V 214.H F Besondere Vertragsbedingungen.pdf

Lieferung und Montage von Rohrrahmentüren und Stahltüren für das Wellenbad am Spreewaldplatz

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

V 214.H F

(Besondere Vertragsbedinungen)

VergabenummerMaßnahmenummer
Baumaßnahme
Leistung/CPV

Besondere Vertragsbedingungen

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1. Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

am .

spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B).Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen. Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.

nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

am

innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.

in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 1 von 5

[Seite 2]

V 214.H F

(Besondere Vertragsbedinungen)

1.2. Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:

vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn.

vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung.

folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen:

aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

  1. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1. Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen;

Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der objektiv richtigen Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.2. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt auf fünf Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Überschreitet der Auftragnehmer lediglich als Vertragsfristen vereinbarte Einzelfristen, wird der

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 2 von 5

[Seite 3]

V 214.H F

(Besondere Vertragsbedinungen)

Endfertigstellungstermin jedoch eingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 3% der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer).

2.3. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  1. Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B wird verlängert auf Tage.

  1. Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

  1. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet.

Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

  1. Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für

• die Vertragserfüllung das Formblatt V 421 F „Vertragserfüllungsbürgschaft“

• die Mängelansprüche das Formblatt V 422 F „Mängelansprüchebürgschaft“

• vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt V 423 F„Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 3 von 5

[Seite 4]

V 214.H F

(Besondere Vertragsbedinungen)

  1. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. frei

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 4 von 5

[Seite 5]

V 214.H F

(Besondere Vertragsbedinungen)

10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

ABau 2026, Stand März 2026 Seite 5 von 5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung