07_Zusätzliche Vertragsbedingungen_Stand 07_2025.pdf

Lieferung von Bäumen im Herbst 2026 und Spätwinter 2027

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 11:49 (Europe/Berlin)

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Braunschweig für die Ausführung von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen-

1 Vertragsbestandteile 3.2 Der Auftragnehmer hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderko- 1.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen sten nachzuweisen. werden durch den Vertrag bestimmt. 4 Erfüllungsort 1.2 Vertragsbestandteile werden: Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nichts

  • die Leistungsbeschreibung, anderes vereinbart ist – der Sitz der empfan-
  • etwaige besondere Vertragsbedingungen, genden Dienststelle (Empfangsstelle).
  • etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen,
  • diese zusätzlichen Vertragsbedingungen,
  • etwaige allgemeine Technische Vertragsbe- 5 Verpackungen dingungen,
  • Allgemeine Vertragsbedingungen für die 5.1 Verpackungen sind aus umweltverträglichen Ausführung von Leistungen (VOL/B). und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. 1.3 Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbe- standteile in der o. g. Rangfolge. 5.2 Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu ver- meiden, dass Verpackungen 1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auf- tragnehmers werden nicht Bestandteil des - nach Volumen und Gewicht auf das zum Vertrages. Schutz des Füllgutes notwendige Maß be- schränkt werden, 1.5 Durch die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbe- - so beschaffen sein müssen, dass sie wieder stimmungen wird die Wirksamkeit des Vertrags verwendbar sind, soweit dies technisch mög- im Übrigen nicht berührt. lich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist,
  • stofflich verwertet werden, soweit die Voraus- 2 Preise setzungen für eine Wiederverwendbarkeit nicht vorliegen. 2.1 Die angebotenen Preise sind feste Preise. Die- sen Preisen wird die Umsatzsteuer in der je- 5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch wenn weils geltenden Höhe hinzugesetzt. dies nicht in der Leistungsbeschreibung aus- drücklich vorgesehen ist, Verpackungen nach 2.2 Die vereinbarten Preise beinhalten sämtliche Gebrauch kostenfrei zurückzunehmen und ei- Nebenkosten, wie z. B. für Verpackung, Aufla- ner erneuten Verwendung oder einer stofflichen den, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder An- Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfall- nahmestelle und Abladen, wenn in der Lei- versorgung zu zuführen. Der Auftragnehmer stungsbeschreibung nichts anderes angegeben gewährleistet die umweltgerechte Entsorgung. ist. 5.4 Verzichtet die Stadt ausdrücklich auf die Rück- 2.3 Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütun- nahme der Verpackungen, so gehen diese – gen sind durch den Preis für die Leistung abge- wenn nichts anderes vereinbart ist – ohne An- golten. spruch auf Vergütung in das Eigentum der Stadt über. 2.4 Die Preisvereinbarung dieses Auftrages unter- liegt den Bestimmungen der jeweils geltenden 5.5 Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat Fassung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die der Auftragnehmer – wenn nichts anderes ver- Preise bei öffentlichen Aufträgen und ggf. einer einbart ist – keinen Anspruch auf gesonderte Preisprüfung. Die in diesem Auftrag vereinbar- Vergütung der Miete. ten Preise gelten als Marktpreise im Sinne der o. a. Verordnung, soweit nicht in dem Auftrag ausdrücklich ein anderer Preistyp angegeben 6 Lieferung und Abnahme ist. 6.1 Die Liefergegenstände sind – wenn nichts an- deres vereinbart ist – auf Gefahr des Auftrag- 3 Änderung der Vergütung nehmers frei der in dem Auftragsschreiben an- gegebenen Annahmestelle zu liefern. Lieferter- 3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § mine sind mit der Stadt rechtzeitig abzustim- 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er men. dies der Stadt unverzüglich – möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der 6.2 Teilleistungen sind nur mit Zustimmung der Höhe nach – anzeigen. Stadt zulässig.

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Braunschweig für die Ausführung von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -

6.3 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, gleich, die ihm von ihm beauftragt oder für ihn der die Auftragsnummer der Stadt, die Waren- tätig sind. bezeichnung und die Liefermenge (in der vor- gegebenen Einheit) ausweist. Bei 7.3 Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag zu kündi- Teilleistungen sind die Lieferscheine fortlaufend gen oder von ihm zurück zu treten, wenn der zu nummerieren. Auftragnehmer

  • Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zu- 6.4 Für eine gesetzlich vorgesehene oder vertrag- sammenhang mit illegaler Beschäftigung, lich vereinbarte Abnahme ist ausschließlich die Schwarzarbeit oder Verstößen gegen ge- beauftragende Stelle oder die in dem Auftrags- setzlich vorgeschriebene Mindestlöhne, schreiben bezeichnete Stelle der Stadt zustän- - Steuerhinterziehung, dig. Soweit nichts anders vereinbart ist, erfolgt - weitere Straftaten im Geschäftsverkehr wie die Abnahme schriftlich. Betrug, Untreue oder Urkundenfälschung begangen hat. 6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf die 7.4 Tritt die Stadt nach Nrn. 1 - 3 vom Vertrag zu- Stadt über, wenn die zuständige Mitarbeiterin rück, so finden die gesetzlichen Bestimmungen oder der zuständige Mitarbeiter der in Nr. 4 be- Anwendung. Im Falle der Kündigung ist die bis- zeichneten Stelle die Leistung des Auftragneh- herige Leistung, soweit die Stadt für sie Ver- mers abgenommen oder, wenn eine Abnahme wendung hat, nach den Vertragspreisen oder weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich nach dem Verhältnis des geleisteten Teiles zu vereinbart ist, die Lieferung des Auftragneh- der gesamten vertraglichen Leistung auf der mers angenommen hat. Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftrag- nehmer auf dessen Kosten zurück gewährt. 7 Kündigung, Rücktritt

7.1 Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag zu kündi- 8 Insolvenz- und Vergleichsverfahren gen oder von ihm zurück zu treten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten der Gerät der Auftragnehmer in Insolvenz oder be- Stadt mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder antragt er ein Vergleichsverfahren, so hat er der Durchführung des Vertrages befasst sind dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen. oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile (§ 331 folgende StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des Auftragneh- 9 Vertragsstrafe mers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit 9.1 Der Auftragnehmer haftet für die fristgerechte der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Erledigung des Auftrages. Im Falle des Verzu- Durchführung des Vertrages befasst sind. ges beträgt die Vertragsstrafe für jede volle Wo- che 0.25 % des Wertes des noch ausstehenden 7.2 Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag zu kündi- Teiles der Leistung, der nicht genutzt werden gen oder von ihm zurück zu treten, wenn der kann. Die Vertragsstrafe ist auf 5 v. H. der zu Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer) be- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine un- grenzt. zulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen 9.2 Eine Vertragsstrafe im Sinne von Nr. 1 kann die sind insbesondere wettbewerbswidrige Ver- Stadt auch dann verlangen, wenn der Auftrag- handlungen und Verabredungen mit anderen nehmer mit der Beseitigung von Mängeln in Bietern über Verzug gerät.

  • Abgabe und Nichtabgabe von Angeboten,
  • die zu fordernden Preise, 9.3 Weitergehende Rechte und Ansprüche bleiben
  • Bindungen sonstiger Entgelte, der Stadt vorbehalten.
  • Gewinnaufschläge,
  • Verarbeitungsspannen und andere Preisbe- 9.4 Der Anspruch auf Vertragsstrafe erlischt erst, standteile, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalte ge-
  • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedin- leistet wird. § 341 Abs. 3 BGB findet insoweit gungen, soweit sie unmittelbar den Preis be- keine Anwendung. einflussen,
  • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
  • Gewinnbeteiligungen oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach § 22 des Gesetztes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen – GWB zulässig sind.
  • Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen

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Zusätzliche Vertragsbedingungen der Stadt Braunschweig für die Ausführung von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -

10 Rechnung Sonstige Ansprüche der Stadt aus § 812 fol- gende BGB bleiben unberührt. 10.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeich- nete Dienststelle unter Angabe der Auftrags- nummer und Haushaltsstelle (Finanzposition) 12 Abtretung auszustellen. Zeit, Art und Umfang der Leistung müssen eindeutig und allgemein verständlich Der Auftragnehmer darf Forderungen aus die- angegeben werden. Die Rechnung soll der Ord- sem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung nung des Auftrages entsprechen. Rechnungen der Stadt abtreten. § 354 a HGB bleibt unbe- ohne gesonderte Bezeichnung werden als rührt. Schlussrechnung behandelt.

10.2 Teilrechnungen sind als solche zu bezeichnen 13 Schriftform und fortlaufend zu nummerieren. Die gelieferten bzw. ausgeführten Mengen/Werke müssen klar Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen ersichtlich sein. Dieses gilt auch für vertraglich der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbarte Voraus- und Abschlagszahlungen. vereinbart ist.

10.3 In den Rechnungen sind die vereinbarten Net- topreise anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag 14 Anwendbares Recht ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei 14.1 Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewir- Deutschland. kens der Leistung gilt. 14.2 Der Schriftverkehr mit der Stadt muss in deut- 10.4 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung be- scher Sprache erfolgen. steht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Leistung an die Empfangsstelle beige- fügt sind; Dies geschieht in der Regel mit Hilfe 15 Gerichtsstand quittierter Lieferscheine bzw. Leistungsnach- weise. Gerichtsstand ist Braunschweig.

10.5 Rechnungen die den Bedingungen nicht ent- sprechen, können von der Stadt zurückgewie- sen werden. Zahlungsverzögerungen in Folge unvollständig ausgefüllter Rechnungen oder fehlender Unterlagen gehen zu Lasten des Auf- tragnehmers.

10.6 Durch Nachnahme darf ein Rechnungsbetrag nur erhoben werden, wenn es vorher schriftlich vereinbart wurde.

11 Zahlung

11.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung bargeldlos und – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach Wahl der Stadt innerhalb von 21 Tagen unter Abzug eines ggf. vereinbarten Skontos oder in- nerhalb von 30 Tagen ohne Abzug auf eine von dem Auftragnehmer angegebene Bankverbin- dung.

11.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nach Nr. 6.5 dieser Vertragsbedingungen.

11.3 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragneh- mer den überzahlten Betrag zu erstatten. Auf ei- nen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

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