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Eigenerklärung
zur Umsetzung von Artikel 5ki Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/576
des Rates vom 8. April 2022
Entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576 dürfen öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oderB Eeizgungu znug sRvuerslseliahnedr. im Sinne der Vorschrift
Ein a) russische Staatsangehörigkeit besteht Niederlassung
durch die des Bewerbers/Bieters oder die des Bewerbers/Bieters in Russland, Halten von b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines Anteilen im Umfang von mehr als 50 Prozent der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das , auf Anweisung von Personen oder Unternehmen c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder , auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutreffen.
Bereits vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge mit solchen Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland dürfen nur bis zum 10. Oktober 2022 fortgeführt werden.
Baumaßnahme
Leistung
keiner
Ich/Wir erkläre(n), dass für mein/unser Unternehmen der in den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle zutrifft.
nicht Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir zur Ausführung des Auftrags für Teile der Leistung
die Kapazitäten der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen in Anspruch nehmen werde(n) / genommen habe(n) (Eignungsleihe).
folgende Kapazitäten der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen in Anspruch nehmen werde(n) / genommen habe(n) (Eignungsleihe).
keines
Die Leistungen Eignungsverleihers überschreiten zehn Prozent der Auftragssumme.
Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig.
Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen und die Zusammenarbeit wird zum 10. Oktober 2022 beendet.
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keine
der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Nachunternehmen beauftrage(n) / beauftragt habe(n). folgende der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Nachunternehmen beauftragt werde(n) / beauftragt habe (n).
keines
Die Leistungen Nachunternehmers überschreiten zehn Prozent der Auftragssumme.
Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Art. 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig.
Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen und die Zusammenarbeit wird zum 10. Oktober 2022 beendet.
keine
der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Nachunternehmen beauftrage(n) / beauftragt habe(n).
folgende der in den Buchstaben a) bis c) genannten Personen oder Unternehmen als Lieferanten beauftragen werde(n) /beauftragt habe(n).
keines
Die Leistungen Lieferanten überschreiten zehn Prozent der Auftragssumme.
Die Beauftragung ist aufgrund einer Ausnahme (Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/576) zulässig.
Der Vertrag wurde vor dem 9. April 2022 geschlossen und die Zusammenarbeit wird zum 10. Oktober 2022 beendet.
Datum/Unterschrift (bei elektronischer Übermittlung: Name der erklärenden Person)
Hinweis: Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung zusammen mit dem Teilnahmeantrag, der Interessenbestätigung oder dem Angebot gilt diese als vom Bewerber bzw. Bieter unter- schrieben.