Lieferung von 18 gebrauchten Dieselbussen für Stadt- und Überlandverkehr
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 10.11.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Wert
- Nicht angegeben
- Lose
- 3
- Auftraggeber
- Verkehrsgesellschaft Oberspreewal-Lausitz mbH
- Erfüllungsregion
- Brandenburg, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 12.10.2026
- CPV-Codes
- Busse für den öffentlichen Verkehr (34121100)
- Bekanntmachung
- subreport.de
- Bekanntmachungsnummer
- 700820-2026
- Verfahrensnummer
- 885f2cff-8f3a-4d48-84f8-05e6e85abfc8
Fragenkatalog
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Kurzbeschreibung
Die Verkehrsgesellschaft Oberspreewald-Lausitz mbH beschafft insgesamt 18 gebrauchte Dieselbusse: neun Solobusse für den Stadtverkehr, vier für den Überlandverkehr und fünf Gelenkbusse. Die Lieferung soll nach Lübbenau, Ortsteil Groß-Klessow, erfolgen; Ersatzteile müssen für zwölf Jahre nach der Erstzulassung verfügbar sein. Angebote können bis zum 10. November 2026 eingereicht werden.
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Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Ausschreibung sind die Lieferung von 9 Solofahrzeugen für den Stadtverkehr (Los 1), 4 Solofahrzeuge für den Überlandverkehr (Los 2) und 5 Gelenkfahrzeuge (Los 3)mit Dieselantrieb. Die Lieferung der Fahrzeuge hat zur nachstehenden Adresse zu erfolgen: 03222 Lübbenau, OT Groß-Klessow, Kraftwerkstraße 12. In einem Umkreis von max. 30 km Luftlinie vom Standort Senftenberg hat sich zum Zeitpunkt der Auslieferung der Fahrzeuge eine autorisierte Werkstatt des Fahrzeugherstellers für die zu liefernden Fahrzeuge zu befinden. Die Ersatzteilversorgung ist für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Erstzulassung durch Original- oder Substitutionsmaterial zu garantieren. Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang ergibt sich aus den Vergabeunterlagen (dort insbesondere aus dem Lastenheft und dem Vertrag).
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Leistungen nach Losen (3)
LOT-0001 · Los 1: Solofahrzeuge Stadtverkehr
Gegenstand von Los 1 ist die Lieferung von 9 Solobussen für den Stadtverkehr. Die Lieferung der Fahrzeuge hat zur nachstehenden Adresse zu erfolgen: 03222 Lübbenau, OT Groß-Klessow, Kraftwerkstraße 12. Die Fahrzeuge müssen die Mindestanforderungen aus dem Lastenheft erfüllen. Gegenstand der Leistung ist außerdem die Vorhaltung von Ersatzteilen für einen Zeitraum von 12 Jahren. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Lastenheft und dem Vertragsentwurf.
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0004 · Los 2: Solofahrzeuge Überlandverkehr
Gegenstand von Los 2 ist die Lieferung von 4 Solobussen für den Überlandverkehr Die Lieferung der Fahrzeuge hat zur nachstehenden Adresse zu erfolgen: 03222 Lübbenau, OT Groß-Klessow, Kraftwerkstraße 12. Die Fahrzeuge müssen die Mindestanforderungen aus dem Lastenheft erfüllen. Gegenstand der Leistung ist außerdem die Vorhaltung von Ersatzteilen für einen Zeitraum von 12 Jahren. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Lastenheft und dem Vertragsentwurf.
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
LOT-0005 · Los 3: Gelenkfahrzeuge
Gegenstand von Los 3 ist die Lieferung von 5 Gelenkbussen. Die Lieferung der Fahrzeuge hat zur nachstehenden Adresse zu erfolgen: 03222 Lübbenau, OT Groß-Klessow, Kraftwerkstraße 12. Die Fahrzeuge müssen die Mindestanforderungen aus dem Lastenheft erfüllen. Gegenstand der Leistung ist außerdem die Vorhaltung von Ersatzteilen für einen Zeitraum von 12 Jahren. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Lastenheft und dem Vertragsentwurf.
Frist: 10.11.2026, 01:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist; 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Der Bieter hat zudem eine Eigenerklärung in Hinblick auf Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist geltenden Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die genannten Eigenerklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Die Nachforderung von Unterlagen und Angaben richtet sich nach § 51 SektVO.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Los 1: Solofahrzeuge Stadtverkehr
- Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige Angebot, das sich in der Angebotswertung als das wirtschaftlichste Angebot darstellt, d.h. dasjenige Angebot, das unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungs- und Zuschlagskriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber bietet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB; § 52 Abs. 2 Satz 1 SektVO). Grundlage für die Angebotswertung sind die mit dem Angebot der Bieter eingereichten, wertbaren Angebotsbestandteile. Die Bewertung erfolgt anhand der einzelnen Zuschlagskriterien. Die jeweils erreichten Wertungspunkte werden addiert. Die Angebote mit der höchsten Gesamtpunktzahl in Summe über alle Zuschlagskriterien erhalten den Zuschlag im jeweiligen Los. Mit dem Preis können maximal 50 Punkte erreicht werden. Auf das Dokument „Bewertungsmatrix und -anlagen“ wird hingewiesen.
- Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige Angebot, das sich in der Angebotswertung als das wirtschaftlichste Angebot darstellt, d.h. dasjenige Angebot, das unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungs- und Zuschlagskriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber bietet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB; § 52 Abs. 2 Satz 1 SektVO). Neben dem Preis werden auch qualitative Kriterien berücksichtigt. Grundlage für die Angebotswertung sind die mit dem Angebot der Bieter eingereichten, wertbaren Angebotsbestandteile. Die Bewertung erfolgt anhand der einzelnen Zuschlagskriterien (Erfüllung des Lastenhefts max. 10 Punkte, Preis max. 50 Punkte, Laufleistung max. 20 Punkte und Fahrzeugalter max. 20 Punkte). Die jeweils erreichten Wertungspunkte werden addiert. Die Angebote mit der höchsten Gesamtpunktzahl in Summe über alle Zuschlagskriterien erhalten den Zuschlag im jeweiligen Los. Auf das Dokument „Bewertungsmatrix und -anlagen“ wird hingewiesen. Der Auftraggeber behält sich vor, keinen Zuschlag zu erteilen/oder die Ausschreibung aufzuheben, im Fall, dass kein wirtschaftlich angemessenes Angebot abgegeben wird.
LOT-0004 · Los 2: Solofahrzeuge Überlandverkehr
- Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige Angebot, das sich in der Angebotswertung als das wirtschaftlichste Angebot darstellt, d.h. dasjenige Angebot, das unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungs- und Zuschlagskriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber bietet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB; § 52 Abs. 2 Satz 1 SektVO). Grundlage für die Angebotswertung sind die mit dem Angebot der Bieter eingereichten, wertbaren Angebotsbestandteile. Die Bewertung erfolgt anhand der einzelnen Zuschlagskriterien. Die jeweils erreichten Wertungspunkte werden addiert. Die Angebote mit der höchsten Gesamtpunktzahl in Summe über alle Zuschlagskriterien erhalten den Zuschlag im jeweiligen Los. Mit dem Preis können maximal 50 Punkte erreicht werden. Auf das Dokument „Bewertungsmatrix und -anlagen“ wird hingewiesen.
- Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige Angebot, das sich in der Angebotswertung als das wirtschaftlichste Angebot darstellt, d.h. dasjenige Angebot, das unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungs- und Zuschlagskriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber bietet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB; § 52 Abs. 2 Satz 1 SektVO). Neben dem Preis werden auch qualitative Kriterien berücksichtigt. Grundlage für die Angebotswertung sind die mit dem Angebot der Bieter eingereichten, wertbaren Angebotsbestandteile. Die Bewertung erfolgt anhand der einzelnen Zuschlagskriterien (Erfüllung des Lastenhefts max. 10 Punkte, Preis max. 50 Punkte, Laufleistung max. 20 Punkte und Fahrzeugalter max. 20 Punkte). Die jeweils erreichten Wertungspunkte werden addiert. Die Angebote mit der höchsten Gesamtpunktzahl in Summe über alle Zuschlagskriterien erhalten den Zuschlag im jeweiligen Los. Auf das Dokument „Bewertungsmatrix und -anlagen“ wird hingewiesen. Der Auftraggeber behält sich vor, keinen Zuschlag zu erteilen/oder die Ausschreibung aufzuheben, im Fall, dass kein wirtschaftlich angemessenes Angebot abgegeben wird.
LOT-0005 · Los 3: Gelenkfahrzeuge
- Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige Angebot, das sich in der Angebotswertung als das wirtschaftlichste Angebot darstellt, d.h. dasjenige Angebot, das unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungs- und Zuschlagskriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber bietet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB; § 52 Abs. 2 Satz 1 SektVO). Grundlage für die Angebotswertung sind die mit dem Angebot der Bieter eingereichten, wertbaren Angebotsbestandteile. Die Bewertung erfolgt anhand der einzelnen Zuschlagskriterien. Die jeweils erreichten Wertungspunkte werden addiert. Die Angebote mit der höchsten Gesamtpunktzahl in Summe über alle Zuschlagskriterien erhalten den Zuschlag im jeweiligen Los. Mit dem Preis können maximal 50 Punkte erreicht werden. Auf das Dokument „Bewertungsmatrix und -anlagen“ wird hingewiesen.
- Der Zuschlag erfolgt auf dasjenige Angebot, das sich in der Angebotswertung als das wirtschaftlichste Angebot darstellt, d.h. dasjenige Angebot, das unter Berücksichtigung der festgelegten Wertungs- und Zuschlagskriterien das beste Preis-Leistungs-Verhältnis für den Auftraggeber bietet (§ 127 Abs. 1 Satz 2 GWB; § 52 Abs. 2 Satz 1 SektVO). Neben dem Preis werden auch qualitative Kriterien berücksichtigt. Grundlage für die Angebotswertung sind die mit dem Angebot der Bieter eingereichten, wertbaren Angebotsbestandteile. Die Bewertung erfolgt anhand der einzelnen Zuschlagskriterien (Erfüllung des Lastenhefts max. 10 Punkte, Preis max. 50 Punkte, Laufleistung max. 20 Punkte und Fahrzeugalter max. 20 Punkte). Die jeweils erreichten Wertungspunkte werden addiert. Die Angebote mit der höchsten Gesamtpunktzahl in Summe über alle Zuschlagskriterien erhalten den Zuschlag im jeweiligen Los. Auf das Dokument „Bewertungsmatrix und -anlagen“ wird hingewiesen. Der Auftraggeber behält sich vor, keinen Zuschlag zu erteilen/oder die Ausschreibung aufzuheben, im Fall, dass kein wirtschaftlich angemessenes Angebot abgegeben wird.
Vergabeunterlagen
5 Dateien laut Portal · Stand 12.10.2026| Sonstiges | - | |
| Formular | 69 KB | |
| Formular | 69 KB | |
| Anschreiben | 486 KB | |
| Vertragsbedingungen | 246 KB |
Anforderungen
Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist; 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Der Bieter hat zudem eine Eigenerklärung in Hinblick auf Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist geltenden Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die genannten Eigenerklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Die Nachforderung von Unterlagen und Angaben richtet sich nach § 51 SektVO.
Änderungen und Bieterfragen
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