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Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz (Bietererklärung – BbgVergG)
Vergabe – Nr.: BF 13/25 – Los 40
Maßnahme Neubau Service- und Transformationsgebäude
in 16303 Schwedt/Oder, Handelsstraße 3a
Leistung Los 40 – Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage
Förderprogramm JTF-SDT/UM Innovation Campus
Die nachstehend aufgeführten Erklärungen sind Bestandteil meines/unseres Angebots:
- Vergütung der Arbeitsleistung der Beschäftigten
Den bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten wird für den Einsatz im Rahmen dieses Auf- trags mindestens das nach § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes geltende Bruttoent- gelt gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge.
Das gilt nicht, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, auf- grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes ein Mindes- tentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes erreicht oder übersteigt.
- Lieferleistung:
Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbe- sondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Mit dem Vertrag über die Lieferung bereits beauftragte spätere Dienstleistungen, wie Serviceleistungen am Liefergegenstand unterfallen ebenfalls dieser Vereinbarung.
Das derzeit gültige Mindestentgelt nach § 6 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes beträgt 13,00 Euro brutto.
Der nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ab dem
- Januar 2026 gültige Bundes-Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto.
- Längerfristige Verträge:
Bei längerfristigen Verträgen ist eine ggf. vereinbarte Lohngleitklausel auch auf den Fall der Erhöhung des Mindestarbeitsentgelts auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz unter den für die Lohngleitung sonst geltenden Voraussetzungen und der tatsächlichen Erhöhung des Ar- beitsentgelts für die Beschäftigten anwendbar.
Solange der Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher ist, als das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz, finden die nachstehenden, aus der Mindestentgelt- verpflichtung des Brandenburgischen Vergabegesetzes resultierenden Regelungen keine Anwen- dung. Sie finden dann wieder Anwendung, sobald das Mindestentgelt nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz den Bundes-Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz übersteigt.
- Nachweise (Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen)
Alle Nachweise können in anonymisierter (§ 3 Brandenburgisches Datenschutzgesetz) oder pseudo- nymisierter Form (Artikel 4 Nummer 5 EU-Datenschutz-Grundverordnung) vorgelegt werden. Es muss erkennbar sein, dass Nachweise der Arbeitszeit für den Einsatz im öffentlichen Auftrag und die Ent- geltberechnungs- und –zahlungsunterlagen sich auf dieselbe Person beziehen.
BbgVergG (Stand 05/21)-Bietererklärung
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- Lieferaufträge:
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit der Rechnung Lohn- und Gehaltszahlungsunterlagen vorzulegen, die sich auf die Erbringung aller Leistungen beziehen, die mit der Anlieferung zusammenhängen, ins- besondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.
- Dienstleistungsverträge:
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns mit mindestens einer (Teil-)Rechnung über erbrachte Leistungen wäh- rend der Vertragslaufzeit oder bei längeren Laufzeiten einmal kalenderjährlich Lohn- und Gehaltszah- lungsunterlagen vorzulegen, wobei der Auftraggeber den Zeitpunkt unter Wahrung der wechselseiti- gen Interessen bestimmen kann.
- Stichprobenkontrollen
Dem Auftraggeber wird zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Ge- haltsabrechnungen und Auszahlungsbelege gegeben. Das Einverständnis meiner/unserer von mir/uns eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen werde(n) ich/wir einholen. Die Unterlagen können pseudonymisiert sein, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. Zu Kontrollen darf der Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person meine/unsere betrieblichen Grundstücke und Räume betreten und Be- schäftigte meines/unseres Unternehmens über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelt- höhe und -zahlung befragen.
- Entgeltzahlung an Beschäftigte
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Löhne und Gehälter aller - auch der im Ausland ansässigen - Beschäf- tigter mindestens monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutsch- sprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überweisungsbelege bereitzuhalten und auf Wunsch des Auftraggebers im jeweiligen Büro des Auftraggebers vorzulegen, werktags außer samstags zwischen 8 Uhr und 17 Uhr, freitags bis 14 Uhr, den Zugang zu meinen/unseren Geschäfts- räumen und die Einsichtnahme in die Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse und Überwei- sungsbelege zu gestatten und diese oder im Beisein einer auftraggeberseitigen Person gefertigte Ko- pien auf Verlangen gegen Quittung vorübergehend zu überlassen. Die Nachweise können pseudony- misiert sein, wenn die Zusammengehörigkeit erkennbar ist.
- Nachunternehmer
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass der Nachunternehmer eine gleich lautende Erklärung zugunsten einer Kontrolle durch mich/uns und den Auftraggeber mir/uns gegenüber abgibt und gleich lautende Erklärungen evt. weiterer von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzten Nachunternehmern vorlegt. Dasselbe gilt sinngemäß für Verleiher von Arbeitskräften.
- Verstöße, Auftragssperren und Vertragsstrafen
Mir/Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde meldet. Es ist auch bekannt, dass der Auftrag- geber bei Verstößen gegen die in diesem Angebotsteil enthaltenen vertraglichen Pflichten über einen Ausschluss vom Wettbewerb bis zu drei Jahren entscheiden und diesen zu einer zentralen Sperrliste melden kann, aus der brandenburgische Auftraggeber Auskunft über die Eintragung erhalten. Es be- steht die Möglichkeit durch eine „Selbstreinigung“ eine Kürzung der Sperrdauer oder eine Aufhebung der Sperre zu erreichen. Änderungen an den Eintragungen sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, der die Eintragung bewirkt hat. Ist ein Nachauftragnehmer mit einer Auftragssperre belegt, werde ich kurzfristig einen anderen Nachauftragnehmer benennen. Der Auftraggeber räumt diese Möglichkeit nur ein, wenn zeitliche Verzögerungen im Vergabeverfahren unschädlich sind.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Ver- pflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer von meinem/unserem Unternehmen bei der Leistungserbringung Beschäftigten oder Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maxi- mal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgeltzahlungspflichten je Beschäftig- ter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bil- den ebenso einen Fall.
BbgVergG (Stand 05/21)-Bietererklärung
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- von Nachunternehmern
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer oder Verleiher nur unter der Voraussetzung zu be- auftragen, dass der Nachunternehmer oder Verleiher sich gemäß dem in der Anlage zu dieser Ver- einbarung beigefügtem Muster mir/uns gegenüber mit Wirkung zugunsten des Auftraggebers ver- pflichtet, für jeden nachgewiesenen schuldhaften Fall der entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgeltverkürzung gegenüber einem/einer in seinem Unternehmen Beschäftigten oder Ver- stöße gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme, maximal 25 000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, maximal 250 000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsent- geltzahlungspflichten je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Dul- dung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Entsprechende Erklärungen lege ich auch von weiteren Nachunternehmern oder Verleihern vor.
- Kündigungsrecht
Ich/wir räume/n dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht für den Fall der Verletzung meiner/unserer in diesem Angebotsteil begründeten Verpflichtungen ein.
Rechtsverbindliche Unterschrift(en)⃰ / ggf. zusätzlich Firmenstempel
⃰⃰⃰ Wird die Ergänzung des Angebotsschreibens hier nicht unterschrieben, gilt das Angebot als unvollständig.
BbgVergG (Stand 05/21)-Bietererklärung