VOB Zusätzl.technische Vorschriften.pdf

Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage für ein Service- und Transformationsgebäude

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 26.09.2026, 13:30 (Europe/Berlin)

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Z u s ä t z l i c h e t e c h n i s c h e V o r s c h r i f t e n

I. Bestandteile des Vertrages

Das Zusammenwirken von Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) in allen technischen Fragen bei der Herstellung der ausgeschriebenen Arbeiten werden durch den Vertrag geregelt. Zusätzliche Bestandteile des Vertrages sind:

die vorliegenden „Technischen Vorbemerkungen“,

die einschlägigen technischen Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter,

die einschlägigen Bestimmungen der DIN-EN, ATV, Güteschutz Kanalbau,

Einbaurichtlinien der Hersteller.

Allgemeine Vorschriften – Baumschutzverordnung, DIN 18920

Die o. a. Richtlinien, Vorschriften, Merkblätter und Normen sind in der am Tage der Bekanntmachung der Ausschreibung gültigen Fassung maßgebend.

Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Unternehmer, dass die zur Durchführung der Bauarbeiten benötigten Maschinen, Geräte, Baustoffe usw. vorhanden sind bzw. ihre fristgemäße Bereitstellung gesichert ist.

II. Berechnung der Leistung

Für die Berechnung der Leistungen sind die jeweils geltenden Technischen Vorschriften maßgebend.

Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den einzelnen Positionen des LV. Falls darin nichts Gegenteiliges gesagt ist oder keine besonderen Positionen vorgesehen sind, verstehen sich die Einheitspreise jeder Position einschl. Lieferung sämtlicher Stoffe und einschl. der zum Gewerk gehörenden Nebenleistungen im Rahmen der normalen gewerblichen Verkehrssitte, und zwar einschl. der allgemein wiederkehrenden und dem Gewerk eigentümlichen Nebenleistungen. In den Einheitspreisen sind deshalb alle Nebenleistungen lt. VOB Teil C mit einzurechnen.

Nebenleistungen sind außerdem:

a) die nach der Straßenverkehrsordnung dem AN obliegenden Pflichten in Bezug auf Sperrung, Sicherung und Verkehrslenkung. Dies betrifft nur den unmittelbaren Baustellenbereich. Darüber hinaus gehende Maßnahmen werden im LV besonders beschrieben.

b) die zur auftragsgemäßen Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Mehraufwendungen durch jahreszeitliche Einflüsse bzw. Witterungseinflüsse,

c) alle erforderlichen Vermessungsarbeiten für die Ausführung und Abrechnung der Arbeiten sowie Gestellung der Geräte und Arbeitskräfte für Nachprüfungen durch die Bauleitung (siehe auch III b),

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d) Lieferung von Bauzeit- und Finanzierungsplänen,

e) Abladen und Befördern von Baustoffen o. ä., die vom AG geliefert werden,

f) sofortige Beseitigung aller von den Arbeiten des AN herrührenden Verunreinigungen, insbesondere der Straßenoberfläche bei Boden- und Baustellentransporten,

g) Nacharbeiten, die durch Setzungen von mangelhaft verdichtetem Erdreich entstehen,

h) die Kosten des Mengennachweises der getätigten Bauleistungen, insoweit die Baustoffe der AN liefert.

III. Baustelleneinrichtung

a) Baustelle, Lagerplätze, Anschlüsse

Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes von der Lage und dem Zustand der Baustelle, von der Gelände- und Bodenbeschaffenheit, von den Zufahrtsmöglichkeiten, von der Lagermöglichkeit für Baustoffe, von der Möglichkeit der Aufstellung von Baubuden, Bauwagen, Maschinen, Aufbereitungsanlagen, Silos usw. zu überzeugen. Forderungen infolge Unkenntnis dieser Verhältnisse können nicht berücksichtigt werden. Die Beschaffung und Herrichtung der benötigten Fläche erfolgt durch den Arbeitnehmer auf seine Kosten. Bei Benutzung privater Wege, Grundstücke und Anlagen hat der Unternehmer etwaige an ihn gestellte Auflagen und Ansprüche auf seine Kosten zu erfüllen. Wasser- und Stromanschlüsse sind bei den Stadtwerken zu beantragen. Sämtliche Kosten für die Herstellung sind vom Unternehmer zu tragen. Die zur Durchführung von evtl. Nachtarbeiten erforderliche Beleuchtung muss eine der Tagarbeit unverminderte Güte der Leistung sicherstellen. Es ist eine möglichst schattenfreie Lichtanlage vorzuhalten.

b) Vermessung und Absteckung

Alle Vermessungen und Absteckungen des ausgeschriebenen Projektes sind nach Lage und Höhe einschl. der dafür erforderlichen Berechnungen vom Auftragnehmer in vollständig eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen.

Die Arbeiten sind einem qualifizierten Vermessungsingenieur zu übertragen, dessen Name und Berufsbezeichnung dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen sind. Ausgenommen werden nur einfachere Messungen, die auch von bautechnischem Personal ausgeführt werden können.

Der Auftragnehmer hat die Richtigkeit der Maß- und Höhenangaben, insbesondere die Übereinstimmung der Unterlagen mit der Örtlichkeit, zu überprüfen. Auf entdeckte oder vermutete Mängel ist der Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen.

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Bei den vom Auftragnehmer vorzunehmenden Messungen sind die anerkannten Regeln der Vermessungstechnik zu beachten. Dazu gehört vor allem die Sicherung gegen grobe systematische Fehler durch entsprechende Anlage der Messung (Anschluss der Nivellements an zwei Punkte, Messungs- und Rechen- kontrollen etc.).

Der Auftraggeber behält sich vor, alle vom Auftragnehmer durchgeführten Ab- steckungen jederzeit zu überprüfen. Die Absteckungen sind so rechtzeitig vorzu- nehmen, dass eine Nachprüfung ohne Behinderung der Bauarbeiten möglich ist. Der Auftragnehmer wird durch eine eventuelle Prüfung jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die plan-, lage- und höherichtige Ausführung des Projektes entbunden.

Feldbücher und Berechnungsunterlagen, die vom Auftragnehmer angefertigt werden, sind auf Verlangen dem Auftraggeber im Original oder Duplikat zu liefern. Der Auftragnehmer hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeiten erforderlichen Hilfskräfte kostenlos zu stellen.

Bei der Baustelleneinrichtung ist auf die zu erwartenden Absteckungs- und Überprüfungsmessungen Rücksicht zu nehmen, d. h., die notwendigen Messungslinien müssen freigehalten werden. Der Auftragsnehmer ist für die Erhaltung aller Vermessungspunkte in ihrer richtigen Lage bzw. Höhe verantwortlich. Müssen bei Bauarbeiten Vermessungspunkte entfernt werden oder sind sie sonst wie gefährdet, so hat der Auftragnehmer sofort das Vermessungsbüro zu benachrichtigen, damit die betreffenden Punkte gesichert werden können. Bezüglich der Grenzvermarkungen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Keinesfalls dürfen Vermessungspunkte eigenmächtig entfernt werden, bevor sie vom Kataster –und Vermessungsbüro freigegeben sind. Die Wiederherstellung von Punkten, die durch Unterlassung des Auftragnehmers verloren gehen, geschieht auf dessen Kosten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

IV. Ausführung

Die Art und Weise der Bausausführung bleibt im Allgemeinen dem Unternehmer überlassen, wenn darin keine Gefahr für die Sicherheit und für die saubere und fachgerechte Arbeit liegt. Die Stadtverwaltung behält sich dazu das Einspruchs- und Zustimmungsrecht vor.

a) Bauaufsicht

Der AN muss zur Leitung der Baustelle einen sachverständigen örtlichen Bauleiter bestellen. Dieser ist ausreichend zu bevollmächtigen, so dass er den Baubetrieb verantwortlich führen kann. Der Auftraggeber kann, sofern kein konstruktives Zusammenarbeiten mit dem Bauleiter möglich ist, dessen Ablösung verlangen.

b) Ausführungsgrundsätze

Wie auch in der ZTV angeführt, ist bei den Erdarbeiten das anfallende Tageswasser ordnungsgemäß abzuleiten. Die hierzu erforderlichen Arbeiten werden nicht gesondert vergütet.

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Der AN hat nach Fertigstellung des Planums, der Frostschutzschicht und der Tragschichten das Tiefbauamt zwecks Abnahme zu benachrichtigen.

Die fertig gestellte Decke wird ggf. bei der Abnahme mit einem Unebenheits- messgerät und anderen Geräten zur Feststellung der Längs- und Querprofile überprüft. Die Gestellung der Geräte und Hilfskräfte wird nicht gesondert vergütet.

Für während des Baues beschädigte Kappen, Hydranten, Straßeneinläufe, Schachtdeckel usw. haftet der Auftragnehmer; sie müssen jederzeit zugänglich sein, z. B. bei Feuergefahr.

Führen andere Verwaltungen wie Stadtwerke, Telekom, EWE, ZOWA gleichzeitig Bauarbeiten aus, so hat sich der AN mit diesen Verwaltungen in Verbindung zu setzen und ein reibungsloses Zusammenarbeiten herbeizuführen.

Treten bei der Bauausführung für das Vertragsverhältnis wichtig Zweifelsfragen auf, deren Klärung durch die Fortsetzung der Bauarbeiten erschwert oder unmöglich gemacht wurde, so sind die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Schritte rechtzeitig im gegenseitigen Benehmen von AG und AN einzuleiten. Nachträglich vorgelegte Gutachten und Tatbestände, deren Nachprüfung bei der Vorlage des Gutachtens dem anderen Teil nicht mehr möglich ist, bleiben unberücksichtigt.

Werden während der Bauzeit Arbeiten ausgeführt, die nicht LV-Bestandteil sind, sind diese Leistungen als Nachtrag dem AG anzubieten.

Der AG behält sich eine Änderung des Projektes, die sich bei der Ausführung als notwendig erweisen sollte, jederzeit vor. Der § 2 Ziff. 5 der VOB/B ist jedoch zu beachten.

Die Stadt behält sich vor, die Zeit der Ausführung zu bestimmen.

c) Baustoffe

Beim Einbau von bituminösem Mischgut müssen die Wiegescheine der örtlichen Bauleitung übergeben werden.

d) Verkehr- und Verkehrssicherung

In Ergänzung der Ausführungen bei Pkt. II bedürfen alle Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der unteren Verkehrsbehörde.

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Der Anliegerverkehr ist durch Übergänge, provisorische Zufahrten u. ä. sicherzustellen. Die Beschilderung muss extra positioniert werden.

V. Ausführungsfristen

Die Ausführungsfristen werden per Vertrag festgelegt. Witterungsbedingte Bauunterbrechungen sind dem AG anzuzeigen.

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VI. Abnahme und Gewährleistung

In Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen gilt eine Arbeit durch eine vorherige öffentliche Benutzung nicht als abgenommen.

Die Abnahme muss innerhalb von 10 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten beantragt werden.

Über die Abnahme wird eine Niederschrift gefertigt, die von AG und AN unterschrieben wird.

VII. Verschiedenes

Wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so ist anzugeben, welche Firma federführend ist. Zahlungen erfolgen nur auf ein Konto.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Abrechnung nachprüfbare Aufmaße einzureichen sind.

Der AN erkennt durch seine nachfolgende Unterschrift ausdrücklich an, dass aufgrund der eingesehenen Zeichnungsunterlagen und einer Besichtigung der Baustelle keine Unklarheiten im Angebot bestehen und vom AN die aufgeführten Bedingungen anerkannt werden.

Anerkannt Der Unternehmer


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