Vergabeunterlagen_Klinikum Dortmund gGmbH_Strom.pdf

Lieferung von 65.473 MWh Strom für das Klinikum Dortmund 2028–2030

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:06 (Europe/Berlin)

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Klinikum Dortmund gGmbH
Beurhausstr. 40
44137 Dortmund
Vergabe- und Vertragsunterlagen
zum Vergabeverfahren nach VgV und GWB
Stromlieferung inkl. Durchführung der Netznutzung für die Abnahmestellen
des Klinikum Dortmund gGmbH für den Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2030
als vollstrukturiertes Tranchenmodell

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Projektbeschreibung

Projektbeschreibung

Vergabenummer: VEA 2026-0026

Vergabe-Bezeichnung: Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030

Vergabe-Beschreibung: Lieferung von 65.473 MWh elektrische Energie für die Jahre 2028, 2029 und 2030 als vollstrukturiertes Tranchenmodell.

Auftraggeber/Leistungsempfänger: Klinikum Dortmund gGmbH, Beurhausstr. 40 in 44137 Dortmund

Vergabeart: Offenes Verfahren nach §§ 15 VgV, 82 VgV, 119 GWB

Energieart: Strom // Energiequalität: Graustrom

Menge: 65.473 MWh (21.824 MWh/a)

Anzahl Lose: 1 Los

Lieferperiode: Lieferzeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2030

Preisbildung per Preisformel – Tranchenanzahl: 12 Tranchen je Jahr

Vertragspartner/Rechnungsstellung: E.Do gGmbH - Beurhausstr. 40 - 44137 Dortmund

Haftung: Klinikum Dortmund gGmbH

Erläuterung Preisbildung:

Die Preisbildung erfolgt auf Basis einer Preisformel, wie sie üblicherweise bei Tranchenverträgen Anwendung findet. (Dienstleistungsentgelt + Baseanteil x Base-Notierung + Peakanteil x Peak-Notierung)

Das Dienstleistungentgelt beinhaltet alle für mit der Lieferung verbundenen lieferantenseitigen Aufwendungen.

Börsenpreisanteil: Die Formel hierzu lautet:

Base-Anteil x EEX-Notierung + Peak-Anteil x EEX- Notierung = XX,XX €/MWh

Der Anbieter nimmt selbst eine Base-Peak-Zerlegung des Summenlastgangs vor und ermittelt auf Basis der vorgegebenen, durchschnittlichen Settlementkurse EEX-German Power Year Future (mit Stichtag 21.08.2026) für die Jahre 2028, 2029 und 2030 einen aktuellen Börsenpreisanteil. Diese Verteilung ist Bestandteil des Angebotes. Beispiel für eine Base-Peak-Verteilung: Base=0,85, Peak=0,15.

Nach dem Zuschlag erfolgt eine Neuberechnung des Börsenpreisanteils anhand der veröffentlichten Abrechnungspreise der German Power Year Futures am Terminmarkt der Energiebörse EEX Leipzig zu den vom Kunden gewählten Fixierungsterminen.

Für die elektronische Abgabe Ihres Angebotspreises tragen Sie Ihr Dienstleistungsentgelt sowie den aktuellen Börsenpreisanteil ein.

Bieterfragen stellen bis: 24.09.2026

Angebotsabgabe bis: 05.10.2026 um 13:00 Uhr

Bindefrist bis: 02.11.2026

HINWEIS: Die aktuellen Verträge sind entweder durch den Kunden gekündigt oder endfällig

Abwicklung der Ausschreibung über: www.vea-ausschreibungen.de. Angebotsübermittlung mittels Bietercockpit von Administration Intelligence

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Bewerbungsbedingungen

Bewerbungsbedingungen

1 Gegenstand des Vergabeverfahrens

Es handelt sich um ein förmliches Vergabeverfahren. Die Bieter werden daher darauf hingewiesen, dass die Nichtbeachtung der in den vorliegenden Vergabe- und Vertragsunterlagen aufgeführten Vorgaben zum Aus- schluss ihres Angebotes führen kann.

Bei eventuellen Fragen sind die Bieter gehalten, rechtzeitig vor Angebotsabgabe mit der ausschreibenden Stelle über das Vergabeportal Kontakt aufzunehmen.

Die Klinikum Dortmund gGmbH beabsichtigt, einen Auftrag über die Lieferung des Strombedarfs der Liegen- schaften gem. Anlage Abnahmestellen für den festen Zeitraum vom 01.01.2028 bis 31.12.2030 zu vergeben. Der Auftrag wird auf Grundlage des angebotenen Lieferzeitraums an einen Lieferanten je Los vergeben.

Die Preisfixierung erfolgt an einem Handelstag bis 13:00 Uhr per Bestellung durch den Kunden bzw. gemäß Tranchenplan lt. Anlage Preisfixierung/Tranchenplan in 12 Tranchen je Jahr.

Der Auftrag wird auf der Basis der in der Anlage beigefügten Stromlieferungsvertrages erteilt.

2 Bewerbungsbedingungen

2.1 Anwendung der Vergabebestimmungen

Der Auftraggeber verfährt unter Berücksichtigung der Bestimmungen in §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen (GWB), denen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und nach Abschnitt 2 der Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A – EU).

Gem. § 97 (3) GWB sind bei der Vergabe Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und um- weltbezogene Aspekte für die Auftragsausführung zu berücksichtigen, wenn sie im sachlichen Zusammen- hang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Für diese Aus- schreibung können keine der genannten Aspekte berücksichtigt werden.

2.2 Verwendung der Vergabe- und Vertragsunterlagen

Die Vergabe- und Vertragsunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots verwendet werden. Sofern vom Auftraggeber Vordrucke zur Verfügung gestellt werden, sind nur diese zu verwenden. Jegliche Veröf- fentlichung (auch auszugsweise) oder Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Auf- traggebers nicht statthaft. Die Bieter sind verpflichtet, die Vergabeunterlagen nach Beendigung des Verga- beverfahrens auf eigene Kosten zu vernichten.

2.3 Unklarheiten in den Vergabe- und Vertragsunterlagen

Enthalten die Vergabe- und Vertragsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die insbesondere die Preisermittlung beeinflussen können, so wird ein entsprechender schriftlicher Hinweis an die unter Ziffer 3.1 genannte Stelle erbeten. Etwaige spätere Einwendungen unter Berufung auf nicht ausreichende Unter- richtung oder ungenügende Information werden nicht anerkannt.

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Bewerbungsbedingungen

2.4 Verschwiegenheit

Der Bieter und seine mit der Angebotserstellung betrauten Mitarbeiter sowie sonstige von ihm einbezogene Personen haben – auch nach Beendigung der Angebotsphase – Verschwiegenheit über die im Zusammen- hang mit dem Vergabeverfahren erlangten Kenntnisse des Betriebs des Auftraggebers zu wahren.

2.5 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Unzulässig sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen, insbesondere Verabredungen oder Empfehlungen über

• Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten

• die zu fordernden Preise

• Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile

• Zahlungs-, Lieferungs- oder andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar oder mit- telbar den Preis beeinflussen,

• Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,

• Gewinnbeteiligungen oder andere Angaben,

• Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge,

es sei denn, dass sie im Einzelfall nach Maßgabe des Auftraggebers ausnahmsweise gestattet sind. Solchen Handlungen des Bieters selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.

Angebote von Bietern, die gegen obige Bestimmungen verstoßen, werden vom Vergabeverfahren ausge- schlossen.

2.6 Eignung der Bieter

Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, werden nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geeignet sind und die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit besitzen. Diese Eigenschaften sind nachzuweisen.

2.7 Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren

Anträge zur Überprüfung/Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen sind zu rich- ten an:

Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße 9 48147 Münster

Telefon: +49 251 411-1691 Telefax: +49 251 411-2165 E-Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de

Wir weisen allerdings darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn

• Sie einen Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt und gleichwohl nicht unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen (Maßgeblich ist der Eingang dort) gerügt haben,

• Sie Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben,

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• Sie Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt haben oder

• mehr als 15 Kalendertage nach Eingang einer Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel- fen zu wollen, vergangen sind.

3 Verfahrensregelungen

3.1 Vergabestelle / Ansprechpartner

Vergabestelle ist:

VEA Beratungs- GmbH im Auftrag von Klinikum Dortmund gGmbH Beurhausstr. 40 44137 Dortmund

Ansprechpartner: Laura Mertinke

Die Klinikum Dortmund gGmbH erwartet Anfragen im Zusammenhang mit der Ausschreibung grundsätzlich über das Portal https://www.vea-ausschreibungen.de.

Neben den Antworten auf Bieterfragen sind hier auch die kompletten Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Interessenten elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Angebotsabgabe erfolgt über das integrier- te Bietercockpit.

Die Antworten und Anmerkungen auf die Fragen der Bieter werden in anonymisierter Form allen Bietern unaufgefordert und zeitgleich über diese Plattform zur Kenntnis gegeben.

Alle Bieter sollten in ihrem eigenen Interesse mindestens zweimal pro Woche die Plattform besuchen, um aktuelle Informationen zu erhalten.

Im Interesse der Effektivität werden Fragen der Bieter erbeten bis spätestens 24.09.2026.

Die Bieter sind aufgefordert, mit der Abgabe des Angebotes einen Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss in der Lage sein, alle im Zusammenhang mit der Auswertung des Angebotes auftretenden Fragen ver- bindlich zu beantworten.

3.2 Terminplan für die Abwicklung des Vergabeverfahrens

3.2.1 Angebotsfrist

Das Angebot muss bis zum 05.10.2026 um 13:00 Uhr, in elektronischer Form vorliegen.

Eine öffentliche Angebotseröffnung findet nicht statt.

3.2.2 Zuschlagsfrist / Bindefrist

Der Zuschlag wird voraussichtlich bis 26.10.2026 erfolgen. Der Bieter ist bis zum 02.11.2026 an sein An- gebot gebunden. Der Zuschlag wird schriftlich erteilt nach vorheriger Information gem. § 134 GWB.

3.3 Aufteilung in Lose

Anzahl der Lose: 1 Los

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4 Angebot

4.1 Abgabe des Angebotes

Angebote müssen bis zum 05.10.2026 um 13:00 Uhr elektronisch übermittelt werden.

Später eingehende Angebote werden nicht berücksichtigt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Eingangs ist das Datum des Vergabeportals. Angebote durch z. B. E-Mail, Telefax o.ä. sind nicht zugelassen.

4.2 Öffnung der Angebote

Die Öffnung der Angebote erfolgt am 05.10.2026. Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.

4.3 Inhalt des Angebotes

Das Angebot muss vollständig und in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche Erklärungen Drit- ter sind mit deutscher Übersetzung einzureichen, welche maßgeblich ist.

Alle Preise sind in Euro (€) anzugeben.

Die Nichtvorlage oder die unvollständige Vorlage der geforderten Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf der Angebotsfrist führt nicht zum automatischen Ausschluss der Angebote. Der Auftraggeber kann im Rah- men der Angebotsauswertung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Bietern nicht oder nicht vollständig eingereichte Erklärungen und Nachweise unter Setzung einer Ausschlussfrist nachfordern (vgl. hierzu Punkt 4.10).

Das Angebot soll nur die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten.

Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen zweifelsfrei sein (z. B. darf kein Korrekturmittel ver- wendet werden; falsche Angaben dürfen nicht überschrieben werden, sondern sind zu streichen; Streichun- gen sind mit Namenszeichen zu versehen). Alle Einträge müssen dokumentenecht sein. In den Vergabe- und Vertragsunterlagen dürfen nur die geforderten Angaben gemacht werden.

Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, werden ausgeschlossen.

Mit Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter die in den Vertragsunterlagen genannten Bedingungen an.

4.4 Nebenangebote

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

4.5 Änderungen, Berichtigungen und Zurückziehen der Angebote

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann das Angebot berichtigt, geändert oder zurückgezogen werden. Berich- tigungen oder Änderungen des Angebotes sind der ausschreibenden Stelle in der gleichen Weise wie das Angebot zuzustellen.

4.6 Vergütung für die Erstellung des Angebotes

Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster, usw. gehen, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der ausschreibenden Stelle über.

4.7 Angebotsbestandteile und –aufbau

Das Angebot besteht aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen gem. Angebotsbegleitschreiben und ist aus- gefüllt und unterschrieben einzureichen. Die Gesetzestexte werden Bestandteil des Vertrags, müssen jedoch bei der Angebotsabgabe nicht übermittelt werden.

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Der Auftraggeber wird Angebote, die nicht der o.a. Form entsprechen, von der Wertung ausschließen.

4.8 Weitergabe an Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)

Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Nachunternehmer übertragen will. Nachunternehmer müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.

Der Bieter hat Nachunternehmern bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Nachunternehmern keine ungünstigeren Bedingun- gen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen – auferlegen, als in den Vergabe- und Vertragsunterlagen festgelegt sind. Auf Verlangen hat er dies nachzuweisen.

4.9 Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände günstigste Angebot erteilt.

Zuschlagskriterium ist zu 100 % der Preis, da keine weiteren Umstände zu berücksichtigen sind.

4.10 Eignungsnachweise

Die Eignungsnachweise entsprechen den Angaben in der Ziffer III. 1 der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.

Zur Beurteilung der Eignung der Bieter haben diese die nachfolgenden aufgeführten Erklärungen und Nach- weise zu erbringen:

• Eigenerklärung des Bieters (Anlage Eigenerklärungen)

• Letzter Geschäftsbericht oder vergleichbare Unterlage (nicht älter als 2024)

• Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (noch mind. 3 Monate gültig).

• Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate)

Der Auftraggeber behält sich vor, geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebots- frist nicht vorgelegt wurden, gemäß § 56 Abs. 4 VgV nachzufordern. Dies gilt nicht für die Nachforderung von Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Lie- gen auch innerhalb dieser Nachfrist die geforderten Erklärungen und Nachweise nicht vor, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.

Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der Bewertung der Angebote weiterhin vor, sich bei Bedarf von einzelnen Bietern weitere Eignungsnachweise anzufordern.

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Angebotsbegleitschreiben


Ausfüllhinweise

Die Geschäftsangaben des Bieters sind entsprechend einzutragen.

Das Angebotsbegleitschreiben ist mit der Anschrift des Bieters zu versehen und (digital) unterzeichnet gemeinsam mit dem Preisangebot der Anlage Preisangebot einzureichen.

Ein Angebot, bei dem das vorgegebene Angebotsbegleitschreiben und / oder das Preisangebot fehlt oder nicht unterzeichnet ist, gilt als nicht abgegeben und wird von der Wertung ausgeschlossen.

Hinweis: Dem Angebot sind die im Folgenden benannten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Davon ausgenommen sind grundsätzlich Gesetzestexte.


Angebotsbegleitschreiben

Angebot für: „Stromlieferung inkl. Durchführung der Netznutzung für die Abnahmestellen des Klinikum Dortmund gGmbH für den Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2030 als vollstrukturiertes Tranchenmodell“

  1. Name und Anschrift des Bieters

………………………………………

………………………………………

………………………………………

………………………………………

Vergabeart: Offenes Verfahren nach §§ 15 VgV, 82 VgV, 119 GWB

Ablauf der Bindefrist: 02.11.2026

Unser Zeichen/ Vergabe Nr.: ………………………………………..

□ □

Wir sind ein KMU – gemäß der Definition in Empfehlung 2003/361/EG der Kommission: Ja , Nein

Ansprechpartner: ………………………………………..

Telefon: ………………………………………..

Fax: ………………………………………..

E-Mail-Adresse: ………………………………………..

Ort: ………………………………………..

Datum: ………………………………………..

(4 – Angebotsbegleitschreiben) Seite 1 von 2

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Angebotsbegleitschreiben

  1. Einzureichende Unterlagen & Bedingungen

 Angebotsbegleitschreiben

 Preisangebot

 Eigenerklärungen

 Stromlieferungsvertrag

 Der Bieter bestätigt, dass das angebotene Kundenportal sämtliche in Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung genannten Mindestanforderungen erfüllt.

 Letzter Geschäftsbericht oder vergleichbare Unterlage (nicht älter als 2024)

 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (noch mind. 3 Monate gültig*)

 Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate*) *Stichtag: Ende d. Abgabefrist

Ich/ Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistung zu den von mir/ uns eingesetzten Preisen entsprechend „Anlage 6 Preisangebot“ an. An mein/ unser Angebot halte ich mich/ halten wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebunden.

Meinem/ Unseren Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde:

• die Bedingungen wie in den Vergabeunterlagen beschrieben

• Abschnitt 2 d. Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A – EU)

• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der neuesten Fassung

• Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der neuesten Fassung

• Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

• Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV)

 Ich/ Wir beabsichtige(n), keine der aufgeführten Leistungen an Sub- bzw. Nachunternehmer zu übertragen.

Ich bin mir/ Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebotsschreiben meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

Mit der Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter ausdrücklich die Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung und dass er sich über alle für die Angebotsausarbeitung wesentlichen Verhältnisse sowie über Umfang und Realisierbarkeit der gewünschten Ausführung einschließlich aller Nebenleistungen erschöpfend unterrichtet hat. Nachforderungen mit der Begründung der Unkenntnis werden nicht anerkannt.

Der Bieter erklärt, dass er sämtliche Punkte der Vergabeunterlagen zur Kenntnis genommen hat, und dass er in der Lage und willens ist, die Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung unter den angegebenen Bedingungen zu erfüllen.

(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Leistungsbeschreibung-Preisbildung

Leistungsbeschreibung-Preisbildung

  1. Leistungsbeschreibung (kurz)

Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung von Strom inklusive Durchführung der Netznutzung für die Abnahmestellen der Klinikum Dortmund gGmbH im Lieferzeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2030 mit einem Gesamtbedarf von rd. 65.473 MWh.

Die Leistung wird im Detail in der Anlage „Bewerbungsbedingungen“ beschrieben.

Der Auftrag wird auf der Basis des in der Anlage beigefügten Stromliefervertrags erteilt.

  1. Preisbildung

Dem ausgeschriebenen Liefervertrag liegt ein Tranchenkauf-Modell zugrunde. Die Preisfixierung nach Zuschlag erfolgt in 12 Tranchen je Jahr.

Der Arbeitspreis ergibt sich anhand folgender Formel: Dienstleistungsentgelt + Börsenpreisanteil.

Das Dienstleistungsentgelt ist je Los ein fester Bestandteil des Arbeitspreises. Dieses enthält alle mit der Lieferung der Energie verbundenen Aufwendungen des Auftragnehmers. Hierzu zählen insbesondere die Nebenkosten der Energiebeschaffung, Strukturierung, Fahrplan-, Portfolio- und Bilanzkreismanagement, Marge des Lieferanten sowie Kundenbetreuung und Abrechnung.

Der Börsenpreisanteil errechnet sich anhand der Formel: Base-Anteil x Base-Notierung + Peak-Anteil x Peak-Notierung. Die Base- und Peakanteile ermittelt der Anbieter auf Grundlage der historischen Summen-Lastgänge mit einem üblichen Bepreisungsverfahren. Dies wird in Anlage 6 Preisangebot näher beschrieben.

Für die elektronische Abgabe und Bewertung des Angebotes werden im Leistungsverzeichnis anhand der nachfolgenden Formel 2 Positionen befüllt:

• Position 1: Dienstleistungsentgelt in €/MWh mit maximal 2 Nachkommastellen

• Position 2: Börsenpreisanteil mit den EEX-Notierungen beider Lieferjahre als einfacher Durchschnitt auf Basis des Settlement-Kurses vom 21.08.2026 in €/MWh

Sowohl Börsenpreisanteil als auch das Dienstleistungsentgelt enthalten nicht die nachfolgenden Positionen: Netznutzungsentgelte inkl. Messkosten, anfallende Blindstromkosten, Kosten für eigengenutzte Betriebsmittel (soweit vorhanden), Kosten der § 19 NEV-Umlage, Kosten der § 17f Offshore-Umlage, die Konzessionsabgabe und die KWKG-Umlage, Strom- und Umsatzsteuer zum genannten Preisstand anzugeben.

Das Preisangebot ist definitiv, d. h. Preisverhandlungen sind nicht möglich. Das Preisangebot muss alle geforderten Leistungen umfassen. Daneben fallen keine weiteren Entgelte an.

Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Preisangebote, die nicht den o. a. Vorgaben entsprechen, auszuschließen, wenn die Abweichungen dazu führen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist.

Zur Vermeidung von Preisrisikoaufschlägen als Folge zu langer Bindefristen erfolgt nach der Zuschlagserteilung bei der durch den Kunden ausgelösten Fixierung der abrechnungsrelevanten

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Leistungsbeschreibung-Preisbildung

Arbeitspreise eine Neuberechnung anhand der oben aufgeführten Formel. Basis bilden die veröffentlichten Abrechnungspreise der German Power Year Futures am Terminmarkt der Energiebörse EEX Leipzig zum Zeitpunkt der jeweils fixierten Tranchen.

Die Auslösung der Tranchen erfolgt für die Lieferjahre 2028, 2029 und 2030 manuell durch den Kunden, spätestens jedoch automatisch durch den Lieferanten an den in der Anlage 12 Preisfixierung angegeben EEX-Handelstagen.

  1. Kundenportal / Mindestanforderung an das Kundenportal

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens zum Lieferbeginn ein webbasiertes Kundenportal zur Verfügung.

Das Kundenportal muss mindestens folgende Funktionen bereitstellen:

• Es ist sicherzustellen, dass die viertelstündlichen Lastgangdaten kostenlos spätestens am Folgetag für den Vortag elektronisch abrufbar sind

Mit Angebotsabgabe bestätigt der Bieter die Erfüllung der vorgenannten Mindestanforderungen.

Der Auftraggeber behält sich vor, vor Zuschlagserteilung kurzfristig einen Testzugang oder eine Demonstration des Kundenportals anzufordern, um die Erfüllung der Mindestanforderungen zu überprüfen.

Angebote, die die vorgenannten Mindestanforderungen an das Kundenportal nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.

(5 – Leistungsbeschreibung-Preisbildung) Seite 2 von 2

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Preisangebot

Preisangebot

  1. Preisblatt zu Los 1: Klinikum Dortmund gGmbH

Aktenzeichen des Vergabeverfahrens: VEA 2026-0026

Kurzbezeichnung des Vergabeverfahrens: Lieferung von 65.473 MWh elektrische Energie für die Jahre 2028, 2029 und 2030 als vollstrukturiertes Tranchenmodell.

Verbrauchsmenge Los 1: Klinikum Dortmund gGmbH: 65.473 MWh (21.824 MWh/a)

  1. Bieter

Firma:

Straße, Hausnummer:

PLZ, Ort:

Ansprechpartner:

Telefon und Fax:

E-Mail-Adresse:

  1. Arbeitspreis:

Der Energiepreis ist als Arbeitspreis €/MWh mit maximal drei Nachkommastellen ohne Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgabe, § 19 NEV-Umlage, Offshore-Netzumlage, KWKG-Umlage, Strom- und Umsatzsteuer zum genannten Preisstand anzugeben.

Das Preisangebot ist definitiv, d. h. Preisverhandlungen sind nicht möglich.

Analog zur Anlage „Leistungsbeschreibung – Preisblatt“ setzt sich der Arbeitspreis aus 2 Positionen zusammen:

• Position 1: Dienstleistungsentgelt in €/MWh

Dienstleistungsentgelt 2028- 2030: _________ €/MWh

• Position 3: Börsenpreisanteil in €/MWh

Vom Lieferanten vorgesehene Base-Peak-Verteilung: _________ _________
Base-Anteil Peak-Anteil

Die Base- und Peak-Anteile werden auf Grundlage der historischen Lastgänge mit einem üblichen Bepreisungs- verfahren vom Lieferanten ermittelt. Diese Anteile sind fix für die gesamte Laufzeit.

Auf Basis der vorgegebenen Settlementnotierungen Base und Peak als jeweiliger Durchschnitt über die Laufzeit (Base= 82,06€/MWh, PEAK = 88,23€/MWh) ergibt sich der Börsenpreisanteil:

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Preisangebot

Base-Anteil _________x 82,06 €/MWh + Peak-Anteil _________x 88,23 €/MWh = _________€/MWh

Zur Vermeidung von Preisrisikoaufschlägen als Folge zu langer Bindefristen erfolgt nach der Zuschlagserteilung bei der durch den Kunden ausgelösten Fixierung der abrechnungsrelevanten Arbeitspreise eine Neuberech- nung anhand der oben aufgeführten Formel. Basis bilden die veröffentlichten Abrechnungspreise der German Power Year Futures am Terminmarkt der Energiebörse EEX Leipzig zum Zeitpunkt der jeweils fixierten Tran- chen.

Die Auslösung der Tranchen erfolgt für die Lieferjahre 2028, 2029 und 2030 manuell durch den Kunden, spätestens jedoch automatisch durch den Lieferanten an den in der Anlage 11 Preisfixierung/Tranchenplan angegeben EEX-Handelstagen.

Im Dienstleistungsentgelt sind die Nebenkosten der Energiebeschaffung sowie sämtliche Kosten für Struktu- rierung, Fahrplanabweichungen, Kundenbetreuung, Abrechnung, Margen etc. enthalten. Das Dienstleistungs- entgelt wird durch das Ergebnis der Öffentlichen Ausschreibung festgelegt und bleibt konstant über die ge- samte Lieferzeit.

Die o. g. Preise beinhalten nicht die Netznutzungsentgelte inkl. Messkosten, anfallende Blindstromkosten, Kos- ten für eigengenutzte Betriebsmittel (soweit vorhanden), Kosten der § 19 NEV-Umlage, Kosten der § 17f Offshore-Umlage, die Konzessionsabgabe und die KWKG-Umlage sowie Strom- und Umsatzsteuer. Diese Preis- bestandteile werden als durchlaufender Posten an den Auftraggeber weiterberechnet.

Das Preisangebot muss alle geforderten Leistungen umfassen. Daneben fallen keine weiteren Entgelte an.

Die ausschreibende Stelle behält sich vor, Preisangebote, die nicht den o. a. Vorgaben entsprechen, auszu- schließen, wenn die Abweichungen dazu führen, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben ist.

An dieses Angebot halten wir uns gebunden bis zum 02.11.2026.

(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)

(6 – Preisangebot) Seite 2 von 2

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Eigenerklärungen

Eigenerklärungen

Eigenerklärung zur Eignung

Maßnahme: Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030

Leistung: Stromlieferung inkl. Durchführung der Netznutzung für die Abnahmestellen des Klinikum Dortmund gGmbH für den Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2030 als vollstrukturiertes Tranchenmodell

Jahr € Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen

Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind: Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in den letzten drei Geschäftsjahren Leistungen erbracht habe(n), die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
AuftraggeberLeistungsbeschreibung und – Umfang,Ansprechpartner und Telefonnr.
Referenz 1:
Referenz 2:
Referenz 3:

Angaben zu Arbeitskräften:

Ich/Wir erkläre(n), dass mir/uns die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Beschäftigten zur Verfügung stehen.

Falls mein/unser Teilnahmeantrag/Angebot in die engere Wahl gelangt, werde ich/werden wir auf Wunsch die Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten angeben. Die für die Leitung vorgesehenen Personen werde ich benennen.

(7 – Eigenerklärungen) Seite 1 von 4

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Eigenerklärungen

Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes: Ich bin nicht zur Eintragung in ein Berufsregister verpflichtet.

Ich bin eingetragen bei: ___________________________________________________

Bitte die entsprechende Bescheinigung beilegen (Nicht älter als 6 Monate)

Angabe zu Insolvenzverfahren und Liquidation: ja nein Über mein/unser Unternehmen wurde ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen wurde beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder das Unternehmen ist faktisch zahlungsunfähig.

Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt:

Ich/Wir erkläre(n), dass

für mein/unser Unternehmen keine Ausschlussgründe gemäß § 123 oder § 124 GWB vorliegen

ich/wir in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Wettbewerbsregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind

für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB vorliegt.

zwar für mein/unser Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt, ich/wir jedoch für mein/unser Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen habe(n), durch die für mein/unser Unternehmen die Zuverlässigkeit wiederhergestellt wurde

Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt anfordern.

Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir meine/unsere Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen, ordnungsgemäß erfüllt habe/haben.

Falls mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommt, werde ich/werden wir auf Wunsch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen vorlegen.

Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft: ich bin/Wir sind Mitglied in der Berufsgenossenschaft.

(Bitte Unbedenklichkeitsbescheinigung - noch mindestens 3 Monate gültig - beilegen)

Mir/Uns ist bekannt, dass die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgelegt werden müssen und mein/unser Angebot/Teilnahmeantrag ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.

(7 – Eigenerklärungen) Seite 2 von 4

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Eigenerklärungen

Erklärung Mindestlohngesetz

Erklärung zum Mindestlohngesetzes (MiloG)

Wichtiger Hinweis: Diese Erklärung erfordert zwingend die Unterzeichnung durch den Bieter und ist den der Vergabestelle zu übersendenden Angebotsunterlagen unterschrieben sowie mit Ort und Datum gekennzeichnet, beizufügen.

Fehlt die Unterschrift oder wird dieses Formblatt den Angebotsunterlagen nicht beigefügt, wird das Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

  1. Ich/Wir bestätige(n), in meinem/unserem Unternehmen den Mindestlohn nach § 20 MiloG zu zahlen und alle weiteren Verpflichtungen (z. B. Aufzeichnungs- und Zusammenarbeitspflichten) nach dem MiloG einzuhalten. Ich/Wir erkläre(n), dass mein/unser Unternehmen nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist (§ 19 Abs. 1 MiloG) und dass kein Verfahren nach § 21 MiloG i. V. m. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten anhängig ist.

  2. lch/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem Auftraggeber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Zahlung des Mindestlohnes in meinem/unserem Unternehmen (z. B. anonymisierte Aufzeichnungen über geleistete Stunden und Entgelte, Lohnlisten, Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Lohnbüros) vorzulegen.

  3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwählen, sie in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, von diesen Unternehmen eine gleichlautende Verpflichtungserklärung einzuholen und diese auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen.

Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit die Übertragung von Leistungen auf Dritte nach den Verdingungs- /Vertragsunterlagen des Auftraggebers ausgeschlossen ist.

Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Nach § 19 Abs. 3 MiLoG müssen öffentliche Auftraggeber beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2 MiLoG anfordern oder verlangen von Bewerberinnen oder Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG nicht vorliegen.

• Hiermit erkläre(n) ich/wir, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Absatz 1 MiLoG1 nicht vorliegen.

• Ich/Wir habe(n) zur Kenntnis genommen, dass auch im Falle der vorstehenden Erklärung öffentliche Auftraggeber jederzeit zusätzlich Auskünfte aus dem Wettbewerbsregister nach anfordern können und dass bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro der öffentliche Auftraggeber für die Bieterin / den Bieter, die oder der den Zuschlag erhalten soll, vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen muss.

(7 – Eigenerklärungen) Seite 3 von 4

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 VEA 2026-0026 Eigenerklärungen

Eigenerklärung zu Nachunternehmerleistungen

Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne ich Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen der Leistungsbeschreibung und auf Verlangen der Vergabestelle die Namen der Nachunternehmer:

Die Namen der Nachunternehmer sind bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.

Leistungsbereich Beschreibung der Name des Mein/Unser Betrieb Teilleistungen Unternehmens ist auf die Leistung

eingerichtet

(Dieses Schreiben gilt im Zuge der elektronischen Angebotsabgabe als unterzeichnet)

(7 – Eigenerklärungen) Seite 4 von 4

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MG 4420 - Klinikum Dortmund gGmbH Abnahmestellenliste Stand: 24.08.2026

Menge L1 aus 12 Spannungs- Vertragspartner und Betrieb Straße PLZ Ort Bundesland ÜNB Netzbetreiber NZE MaLo-Id Eigenerzeugungsanlagen [kWh/a] [kW] ebene Rechnungsadresse E.Do gGmbH Klinikum Dortmund gGmbH Beurhausstr. 45 44137 Dortmund NRW 996.189 221,0 Amprion Dortmunder Netz GmbH 5 - MSp M/M 10126345264 Beurhausstr. 40 44137 Dortmund E.Do gGmbH Klinikum Dortmund gGmbH Münsterstr. 240 44145 Dortmund NRW 5.470.418 1.155,0 Amprion Dortmunder Netz GmbH 5 - MSp M/M 10126351807 PV-Anlage 58,48 kWp - Inbetriebnahme: 12.03.2024 Beurhausstr. 40 44137 Dortmund E.Do gGmbH PV-Anlage 134,85 kWp - Inbetriebnahme: 12.03.2024 Klinikum Dortmund gGmbH Beurhausstr. 40 44137 Dortmund NRW 15.357.569 3.118,3 Amprion Dortmunder Netz GmbH 5 - MSp M/M 10131873515 Beurhausstr. 40 und 30,6 kWp - Inbetriebnahme: 29.04.2025 44137 Dortmund Gesamt 21.824.176

Seite 1 von 1

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Vertrag über die Lieferung

und den Bezug von Strom

Zwischen

E.Do gGmbH

Beurhausstr. 40

44137 Dortmund

,

im Folgenden Kunde genannt

und

im Folgenden Lieferant genannt.

Präambel

Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der Stromlieferung zwischen einem Stromkunden und einem Stromlieferanten, der im Rahmen des Offenen Verfahrens als wirtschaftlichster Bieter gemäß den Vergabe- und Vertragsunterlagen ermittelt wurde.

Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der beiderseitigen Zustimmung und dürfen das wirtschaftliche Ergebnis der Ausschreibung nicht verändern.

(9 – Stromliefervertrag) Seite 1 von 6

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§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages für die Verbrauchsstelle gemäß Anlage Abnahmestellenliste elektrische Energie zu liefern.

(2) Neue Abnahmestellen (Zugänge aufgrund von Neuinstallationen oder Übernahme vorhandener Zähler), die vor oder während der Vertragslaufzeit zu den in der Liste der Abnahmestellen genannten Abnahmestellen hinzukommen, werden nach Absprache, sofern vergaberechtlich zulässig, in diesen Stromliefervertrag einbezogen und zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefert. Mit Stilllegung, Änderung oder Veräußerung können einzelne Abnahmestellen aus dem Stromliefervertrag herausgenommen werden. Der Kunde informiert den Lieferanten sofort nach Bekanntwerden der Veränderung. Als Frist werden vier Wochen zum Monatsersten vereinbart.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auch eine höhere Leistung als die in Anlage Abnahmestellenliste dargestellte Leistung nach Maßgabe der vorhandenen Netzanschlusskapazitäten zu liefern, sofern der Kunde seinen Prognosepflichten nach § 3 Abs. (3) nachkommt.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie gemäß Anlage Abnahmestellenliste von dem Lieferanten zu beziehen. Hiervon sind ausgenommen die Strommengen, die in bestehenden Eigenerzeugungsanlagen und neuen regenerativen Anlagen produziert werden.

(5) Die Lieferung erfolgt als „all-inklusive“-Lieferung mit Netznutzung.

(6) Der Lieferant ist verpflichtet, neben der Stromlieferung auch die Erbringung notwendiger Netzdienstleistungen über einen Lieferantenrahmenvertrag im eigenen Namen mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu regeln. Dies umfasst auch Sonderformen der Netznutzung wie § 19 (2) Satz 2 Strom NEV.

(7) Als Übergabestelle und Erfüllungsort für die Lieferung und den Bezug der elektrischen Energie gilt die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers und den Anlagen des Kunden mit den in Anlage Abnahmestellenliste angegebenen Markt- und Messlokationen.

(8) Der Lieferant ist verpflichtet, den Lieferantenwechsel für die in Anlage Abnahmestellenliste genannte/n Abnahmestelle/n fristgerecht, nach den geltenden Regeln (z. B. GPKE), zum vereinbarten Lieferbeginn herbeizuführen.

§ 2 Strompreis und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde vergütet dem Lieferanten die tatsächlich bezogene elektrische Energie gemäß der in Anlage 6 Anlage Preisangebot aufgeführten Preispositionen und Preisregelungen sowie die Notierungen für die ausgelösten Bestellungen gemäß Anlage Preisfixierung/Tranchenplan.

(2) Die Preisregelungen beinhalten den Strompreis einschließlich der Kosten für Regelenergie (sogenannter „offener Liefervertrag“). Die regulierten Netznutzungsentgelte des örtlichen Netzbetreibers, die Kosten des Messstellenbetriebs (sofern an den Lieferanten belastet), ggf. die Entgelte für singuläre Betriebsmittel und ggfs. die anfallenden Blindstromkosten werden zusätzlich vom Lieferanten ohne Aufschlag durchgereicht.

(3) Die Preise enthalten nicht die Mehrkosten aus KWKG, § 19 StromNEV nicht die Offshore- Haftungsumlage und nicht die Konzessionsabgabe. Diese Preisbestandteile darf der Lieferant dem Kunden in der Höhe zur Abrechnung bringen, in welcher er selbst belastet wurde. Die Preisbestandteile werden separat auf der Rechnung aufgeführt. Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant seine Belastung(en) unverzüglich nachzuweisen.

(9 – Stromliefervertrag) Seite 2 von 6

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(4) Stellt ein nationales oder europäisches Gericht rechtskräftig fest, dass der/den in Abs. (3) geregelten Umlage/n die jeweilige gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage fehlt oder eine/mehrere dieser Umlagen unvereinbar mit höherrangigem nationalen oder europäischen Recht ist/sind, streben die Parteien eine Rückerstattung der auf diese Umlagen geleisteten Zahlungen an. Für den Fall, dass gesetzliche Änderungen oder Gerichtsentscheidungen dazu führen, dass sich eine/mehrere dieser Umlagen rückwirkend verringern, besteht ein anteiliger Rückerstattungsanspruch. Die Parteien werden in konstruktiver Weise zusammenarbeiten, um die Rückerstattung unter Berücksichtigung des jeweiligen Umlagesystems zu realisieren. Dem Lieferanten obliegt es, die vorgenannten Rückerstattungstatbestände mit dem jeweiligen Netzbetreiber zu vereinbaren. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem die einschlägige Gerichtsentscheidung veröffentlicht wird.

(5) Die aktuellen spezifischen Umlagen aus dem KWKG, gemäß § 19 StromNEV und die Offshore- Haftungsumlage beruhen auf der Veröffentlichung der Informationsplattform der Übertragungs- netzbetreiber (www.netztransparenz.de). Sollten sich diese Umlagen erhöhen, hat der Lieferant das Recht zur Weitergabe der Kostenerhöhung, bei einer Reduzierung die Pflicht zur unverzüglichen Weitergabe der Kostenreduktion.

(6) Sollten sich die Netznutzungsentgelte während der Vertragslaufzeit ändern, hat der Lieferant bei einer Erhöhung das Recht, bei einer Reduzierung die Pflicht zur Weitergabe der Entgeltänderung. Eine Preisanpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Veränderung der Netznutzungsentgelte.

(7) Zu vorgenannten Nettopreisen werden noch (jeweils getrennt ausgewiesen) die Stromsteuer und Umsatzsteuer in ihren jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.

(8) Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Erzeugung, Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung, Beschaffung, den Verkauf oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden getragen, sofern die Belastung nach der Intention der Regelung von dem Letztverbraucher getragen werden soll und nicht von dem Erzeuger, Händler oder Verkäufer. Diese Regelung gilt auch für den Wegfall oder bei Änderungen bestehender Belastungen. Das bedeutet, dass für Letztverbraucher entfallende Kosten auch nicht mehr vom Kunden getragen werden.

(9) Der Abrechnungszeitraum beträgt bei leistungsgemessenen Abnahmestellen einen Monat. Die Abrechnung erfolgt in der Regel monatlich. Bei Abnahmestellen ohne Lastgangmessung kann mit monatlichen Abschlägen vorläufig abgerechnet werden. Der Rechnungsbetrag ist nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig.

(10) Der Lieferant wird die Schlussrechnungen für die einzelnen Abnahmestellen jeweils für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres erstellen. Diese müssen dem Kunden bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorliegen. Der Kunde hat das Recht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, sofern Streit über eine wesentliche Vertragspflicht besteht.

(11) Der Lieferant muss verpflichtend bei jedwedem elektronischen Zahlungsverkehr einen auf die jeweilige Verbrauchsstelle (=Marktlokation) bezogenen Verwendungszweck angeben. Der Verwendungszweck muss ein für die jeweilige Verbrauchsstelle eindeutiges Identifizierungsmerkmal enthalten (z.B. Marktlokation oder Messlokation). Die Festlegung des eindeutigen Identifizierungsmerkmals erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

(9 – Stromliefervertrag) Seite 3 von 6

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§ 3 Netzanschluss / Vertragsmenge / Prognose

(1) Der Kunde hält mit dem Netzbetreiber einen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag für die Dauer der Belieferung vor.

(2) Die vereinbarte Vertragsmenge entspricht der bei der Ausschreibung zur Verfügung gestellten historischen Gesamtmenge bzw. der genannten Prognosedaten.

(3) Wesentliche vorhersehbare Änderungen des Bezugsverhaltens (z. B. Werksferien, Reparaturzeiten) sind vom Kunden so früh wie möglich im Voraus mitzuteilen. Nicht vorhersehbare wesentliche Änderungen des Bezugsverhaltens (Unfall, Anlagenstörungen u. ä.) sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden.

(4) Es gilt die vereinbarte Preisregelung über die tatsächlich gelieferte Jahresmenge kleiner 110 % und größer 90 % der erwarteten Energiemenge nach Anlage 8 Abnahmestellenliste.

(5) Falls die gelieferte Energiemenge außerhalb dieses Korridors liegt, wird für die nachträgliche Mehrbeschaffung bzw. für die Rückvergütung der nicht bezogenen Mindermenge ein Ersatzenergiepreis wie folgt berechnet:

EP = EP + (EEX - EP ) Ersatz Ausschreibung Spot Ausschreibung

EP = Ersatzenergiepreis für Mehr- oder Mindermengen Ersatz

EP = Mengengewichtetes, arithmetisches Mittel der Energiepreisfixierungen Ausschreibung gemäß bewirtschaftete Preisformel

EEX = Arithmetisches Mittel der viertelstündlichen Spotmarktpreise (EPEX Spot Spot Phelix) im Lieferzeitraum (i.d.R. je Kalenderjahr)

(6) Der Lieferant stellt dem Kunden spätestens zum Lieferbeginn für die Dauer der Vertragslaufzeit kostenlos ein webbasiertes Kundenportal zur Verfügung. Über das Kundenportal müssen die viertelstündlichen Lastgangdaten der vertraglich belieferten Abnahmestellen spätestens am Folgetag für den jeweiligen Vortag elektronisch zum Abruf und Download zur Verfügung stehen.

Unabhängig von der Bereitstellung des Kundenportals stellt der Lieferant die abrechnungsrelevanten Lastgangdaten spätestens mit Versand der Monatsrechnung in einem geeigneten EDV-Format kostenlos elektronisch zur Verfügung. Die Übermittlung erfolgt entweder im Format MSCONS an netznutzung@vea.de oder im Format Excel an edm@vea.de.

§ 4 Vertragsdauer

(1) Dieser Stromlieferungsvertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Stromlieferung aus diesem Vertrag läuft vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2030.

(2) Der Vertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

§ 5 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Vertragsverhältnis kann außerordentlich von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer – unter Berücksichtigung aller im Zusammenhang relevanten Umstände und unter Abwägung der Interessen beider

(9 – Stromliefervertrag) Seite 4 von 6

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Vertragspartner – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • eine erhebliche Bonitätsverschlechterung bei einem der Vertragspartner eintritt,

  • gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicher Mahnung verstoßen wird, z. B. wenn der Kunde mit zwei aufeinander folgenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.

§ 6 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Kunden.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Der Lieferant hat das Recht, sich zur Erfüllung der Zusammenarbeit Dritter zu bedienen. Diese hat er mit Ausnahme des zuständigen Netzbetreibers dem Kunden zu benennen.

(3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Der Partner wird seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG kann ohne Zustimmung des Vertragspartners erfolgen, wenn das übernehmende Unternehmen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit hat, diesen Vertrag zu erfüllen.

(4) Die jeweils gültige Stromnetzanschlussverordnung (StromNAV) sowie die jeweils gültige Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) finden auf diesen Vertrag Anwendung, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden und soweit die Regelungen die Lieferung elektrischer Energie betreffen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist der übrige Vertrag dennoch gültig. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

(6) Die Vertragspartner sind nur dann berechtigt, personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Vertragspartner zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Rechte der Mitarbeiter gemäß den Datenschutzgesetzen, insbesondere die Auskunftsrechte und das Prinzip der Datensparsamkeit, werden durch die Vertragspartner gewährleistet. Die Vertragspartner sind berechtigt, die personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß den Datenschutzgesetzen weiterzugeben.

(7) Information für Endkunden nach Energiedienstleistungsgesetz:

  • Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird zum Thema Energieeffizienz auf die Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen bei der

(9 – Stromliefervertrag) Seite 5 von 6

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Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bfee-online.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G hingewiesen.

  • Weitere Energieeffizienz-Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G sind auch bei der Deutschen Energieagentur (dena) unter www.dena.de und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen unter www.vzbv.de erhältlich.

(8) Gesamtschuldnerische Haftung der Klinikum Dortmund gGmbH:

Die Klinikum Dortmund gGmbH haftet gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen der E.Do gGmbH aus diesem Stromliefervertrag.

(9) Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt, von denen jeder Vertragspartner eine erhält. Folgende Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

  • Anlage Preisangebot (Dokumentation des bezuschlagten Dienstleistungsentgeltes sowie Base-Peak-Verteilung)

  • Anlage Abnahmestellenliste

  • Anlage Ansprechpartner

  • Anlage Preisfixierung - Tranchenplan (Dokumentation der fixierten Börsenpreise sowie Beschaffungs-Zeitpunkte)

  • Anlage Vertragspreise

  • StromGVV/Strom NAV Dabei sind die Verordnungen in Ihrer jeweils gültigen Fassung unmittelbar und entsprechend anzuwenden, soweit nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes geregelt ist.


Ort / Datum / Unterschrift Kunde Ort / Datum / Unterschrift Lieferant

(9 – Stromliefervertrag) Seite 6 von 6

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Anlage zum Stromliefervertrag Klinikum Dortmund gGmbH für die Laufzeit 01.01.2028 bis 31.12.2030 Anlage Ansprechpartner

Anlage Ansprechpartner

Als Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers stehen zur Verfügung:

Name: ___________________________________

Tel.: ___________________________________

Fax: ___________________________________

E-Mail: ___________________________________

Vertretung

Name: ___________________________________

Tel.: ___________________________________

Fax: ___________________________________

E-Mail: ___________________________________

Als Ansprechpartner (Handel/Einkauf zur Preisfixierung: Mo - Do 11:00 - 15:00 Uhr und Fr 11:00 - 13:00 Uhr) auf Seiten des Auftragsnehmers stehen zur Verfügung:

Name: ___________________________________

Tel.: ___________________________________

Fax: ___________________________________

E-Mail: ___________________________________

Vertretung

Name: ___________________________________

Tel.: ___________________________________

Fax: ___________________________________

E-Mail: ___________________________________

Als Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers stehen zur Verfügung:

Name: ___________________________________

Tel.: ___________________________________

Fax: ___________________________________

E-Mail: ___________________________________

Vertretung

Name: ___________________________________

Tel.: ___________________________________

Fax: ___________________________________

E-Mail: ___________________________________

(10 – Anlage Ansprechpartner) Seite 1 von 1

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 Anlage Preisfixierung / Tranchenplan und Bestellvorlage

  1. Grundsätze der Preisfixierung

Die Beschaffung der Strommengen erfolgt im Rahmen eines strukturierten Tranchenmodells zur Reduzierung von Preisrisiken am volatilen Strommarkt.

Für jedes Lieferjahr sind zwölf (12) Tranchen vorgesehen. Die Preisfixierung erfolgt auf Basis der jeweiligen Börsennotierung (Settlement-Preis) des Ausführungstages.

Der Kunde kann einzelne Tranchen börsentäglich bis spätestens 13:00 Uhr zur Preisfixierung auslösen. Die verbindliche Bestellung muss dem Lieferanten bis spätestens 13:00 Uhr des jeweiligen Handelstages in Textform vorliegen. Für die jeweilige Teiltranche wird der Settlement-Preis des laufenden Handelstages herangezogen. Der Lieferant bestätigt die erfolgte Preisfixierung sowie die maßgebliche Notierung (Base und Peak) bis spätestens 10:00 Uhr des folgenden Handelstages in Textform.

Sofern der Kunde eine Tranche nicht aktiv auslöst, erfolgt die Beschaffung spätestens zum jeweils festgelegten Stichtag automatisch durch den Lieferanten. Der Lieferant wird den Kunden bei der Preisfixierung nach besten Kräften unterstützen. Es steht beiden Parteien offen, alternative Regelungen zur Terminfindung und Auslösung von Tranchenkäufen zu vereinbaren.

Empfänger: Klinikum Dortmund gGmbH Beurhausstr. 40 44137 Dortmund

  1. Abruf und Dokumentation der Preisfixierung

Die nachfolgenden Tabellen dienen der verbindlichen Beauftragung durch den Kunden sowie der Dokumentation und Bestätigung der erfolgten Preisfixierung durch den Lieferanten.

Jahr 2028KundeLieferantLieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 1 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 2 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 3 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 4 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant

(11 – Anlage Preisfixierung / Tranchenplan) Seite 1 von 5

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 Anlage Preisfixierung / Tranchenplan und Bestellvorlage

Lieferjahr 2028 Tranche 5 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 6 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 7 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 8 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 9 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 10 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 11 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2028 Tranche 12 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant

(11 – Anlage Preisfixierung / Tranchenplan) Seite 2 von 5

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 Anlage Preisfixierung / Tranchenplan und Bestellvorlage

Jahr 2029KundeLieferantLieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 1 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 2 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 3 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 4 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 5 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 6 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 7 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 8 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant

(11 – Anlage Preisfixierung / Tranchenplan) Seite 3 von 5

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 Anlage Preisfixierung / Tranchenplan und Bestellvorlage

Lieferjahr 2029 Tranche 9 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 10 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 11 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2029 Tranche 12 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Jahr 2030KundeLieferantLieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 1 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 2 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 3 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 4 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant

(11 – Anlage Preisfixierung / Tranchenplan) Seite 4 von 5

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Lieferung von Graustrom für das Klinikum Dortmund gGmbH in 2028, 2029 und 2030 Anlage Preisfixierung / Tranchenplan und Bestellvorlage

Lieferjahr 2030 Tranche 5 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 6 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 7 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 8 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 9 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 10 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 11 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant
Lieferjahr 2030 Tranche 12 Fixiert am: Späteste Fixierung: 15.12.Fixierungsdatum: ____________ Unterschrift Kunde:Notierung am: Base in €/MWh ____________ Peak in €/MWh ____________Unterschrift Lieferant

(11 – Anlage Preisfixierung / Tranchenplan) Seite 5 von 5

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Anlage zum Stromliefervertrag Klinikum Dortmund gGmbH Anlage Vertragspreise

Anlage Vertragspreise

Preisblatt Los 1: Klinikum Dortmund gGmbH

Preise und Kosten sind ohne Netzentgelte, Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, § 19 NEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und ohne Steuern einzutragen.

Anhand der nachfolgenden Formel gemäß Anlage Preisangebot und den Tranchenbestellungen gemäß „Anlage 11 Preisfixierung/Tranchenplan“ ergeben sich folgende abrechnungsrelevante Arbeitspreise:

Formel zur Preisfixierung Lieferjahr 2028 (in €/MWh)

________________ + (________ x _____+ x _____________) Dienstleistungsentgelt + (Base-Anteil x Ø-Base-Notierung + Peak-Anteil x Ø-Peak-Notierung)

Arbeitspreis Lieferjahr 2028: ________ €/MWh

Formel zur Preisfixierung Lieferjahr 2029 (in €/MWh)

________________ + (________ x _____+ x _____________) Dienstleistungsentgelt + (Base-Anteil x Ø-Base-Notierung + Peak-Anteil x Ø-Peak-Notierung)

Arbeitspreis Lieferjahr 2029: ________ €/MWh

Formel zur Preisfixierung Lieferjahr 2030 (in €/MWh)

________________ + (________ x _____+ x _____________) Dienstleistungsentgelt + (Base-Anteil x Ø-Base-Notierung + Peak-Anteil x Ø-Peak-Notierung)

Arbeitspreis Lieferjahr 2030: ________ €/MWh

(12 – Anlage Vertragspreise) Seite 1 von 1

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die

Grundversorgung von Haushaltskunden und die

Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

(Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)

StromGVV

Ausfertigungsdatum: 26.10.2006

Vollzitat:

"Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 192

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++) (+++ Zur Anwendung d. § 19 ab dem 20.6.2024 bis zum Ablauf d. 30.4.2025 vgl. § 23 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.10.2006 I 2391 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2 Vertragsschluss

§ 3 Ersatzversorgung

Teil 2

Versorgung

§ 4 Bedarfsdeckung

§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen

§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen

§ 6 Umfang der Grundversorgung

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3

Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8 Messeinrichtungen

§ 9 Zutrittsrecht

§ 10 Vertragsstrafe

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Teil 4

Abrechnung der Energielieferung

§ 11 Verbrauchsermittlung

§ 12 Abrechnung

§ 13 Abschlagszahlungen

§ 14 Vorauszahlungen

§ 15 Sicherheitsleistung

§ 16 Rechnungen und Abschläge

§ 17 Zahlung, Verzug

§ 18 Berechnungsfehler

Teil 5

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19 Unterbrechung der Versorgung

§ 20 Kündigung

§ 21 Fristlose Kündigung

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand

§ 23 Übergangsregelung

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und nicht nach Satz 4 ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt. Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

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(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

  1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

  2. Angaben über die belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,

  3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),

  4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und zum Messstellenbetreiber sowie

  5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulationsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind:

a) die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) in der jeweils geltenden Fassung,

b) die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist,

c) jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,

d) jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung.

Wenn d em Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 hat der Grundversorger den auf die Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und diesen Kostenanteil getrennt zu benennen. Der Grundversorger hat die jeweiligen Belastungen nach Satz 1 Nummer 5 sowie die Angaben nach Satz 3 in ihrer jeweiligen Höhe mit der Veröffentlichung der Allgemeinen Preise nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der in Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c genannten Belastungen auf einer Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber hat der Grundversorger ergänzend hinzuweisen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

  1. die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung und auf diese ergänzende Bedingungen,

  2. den Zeitraum der Abrechnungen,

  3. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen,

  4. Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,

  5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie

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  1. das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5.

Die Hin weise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

§ 3 Ersatzversorgung

(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten § 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Absatz 3 entsprechend; § 11 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.

(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Absatz 2 ist hinzuweisen.

Teil 2 Versorgung

§ 4 Bedarfsdeckung

Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

§ 5 Art der Versorgung; Änderungen der Allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen

(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben.

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

§ 5a Kalkulatorische Neuermittlung bei Änderungen staatlich gesetzter oder regulierter Belastungen

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(1) Bei Änderungen der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, die in die Kalkulation des Allgemeinen Preises eingeflossen sind, ist der Grundversorger unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise jederzeit neu zu ermitteln und dabei die Änderung in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Sinkt der Saldo der Belastungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, ist der Grundversorger abweichend von Satz 1 verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und dabei den gesunkenen Saldo in das Ergebnis der Kalkulation einfließen zu lassen. Die Verpflichtung zur Neuermittlung nach Satz 2 entsteht in dem Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres erst, wenn alle von Satz 1 erfassten Belastungen für das Folgejahr feststehen.

(2) Sonstige Rechte und Verpflichtungen zur Neukalkulation und die Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Änderungen der Allgemeinen Preise sowie die Pflichten des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 und die Rechte des Kunden nach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.

§ 6 Umfang der Grundversorgung

(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

  1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,

  2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder

  3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.

Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8 Messeinrichtungen

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung

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nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen.

§ 9 Zutrittsrecht

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

§ 10 Vertragsstrafe

(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

Teil 4 Abrechnung der Energielieferung

§ 11 Verbrauchsermittlung

(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

(2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies

  1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,

  2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

  3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung

erfolgt.

(3) (weggefallen)

§ 12 Abrechnung

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

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(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Absatz 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.

§ 13 Abschlagszahlungen

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 14 Vorauszahlungen

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorauszahlungssysteme einrichten. Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten.

§ 15 Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

§ 16 Rechnungen und Abschläge

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.

(2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

§ 17 Zahlung, Verzug

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(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

  2. sofern

a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und

b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt

und sol ange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

§ 315 d es Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 18 Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19 Unterbrechung der Versorgung

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Fall einer Androhung nach Satz 1 hat der Grundversorger den Kunden einfach verständlich zu informieren, wie er dem Grundversorger das Vorliegen von Voraussetzungen nach Satz 5 in Textform mitteilen kann. Der Grundversorger hat dem Kunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Kunde die Mitteilung zu übermitteln hat. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung

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androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören

  1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,

  2. Vorauszahlungssysteme,

  3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und

  4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung und bei welcher Behörde diese beantragt werden kann sowie auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.

Ergänze nd ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen des Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten und dem Kunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(5) Der betroffene Kunde ist nach Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots einer Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden im Fall eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und unabhängig von einem solchen Verlangen des betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:

  1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie

  2. eine Verpflichtung des Grundversorgers zur Weiterversorgung nach Maßgabe der allgemeinen und ergänzenden Bedingungen, soweit der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt, und

  3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.

Unabhä ngig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Kunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 6 und 7 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine

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laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.

(7) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Fall einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Fußnote

(+++ § 19 Abs. 5: Zur Anwendung ab dem 20.6.2024 bis zum Ablauf d. 30.4.2025 vgl. § 23 +++)

§ 20 Kündigung

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§ 21 Fristlose Kündigung

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

§ 23 Übergangsregelung

Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. § 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss

und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in

Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

NAV

Ausfertigungsdatum: 01.11.2006

Vollzitat:

"Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2022 I 1214

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 8.11.2006 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 1.11.2006 I 2477 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 8.11.2006 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2 Netzanschlussverhältnis

§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis

§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers

Teil 2

Netzanschluss

§ 5 Netzanschluss

§ 6 Herstellung des Netzanschlusses

§ 7 Art des Netzanschlusses

§ 8 Betrieb des Netzanschlusses

§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses

§ 10 Transformatorenanlage

§ 11 Baukostenzuschüsse

§ 12 Grundstücksbenutzung

§ 13 Elektrische Anlage

§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage

§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage

Teil 3

Anschlussnutzung

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§ 16 Nutzung des Anschlusses

§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

Teil 4

Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1

Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers

§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen

§ 20 Technische Anschlussbedingungen

§ 21 Zutrittsrecht

§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen

Abschnitt 2

Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse

§ 23 Zahlung, Verzug

§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung

§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses

§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung

Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 28 Gerichtsstand

§ 29 Übergangsregelung

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.

(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.

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(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 2 Netzanschlussverhältnis

(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.

(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag in Textform abzuschließen.

(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.

(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.

§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis

(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.

(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn

  1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und

  2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.

Bei Ken ntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.

(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.

§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers

(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere

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  1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),

  2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,

  3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

  4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.

Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu stellen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen.

(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Teil 2 Netzanschluss

§ 5 Netzanschluss

Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.

§ 6 Herstellung des Netzanschlusses

(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass die Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses und der sich daran anschließende Prozess auch auf seiner Internetseite erfolgen kann. Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte ab. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.

(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.

(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)*) eingehalten sind.

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*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH, Berlin.

§ 7 Art des Netzanschlusses

Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.

§ 8 Betrieb des Netzanschlusses

(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.

§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für

  1. die Herstellung des Netzanschlusses,

  2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden,

zu verla ngen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.

(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.

§ 10 Transformatorenanlage

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat

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der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

Fußnote

§ 10 Abs. 2 Kursivdruck: Müsste richtig "das" lauten

§ 11 Baukostenzuschüsse

(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.

(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.

(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.

(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.

(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 Grundstücksbenutzung

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

  1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,

  2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder

  3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Sie bes teht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

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(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 13 Elektrische Anlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Geräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, insbesondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen. Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die den technischen Spezifikationen der Zeichen im Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden einschließlich der von den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.

(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.

§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage

(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage, anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.

(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach § 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.

(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann.

§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage

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(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

Teil 3 Anschlussnutzung

§ 16 Nutzung des Anschlusses

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos Phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.

(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.

(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung

(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.

(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder

  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

In den F ällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter

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Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird

  1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,

  2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.

Bei Ver mögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf

  1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

  2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

  3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

  4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;

  5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

Teil 4 Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1

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Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers

§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen

(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.

(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.

(4) Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber sicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers oder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen können. Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte ab.

§ 20 Technische Anschlussbedingungen

Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 21 Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.

§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen

(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 vorzusehen.

(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu berücksichtigen. In Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways nach dem Messstellenbetriebsgesetz nachträglich einfach eingebaut werden können; ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies ist auch in Gebäuden anzuwenden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.

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Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Wahl des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz 5 zu tragen.

(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Abschnitt 2 Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse

§ 23 Zahlung, Verzug

(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,

  2. die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.

Der Net zbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

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(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses

(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Netzanschlussverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.

§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung

Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 28 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.

§ 29 Übergangsregelung

(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.

(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die gemäß Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.

(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November 2006 begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3

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einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.

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