Stadt Osnabrück VVB 634 - Besondere Vertragsbedingungen; 12.06.2026-11.docx

Lieferung von 3.000 Tonnen Streu- und Tausalz aus Natriumchlorid

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 20:32 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.niedersachsen.de

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Vergabenummer2026-VgV-70/2-002
Maßnahme
Lieferung von Streu- bzw. Tausalz Natriumchlorid (NaCl) für den Osnabrücker ServiceBetrieb
Leistung
Streu- bzw. Tausalz Natriumchlorid (NaCl), 3.000 t Taumittel.

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

Überwachung der Anlieferung

Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat
mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/Ingenieur getroffen werden.

Anlieferungs- oder Annahmestelle

OrtOsnabrücker Service Betrieb, Hafenringstr. 12, 49090 Osnabrück
Gebäude
Raum

Ausführungsfristen

XAusführungsbeginn01.11.2026
XAusführungsende31.08.2028
folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:

Vertragsstrafen (§ 11)

Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen:

bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen

[ ]für jede vollendete WocheProzent
[x]für jeden Werktag0,1Prozent
desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.

Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

Rechnungen (§ 15)

Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber

-fach und zugleich
bei
-fach einzureichen.

Sicherheitsleistung (§ 18)

Stellung der Sicherheit

Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von

Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme
mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.

Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen.

Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:

  • ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

  • Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.

  • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.

  • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.

  • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

Zahlungsbedingungen (§ 17)

Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.

- frei -

Nachrückerregelung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB

Der Auftraggeber behält sich vor, bei Nichtantritt der Leistung, vertragswidriger Leistungserbringung zu Vertragsbeginn/Ausführungsbeginn und aus diesen Gründen erfolgter Vertragsbeendigung oder einvernehmlicher Vertragsbeendigung den Auftrag einem anderen geeigneten Bieter aus dem ursprünglichen Vergabeverfahren anzubieten, wenn der bezuschlagte Bieter seinen Leistungspflichten nach mehrfacher Aufforderung nicht oder nicht vertragsgemäß nachkommt.

Die Ersatzbeauftragung ist nur zulässig, wenn:

  • die Leistung unverändert entsprechend den Vergabeunterlagen (insbesondere Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen) erbracht werden kann (= keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrags); d.h., dass insbesondere die angebotenen Preise weiterhin gelten und vertragliche Fristen eingehalten werden.
  • der nachrückende Bieter weiterhin geeignet, leistungsfähig und leistungsbereit ist.

Die Auswahl erfolgt in der Reihenfolge der Wertung, beginnend mit dem jeweils nächstplatzierten Bieter. Ein Anspruch auf Zuschlag/Beauftragung besteht nicht.

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