Bewerbungsbedingungen
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Unklarheiten in den Vergabeunterlagen Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten oder Widersprüche, insbesondere solche, welche die Preisermittlung oder die Wertung anderer Kriterien beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend in Textform darauf hinzuweisen und die Unklarheiten im Rahmen der Bieterfragen während der Angebotsfrist schriftlich zu klären.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlagen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
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Kommunikation im Vergabeverfahren / Bieterfragen Die Bieterkommunikation erfolgt ausschließlich elektronisch. Eventuelle Fragen bzw. Hinweise sind ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatz, (das Bietertool) unter genauer Angabe des Bezuges zu den Vergabeunterlagen (Fundstellenangabe) an die Vergabestelle zu richten. Mündliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt. Die Antworten auf die Bieterfragen, soweit in den Antworten wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden, werden anonymisiert allen Bietern und Interessenten am Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt, indem diese über den Vergabemarktplatz veröffentlicht werden. Auch sämtliche Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen seitens des Auftraggebers werden über den Vergabemarktplatz veröffentlicht. Die den Bietern übermittelten Antworten und die veröffentlichten Änderungen an den Vergabeunterlagen werden Gegenstand des Vergabeverfahrens und sind im Rahmen der Angebotserstellung sowie bei Erbringung der ausgeschriebenen Leistung zwingend zu beachten und werden mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Eine Nichtberücksichtigung der Änderungen führt zum Ausschluss des Angebots.
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Angebot Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen. (z.B. ein Angebot mit einem unvollständig ausgefüllten Leistungsverzeichnis) Eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zulässig. Die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung des Leistungsverzeichnisses ist allein verbindlich. Der AG behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal nicht genügende Dokumente und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Gleiches gilt für Preisangaben zu unwesentlichen Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht. Unterlagen, die von der Vergabestelle nach Angebotsabgabe verlangt werden, sind zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, von der Wertung ausgeschlossen. Alle Preise sind in Euro mit höchstens zwei Nachkommastellen anzugeben.
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Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe gewertet, die -ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden und
- an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. Das Angebot ist in allen ihren Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen zu verfassen. Nachweise und Erklärungen sind im Original oder als beglaubigte Kopie einzuscannen und dem elektronischen Angebot beizufügen (für den Handelsregisterauszug genügt ein Ausdruck aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind). Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Informationen können auf einer separaten Anlage beigefügt werden. Die in den Vergabeunterlagen zwingend formulierten („ist“, „muss“, „sind“, „hat zu“ etc.) Leistungs- und Qualitätsstandards sind Mindestanforderungen und für den Bieter bindend. Angebote, die diese Vorgaben nicht einhalten, werden von der Wertung ausgeschlossen.
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Nebenangebote Nebenangebote müssen die geforderten Mindestanforderungen erfüllen; dies ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). Nebenangebote, die den Anforderungen, wie oben erläutert nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
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Einreichung des Angebotes Angebote sind ausschließlich elektronisch über den Vergabemarktplatz zu übermitteln. Mit der elektronischen Abgabe wird sichergestellt, dass die Angebote verschlüsselt entgegengenommen und aufbewahrt bleiben und erst zum Öffnungstermin zugänglich sind. Angebote per E-Mail oder mittels Telefax genügen den Anforderungen nicht und sind daher nicht zugelassen. Bei technischen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Übermittlung des elektronischen Angebots und der Anwendung des Bietertools wenden Sie sich bitte an das Service- & Support Center der Cosinex GmbH. Den Kontakt finden Sie hier: https://support.cosinex.de/unternehmen Die Vergabestelle kann in technischen Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots grundsätzlich keine Auskünfte erteilen. Es wird empfohlen, rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist die Übermittlung des Angebots zu testen bzw. das Angebot rechtzeitig zu übermitteln.
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Unterschrift / Signatur - Elektronisches Angebot
- Unterschrift in Textform Bei einem elektronischen Angebot ist die Unterschrift auf dem Angebotsformular in Textform gemäß § 126 b BGB ausreichend. Für die Wahrung der Unterschrift in Textform ist der Firmenname, die Rechtsform und der Vertreter namentlich im Unterschriftsfeld an der Stelle der handschriftlichen Unterschrift in Druckbuchstaben mit Hilfe der PC Tastatur einzugeben.
- digitale Signatur
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Die Unterschrift in Textform kann durch eine gültige digitale Signatur (einfache oder qualifizierte) ersetzt oder ergänzt werden, sofern diese nicht ausschließlich verlangt wird. Achtung: Abweichende Unterschriftsregelung bei der Erklärung der Bietergemeinschaft.
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Bietergemeinschaften Die Abgabe eines Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist vorbehaltlich etwaiger wettbewerbsbeschränkender Absprachen zugelassen. Geben mehrere Unternehmen gemeinschaftlich ein Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben und den uneingeschränkt bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen, der stellvertretend für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Ansprechpartner dient. Die Erklärung der Bietergemeinschaft/ Vollmacht ist zwingend von allen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen, einzuscannen und mit dem elektronischen Angebot hochzuladen. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Alleingeschäftsführungsbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes. Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften als Gesamtschuldner.
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Kapazitäten anderer Unternehmen - Nachunternehmer (Unteraufträge, Eignungsleihe) Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Leistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen. Der Bieter hat auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen und diese Unternehmen geeignet sind. Er hat den Namen, den gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten dieser Unternehmen anzugeben und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Rahmen der Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die Auftragsausführung haften; die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit der Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Bieter hat andere Unternehmen, bei denen Ausschlussgründe vorliegen oder die das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllen, innerhalb einer von der Vergabestelle gesetzten Frist zu ersetzen. Wenn zur Erbringung der angebotenen Leistungen Nachunternehmen eingesetzt werden, sind diese auszuweisen. (Verpflichtungserklärung Nachunternehmer). Der Bieter bleibt alleiniger Vertragspartner im Sinne eines Generalunternehmers. Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers für diese Leistungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
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Eignung Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- Entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe (bzw. zum Teilnahmewettbewerb, zur Interessensbestätigung) angegebenen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
- Oder bei europaweiten Ausschreibungen eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis vorzulegen. Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Nachunternehmen) sind auf gesondertes Verlangen die o.g. Unterlagen auch für diese abzugeben. Die Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise sind für jeden Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, ergänzend zu der Eigenerklärung in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote oder Teilnahmeanträge einige oder alle der dort genannten Unterlagen zum Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit anzufordern, welche der Bieter dann entsprechend unverzüglich vorzulegen hat (auch die der benannten anderen Unternehmen). Auf die Vorschriften des § 123 ff. GWB
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(insbesondere die zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB) wird hingewiesen. Die Vergabestelle behält sich vor, für den Bestbieter Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung sowie bei der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren beim Regierungspräsidium Karlsruhe einzuholen. Die Einholung von Auskünften bei weiteren Stellen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb nachgewiesen ist. Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann auch ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
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Mindestlohn und Tarifbindung Der Auftragnehmer hat die Regelungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes in Baden-Württemberg (LTMG) zu beachten. In dieser Hinsicht hat der Auftragnehmer die entsprechende Verpflichtungserklärung mit Einreichung des Angebots abzugeben. Insbesondere hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer die vom Nachunternehmer für die Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter nach den gleichen Bedingungen entlohnt werden. Unberührt bleiben etwaige weitergehende Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Zahlung von höheren Entgelten, die sich aus Tarifverträgen und gesetzlichen Vorgaben ergeben, die der Auftragnehmer anzuwenden hat. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz ‒ MiLoG) des Bundes zu beachten sind.
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Kennzeichnung von Geschäftsgeheimnissen Der Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Angebots, die ein Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, auf jeder betreffenden Seite deutlich zu kennzeichnen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) der Bieter sind ausgeschlossen. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass eventuell eingereichte – etwa auf der Rückseite des Kopfbogens abgedruckte – eigene Geschäftsbedingungen und/oder Vertragsbedingungen als nicht abgegeben gelten und nicht Vertragsbestandteil werden. Ein Ausschluss vom Verfahren erfolgt hingegen, wenn der Bieter explizit auf die Geltung seiner AGB hinweist.
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Kosten der Angebotserstellung Für das Bearbeiten und Erstellen des Angebots wird dem Bieter keine Vergütung oder Entschädigung gewährt. Die Rückgabe der Angebotsunterlagen ist nicht vorgesehen.
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Bekanntmachung der Auftragsvergabe Mit der Abgabe des Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Fall der Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und die Bewertung der Leistung bekannt gegeben werden. Sofern Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit der Angebotsabgabe bestätigt der Bieter, dass er alle Ausschreibungsunterlagen vollständig erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote schriftlich zurückgezogen werden. Bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (Bindefrist), bleibt der AN an sein Angebot gebunden.
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