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Vergabe – Nr. BF 13/25 – Los 40 Maßnahme Neubau Service- und Transformationsgebäude in 16303 Schwedt/Oder, Handelsstraße 3a
Leistung Los 40 – Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage
Förderprogramm: JTF-SDT/UM Innovation Campus
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN (BVB) Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1 Ausführungsfristen (§ 5) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen) Mit der Ausführung ist zu beginnen (X) 01.09.2027 ( ) unverzüglich nach Erteilung des Auftrages. ( ) nach besonderer schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, die spätestens ..... Werktage nach Auftragserteilung erfolgt. ( ) nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) (X) 31.12.2027 ( ) innerhalb von …. Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. ( ) in der im Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 sind: (X) vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn (X) vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung ( ) folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen ( ) aus dem beigefügten Bauzeitenplan
Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Beginn und das Ende der Ausführungs- frist und etwaiger Einzelfristen datumsgemäß als verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) festzulegen.
2 Vertragsstrafen (§ 11) 2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: ( ) ……………€ (ohne Umsatzsteuer) ( ) Prozent der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz des Teils der Auftragssumme (ohne Umsatz- steuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzel- fristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
3 Rechnungen und Zahlung (§§ 14,16) 3.1 Die Rechnung und Rechnungsunterlagen sind elektronisch in einem vorgegebenen strukturierten Format (z.B. XRechnung oder ZUGFeRD) bei der Stadt Schwedt/Oder einzureichen.
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Dazu nutzen Sie bitte die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) unter Nutzung der Leitweg-ID der Stadt Schwedt/Oder Leitweg-ID der Stadt Schwedt/Oder 12-12992262176167-39. Alternativ können Sie die elektronische Rechnung über die Emailadresse xrechnung.stadt@schwedt.de einreichen. Im Zeitraum bis 31.12.2026 können im Ausnahmefall Rechnungen noch im PDF-Format ohne strukturierten Datensatz über die Emailadresse erechnung.stadt@schwedt.de" eingereicht wer- den.
3.2 Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bauanlaufberatung ist vom Auftragnehmer ein detaillierter Zahlungsplan vorzulegen. Dieser Zahlungsplan muss die zeitliche Staffelung der Zahlungen klar und nachvollziehbar darstellen und wird Bestandteil dieses Vertrags. Der Zahlungsplan gilt vorbehaltlich des geplanten Bauablaufes und muss gegebenenfalls angepasst werden.
3.3 Die Zahlungsleistung erfolgt, gem. § 16 VOB/B, nach Eingang einer prüfbaren Rechnung beim Auf- traggeber bzw. mit 2 v. H. Skonto bei Zahlung innerhalb von 12 Werktagen für Abschlags-/Teilschluss- zahlungen und 18 Werktagen für die Schlusszahlung jeweils nach Eingang einer prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber.
3.4 Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind vor Rechnungslegung zwecks Prüfung einfach einzureichen.
3.5 Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 und der Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 verlängert auf ..… Tage.
4 Umlagen Für Baustrom und Bauwasser wird ein Abzug in Höhe von 0,65 % der Nettoschlussrechnungssumme vorgenommen. Für die Bauleistungs-/ Bauwesenversicherung wird ein Abzug in Höhe von 0,20 % der Nettoschlussrechnungssumme vorgenommen.
5 Sicherheitsleistung (§ 17) 5.1 Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Nummer 18.1 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft nach dem Formblatt 421 in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme inkl. Umsatzsteuer zu stellen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens bzw. der Nachtragsvereinbarung), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Bürgschaft in eine Mängelansprüchebürgschaft gemäß Formblatt 422 in Höhe von 3 v. H. der Abrechnungssumme umgewandelt wird.
5.2 Als Sicherheit für die Mängelansprüche nach Nummer 18.2 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen werden v. H. der Auftragssumme einschl. der Nachträge einbehalten, nach Feststellung der Abrech- nungssumme ist diese maßgebend. Der Auftragnehmer kann stattdessen eine Mängelansprüchebürgschaft nach dem Formblatt 422 stellen.
5.3 Für die Mängelansprüche gilt § 13 VOB/B, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abweichung von § 13 Abs. 4 Nr. 1 S. 1 Hs. 2 VOB/B für alle Bauleistungen vier Jahre.
5.4 Für Abschlagszahlungen und für Vorauszahlungen ist Sicherheit durch eine Bürgschaft nach Formblatt 423 zu leisten.
5.5 Für Bürgschaften gilt Nummer 19 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
5.6 Abweichend zu § 17 Abs. 8, Nr. 2 VOB/B wird vereinbart: Die Vorhaltung der Mängelsicherheit (Sicherungseinbehalt bzw. Mängelansprüchebürgschaft) ist an die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche gem. § 13 Abs. 4, Nr. 1, Satz 1 VOB/B gebunden.
5.7 Sicherheitsleistungen durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld zur Sicherstellung der vertragsge- mäßen Ausführung einer Leistung und von Mängelansprüchen werden in Höhe des vereinbarten Be-
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trages auf einem verzinsten Banksperrkonto eingezahlt, über das der Auftraggeber und der Auftrag- nehmer bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nur gemeinsam verfügen können.
6 Objekt-/Bauüberwachung (§ 4 Abs. 1) Die Objekt-/Bauüberwachung obliegt der Stadt Schwedt/Oder. Diese hat das Ingenieurbüro kley- er.koblitz.letzel.freivogel gesellschaft von architekten mbh, Naunynstraße 38, 10999 Berlin mit der Wahrnehmung beauftragt. Zuständiger Bauleiter der Stadt Schwedt ist Herr Scheidig, FB 8.1 Hochbau. Anordnungen dürfen nur vom Fachbereich bzw. vom beauftragten Ingenieurbüro getroffen werden.
7 Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Steuerabzug bei Bauleistungen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48 b EStG) dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.