Vertragsbedingungen BBB_Stand_11.2024.pdf

Lieferung und Montage von Rohrrahmentüren und Stahltüren für das Wellenbad am Spreewaldplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Vertragsbedingungen der Berlin Bäder-Betriebe für die Bestellung von Leistungen (VOB/VOL) Wenn in den Verdingungsunterlagen nicht gesondert vereinbart, gelten:

VOB die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Berlins (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen“ (neueste Fassung)

  • ABau, neueste Fassung die „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen“
  • VOB Teil C – neueste Fassung die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ – VOB Teil B DIN 1961 – neueste Fassung und die nachstehende besondere Bedingung: Die vereinbarten Preise sind Festpreise, sofern nicht Preisgleitklauseln vereinbart sind.

VOL Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) neueste Fassung

  1. Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). (2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Umweltschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren bevorzugt einzusetzen.
  3. Preise Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
  4. Lieferung, Mehr- und Minderleistungen (1) Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle. (2) Lieferungs- oder Leistungsstörungen sind dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe sofort anzuzeigen. (3) Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 20 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. Minderungen bis zu 20 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen begründen keinen Anspruch auf Änderungen der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlagen sind geänderte Ausführungsfristen zu vereinbaren.
  5. Verpackung (1) Die Waren sind so sachgemäß zu verpacken, dass Schäden vermieden werden. (2) Verpackungsmaterialien sind auf den dafür erforderlichen Umfang zu beschränken; umweltfreundliche Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. (3) Verpackungsmaterialien, die mehrfach verwendet werden können, sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zurückzunehmen. Die geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
  6. Annahme und Abnahme (1) Mit der Annahme (Entgegennahme) der Lieferung oder Leistung geht die Gefahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Die weitergehende Vorschrift des § 644 BGB bleibt unberührt. (2) Entspricht die Leistung des Auftragnehmers den Vereinbarungen, erklärt der Auftraggeber unverzüglich, gegebenenfalls nach erfolgter Güteprüfung, schriftlich die Annahme. (3) Wird die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht schriftlich erklärt, so gilt sie mit der Schlusszahlung als bewirkt.
  7. Gewährleistungsfrist (1) Gewährt der Auftragnehmer für die gleiche Sache oder Leistung anderen Auftraggebern eine längere als die gesetzliche Gewährleistungsfrist, so gilt die längere Frist als vereinbart. (2) Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung; sie beginnt jeweils von neuem für die Teile der Lieferung oder Leistung, die durch mangelfreie ersetzt oder die nachgebessert wurden, mit deren Abnahme.
  8. Rücktritt vom Vertrag Bei Rücktritt vom Vertrag ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, empfangene Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise gegen Vergütung ihres jeweiligen Wertes zu behalten.
  9. Zahlungen (1) Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewährt, wenn der Auftraggeber sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen. (2) Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern einen größeren Skontoabzug oder eine längere Frist, so gilt dies als vereinbart. (3) Wurden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
  10. Verbotene Handlungen Der Auftraggeber ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Angehörigen der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. StGB und § 12 UWG verspricht, anbietet oder gewährt oder der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist.
  11. Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der Schriftform.
  12. Gerichtsstand Berlin
  13. Umstellung langfristiger Verträge Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten einer Umsatzsteuer- Änderung geschlossen wurde, kann der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist §287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Stand: 11.2024

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