L 212 Bewerbungsbedingungen.pdf

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 20:56 (Europe/Berlin)

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L 212 Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen

Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkei- ten oder Fehler, so hat es unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe über das elektronische Vergabeportal in Textform darauf hinzuweisen. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot auf Grundlage unvollständiger/unklarer Vergabeunterlagen abgegeben wird, gehen zu Lasten der Bie- ter.

  2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Die Bieter sichern mit Abgabe der Angebote zu, dass sie in Bezug auf das vorliegende Vergabeverfahren keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorgenommen oder sich an solchen beteiligt haben. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Im Falle der Vornahme und/oder Beteiligung an einer wettbewerbswidrigen Absprache behält sich der Auftraggeber die Geltendmachung von Schadensersatz vor.

  3. Angebot 3.1. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 3.2. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. 3.3. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. 3.4. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. 3.5. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. 3.6. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzel- ner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wer- tung ausgeschlossen. 3.7. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 3.8. Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzuge- ben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die

  • ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
  • an der im L 213 Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind.

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Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragsertei- lung Vertragsinhalt.

  1. Unterlagen zum Angebot 4.1. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle Unterlagen zur Preisermittlung zu dem von der Verga- bestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leistungen anderer Unternehmen. 4.2. Alle Unterlagen, einschließlich Informationsmaterial und Datenblätter sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. 4.3. Soweit Bescheinigungen verlangt werden, ist für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache ab- gefasst sind, eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

  2. Nebenangebote 5.1. Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 5.2. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschrei- ben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Ergänzenden Vertragsbedin- gungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 5.3. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen auf- zugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5.4. Nebenangebote, die den Nummern 5.1 bis 5.3 nicht entsprechen, werden von der Wertung ausge- schlossen.

  3. Angebotsfrist Die Angebotsfrist läuft mit dem in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots genannten Termin ab.

  4. Eignung Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot

  • entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise),
  • oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis,
  • oder einen Eintrag in die Liste des Amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 8 und Nummer 9 sind auf gesondertes Verlan- gen die Unterlagen/die EEE auch für diese abzugeben, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifi- sche Einzelnachweise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Un- ternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Über- setzung in die deutsche Sprache beizufügen.

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Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits in einem Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist.

  1. Bietergemeinschaften 8.1. Bietergemeinschaften haben im Formblatt „L 234 Erklärung Bietergemeinschaft“ eine von allen Mit- gliedern unterzeichnete Erklärung in Textform nach § 126b BGB mit ihrem Angebot abzugeben,
  • in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
  • in der alle Mitglieder aufgeführt sind,
  • in der das für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Mitglied bezeichnet ist,
  • dass das bevollmächtigte Mitglied die Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftragge- ber rechtsverbindlich vertritt,
  • dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften, auch über die Auflösung der Bieter- bzw. Arbeits- gemeinschaft hinaus. Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben. 8.2. Die Eigenerklärungen zur Eignung sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen. Für je- des Mitglied der Bietergemeinschaft ist das Formblatt „L 1240 Eigenerklärung zur Eignung“ insoweit zu vervielfältigen und entsprechend zu bearbeiten. Der Name des Erklärenden für das Mitglied einer Bietergemeinschaft ist an der vorgemerkten Stelle des vervielfältigten Eignungsformblatt L 1240 zu vermerken. 8.3. Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Die Bietergemeinschaft muss keine beson- dere Rechtsform haben. Wenn aber nach Zuschlagserteilung die Gründung einer über eine Arbeitsge- meinschaft hinausgehenden Projektgesellschaft durch die Bietergemeinschaft beabsichtigt ist, der die vertragliche Erfüllung übertragen werden soll, sind die Gesellschafter, ihre Geschäftsanteile und die Höhe des Haftungskapitals mit der Angebotsabgabe gesondert abzugeben. 8.4. Sofern nicht im offenen Verfahren ausgeschrieben wird, werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
  1. Unterauftragnehmer 9.1. Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Unterauftragnehmer ausführen zu lassen, so muss der Bieter das/die dafür vorgesehene(n) Unternehmen und die Teilleistung(en) im Formblatt „L 235U Ver- zeichnis der Leistungen von Unterauftragnehmer“ benennen. Sofern der/die Unterauftragnehmer und dessen/deren Teilleistung(en) bei Angebotsabgabe bereits bekannt sind, ist das Formblatt L 235U vom Bieter als Anlage seinem Angebot beizufügen. 9.2. Der Bieter hat mit dem Formblatt „L 236U Verpflichtungserklärung für Unterauftragnehmer“ auf ge- sondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass der benannte Unterauftragnehmer mit den erforderlichen Mittel für die Erbringung der Teilleistung zur Verfügung steht und dieses Unternehmen geeignet ist. Der Bieter hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten von diesem Unternehmen anzugeben und die entsprechende Ver- pflichtungserklärungen L 236U für dieses Unternehmen vorzulegen Bei Einsatz von mehreren Unter- auftragnehmern ist das Formblatt L 236U für jeden Unterauftragnehmer entsprechend zu vervielfälti- gen. 9.3. Die Eigenerklärungen zur Eignung sind von jedem Unterauftragnehmer zu erbringen. Für jeden Unter- auftragnehmer ist das Formblatt „L 1240 Eigenerklärung zur Eignung“ insoweit zu vervielfältigen und

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entsprechend zu bearbeiten. Der Firmenname des Unterauftragnehmers und der Name des Erklären- den für den Unterauftragnehmer ist an der vorgemerkten Stelle des vervielfältigten Eignungsformblatt L 1240 zu vermerken. 9.4. Der Bieter hat Unterauftragnehmer, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entspre- chende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu er- setzen.

  1. Eignungsleihe 10.1. Beabsichtigt der Bieter sich bei der Erfüllung des Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaft- liche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit einer Eignungsleihe zu bedienen, so muss er das/die dafür vorgesehene(n) Unternehmen und deren Leistung(en) im Formblatt „L 235E Verzeichnis über Eignungsleihe“ benennen. Sofern das/die vorgesehene(n) Unternehmen für die Eig- nungsleihe bei Angebotsabgabe bereits bekannt ist/sind, ist das Formblatt L 235E vom Bieter als An- lage seinem Angebot beizufügen. 10.2. Der Bieter hat mit dem Formblatt „L 236E Verpflichtungserklärung für Eignungsverleihenden“ auf ge- sondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass das für die Eignungsleihe vorgesehene Unternehmen mit den erforderlichen Mittel zur Verfügung steht und dieses Unternehmen geeignet ist. Der Bieter hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten von diesem Unternehmen anzugeben und die entsprechende Verpflichtungs- erklärungen L 236E für dieses Unternehmen vorzulegen. Bei Einsatz von mehreren eignungsverleihen- den Unternehmen ist das Formblatt L 236E für jedes eignungsverleihende Unternehmen entsprechend zu vervielfältigen. 10.3. Die Eigenerklärungen zur Eignung sind von jedem eignungsverleihenden Unternehmen zu erbringen. Für jedes eignungsverleihende Unternehmen ist das Formblatt „L 1240 Eigenerklärung zur Eignung“ insoweit zu vervielfältigen und entsprechend zu bearbeiten. Der Firmenname des eignungsverleihen- den Unternehmens und der Name des Erklärenden für das eignungsverleihende Unternehmen ist an der vorgemerkten Stelle des vervielfältigten Eignungsformblatt L 1240 zu vermerken. 10.4. Sofern der Bieter in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit erklärt hat, sich den Kapazitäten anderer eignungsverleihenden Unternehmen zu bedienen, so muss diese Leistung vom eignungsverleihenden Unternehmen erbracht werden (§47 Abs. 1, Satz 2 und 3 VgV sowie §34 Abs. 1, Satz 2 und 3 UVgO). Dafür sind parallel das Formblatt „L 235U Verzeichnis der Leistungen von Unterauftragnehmer“ und auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle das Formular „L 236U Verpflichtungserklärung von Un- terauftragnehmer“ zusätzlich einzureichen. 10.5. Nimmt der Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese ent- sprechen dem Umfang der Eignungsleihe haften; die Haftungserklärung ist mit dem Formblatt „L 236E Verpflichtungserklärung für Eignungsverleihenden“ abzugeben.

  2. Elektronische Durchführung des Verhandlungsverfahrens Die Ausschreibung der Leistung erfolgt elektronisch über das Vergabeportal „Deutsche eVergabe“ ( https://www.deutsche-evergabe.de/ ). Die Abgabe aller Unterlagen wie auch die Kommunikation zum Vergabeverfahren zwischen Bieter und Auftraggeber (Bieterfragen und deren Beantwortung) erfolgt ausschließlich über diese Plattform. Die Kommunikation zwischen Bieter und Auftraggeber findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Von den Bietern ist zu beachten, dass der elektronische Übertragungsvorgang abhängig von der Größe der Dateien und der Internetverbindung des Bieters einen entsprechenden Zeitaufwand benötigt.

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L 212 Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen

  1. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Änderungen der Ausschreibungsunterlagen unzulässig sind und zwingend zum Angebotsausschluss führen. Zu einer Änderung der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht nur durch Textergänzungen und Eintragungen in den Vergabeunterlagen selbst, son- dern z. B. auch durch Angebotserläuterungen auf einem Anschreiben, welche der Leistungsbeschrei- bung oder den Vertragsbedingungen widersprechen. Etwaige dem Angebot durch den Bieter beigefügte Vertragsbedingungen oder Allgemeine Geschäfts- bedingungen – insbesondere solche, die im Widerspruch zu dem Vertrag und/oder einer der in diesem Vertrag aufgelisteten Anlagen stehen – werden kein Vertragsbestandteil. Die nachträgliche Änderung eines Angebots ist nicht möglich. Dies betrifft nicht nur die Angebots- preise, sondern z. B. auch Produkte, Fabrikate, die Bauzeit oder den Umfang der Eigenleistung.

  2. Vervielfältigung der Angebotsunterlagen Mit Abgabe der Unterlagen räumt der Bieter/die Bietergemeinschaft dem Klinikum Nürnberg das Recht ein, die Unterlagen zur Auswertung zu vervielfältigen. Die Vervielfältigung erfolgt ausschließlich zur internen Verwendung und ist nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.

  3. Vertraulichkeit Die Vergabeunterlagen und ihre Anlagen sowie die darin enthaltenen Informationen und alle weiteren vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen bzw. Auskunftsmitteilungen sind vom Bie- ter auch nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht öffent- lich zugänglich oder bekannt sind oder ohne Mitwirkung der Bieter bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt zeitlich und örtlich unbeschränkt und auch gegenüber den mit dem Bieter/der Bietergemeinschaft verbundenen Unternehmen (z.B. Tochtergesellschaften) oder Unterauftragneh- mern und eignungsleihende Unternehmen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter auch gegenüber den Medien, bis zur Zuschlagserteilung keine Informationen über den Umstand seiner Beteiligung, den Stand oder sonstige Umstände des Vergabeverfahrens zu erteilen. Der Auftraggeber wird den vertraulichen Charakter aller Bieter und ihre Unterlagen betreffenden An- gaben gegenüber Dritten wahren.

  4. Keine Vergütung für die Teilnahme am Vergabeverfahren Für die Teilnahme am Vergabeverfahren, die Ausarbeitung der Angebote, die mögliche Teilnahme an Aufklärungsgesprächen, die erforderlichen Vorleistungen, Kalkulationen, Erklärungen, Nachweise u. ä. sowie sonstige damit verbundenen Aufwendungen und Auslagen werden den Bietern nicht erstattet bzw. keine Vergütung gezahlt.

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