Anlage 3_Vereinbarung Geheimhaltung Datenschutz.docx

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Vereinbarung

Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit

zwischen der

Firma

– Auftragnehmer –

und dem

– Auftraggeber –

Land Baden-Württemberg

aktuell vertreten durch das

Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung BW (LGL)

Referat 51

Kriegsstraße 103

76135 Karlsruhe

  1. Im Vertrag sind die Aufgaben des Auftragnehmers im Detail geregelt. Die vorliegende Vereinbarung regelt ergänzend die Bereiche Datenschutz, Datensicherheit und Geheimhaltung bei der Durchführung des Vertrags.

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten nicht allein für personenbezogene Daten, sondern entsprechend auch für nichtpersonenbezogene Daten des Auftraggebers und Auftragnehmers. Soweit vorliegend auf gesetzliche Bestimmungen für personenbezogene Daten verwiesen wird, sind diese kraft Vereinbarung entsprechend auch auf nichtpersonenbezogene Daten anwendbar, sofern es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände handelt.

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle – direkt oder indirekt, mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gelangten – Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (vertrauliche Daten) der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

Vertraulich sind alle Daten, Unterlagen, beauftragte Leistungen oder Arbeitsergebnisse und alle anderen Informationen, welche der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält und die nicht ausdrücklich als „nicht vertraulich“ gekennzeichnet sind. Insbesondere zählen zu den vertraulichen Daten auch sämtliche Kenntnisse, die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder Teststellungen erlangt werden wie zum Beispiel die Tatsache der Ausschreibung, teilnehmende Bieter und deren Preise, angebotenen Geräte, Dienstleistungen oder Ähnliches.

Vertrauliche Daten dürfen nur im Rahmen des Vertragszweckes genutzt werden. Sie sind gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

Eine Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder Weitergabe durch den Auftragnehmer an Dritte mit Ausnahme der vom Auftraggeber genehmigten Unterauftragnehmer ist ohne die ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers nicht statthaft.

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet Daten ausschließlich im Rahmen des Vertrags und nach Weisungen des Auftraggebers. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.

  2. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.

  3. Es ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber Zugriff hat auf sämtliche in den Besitz des Auftragnehmers gelangten Unterlagen und erstellten Arbeitsergebnisse einschließlich evtl. Kopien (auch elektronischer Art), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen. Auf Verlangen sind diese an den Auftraggeber herauszugeben.

  4. Der Auftraggeber ist unter Wahrung der Geheimhaltungsverpflichtung zum Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand berechtigt.

  5. Das Datengeheimnis gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihres Arbeits- bzw. Auftragsverhältnisses. Der Auftragnehmer wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen ordnungsgemäß überwachen. Art. 29 DS-GVO und § 3 Abs. 2 LDSG sind zu beachten.

Der Auftragnehmer nimmt die Verpflichtung mittels des dieser Vereinbarung angeschlossenen Formulars vor.

  1. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich nicht auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zurückgreifen. Sofern der Auftragnehmer abweichend hiervon zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auf personenbezogene Daten zugreifen oder diese verarbeiten soll, sind die entsprechenden Regelungen zu treffen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, Daten für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter zu verwenden.

Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten und die Erfüllung der Rechte der Betroffenen liegt beim Auftraggeber.

Der Auftraggeber hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen.

  1. Der Auftragnehmer wird (Teil-) Aufgaben aus diesem Vertrag an Unterauftragnehmer nur übertragen, wenn sich diese ihm gegenüber in gleicher Art wie er selbst gegenüber dem Auftraggeber zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zur Geheimhaltung verpflichten. Die schriftliche Verpflichtung der Unterauftragnehmer ist dem Auftraggeber auf Verlangen in Kopie nachzuweisen.

  2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen und erstellten Arbeitsergebnisse einschließlich evtl. Kopien (auch elektronischer Art), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physikalisch zu löschen.

  3. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme.

  4. Ein schuldhafter Verstoß des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen die aufgeführten Bestimmungen verpflichtet zum Ersatz aller hieraus erwachsenden Schäden.

  5. Der Auftraggeber wird die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers und etwaiger Subunternehmer vor der Aufnahme der Tätigkeit nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - S. 469/547), geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichten.

Ort, DatumOrt, Datum
Unterschrift AuftragnehmerUnterschrift Auftraggeber

Verpflichtungserklärung

Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit

(Name der Firma)
(Name, Vorname der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters)(Geburtsdatum)

I. Geheimhaltungsverpflichtung

Ich erhalte im Rahmen meiner Tätigkeit für den Auftraggeber Einblick in vertrauliche Daten, die der Geheimhaltung / Verschwiegenheit unterliegen. Vertrauliche Daten sind dabei alle – direkt oder indirekt, mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gelangten – geschäftlichen und betrieblichen Daten, Unterlagen, beauftragte Leistungen oder Arbeitsergebnisse und alle anderen Informationen, welche ich auf Grund der Geschäftsbeziehung erhalte und die nichtausdrücklich als „nicht vertraulich“ gekennzeichnet sind. Hierunter fallen insbesondere auch sämtliche Kenntnisse, die ich im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder Teststellungen etc. erhalte. Dabei sind ebenfalls die Tatsache der Ausschreibung, teilnehmende Bieter und deren Preise, angebotene Geräte oder Dienstleistungen oder Ähnliches geheim zu halten.

Ich verpflichte mich, alle vertraulichen Daten strikt geheim zu halten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten und zu verwenden.

Sämtliche Daten darf ich nur im Rahmen des Vertragszweckes bzw. der Auftragserfüllung nutzen.

Die Verpflichtung zur absoluten Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung meiner Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber fort.

Die Geheimhaltungspflicht gilt dann und insoweit nicht, als der Auftraggeber mich von meiner Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und -materialien herauszugeben.

II. Datenschutz und Datensicherheit

Ich verpflichte mich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland nach DS-GVO und BDSG.

Es ist mir untersagt, personenbezogene Daten, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch nach Beendigung meiner Fremdtätigkeit bestehen (Art. 29 DS-GVO.)

Aufgrund von § 88 TKG bin ich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit ich im Rahmen meiner Tätigkeit für den Auftraggeber bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirke.

Dies gilt nicht allein für personenbezogene Daten, sondern entsprechend auch für nichtpersonenbezogene Daten des Auftraggebers. Soweit vorliegend auf gesetzliche Bestimmungen für personenbezogene Daten verwiesen wird, sind diese kraft Vereinbarung entsprechend auch auf nichtpersonenbezogene Daten anwendbar, sofern es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände handelt.

III. Strafbarkeit

Ich bin mir bewusst, dass ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bußgeld- oder strafbewehrt ist, insbesondere nach Art. 83, 84 DS-GVO, §§ 41 bis 43 BDSG und §§203 ff. Strafgesetzbuch (StGB).

Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit mit den Abschriften der genannten Vorschriften habe ich erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen.

Eine Abschrift dieser Verpflichtungserklärung habe ich erhalten.

(Ort, Datum)Unterschrift (Mitarbeiterin / Mitarbeiter)

Merkblatt

zur Verpflichtungserklärung Geheimhaltung, Datenschutz und

Datensicherheit

(Stand 11.06.2018)

Art. 29 DSGVO

Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

§ 41 BDSG

Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. §68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro übersteigt.

(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 679/2016 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.

§ 42 BDSG

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder
  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
  2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern odereinen anderen zu schädigen.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 43 BDSG

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder
  2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig

oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 3 Abs. 2 LDSG

Datengeheimnis

Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 88 TKG – Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeugführt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

§ 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
  5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

  1. Amtsträger,
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
  5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
  6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

  1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
  2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekanntgewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbsteine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
  3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 204 StGB - Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

  1. Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmensbekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

  1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
  2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
  3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

  1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
  2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
  3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

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