[Seite 1]
Weitere besondere Vertragsbedingungen
- Rückforderungen aus Überzahlungen
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Rechnungsprüfungsstellen.
Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfirst für die Erstattung von Überzahlungen damit rechnen, dass er auf Erstattung der überzahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
- Aufrechnung
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber aufgerechnet werden.
- Abtretung
Werden im Hinblick auf die abgetretene Forderung von mehreren Dritten Rechte geltend gemacht, so ist der Auftraggeber berechtigt, diese ohne weitere Begründung zwecks Befreiung von seiner Verbindlichkeit zu hinterlegen.
- Vertragsbedingungen ausschließlich für Bauaufträge
4.1 Werbung
Über die Art und das Anbringen von Bauschildern ist Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen. Der Auftraggeber behält sich vor, an geeigneter Stelle eine Tafel mit Verzeichnis aller beteiligten Auftragnehmer aufstellen zu lassen.
4.2 Bautagebuch
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bautageberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautageberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Durchführung oder Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, z.B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte. Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Betonierungszeiten oder dergleichen), bestimmte Arten der Ausführung oder
[Seite 2]
Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Abs. 2 VOB/B, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstige Vorkommnisse.
4.3 Baustelleneinrichtung und –räumung
Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der Auftragnehmer eine dahin geltende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber die Baustelle auf Kosten des Auftragnehmers räumen lassen.
4.4 Fund von Kampfmitteln
Im Gebiet der Stadt Rheine sind noch Kampfmittel aus dem letzten Krieg vorhanden. Deshalb ist es nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel gefunden werden. Aus diesem Grund sind die Erdarbeiten mit Vorsicht durchzuführen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. Danach ist unverzüglich die Stadt Rheine, Fachbereich Recht und Ordnung, zu benachrichtigen.
Alle auf der Baustelle tätigen Handwerker (auch die der Subunternehmer) sind vom Auftragnehmer auf das mögliche Vorhandensein von Kampfmitteln hinzuweisen.
4.5 Baumschutz
Zum Schutz von Bäumen hat der Auftragnehmer bei der Ausführung der Arbeiten die Bestimmungen der DIN 18920 der RAS LG 4 und die Bestimmungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Rheine zu beachten.