Unternehmens

Gesetzliche Vertreter (Geschäftsführung, Vorstand):

Angaben zu Gesellschaftern und Höhe des Gesellschafteranteils:

Geschäftszweck des Unternehmens (lt. Handelsregisterauszug bzw. Gewerbeanmeldung):

Angaben zu Konzernstruktur und verbundenen Unternehmen:

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E 1 Unternehmensdarstellung / Eignung

  1. Umsatz des Bieters
Jahr202320242025
Gesamtumsatz in EUR netto
Umsatz in EUR netto mit zum ausgeschriebenen Leistungs- gegenstand vergleichbaren Leistungen
  1. Anzahl der durchschnittlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
Jahr202320242025
Durchschnittlich Beschäftigte gesamt
Durchschnittlich Beschäftigte, welche Leistungen erbringen, die mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen
  1. Zertifizierung (informativ)

Zertifizierung für ein QM- / UM-System(z. B. DIN EN ISO 9001, Ja Nein 14001) liegt vor

Falls ja, bitte kurze Angaben hierzu:

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  1. Eigenerklärungen

Der Bieter erklärt, dass

keiner der in § 123 GWB genannten Fälle vorliegt, der einen Ausschluss nach sich ziehen könnte.

Es wird erklärt, dass keine Person, deren Verhalten nach 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: ▪ § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), ▪ § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

▪ § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), ▪ § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, ▪ § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

▪ § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), ▪ § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), ▪ den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), ▪ Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder ▪ den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung nach diesen Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Weiterhin wird erklärt, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und kein Verstoß hiergegen durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde bzw. dass es die

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Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Soweit wir die vorstehenden Erklärungen nicht (vollständig) abgeben können, haben wir hierzu in einer selbstgefertigten Anlage nähere Angaben gemacht, um dem Auftraggeber eine Entscheidung nach § 123 Abs. 5 GWB zu ermöglichen, und sichern weitere Aufklärung auf Verlangen des Auftraggebers zu.

Es wird weiter erklärt, dass:

▪ das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

▪ das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens nicht mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

▪ das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,

▪ das Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

▪ kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

▪ keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,

▪ das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

▪ das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

▪ das Unternehmen nicht versucht, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, nicht versucht, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder nicht fahrlässig oder vorsätzlich

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irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Ferner wird erklärt, dass keine Gründe vorliegen, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes, nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) führen können.

Der Bieter erklärt einen der o.g. Punkte nicht und begründet das wie folgt:

Punkt Begründung

  1. Angaben zur Einholung einer Auskunft aus dem Wettbewerbsregister

Der Auftraggeber behält sich vor, bezüglich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands einzuholen.

Hierzu macht der Bieter folgende Angaben, welche den Firmeninhaber bzw. den nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten des Bieters betreffen (nur auszufüllen bei Einzelunternehmen wie z. B. „e.K.“):

Familienname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Funktion

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Der Bieter bestätigt, dass ▪ alle Informationen die aktuelle Situation des Unternehmens widerspiegeln und keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue abgegeben wurden,

▪ alle Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und zukünftige Änderungen der Auftraggeberin unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden, ▪ auf Anforderung der Vergabestelle die Zertifizierungen (Nr. 5) – soweit der Bieter über sie verfügt und „ja“ angekreuzt hat – vor Zuschlagserteilung innerhalb von 6 Tagen nach Zugang der Aufforderung eingereicht werden.


Datum Unterschrift in Textform nach § 126b BGB

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