05 BVB VOB.pdf

Lieferung und Montage von Blendschutz-Rollos für ein Technisches Rathaus

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 08:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Besondere Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Maßnahme

Sanierung Technisches Rathaus Gebäudeteil Warsbergstraße 1 - Bauabschnitte 4 und 5

Objekt - Nr. der Stadt: 12326.G.03

Leistung Vergabe-Nr.

Blendschutz ÖAB 370/26-23

1 Bereitstellungspflicht des Auftraggebers (§ 4 Nr. 4 VOB/B) 1.1 Der Auftraggeber stellt nicht zur zur Verfügung unentgeltlich gegen Entgelt Verfügung (siehe Nr. 1.2)

Lager- und Arbeitsplätze
Zufahrtswege
Wasseranschlüsse
Stromanschlüsse
Sonstige Anschlüssesiehe Nr. 1.2

1.2 Entgeltbestimmungen bzw. Sonstige Anschlüsse

Für Strom- und Wasseranschlüsse, Bauwesenversicherung, Baureinigung usw. werden pauschal 1,3 % der Gesamtsumme von der Schlussrechnung einbehalten

2 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

2.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen):

Mit der Ausführung ist zu beginnen

am 24.05.2027.

spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Aus- kunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.

Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen)

am 06.08.2027.

innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW.

in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.

LV 4.14 11.24 Seite 1 von 3 © Stadt Erfurt

[Seite 2]

2.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn

vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen

aus dem beigefügten Bauzeitenplan:

3 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

3.1 Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der unter Punkt 2 als Vertragsfrist vereinbar- ten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 Prozent der Abrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (ohne Umsatzsteuer); Be- träge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil der objektiv richtigen Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 3.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 Prozent der tatsächlich geschuldeten Vergütung (ohne Um- satzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den im vorherigen Satz genannten Prozentsatz des Teils der tatsächlich geschulde- ten Vergütung (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbrin- genden Leistungen entspricht. 3.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfristvereinbarter Einzel- fristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

4 Zahlung (§ 16 VOB/B)

Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlän- gert auf Tage.

5 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.

Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten. Dies gilt sofern die Auftragssumme mindestens 250.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt.

6 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeit- punkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme). Dies gilt sofern die vorläufige Abrechnungssumme mindestens 250.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt. Sicherheit für die Mängelansprüche ist in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme einschließlich erteilter Nachträge zu leisten. Dies gilt sofern die Auftragssumme mindestens 250.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer beträgt.

7 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftragge- bers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss diesem inhaltlich vollständig entsprechen und zwar für

  • die Vertragserfüllung Vordruck BU 1

LV 4.14 11.24 Seite 2 von 3 © Stadt Erfurt

[Seite 3]

  • die Mängelansprüche Vordruck BU 2

  • die vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Vordruck BU 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B

8 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Techn. Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europä- ische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezi- fikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zu- satz "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

9 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

10 Einholung von Genehmigungen 10.1 Einholung der Grabegenehmigung Die Erarbeitung der Unterlagen zur Beantragung der Grabegenehmigung ist durch den Auftrag- nehmer vorzunehmen. Der Antrag auf die Grabegenehmigung ist vom Auftragnehmer zu unter- zeichnen und dem Auftraggeber unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zur Unterschrift vorzulegen. Entstehende Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Grabegenehmigung wird durch den Auftraggeber gestellt. Ansprechpartner des Auftraggebers ist

10.2 Antragstellung auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen Der Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs. 6 StVO (VRAO) ist durch den Auftragnehmer einschließlich ortsbezogen anwendbarer Verkehrszeichenpläne sowie Umlei- tungsplan (sofern erforderlich) beim Tiefbau- und Verkehrsamt einzureichen. Entstehende Kosten für die Planungen der Verkehrsführung während der Bauzeit sind in die Ein- heitspreise einzukalkulieren. Durch den Auftraggeber wird dem Auftragnehmer ein Antrag auf Ge- bührenbefreiung übermittelt, welcher dem Antrag VRAO beizulegen ist, sodass keine Verwal- tungsgebühren für die Erteilung der VRAO anfallen. Ansprechpartner des Auftraggebers für den Antrag auf Gebührenbefreiung ist Frau Winzer

11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen

LV 4.14 11.24 Seite 3 von 3 © Stadt Erfurt

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung