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Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) Teil II – Vergabekontrolle
10.1 Pflichten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin (im Folgenden: der AN) während der Vertragsausführung
(1) Der AN und die Nachunternehmen/Verleihunternehmen sowie alle weiteren Nachunternehmen/ Verleihunternehmen (im Folgenden: NU) sind zur Einhaltung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl. S. 338 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Auf die Verpflichtungen gemäß Ziffer 10.3 einschließlich der Ver- pflichtungserklärung und Ziffer 10.4 der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) Teil I – Allgemein wird ausdrücklich hingewiesen.
(2) Der AN stellt sicher, dass bei Einsatz eines NU die Zustimmung des Auftraggebers (im Folgen- den: der AG) vorliegt (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).
(3) Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte die erforderlichen amtlichen Identitätsnachweise und ggf. Aufenthaltstitel auf der Baustelle mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich deren Kontrolle nicht entziehen.
(4) Der AN hat zu Kontrollzwecken täglich eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor täglicher Arbeitsaufnahme mit Name, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Hierbei ist der in der Anlage 1 zu WBVB Teil II zur Verfügung gestellte Vordruck (siehe Anlage 2 zu WBVB Teil II Informationen zur Datenverarbeitung) oder ein vergleichbares Dokument, aus dem dieselben Daten hervorgehen, zu verwenden. Die Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten.
(5) Darüber hinaus stellt der AN sicher, dass die dem AN obliegenden Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen NU eingehalten werden und dem AG in Bezug auf beauftragte NU die entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechte eingeräumt werden. Dies gilt auch für etwai- ge durch das NU beauftragte NU sowie beauftragte NU, die Arbeitskräfte eines Verleihunterneh- mens zur Auftragsausführung einsetzen. Sicherstellen bedeutet, dass der AN geeignete Maß- nahmen ergreift, insbesondere die dem AN obliegenden Verpflichtungen aller WBVB des AG dem NU vertraglich aufzuerlegen und durch eine Verpflichtung des NU sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren NU die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden und regelmäßig kontrolliert werden. Der AN hat gegenüber dem AG die Einhaltung seiner Sicher- stellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.
10.2 Kontrollen
Der AN verpflichtet sich, auf der Baustelle Kontrollen des AG über die Einhaltung nachstehender Verpflichtungen zu dulden und diese durch seine verantwortliche Baustellenleitung auf Anforde- rung des AG zu unterstützen: Einhaltung der Vorgaben des HVTG in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Ta- riftreue und der Mindestentgeltzahlung sowie der Verpflichtungserklärung. Vorliegen der Zustimmung des AG bei Einsatz eines NU (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). Vertragliche Weitergabe der Verpflichtungen an NU. Personenkontrollen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 3 und 4 WBVB Teil II.
10.3 Sanktionen
(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des AN gegen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung gilt zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins vom Hundert der Nettoauftragssumme beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß ge- gen eine in Ziffer 10.1 Absatz 1 WBVB Teil II genannte Verpflichtung durch ein NU des AN oder ein vom NU wiederum eingesetztes NU begangen wird, es sei denn, dass der AN den jeweiligen Verstoß bei Beauftragung des NU nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren NU.
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(2) Kommt der AN einer der Verpflichtungen aus Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II schuldhaft nicht nach, so mahnt der AG den AN bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß zunächst schrift- lich ab. Ab dem dritten Verstoß in Summe gegen eine dieser Verpflichtungen kann der AG pro Kontrolltag eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert der Nettoauftragssumme geltend machen, die für alle Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, gelten. Treten neben diese Vertragsstrafen auch solche nach Ziffer 10.3 Absatz 1 WBVB Teil II, so können sich diese nach billigem Ermessen des AG erhöhend auf die gesamte Vertragsstrafe auswirken. Der Ver- warncharakter der Vertragsstrafe bleibt dennoch bestehen. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der AN ein NU einsetzt und es bei der Auftragsdurchführung durch das NU zu Verstößen im Sinne der Ziffer 10.1 Absätze 2 bis 4 WBVB Teil II kommt.
(3) Bei Kumulation, d. h. Anhäufung von Vertragsstrafen nach Ziffer 10.3 Absätze 1 und 2 WBVB Teil II im Rahmen eines Bauvorhabens dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt fünf vom Hundert der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Dies gilt auch in Bezug auf sonstige verwirkte Vertragsstrafen, die nicht von diesen WBVB Teil II erfasst werden (z. B. wegen Über- schreitung von Vertragsfristen).
(4) Der AG behält sich abweichend von § 11 Absatz 4 VOB/B vor, die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend zu machen. Darüber hinaus kann der AG die Vertragsstrafe nur for- dern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der AG kann spä- testens mit der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen.
(5) Die Geltendmachung von Vertragsstrafen gilt unbeschadet sämtlicher sonstiger Rechtsansprü- che des AG gegenüber dem AN und dem jeweiligen NU, insbesondere unbeschadet etwaiger Kündigungsmöglichkeiten des AG.
(6) Der AG behält sich vor, bei festgestellten Verstößen im Rahmen eines oder mehrerer Bauvorha- ben(s) nach Ziffer 10.1 WBVB Teil II eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen. Dies gilt auch für Verstöße, die erst nach Schlusszahlung festgestellt werden.
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Anlage 1 zu Weitere Besondere Vertragsbedingungen Teil II – Vergabekontrolle
AN: Betriebssitz: Baustelle:
als jeweilige Spaltenüberschrift Datum eintragen Geburts- Wohnanschrift Vorname Nachname datum Str./PLZ/Ort
Die Liste ist unbedingt vor der täglichen Arbeitsaufnahme auszufüllen.
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Anlage 2 zu Weitere Besondere Vertragsbedingungen Teil II – Vergabekontrolle
Informationen zur Datenverarbeitung
Die nachstehenden Hinweise dienen dazu, über wesentliche datenschutzrechtliche Aspekte im Zusam- menhang mit Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle (Tariftreue und Mindestentlohnung während der Vertragsausführung) zu informieren.
1 Verantwortlicher
Stadt Frankfurt am Main, Stadtkämmerei Herr Dr. Stephan Postert Paulsplatz 9, 60311 Frankfurt am Main E-Mail: stadtkaemmerei@stadt-frankfurt.de Fax: +49 (0)69 / 212 - 37898
2 Datenschutzbeauftragter
Referat Datenschutz und IT-Sicherheit Sandgasse 6, 60311 Frankfurt am Main E-Mail: datenschutz@stadt-frankfurt.de Fax: +49 (0)69 / 212 - 30771
3 Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsge-setz (HDSIG), Vergabe- und Haushaltsrecht (insbesondere GWB, VgV, UVgO, VOB/A, HVTG, GemHVO), Städtische Vergabe- und Beschaffungsvorschrift, in der jeweils gültigen Fassung, Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle.
4 Verarbeitungszweck und Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern
Es werden u. a. personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Aufklärung und Prü- fung von Verstößen gegen die in Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle genannten Ver- pflichtungen insbesondere auf Einhaltung von Tariftreue und Mindestentlohnung erhoben, ver- schlüsselt übermittelt, automatisiert und manuell verarbeitet, gespeichert sowie gelöscht.
Eine Datenweitergabe an Dritte (insbesondere externe Architektur- oder Ingenieurbüros) erfolgt nur, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Bauausführung erledigen und auf das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen verpflich- tet worden sind.
Städtische Gremien, insbesondere die Magistratsvergabekommission und ihre Geschäftsstelle in der Stadtkämmerei, können Einblick in personenbezogene Daten erhalten. Das Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main nimmt im Rahmen seiner stichprobenhaften Prüftätigkeit im Einzelfall ebenfalls Einblick in Vergabeakten.
Ferner können personenbezogene Daten bei weiteren (öffentlichen) Stellen berechtigt erhoben oder an diese übermittelt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Inhalte in folgenden Zusammenhängen:
• Auszüge aus dem Gewerbezentralregister (künftig: Wettbewerbsregister, ausgestellt vom Bundesamt für Justiz) vor Zuschlagserteilung von mindestens dem für den Zuschlag vorgese- henen Bietenden bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 EUR (netto) (§ 19 Absatz 4 Min- destlohnG, § 150 a GewO). • Mitteilungen über Vergabesperren (Melde- und Informationsstelle MIS bei der Oberfinanzdi- rektion Frankfurt am Main). • Vergabeakten (für Vergabekammern, VOB-Stellen oder Gerichte sowie ggf. von der Stadt Frankfurt am Main mandatierte Rechtsanwaltskanzleien anlässlich Nachprüfungsverfahren bzw. Gerichtsprozessen).
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• Mitteilungen, insbesondere bei Anhaltspunkten für schwere Verfehlungen, Korruptionsver- dacht oder preis- bzw. sonstige wettbewerbsbeschränkende Absprachen (z. B. an Strafverfol- gungsorgane, Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main oder Antikorruptionsreferat der Stadt Frankfurt am Main).
5 Art der personenbezogenen Daten
Die Stadt Frankfurt am Main erhebt, verarbeitet, speichert und löscht nach Maßgabe der gesetz- lichen Bestimmungen folgende Daten:
• Befragte (Arbeitnehmer) Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, tägliche Arbeitsstunden gemäß Anlage 1 zu Ziffer 10 der WBVB Teil II – Vergabekontrolle • Unternehmensdaten nach Maßgabe des § 7 HVTG
6 Rechte und Dauer der Speicherung
Die Daten werden für die Dauer des Überprüfungsverfahrens gespeichert und verarbeitet. Nach Beendigung werden die Daten gelöscht, ohne dass es hierzu eines gesonderten Antrages durch den Betroffenen bedarf, sofern nicht andere rechtliche Regelungen – z. B. gesetzliche Aufbewah- rungspflichten oder Verjährungsfristen – oder Verordnungen (z. B. GemHVO) oder die Aktenord- nung der Stadt Frankfurt am Main oder vertragliche Pflichten dem entgegenstehen.
Dem Befragten (Arbeitnehmer) steht ein Recht auf Auskunft bei dem oben genannten Verant- wortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten zu.
Der Befragte (Arbeitnehmer) kann eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen. Die Be- schwerde ist in diesem Fall zu richten an:
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Postfach 3163, 65021 Wiesbaden E-Mail: https://datenschutz.hessen.de/über-uns/kontakt Telefon: +49 (0)611 / 1408 - 0 Fax: +49 (0)611 / 1408 - 611
7 Folgen einer Nichtbereitstellung von Daten
Die Verweigerung der Auskünfte führt zu keiner Folge für den Befragten (Arbeitnehmer) seitens der Stadt Frankfurt am Main.
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