B_Anlage 3.4 Preisgleitklausel_26FEI87525.pdf

Lieferung und Herstellung von Stahltrog- und Y-Stahlschwellen inkl. Transport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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Anlage 3.4 Preisgleitklausel

Stoffpreisgleitklauseln (Preisanpassungsklauseln)

  1. Die Stoffpreisgleitklausel im Überblick

Der Rahmenvereinbarung liegt folgende Stoffpreisgleitklausel für die Lose 1 bis 4 zu Grunde. Die Preispositionen des Loses 5 (LKW-Transporte) unterliegen ebenfalls der Preisgleitung.

Für die Stoffpreisgleitklausel gilt folgende Festlegung:

1.1. Die Stoffpreisgleitklausel greift jährlich zum 01.01. des Vertragsjahres und ggf. zu Beginn der Verlänge- rungszeiträume der Rahmenvereinbarung.

1.2 Die aus der Anwendung der Stoffpeisgleitklausel resultierenden neuen Preise gelten ab dem 01.01.2028, sowie – bei Ziehung der Optionsverlängerung - und für sämtliche ab diesem Tag vorgenommenen Bestel- lungen.

1.3 Die Berechnung der Stoffpreisgleitklausel basiert auf den Preisveränderungen von Indizes für Stahl und Lohn. Dabei wird ein „Basiswert“ (Maßstab für den ursprünglichen Preis des jeweiligen Rohstoffs bzw. Preistreibers) ins Verhältnis zu einem „Ist-Wert“ (Maßstab für den neuen Preis des jeweiligen Rohstoffs bzw. Preistreibers) gesetzt, um über den sich ergebenden Quotienten „Q“ die entsprechende Preisverän- derung im Betrachtungszeitraum zu ermitteln.

1.4 Für die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel zum 01. Januar 2028 bildet der Durchschnittswert der Indizes November 2025 bis Oktober 2026 den Basiswert, der Durchschnittswert der 12 Monatsindexwerte Novem- ber 2026 bis Oktober 2027 den Ist-Wert (Lohnkosten: Basiswert Durchschnitt Q3/2025- Q2/2026, Ist-Wert Durchschnittswert Q3/2026 bis Q2/2027).

Für die folgenden Gleitungen bildet der letztverwendete Ist-Wert den neuen Basiswert. Der neue Ist-Wert ergibt sich aus dem Durchschnittswert der folgenden 12 Monatsindexwerte November 2027 bis Oktober 2028 (Lohnkosten: Q3/27 bis Q2/28).

1.5 Auf Basis der ermittelten Preisänderungen berechnen sich für jede Position im Leistungsverzeichnis Ver- änderungen der Produktpreise.

1.6 Erst bei einer Preisabweichung von mehr als +/- 2 Prozent erfolgt eine Preisanpassung der Position des Leistungsverzeichnisses.

Im Folgenden wird die einzelne Stoffpreisgleitklausel nacheinander erläutert und anhand von Beispielen erklärt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beispielrechnungen ausschließlich der Veranschaulichung dienen. Sowohl die Zahlen der verwendeten Indizes für die zukünftigen Jahre als auch die beispielhaft gewählten Preise sind fiktive Zahlen und begründen keinen Anspruch auf Preisanpassung in der dargestellten Höhe.

1.7 Fundort der aktuellen Daten/Indizes und Erstellung der Tabelle:

1.) Um die Tabelle des Erzeugerpreisindexes für gewerblicher Produkte auf destatis zu finden, ist auf der Startseite: Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte - Statistisches Bundesamt dann auf der linken Seite auf Publikationen.

2.) Unter Statistische Berichte rechts auf das „Pluszeichen“ gehen und dann den Bericht:

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Anlage 3.4 Preisgleitklausel

Auswählen und der Download erfolgt.

3.) Im Tabellenreiter 61241-02 finden Sie die entsprechenden Indizes.

  1. Preisveränderungen von Stahl und Lohn

Diese Formel beruht vereinfacht auf der Festlegung, dass 80% des Preises Änderungen unterliegen und 20% des Preises feste, unveränderte Preisbestandteile sind. Die Stoffpreisgleitklausel betrachtet dabei Veränderungen des Materialpreises sowie der Lohnkosten.

Anteil in %
prozentualer Anteil des Preises, der unverändert bleibt (AP)20
prozentualer Anteil des Preises, der auf Stahl (S) entfällt55
prozentualer Anteil des Preises, der auf Lohnkosten (L) entfällt25
Gesamt100

Formel Stoffpreisgleitklausel:

NP = (AP x 0,20) + (AP x 0,55 x Q ) + (AP x 0,25 x Q ) S L

Neuer Preis = NP Alter Preis = AP Quotient Stahl = Q S Quotient Lohn = QL

2.1 Preisveränderung des Materials Preisänderungen des Materials (Andere Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl) werden auf der Basis des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (GP2019), hier Index GP 243 berücksichtigt.

Hieraus ergibt sich die Berechnungsformel AP x 0,55 x Q , wobei Q = MW / BW S S S S

Alter Preis (siehe Leistungsverzeichnis) = AP Ist-Wert Stahl = IWS Basiswert Stahl = BW S Quotient Stahl = Qs (Rundung auf die vierte Nachkommastelle)

Verwendeter Index: Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte - Statistisches Bundesamt

Weiter wie unter Punkt 1.7 beschrieben.

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Anlage 3.4 Preisgleitklausel

2.2 Veränderung der Lohnkosten

Grundlage zur Berechnung der Lohnkostenänderung ist der Index der Arbeitskosten B-S der Deutschen Bundesbank. Die Formel für die Lohnkostenveränderung beruht auf der Annahme, dass die Lohnkosten 25% des Preises beeinflussen.

Hieraus ergibt sich die Berechnungsformel: AP x 0,25 x Q , wobei Q = NW / BW L L L L Alter Preis (siehe Leistungsverzeichnis) = AP Neuwert Lohn = NWL Basiswert Lohn = BW L Quotient Lohn = Q L (Rundung auf die vierte Nachkommastelle)

Verwendeter Index: https://www.bundesbank.de/de/statistiken/statistische-fachreihen/-/arbeitskosten- 805832

Index der Arbeitskosten insgesamt (WZ 2008 B - S)

Berechnung zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel zum 01.01.2028

Zur beispielhaften Berechnung wird die Position 1.1 „Stahlschwelle St 82 K-2.4-60 ohne Isolierung, Klein- eisen kpl. vormontiert“ aus dem Leistungsverzeichnis gewählt.

AP = z.B. 50,-€

NP = (AP x 0,20) + (AP x 0,55 x Q ) + (AP x 0,25 x Q ) S L

NP = (50 € x 0,21) + (50 € x 0,55 x 0,9) + (50 € x 0,24 x 1,5)

NP = (10,5 €) + (24,75 €) + (18,0 €)

= 53,25 EUR/ Stück (entspricht einer Preiserhöhung von 6,5%)

  1. Transportpreisgleitklausel

Diese Formel beruht vereinfacht auf der Festlegung, dass 30% des Preises Änderungen unterliegen und 70% des Preises feste, unveränderbare Preisbestandteile sind. Die Transportpreisgleitklausel betrachtet dabei Veränderungen der Dieselkosten.

Transportpreisgleitklausel
prozentualer Anteil des Preises der unverändert bleibt30
prozentualer Anteil des Preises der auf Lohnkosten entfällt40
prozentualer Anteil des Preises der auf Dieselkosten entfällt30
Gesamt100

Formel Transportpreisgleitklausel:

NP = (AP x 0,30) + (AP x 0,40 x IL) (AP x 0,30 x ID)

Neuer Preis = NP Alter Preis = AP Quotient Lohn = IL Quotient Diesel = ID

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Anlage 3.4 Preisgleitklausel

3.1 Veränderung der Lohnkosten

Grundlage zur Berechnung der Lohnkostenänderung ist der Index der Arbeitskosten B-S der Deutschen Bundesbank. Die Formel für die Lohnkostenveränderung beruht auf der Annahme, dass die Lohnkosten 40% des Preises beeinflussen.

Hieraus ergibt sich die Berechnungsformel: AP x 0,40 x IL, wobei IL = NWL / BWL

Alter Preis (siehe Leistungsverzeichnis) = AP Neuwert Lohn = NWL Basiswert Lohn = BWL Quotient (Neuwert/Basiswert) Lohn = IL (Rundung auf die vierte Nachkommastelle)

Verwendeter Index: https://www.bundesbank.de/de/statistiken/statistische-fachreihen/-/arbeitskosten- 805832

Index der Arbeitskosten insgesamt (WZ 2008 B - S) Abweichend von der unter Ziff. 1.3 beschriebenen Logik werden folgende Werte zur Berechnung des Quotienten verwendet: Basiswert = Durchschnitt Q3/2025- Q2/2026 Neuwert = bis zum 30.09.2024 verfügbaren 12 Monatsindexwerte

3.2 Preisveränderung Diesel

Die Preisgleitung beruht auf Basis der monatlichen Meldungen des Statistischen Bundesamtes – Erzeu- gerpreise gewerbliche Produkte (Inlandabsatz), Preise Dieselkraftstoff GP 1920 26 005.

Die Formel für die Transportkostenveränderung beruht dabei auf der Annahme, dass der Dieselkraftstoff 30% des Transportpreises beeinflussen.

Hieraus ergibt sich die Berechnungsformel AP x 0,30 x ID, wobei ID = MWD / BWD

Alter Preis (siehe Leistungsverzeichnis) = AP Mittelwert Kraftstoff Diesel = MWD Basiswert Kraftstoff Diesel = BWD Quotient Kraftstoff Diesel = IG (Rundung auf die vierte Nachkommastelle)

Verwendeter Index: Preise für Dieselkraftstoff - Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (In- landsabsatz) Januar 2023 (vorläufige Werte) 61241-02 lfd. Nr. 175

3.3 Beispielrechnung zur Anwendung der Transportpreisgleitklausel zum 01.01.2028

Zur beispielhaften Berechnung wird die Position 9.2 „Preis je Lkw in Euro“ für die Empfangsstelle Mitte – Kassel aus dem Leistungsverzeichnis gewählt.

AP = z.B. 900,00 €/Lkw NP = (AP x 0,70) + (AP x 0,30 x ID) NP = (AP x 0,70) + (AP x 0,30 x 173,72/159,21) NP = (AP x 0,70) + (AP x 0,30 x 1,0911) NP = (900,00 € x 0,70) + (900,00 € x 0,3273) NP = (630,00 €) + (294,57 €) = 924,57 EUR/Lkw (entspricht einer Preiserhöhung von 2,73%)

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Anlage 3.4 Preisgleitklausel

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