Anlage 4_Erklärung zu Ausschlussgründen.docx

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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 18.09.2026, 11:58 (Europe/Berlin)

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Erklärung zu Ausschlussgründen

A.

Wir erklären für den Bieter, dass keine rechtskräftige Verurteilung von Personen, deren Verhalten dem bzw. den Unternehmen des Bieters zuzurechnen ist, und keine gegen das bzw. die Unternehmen des Bieters rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer der folgenden Straftaten vorliegt:

a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

b) § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB zu begehen,

c) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

d) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

e) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

f) § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),

g) § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

h) den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),

i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

j) den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die

Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen,

wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat;

dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von

Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

B.

Ferner erklären wir für den Bieter, dass folgende Ausschlussgründe nicht

bestehen:

a) Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträge zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und dies wurde durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt oder

b) der öffentliche Auftraggeber kann auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer vorgenannten Verpflichtung nachweisen.

C.

Uns ist bekannt, dass von der Teilnahme am Vergabeverfahren Bieter ausgeschlossen werden können, wenn

  1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung gegangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 GWB ist entsprechend anzuwenden,

  4. hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,

  6. eine Wettbewerbsverzerrung dadurch resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,

  7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  9. das Unternehmen

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Information zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Information zu übermitteln.

Wir erklären für den Bieter, dass keiner der zu Ziffern 1 bis 9 aufgeführten Tatbestände für unser Unternehmen zutrifft.

D.

Wir erklären für den Bieter zudem, dass

a) unser Unternehmen weder nach § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist noch dass angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht (§ 21 AEntG);

b) unser Unternehmen nicht nach § 21 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist (§ 19 MiLoG);

c) unser Unternehmen oder ein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter unseres Unternehmens nicht nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro rechtskräftig belegt worden ist oder nach § 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 98c des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG). d) unser Unternehmen oder ein nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter unseres Unternehmens weder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 SGB III, nach §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder nach § 266a Abs. 1 bis 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist noch dass angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht (§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes – SchwarzArbG).

Ort, Datum Bieter (Firmenname, Rechtsform, Name der erklärenden natürlichen Person*)

*Statt Nennung der erklärenden Person kann der Abschluss und die Ernstlichkeit der Erklärung in anderer Weise kenntlich gemacht werden

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