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Informationspflicht des Auftraggebers und Nachprüfung des Vergabeverfahrens nach § 14 ThürVgG
Wichtige Hinweise:
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Wenn dieses Hinweisblatt den Ausschreibungsunterlagen beigefügt ist, erfüllt es die Anforde- rungen an die Informationspflichten der Auftraggeber gemäß § 14 ThürVgG, die sie ab einem Ge- samtauftragswert in Höhe von 150.000 EUR (netto) bei Bauleistungen und 50.000 EUR (netto) bei Leistungen und Lieferungen zu erfüllen hat.
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Bereits in der Bekanntmachung ist ein kurzer Hinweis auf die Möglichkeit der Beanstandung der beabsichtigten Vergabeentscheidung des Auftraggebers und die Kostenfolge aufzunehmen.
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Nachprüfungsmöglichkeit Der voraussichtliche Gesamtauftragswert dieses Vorhabens liegt unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB, erreicht oder übersteigt aber die in § 14 Abs. 4 ThürVgG aufgeführten Wert- grenzen [150.000 EUR (netto) bei Bauleistungen und 50.000 EUR (netto) bei Leistungen und Lie- ferungen]. Somit besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer des Freistaats Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Vergabekammer besteht nicht.
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Informationspflicht Der Auftraggeber informiert den/die Bieter, dessen/deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in der von ihm in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bestimmten Form. Spätestens sieben Kalendertage vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss informiert der Auf- traggeber den/die unterlegenen Bieter über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenom- men werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Der Auftraggeber bestimmt eine min- destens sieben Tage betragende Frist, in der eine mögliche Beanstandung vorzubringen ist.
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Nachprüfungsverfahren
a. Der Bieter hat die Möglichkeit, das Vergabeverfahren vor Ablauf der vom Auftraggeber be- stimmten Frist in der von ihm bestimmten Form beim Auftraggeber zu beanstanden, indem er eine Verletzung seiner Rechte durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften rügt. Die Beanstandung ist in Textform an E-Mail vergabestelle@erfurt.de oder elektronisch über die Vergabeplattform im jeweiligen Vergabeverfahren zu senden.
b. Hilft der Auftraggeber dieser Beanstandung nicht ab, unterrichtet der Auftraggeber die Vergabekammer durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten. Er darf den Zuschlag in diesem Fall nur erteilen, wenn die Vergabekammer das Vergabeverfahren nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Unterrichtung beanstandet. Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der Unterrichtung bei der Vergabekammer und kann in begründeten Ausnahmefäl- len durch die Vergabekammer einmalig um weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
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Beanstandet die Vergabekammer das Vergabeverfahren mit einer entsprechenden Begrün- dung, hat der Auftraggeber die Auffassung der Vergabekammer zu beachten. c. Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebüh- ren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt min- destens 100 EUR, soll aber den Betrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nach- prüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, werden keine Kos- ten zu seinen Lasten erhoben. d. Im Falle ihres Tätigwerdens entscheidet die Vergabekammer abschließend, ob der Bieter durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt wurde.
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