Anlage II_Preisabzugsregeln (1).PDF

Lieferung von 3.000 Tonnen Streu- und Tausalz aus Natriumchlorid

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 20:32 (Europe/Berlin)

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Anlage II

Lieferung von Streu- bzw. Tausalz Natriumchlorid (NaCI) für den Osnabrücker ServiceBetrieb

II. Preisabzugsregeln und die Zurückweisung von Natriumchlorid-Lieferungen

  1. Grundsätzliche Regelungen

Bei Nichteinhaltung der in der Produktbeschreibung angegebenen Istwerte unter Berücksichtigung der Toleranzen zum Nachteil des OSB – auch bei Einhaltung der Anforderungen gemäß Leistungsbeschreibung (DIN EN 16811-1 und Zusatzanforderungen) – kann in Abhängigkeit der Abweichungen und sonstigen Mangelfeststellungen ein Preisabzug (siehe Beispiel A) vorgenommen werden.

Bei Lieferungen außerhalb der Anforderungen mit Überschreitung der Toleranzen kann die Lieferung zurückgewiesen, oder in Abwägung der jeweiligen Umstände anstelle einer Zurückweisung ebenfalls ein Preisabzug (siehe Beispiel B) vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der AN diesem Verfahren anstelle eines Produktaustausches zustimmt.

Nachfolgend werden die Berechnungen nach den Abzugsregeln A und B dargestellt und folgende Abkürzungen in den Formeln genutzt:

A = der vom vereinbarten Einheitspreis in Abzug zu bringende Betrag pro Tonne angeliefertes Salz in €/t

E = der zu zahlende Betrag (Einheitspreis) pro Tonne Salz gemäß der verbindlichen Position des p Preisblattes in €/t (ohne Einlagerungszuschlag und ohne MwSt.)

∆D = Differenzgehalt am NaCI des Salzes zwischen dem ermittelten Kontrollwert aus der Probe und dem angegebenen Wert in der Produktbeschreibung in % Massenanteil

∆W = Differenzgehalt an anhaftender Feuchtigkeit des Salzes zwischen dem ermittelten Kontrollwert aus der Probe und dem angegebenen Wert in der Produktbeschreibung in % Massenanteil

∆G = Differenzgehalt am Grobkorn des Salzes – zwischen 6,3 mm und 8 mm bei mittelgrobem Salz (Kornklasse M) – zwischen dem ermittelten Kontrollwert aus der Probe und dem Sollwert in % Massenanteil

∆F = Differenzgehalt am Feinkorn < 0,125 mm des Salzes zwischen dem ermittelten Kontrollwert aus der Probe und dem angegebenen Wert in der Produktbeschreibung in % Massenanteil

∑∆K = Summe Über- und Unterschreitungen bei den Siebdurchgängen für die Korngrößen 0,8 mm, 1,6 mm und 3,15 mm bei feinen und mittelgroben Salzen (Kornklassen F und M).

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  1. Preisabzugsregel A: Abweichungen von der Produktbeschreibung

Bei Abweichungen (auch Einzelwerte) von den verbindlichen Werten der Produktbeschreibung ab den folgenden festgelegten Größen wird die Abzugsregel A wirksam:

 der NaCI-Gehalt ist ≥ 1,0% Massenanteil unter dem Wert der Produktbeschreibung, (< 97% Massenanteil wird Abzugsregel B angewendet)  die anhaftende Feuchtigkeit ist 0,2% Massenanteil über dem Wert der Produktbeschreibung  der Grobkornanteil zwischen 5 mm und 8 mm bei feinem Salz (Kornklasse F) ist 1 % Massenanteil über dem Wert des Sollwertes (0 % Massenanteil)  der Feinkornanteil < 0,125 mm ist ≥ 2% Massenanteil über dem Wert der Produktbeschreibung.

Unterhalb der angegebenen Abweichungen werden diese als Liefertoleranz akzeptiert und nicht bewertet.

Die Berechnung des Abzugsbetrages erfolgt mit folgender Formel:

∆D + ∆W + ∆G + ∆F A=E • (cid:4678) (cid:4679) p 100

Die Abzugsberechnung erfolgt bei Überschreitung der o. a. akzeptierten Toleranzen. Die Differenzen werden dann allerdings in ihren Gesamtbeträgen zwischen angegebenen Werten in der Produktbeschreibung und den Ergebnissen der Kontrollprüfungen zur Berechnung herangezogen.

Berechnungsbeispiel für Preisabzugsregel A:

Der vereinbarte Einheitspreis E für die Lieferung von feinem Salz (Kornklasse F) beträgt 59 €/t. P

Zunächst sind die Angaben der Produktbeschreibung und die nach der Lieferung ermittelten Kontrollwerte gegenüberzustellen:

TausalzeigenschaftAngaben in der Produkt- beschreibung (% Massenanteil)Nach der Aus- lieferung ermittelte Kontrollwerte (% Massenanteil)
Anteil NaCI98,597,0
Anteil an anhaftender Feuchtigkeit0,30,6
Grobkornanteil zwischen 5 mm und 8 mm0,00,8
Feinkornanteil < 0,125 mm2,05,0

Anschließend werden für die Berechnung des Abzugsbetrages aufgrund der Kontrollwerte die Berechnungsdifferenzen gebildet:

∆D = 98,5% Massenanteil - 97,0% Massenanteil = 1,5% Massenanteil

∆W = 0,6% Massenanteil - 0,3% Massenanteil = 0,3% Massenanteil

∆G = Der Anteil an Grobkorn des Salzes (zwischen 5 mm und max. 8 mm Korngröße) liegt unter der akzeptierten Toleranz von 1% Massenanteil. Ein Abzug erfolgt in diesem Fall nicht. Die Differenz ∆G ist gleich 0 zu werten.

∆F = 5,0% Massenanteil - 2,0% Massenanteil = 3,0% Massenanteil.

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Für den Abzugsbetrag errechnet sich folgender Wert (dimensionslose Darstellung):

1,5 + 0,3 + 0 + 3,0 A=59• (cid:3436) (cid:3440) =2,83 100

Der OSB kann nach dieser Berechnung vom Lieferanten je bemängelte Tonne (in der Regel die beprobte Bestell-/Liefermenge) 2,83 € zurückverlangen. Zusätzlich kann die Erstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten – pauschal als Festbetrag und unabhängig von der bemängelten Liefermenge – vom Lieferanten verlangt werden.

Beispiel:

Bemängelter Lieferumfang 1.000 Tonnen

Abzugsbetrag je Tonne 2,83 €

Abzugsbetrag 2.830 €

Der OSB könnte nach dieser beispielhaften Berechnung vom AN 2.830 € zurückverlangen.

  1. Preisabzugsregel B: Lieferung außerhalb der Anforderungen

Bei mangelbehafteten Lieferungen (Überschreitung von Toleranzen gemäß Produktbeschreibung und Nichteinhaltung von Anforderungen gemäß Leistungsbeschreibung) zum laufenden Winterbedarf oder sofern ein Mangel erst bei der Nutzung des Materials erkannt wird und aufgrund der notwendigen Gefahrenabwehr (Winterdienst) auf die Ausbringung des mangelhaften Salzes nicht verzichtet werden kann, werden für das verbrauchte Material Abzüge gemäß Preisabzugsregel B vorgenommen.

Das noch vorhandene mangelbehaftete Material ist auf Kosten des AN auszutauschen. Dem OSB bleibt allerdings in Abwägung des Mehraufwandes, der Nutzbarkeit und Wirksamkeit des Tausalzes in Verbindung mit dem entstehenden Aufwand für den AN vorbehalten, hierfür ebenfalls die Preisabzugsregel B anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser diesem Verfahren anstelle eines Produktaustausches zustimmt.

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Die Berechnung des Abzugsbetrages erfolgt mit folgender Formel:

(∆D + ∆W +∆G + ∆F + ∑∆K) •2 + V K A=E • p 100

 Die Werte für ∆D, ∆W, ∆G und ∆F sind entsprechend der Preisabzugsregel A in die vorstehende Formel einzusetzen.  Wird eine Überschreitung des Feinkornanteils von 7 % Massenanteil (Kornklasse M) festgestellt, so erfolgt eine Differenzbildung ∆F zwischen dem ermittelten Kontrollwert und dem angegebenen Wert in der Produktbeschreibung.  Wird eine Unterschreitung des NaCI-Anteils von 96% Massenanteil ermittelt, so wird ein Preisabzug gemäß Abzugsregel B vorgenommen.  Wird eine Überschreitung der Toleranzen für die Siebdurchgänge der Korngröße 0,8 mm, 1,6 mm und 3,15 mm ermittelt, so wird die mangelhafte Lieferung zurückgewiesen, oder für z. B. verbrauchte Anteile, Abzüge mit der Abzugsregel B ermittelt. Hierbei sind die ermittelten Überschreitungen der Toleranzen in Summe zu berücksichtigen.  Die Preisabzugsregel B kommt auch dann zur Anwendung, wenn nur eine Anforderung nicht den Anforderungen entspricht. Gleichzeitig erfolgt dann auch ein Abzug gemäß der Preisabzugsregel B für die Qualitätsparameter, die nicht die Anforderungen der Produktbeschreibung erfüllen.  V = 10 % werden für den anfallenden Verwaltungs- und Betriebsmehraufwand pauschal in Abzug K gebracht.

Berechnungsbeispiel für Preisabzugsregel B:

Der vereinbarte Einheitspreis E für die Lieferung von feinem Salz (Kornklasse F) beträgt 59 €/t. Für p verbrauchtes Salz, das unbedingt benötigt und daher nicht ausgetauscht werden konnte, wird die Abzugsregel B angewendet.

Zunächst sind die Angaben der Produktbeschreibung und die nach der Lieferung ermittelten Kontrollwerte gegenüber zu stellen:

TausalzeigenschaftAngaben in der Produkt- Beschreibung (% Massenanteil)Nach der Aus- lieferung ermittelte Kontrollwerte (% Massenanteil)
Anteil an NaCI98,095,8
Anteil an anhaftender Feuchtigkeit0,30,7
Grobkornanteil zwischen 5 mm und 80,01,6
mm Feinkornanteil < 0,16 mm4,07,2
3,15 mm Korndurchgang94,597,0
1,6 mm Korndurchgang55,085,0
0,8 mm Korndurchgang30,043,0

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Anschließend werden für die Berechnung des Abzugsbetrages aufgrund der Kontrollwerte die Berechnungsdifferenzen gebildet:

∆D = 98,0% Massenanteil - 95,8% Massenanteil = 2,2% Massenanteil

∆W = 0,7% Massenanteil - 0,3% Massenanteil = 0,4% Massenanteil

∆G = Der Anteil am Grobkorn liegt zwar innerhalb der zulässigen Toleranz der DIN EN 16811-1, aber oberhalb der zugelassenen Abweichung zur Produktbeschreibung. Er wird deshalb mit bewertet. 1,6% Massenanteil - 0% Massenanteil = 1,6% Massenanteil

∆F = 7,2% Massenanteil - 4,0% Massenanteil = 3,2% Massenanteil

∑∆K = Die Summe an Toleranzüberschreitungen bei den Korngrößen 0,8 mm (3%), 1,6 mm (5%) und 3,15 mm (0 %) ist = 8% Massenanteil.

Für den Abzugsbetrag errechnet sich folgender Wert (dimensionslose Darstellung):

(2,2 + 0,4 +1,6 + 3,2 + 8,0)•2 + 10 A=59 • =24,072 100

Der OSB könnte bei entsprechender Vereinbarung vom AN je bemängelte Tonne (in der Regel die beprobte Bestell-/Liefermenge) 24,07 € zurückverlangen.

  1. Zusatzaufwendungen

Die nachweislich durch eine mangelbehaftete Tausalzlieferung entstandenen Schäden (z. B. an den Geräten) werden zusätzlich in Rechnung gestellt bzw. bei der Lieferabrechnung in Abzug gebracht. Die Beweisführung muss durch den OSB erfolgen.

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