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VHB-Bbg Formular 5.3 Stand: 12/2025 Vereinbarung Mindestanforderungen BbgVergG
| Name bzw. Firmenbezeichnung des Bieters | Ort, Datum |
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| Anschrift |
Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz
Lieferung/Leistung von
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes vom
Die nachstehend aufgeführten Erklärungen sind Bestandteil meines/unseres Angebotes:
- Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten
Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auf- trags mindestens das nach § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes geltende Bruttoent- gelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.
Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, auf- grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindes- tentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.
- Lieferleistung:
Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbe- sondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.
Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes beträgt 13,00 Euro brutto. Der nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem
- Januar 2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto.
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- Längerfristige Verträge:
Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhö- hung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.
Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher ist, als das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgelt- verpflichtung des Brandenburgischen Vergabegesetzes resultierenden Regelungen keine Anwen- dung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz den Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz übersteigt.
- Nachweise (Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen)
Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudo- nymisierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorgelegt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Entgeltberechnungs- und –zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.
- Lieferaufträge:
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammenhängen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.
- Dienstleistungsverträge:
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit mindestens einer (Teil-)Rechnung über erbrachte Leistungen während der Vertragslaufzeit oder bei längeren Laufzeiten einmal kalenderjährlich Lohn- und Ge- haltszahlungsunterlagen vorzulegen, wobei der Auftraggeber den Zeitpunkt unter Wahrung der wechselseitigen Interessen bestimmen kann.
- Stichprobenkontrollen
Dem Auftraggeber wird zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Ge- haltsabrechnungen und Auszahlungsbelege gegeben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Über- prüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudo- nymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der Auftragge- ber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Beschäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen.
- Entgeltzahlung an Beschäftigte
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller - auch der im Ausland ansässigen - Be- schäftigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereit- zuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr, freitags bis 14 Uhr, den Zugang zu mei- nen/unseren Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungs- verhältnisse und Überweisungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggebersei- tigen Person gefertigte Kopien auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zu überlassen. Die Nachweise können pseudonymisiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.
- Nachunternehmer
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch
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mich/uns und den Auftraggeber mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evt. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dassel- be gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.
- Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen
Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftraggeber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintra- gung erhalten. Es besteht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ist ein Nachauftragnehmer mit einer Auftragssperre belegt, werde ich kurzfristig einen anderen Nachauftragnehmer benennen. Der Auftraggeber räumt diese Möglichkeit nur ein, wenn zeitliche Verzögerungen im Vergabeverfah- ren unschädlich sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Ver- pflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/unserem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Dul- dung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, ma- ximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Be- schäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkon- trollen bilden ebenso einen Fall.
- von Nachunternehmern
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügtem Muster mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers verpflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Zif- fer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.
- Kündigungsrecht
Ich/wir räume/n dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.
Rechtsverbindliche Unterschrift (en)* / ggf. zusätzlich Firmenstempel
- Wird die Ergänzung des Angebotsschreibens hier nicht unterschrieben, gilt das Angebot als unvollständig.
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