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L 215 Zusätzliche Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungen
Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Ausgabe Juni 2018
Vorbemerkung: Die Paragraphen beziehen sich auf die VOL Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Fassung 2003 -
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Preise 1.1. Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ord- nungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 1.2. Die vereinbarten Preise beinhalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. 1.3. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegol- ten.
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Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2) In den Vergabeunterlagen genannte technische Regelwerke sind Ergänzende Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2c.
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Änderung der Leistung (§ 2) Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich vor Ausführung der Leistung in Textform anzeigen.
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Ausführung der Leistungen (§ 4) 4.1. Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Ver- einbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 4.2. Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen.
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Unterauftragnehmer (andere Unternehmer) (§ 4 Nr. 4) 5.1. Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die geeignet im Sinne der §§ 122 und 128 GWB sind. 5.2. Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen so- wie Name und Anschrift des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers in Textform bekannt zu geben. 5.3. Sollen Leistungen, die Unterauftragnehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Num- mern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend.
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Sprache Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Äußerungen Dritter (z. B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen.
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Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 % der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zah- len, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Sonstige vertragliche oder ge- setzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus § 8 Nr.2, bleiben unberührt.
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Abrechnung (§ 15) 8.1. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu be- zeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren. 8.2. In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen anzuzeigen. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Über- schreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz. 8.3. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
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Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16) 9.1. Der Auftragnehmer hat für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Stun- denlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die müssen außer den Angaben nach § 16 Nr. 2 das Datum, die Bezeichnung der Leistungsstelle, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Leistungsstelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonn- tags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernis- sen und ggf. die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen müssen entsprechend den Stun- denlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftrag- geber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 9.2. Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen.
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Bürgschaften (§ 18) 10.1. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auf- traggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss vollständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen. 10.2. Die Bürgschaft ist von einem in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
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in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaf- fungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Ab- schluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zu Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“. 10.3. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 10.4. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Leistung für die die Sicherheit geleistet worden ist, erfüllt ist. 10.5. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
- „Equal Pay“ Gebot Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Min- destlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsende- gesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. (StMWi Az.: Z4-5801/21/5 vom 19.11.2019
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