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Lieferung und Herstellung von Stahltrog- und Y-Stahlschwellen inkl. Transport

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Besondere Bedingungen zur Beschaffung von Oberbaumaterial mit und ohne Transportleistungen (BBO) Anlage 6

Die nachfolgenden Bedingungen enthalten Besondere Bedingungen für die Beschaffung von Oberbaumaterial mit und ohne Transportleistungen (BBO). Sie ergänzen die Bestim- mungen der Rahmenvereinbarung:

Zu § 2 Gegenstand der Rahmenvereinbarung

Zu 2.1

Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist neben der Herstellung und Lieferung des in Ziffer 2.1 der Rahmenvereinbarung bezeichneten Oberbaumaterials auch der Transport dieses Oberbaumaterials per LKW zu einem in der Bestellung des Einzelauftrags genannten Ort (Übergabestelle) durch den Auftragnehmer. Dies gilt nur soweit der Auftraggeber nicht aus logistischen oder wirtschaftlichen Gründen den Transport des Oberbaumaterials auf der Schiene durch Dritte durchführen lässt. Die Auswahl des Transportmittels für jeden Einzelauf- trag obliegt dem Auftraggeber.

Zu 2.3

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Bestellung von Einzelaufträgen über die Leistun- gen nach Ziffern 2.1 und 2.2 dieser Rahmenvereinbarung, es sei denn die Vertragsparteien haben ausdrücklich Mindestliefermengen vereinbart. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Bestellung von Leistungen

besteht in der in Anlage 6.1 genannten Höhe („Mindestabnahmemenge“)

In den nachfolgenden Fällen wird die bestellte Menge auf eine Mindestabnahmemenge bzw. eine vereinbarte Abnahmemenge angerechnet, d.h. in diesem Umfang erlischt ein Anspruch auf Abnahme von Mengen:

  1. bei Nichterfüllung oder Minderleistung von Einzelaufträgen,
  2. bei Ablehnung bzw. Nichtbestätigung von Bestellungen durch den Auftragnehmer,
  3. bei Vorliegen von Aussetzungsgründen (Zu 5.7 dieser BBO), sowie
  4. bei nachgewiesenen baulogistischen Zwängen. Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber aus dem von ihm abgeschlossenen Rahmenvertrag über schienengebundene Transporte keinen Transport eines Eisenbahnverkehrsunternehmens (EVU) zum und/ oder vom Werk/ Auslieferungsstandort des Auftragnehmers organisieren kann und eine Anlieferung per LKW aus baulogistischen Gründen ebenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Dies ist der Fall, wenn der Auftraggeber aus dem von ihm abgeschlossenen Rahmenvertrag über schienengebundene Transporte keinen Transport eines Eisenbahnverkehrsunterneh- mens (EVU) zum und/oder vom Werk/ Auslieferungsstandort des Auftragnehmers organisie- ren kann und eine Anlieferung per LKW aus baulogistischen Gründen ebenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Baulogistische Zwänge im Zusammenhang mit der Lieferung von Stahlschwellen liegen ins- besondere vor wenn:

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• öffentlich-rechtliche oder behördliche Vorgaben einer ordnungsgemäßen Anlieferung entgegenstehen • Kurzfristige Sperrung von Zufahrtsstraßen zur Baustelle • Kurzfristige Einschränkungen aufgrund laufenden Eisenbahnbetriebs • Wenn die Andienung aufgrund der Umstände im Baubereich nicht oder nur mit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durchführbar ist

Können im vorgenannten Fall schienengebundene Transporte zum und/ oder vom Werk/ Auslieferungsstandort des Auftragnehmers zu einem späteren Zeitpunkt wieder sicherge- stellt werden, so kann die Mindestabnahmemenge wieder aufgefüllt werden, soweit der Auftraggeber nach wie vor relevante Bedarfe hat.

Für die vorgenannten Fälle 1-3 bleiben eventuelle Sekundäransprüche des Auftraggebers ausdrücklich vorbehalten.

besteht nicht.

Zu § 4 Bestandteile der Rahmenvereinbarung und des Einzelauftrags

Zu 4.1

In Ergänzung zu Ziffer 4.1 der Rahmenvereinbarung gelten folgende weitere Anlagen und Be- dingungen (soweit angekreuzt):

  1. Übersicht über Mindestabnahmemenge/ voraussichtliche Liefermenge bzw. Abnahmemengen Anlage 6.1

  2. Übersicht über Herstellfristen Anlage 6.2

  3. Verzeichnis Normen und Regelzeichnungen Anlage 6.3

  4. die Ergänzenden Vertragsbedingungen Qualitätssicherung Beschaffung Anlage 6.4

  5. die Besonderen Vertragsbedingungen Qualitätssicherung Beschaffung Oberbaumaterial / Güteprüfpflichtige Produkte Oberbaumaterial Anlage 6.5 und deren Anlagen

  6. die Besonderen Vertragsbedingungen Qualitätssicherung Beschaffung Maschinentechnische Anlagen, Werkstoffe, Betonfertigteile/ Güteprüfpflichtige Produkte Maschinentechnische Anlagen, Werkstoffe, Betonfertigteile Anlage 6.6

  7. die Ergänzenden Vertragsbedingungen Unfallverhütung Anlage 6.7

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  1. Muster Machbarkeitsanfrage Anlage 6.8

  2. Muster SAP-Bestellung Anlage 6.9

  3. Incoterms 2010

Für LKW -Transporte:

  1. Angaben für Begleitpapiere nach § 7 GüKG Anlage 6.10

  2. Abrechnung über map & guide Anlage 6.11

  3. die Allgemeinen Spediteursbedingungen (ADSp) in der bei Abschluss der Rahmenvereinbarung geltenden Fassung

Für Verladung auf Güterwagen:

  1. Muster Transportauftrag/Versorgung Anlage 6.12

  2. Muster Wagenliste Versorgung Anlage 6.13

  3. Muster Meldeblatt Wagenprüfprotokoll Anlage 6.14

  4. Distancier international uniforme marchandises (DIUM)/ einheitlicher Entfernungsanzeiger für den internationalen Güterverkehr

Zu § 5 Zustandekommen von Einzelaufträgen

Zu 5.2.1

Eine Machbarkeitsanfrage erfolgt nach dem Muster Anlage 6.8 dieser BBO. Für die Bearbei- tung der Machbarkeitsanfrage erhält der Auftragnehmer eine Frist von 24 Stunden. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den auf das Wochenende oder den Feiertag folgenden Werktag 18:00 Uhr. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot, welches er auf die Machbarkeitsanfrage abgibt, 10 Werktage gebunden.

Zu 5.4

Der Auftraggeber macht in der Bestellung bzw. Machbarkeitsanfrage u.a. folgende Angaben:

 Übergabestelle bei LKW-Transport

 Übergabestelle laut DIUM am Werk/ der Lagerstätte des Auftragnehmers bei schienenge- bundenen Transporten (lt. Steckbrief, Anlage 3.3 zur Rahmenvereinbarung)

 Ausführungstermin (bei schienengebundenen Transporten entspricht der Ausführungster- min dem Liefertermin an der Empfangsstelle der Baustelle, der Verladetermin am Werk/der Lagerstätte liegt i.d.R. zeitlich vor dem Ausführungstermin)

 Benennung eines Ansprechpartners des Auftraggebers an der Baustelle

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 ggf. Benennung einer zum Empfang der Lieferung und Gegenzeichnung der Lieferscheine bevollmächtigten Person

 für Rechnungen zuständige Stelle des Auftraggebers.

Zu 5.5

Unter den gebundenen Rahmenvertragspartnern wird der jeweils wirtschaftlichste Einzelauf- trag durch eine Gesamtbetrachtung von Materialpreis und Transportpreis- bzw. kosten ermit- telt.

Hierzu wird, sofern eine Leistungsverpflichtung besteht, jedoch erst bei Überschreitung der Mindestabnahmemenge, eine Reihenfolge unter den in den Angeboten der Vertragspartner enthaltenen Preisen für den Einzelauftrag nach der folgenden Berechnungsformel ermittelt:

Bei Transporten per Bahn*: Materialpreis inkl. Verladezuschlag** + Transportkosten zur benannten Güterverkehrsstelle** gem. Transportkostentabelle***

Wertungspreis Einzelauftrag

Bei Transporten per LKW*: Materialpreis ab Werk verladen** + Transportpreis LKW**** zur benannten Übergabestelle

Wertungspreis Einzelauftrag

*Die Art und der Umfang der benötigten Transporte LKW / Schiene richten sich nach den örtlichen Ge- gebenheiten der Baustelle und werden durch den Auftraggeber ermittelt und in der Machbarkeitsan- frage angegeben.

** Angaben gemäß Bestellung zum Einzelauftrag.

*** gemäß Anhang D Transportkostentabelle

**** Beachte hierzu auch die Regelungen unter Zu 6.3 zur Mindestauslastung.

In Einzelfällen können technische Vorgaben der Baustelle die Auswahl der potentiellen Auf- tragnehmer zur Belieferung der Baumaßnahme einschränken. In diesem Fall wird die Kalku- lation des Einzelauftrags auf Basis der gesamten im Projekt erforderlichen Bedarfsmenge und der gegebenenfalls vorhandenen technischen und logistischen Restriktionen vorgenom- men und entsprechende Machbarkeitsanfragen gestellt.

Dabei können insbesondere folgende baulogistische Zwänge vorliegen:

 Bei schienengebundenen Transporten kann es durch eingeschränkte Kapazitäten der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) dazu kommen, dass kein Transport zum und/oder vom Werk/Auslieferungsstandort des Auftragnehmers zu beschaffen ist, da 4

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die Festlegung des Lieferwerkes bzw. der Einzelauftrag des Materials zeitlich vor dem Abruf der Transportleistung erfolgt.

 Bei baulogistisch erforderlichen Pendelkonzepten

In diesen Fällen richtet sich der Einzelauftrag nach den logistischen und technischen Beson- derheiten der Baustelle. Ist ein Abruf logistisch und technisch bei mehreren Lieferanten mög- lich, kommt die o. g. Logik bei der Auswahl des Einzelauftrags unter diesen Auftragnehmern zur Anwendung.

Zu 5.6

Der Auftraggeber wird Machbarkeitsanfragen/Bestellungen aussetzen, wenn und solange  der Auftragnehmer nicht über eine gültige Herstellerbezogene Produktqualifikation (HPQ) verfügt, oder, sofern der Auftragnehmer für die Erbringung der vom Einzelauftrag umfass- ten Leistungen einen Nachunternehmer vorsieht, dieser Nachunternehmer nicht über die HPQ für das bestellte Produkt verfügt, oder

 als Q3-Lieferant eingestuft ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Zumutbaren den Nichteintritt der vorstehenden Be- dingungen sicherzustellen. Liegen die Voraussetzungen der Aussetzung von Machbarkeits- anfragen/Bestellungen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor und hat der Auf- tragnehmer dies zu vertreten, so ist der Auftraggeber zur Kündigung der Rahmenvereinba- rung berechtigt.

Führt der Verlust der vertraglich geforderten HPQ zu einer Aussetzung von Bestellungen ggü. einem mit einer Mindestabnahmemenge bezuschlagten Auftragnehmer, finden insoweit nicht ausführbare Mengen Anrechnung auf diese Mindestabnahmemenge.

Zu § 6 Inhalt und Bedingungen für den Einzelauftrag

Zu 6.2 Ausführungstermine

6.2.1 Ausführungstermin

Ausführungstermin ist der in der Bestellung zum Einzelauftrag genannte Termin, zu dem der Auftragnehmer die Leistung dem Auftraggeber an der in der Bestellung genannten Übergabe- stelle bereitzustellen hat. Die Frist zwischen Zugang der Bestellung und dem Ausführungster- min beträgt:

 bei Bestellung mit Transportleistung per LKW mindestens 21 Kalendertage

 bei Bestellung ohne Transportleistung mindestens 18 Kalendertage.

Die Parteien können abweichende, insbesondere kürzere Fristen vereinbaren. 5

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6.2.2 Ladefrist

6.2.2.1 Ladefrist bei LKW-Transport

Schuldet der Auftragnehmer die Durchführung von Transportleistungen, beträgt die Frist zur Entladung an der Übergabestelle 2 Stunden je LKW. Die Entladefrist beginnt mit der Bereit- stellung und Meldung der Entladebereitschaft durch den Auftragnehmer an den in der Bestel- lung genannten Ansprechpartner des Auftraggebers an der Baustelle, jedoch nicht vor dem vereinbarten Ausführungstermin und vereinbartem Zeitpunkt der Bereitstellung.

6.2.2.2 Ladefrist bei Verladung auf Bahnwagen

Schuldet der Auftragnehmer keine Transportleistung, gelten für die Verladung auf Bahnwagen des vom Auftraggeber beauftragten EVU die Ladefristen, die sich aus den Zeitpunkten für die Bedienzuführung und Bedienrückführung ergeben, die im Steckbrief Anlage 3.3 zur Rahmen- vereinbarung je Werk angegeben sind, soweit die Parteien keine abweichenden Ladefristen vereinbaren (vgl. Ziffer 8.4 der Weiteren Bedingungen, siehe nachfolgend zu Ziff. 6.5). In allen übrigen Fällen beträgt die Ladefrist 24 Stunden.

Die Ladefrist beginnt mit der Bereitstellung der Leerwagen vom EVU des Auftraggebers an der Übergabestelle, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt zur Bereitstellung und endet mit der Bereitstellung der beförderungssicher beladenen Bahnwagen zur Übernahme durch das EVU des Auftraggebers an der Übergabestelle (lt. Steckbrief Anlage 3.3 zur Rahmenver- einbarung).

Zu 6.3 Preise

Soweit in den Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen nicht anders geregelt, beinhalten die Preise folgende Leistungen:

 Ohne Bestellung von Transportleistungen per LKW im Einzelauftrag:

Verladung des Oberbaumaterials auf Bahnwagen einschließlich Ladungssicherung und aller für den Transport benötigten Hilfs- und Sicherungsmittel und eventuell erforderlicher Bedien- und Rangierfahrten zwischen Werk/ Lagerstätte und Übergabestelle Versand ein- schließlich aller Kosten und Gebühren durch die Inanspruchnahme von Privatgleisan- schlüssen (z.B. Hafenbahnen, etc.).

 Mit Bestellung von Transportleistungen per LKW im Einzelauftrag:

Verladung und Entladung an der vom Auftraggeber benannten Übergabestelle einschließ- lich aller für die Ver- und Entladung sowie für den Transport benötigten Hilfs- und Siche- rungsmittel.

Soweit die Schwellen per LKW transportiert werden, wird eine Mindestauslastung von 150 Schwelle zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass bei Bestellmengen kleiner 150 Stück Stahl- schwellen für den Transport trotzdem eine Menge von 150 Stück zugrunde gelegt und abgerechnet werden darf. Diese Mindestauslastung wird auch bei der Vergabe der Ein- zelaufträge (Berechnung des wirtschaftlichsten Einzelabrufs, Zu 5.5.) berücksichtigt.

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Zu 6.4 Rechnung, Zahlung, Skonto

6.4.1 Jede Rechnung muss zusätzlich zu den in der Rahmenvereinbarung geforderten An- gaben folgende Angaben enthalten:

 V.IWW Projektnummer

 SAP Bestellnummer

 Rahmenvertragsnummer

 Rechnungsbegründende Unterlagen, z.B. Wagenliste

 Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger

6.4.2 Einzelaufträge werden getrennt abgerechnet. Die Rechnungen müssen nach den im Einzelauftrag bestellten Positionen unter Bezeichnung des Oberbaumaterials und der Materialnummer und den tatsächlichen Liefermengen aufgestellt werden. Insbeson- dere Material- und Transportpreise sind gesondert auszuweisen.

Sind Transportleistungen per LKW beauftragt, wird die für die Abrechnung relevante Transportentfernung nach dem Programm map & guide (einschließlich map & guide Erweiterungspaket für LKW und Gefahrgutplanung) in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung des Einzelauftrags aktuellen Version mit der Option LKW schnell mit Maut- strecke, Optimierung 48%, kaufmännisch gerundet auf eine Nachkommastelle, ermit- telt. Die zu verwendenden Einstellungen der Profile für Geschwindigkeit und Techni- sche Daten ergeben sich aus Anlage 6.11 dieser BBO.

6.4.3 Rechnungen sind an die in der Bestellung genannte Stelle zu richten.

6.4.4 Folgende Angaben und Unterlagen sind den Rechnungen beizufügen:

 Bezeichnung der Übergabestelle entsprechend Bestellung

 Bezeichnung des Materials, Materialnummer, Menge entsprechend der Position der Bestellung

 Bei Transportleistungen per LKW:

— Unterzeichnete Kopien der Frachtpapiere (Lieferscheine/ Wiegescheine)

 Bei Verladung auf Bahnwagen:

— Transportauftrag Versorgung, Anlage 6.12 dieser BBO

— Wagenliste, Anlage 6.13 dieser BBO

Hinweis: Zusatzkosten, die über die Bestellung innerhalb eines Projektes hinausgehen (z.B. Rückwärtsfahrten von LKW) sind durch die örtliche Bauüberwachung auf dem

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Lieferschein in Art und Anzahl schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung dient gegen- über dem Auftraggeber als rechnungsbegründende Unterlage.

Zu 6.5 Weitere Bedingungen

  1. Lieferung aus Werken/ Lagerstätten (Auslieferungsstandorte)

Der Auftragnehmer wird das Oberbaumaterial ausschließlich aus den von der DB zugelasse- nen Werken oder vereinbarten Lagerstätten liefern.

Änderungen der im Steckbrief (Anlage 3.3 zur Rahmenvereinbarung) vom Auftragnehmer ge- machten Angaben, insbesondere der angegebenen Bedienhäufigkeiten und Bedienzeiten, sind dem Auftraggeber unverzüglich durch Übersendung eines aktualisierten Steckbriefs mit- zuteilen. Der aktualisierte Steckbrief wird bei Zustimmung des Auftraggebers Vertragsbestand- teil und ersetzt dann die bisherige Anlage 3.3 zur Rahmenvereinbarung.

  1. Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterverarbeitung und zum Einbau

Der Auftraggeber ist berechtigt, an ihn übergebenes Oberbaumaterial weiter zu verarbeiten oder einzubauen.

  1. Qualitätssicherung, Herstellerqualifikation

Die in den Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses, An- lage 4 der Rahmenvereinbarung, genannten Anforderungen an die Qualitätssicherung des Auftragnehmers und das Vorliegen einer herstellerbezogenen Produktqualifikation stellen Vo- raussetzungen für eine qualitativ ordnungsgemäße Leistungserbringung dar.

Das Oberbaumaterial ist zum Einbau in das Streckennetz des Auftraggebers bestimmt. Der Auftragnehmer führt während der Herstellung des Oberbaumaterials fortwährend eine werks- eigene Produktionskontrolle, WPK, an dem zur Lieferung an den Auftraggeber bestimmten Oberbaumaterial durch, um sicherzustellen, dass das Oberbaumaterial die vertraglich verein- barte Beschaffenheit aufweist und sich zu der von der Rahmenvereinbarung vorausgesetzten Verwendung eignet.

  1. Mängelhaftung

4.1 Mangel

4.1.1 Vereinbarte Beschaffenheit

Für das Oberbaumaterial werden die in den Allgemeinen Technischen Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses, Anlage 4 der Rahmenvereinbarung, genannten Eigenschaften/ Spezifikationen als Beschaffenheit vereinbart.

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Im Übrigen gelten alle maßgeblichen Vorschriften und Regelwerke nach dem Verzeichnis der Normen und Regelzeichnungen Anlage 6.3 dieser BBO in der jeweils bei Abschluss der Rah- menvereinbarung gültigen Fassung.

4.1.2 Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Oberbaumaterial bei Gefahrübergang nicht die verein- barte Beschaffenheit aufweist oder nicht den sich aus dem einschlägigen technischen Regel- werk ergebenden Anforderungen nach Anlage 6.3 dieser BBO genügt oder sonst nicht zu der von der Rahmenvereinbarung vorausgesetzten Verwendung eignet.

Als Mangel gilt auch die Lieferung eines anderen als des geschuldeten Oberbaumaterials oder die Lieferung einer zu geringen Menge.

4.2 Rügepflicht nach § 377 HGB

Für die Rügepflicht gilt Ziffer 8.2 AEB mit folgender Maßgabe:

Zur Sicherung der Qualität des vom Auftragnehmer zu liefernden Oberbaumaterials verpflich- tet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Durchführung der im Leistungs- verzeichnis beschriebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Dokumentation. Der Auftraggeber führt lediglich eine Kontrolle der Lieferungen auf sichtbare Transportschäden und Mängel sowie auf Abweichungen hinsichtlich der Art und Menge des gelieferten Oberbauma- terials vom Einzelauftrag durch. Ferner prüft er, die ihm zur Dokumentation der Qualitätssiche- rung übergegebenen Dokumente auf Vollständigkeit oder andere Umstände, die einen Mangel des Oberbaumaterials begründen. Mängel des Oberbaumaterials, die bei dieser Prüfung ent- deckt werden, rügt er unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen.

4.3 Verjährung der Mängelansprüche

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung des Oberbaumaterials.

Erkennt der Auftragnehmer die Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 212 BGB ausdrücklich oder durch Vornahme der Nacherfüllung konkludent an, beginnt die vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit Ablieferung des neugelieferten bzw. nachgebesserten Oberbaumateri- als neu.

4.4 Nachbesserung

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich mit und fordert den Auftragnehmer mit angemessener Frist zur Mangelbeseitigung oder zur Liefe- rung von mangelfreiem Oberbaumaterial auf. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über den fristgerechten Abschluss der Mängelbeseitigung unverzüglich schriftlich zu informieren.

Im Falle der Neulieferung und Rückgewähr des mangelhaften Oberbaumaterials trägt der Auf- tragnehmer alle hierfür entstehenden Kosten. Hierzu gehören insbesondere

 Transportkosten,

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 Aus- und Einbauarbeiten inkl. damit im Zusammenhang stehender Baumaßnahmen (wie Gleis fahrtechnisch herrichten), soweit diese wiederholt werden müssen,

 Prüfkosten für Güteprüfungen des nachgebesserten bzw. neu gelieferten Oberbaumate- rials.

4.5 Vorgehen bei Reklamationen, 8D-Methodik

Bei der Abwicklung von Reklamationen gehen die Vertragsparteien nach der 8D-Methodik als Element der Qualitätssicherung zur systematischen Fehlerverfolgung und –vermeidung vor. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die 8D-Methodik gemäß Anlage 6.5, Ziffer 9 anzuwenden und aufgetretene Fehler qualifiziert zu analysieren, zu bewerten und die Fehlerursachen zu beseitigen. Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

  1. Dokumentation

Der Auftragnehmer hat mit Übergabe des Oberbaumaterials die folgenden Unterlagen an den in der Bestellung genannten Ansprechpartner des Auftraggebers/ das vom Auftraggeber be- auftragte EVU zu übergeben. Die Unterlagen sind vor Witterungseinflüssen zu schützen.

5.1 Frachtpapiere:

 Lieferschein im Original

 bei Transport durch vom Auftraggeber beauftragtes EVU den um vom Lieferwerk zu ma- chenden Angaben ergänzten Transportauftrag Versorgung, Anlage 6.12 dieser BBO

 bei LKW -Transport: Begleitpapiere nach § 7 GüKG

 Bei Projekten, in denen der Transport des Materials vom Werk zur Baustelle durch ein EVU durchgeführt wird, welches nicht vom Auftraggeber beauftragt wurde, sind dem Auftragge- ber die vollständigen Verladeprotokolle zu übergeben

 auf dem Lieferschein bestätigt der Auftraggeber oder die von ihm zum Empfang bevoll- mächtigte, in der Bestellung genannte Person die Übergabe der Lieferung im Sinne von Ziffer 8.1 der AEB. Der so gezeichnete Lieferschein gilt als Übergabeprotokoll. Der Auftrag- nehmer erhält eine Kopie.

5.2 Qualitätsnachweise:

 U-EBA-Kennzeichen als Konformitätsnachweis für die Einhaltung der Regelungen zum In- Verkehr-Bringen von Bauprodukten nach der EG-Bauproduktenrichtlinie auf dem Original- lieferschein

 Alternativ: das Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10 204 nach Ziffer 7.1 der Liste der Gü- teprüfpflichtigen Produkte Oberbaumaterial, Anlage 6.5 dieser BBO

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Dokumentation der Durchführung der vereinbarten Qualitätssicherungsmaßnahmen/ WPK für die Herstellung des gelieferten Oberbaumaterials nach Anlage 6.3 der Rahmenverein- barung.

  1. Verpackung

Die Oberbaumaterialien sind unverpackt zu liefern. Erforderliche Mittel zur Ladungssicherung sind durch den Auftragnehmer bereit zu stellen.

Soweit dem Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistungen Materialien verpackt beigestellt werden, hat er diese verpackt an der Übergabestelle zu übergeben. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer sie für die Herstellung des Oberbaumaterials benötigt.

  1. Transport des Oberbaumaterials per LKW durch Auftragnehmer

Bestellt der Auftraggeber in einem Einzelauftrag die Herstellung und die Lieferung des Ober- baumaterials per LKW durch den Auftragnehmer gelten folgende Regelungen:

7.1 Übergabestelle

Der Auftragnehmer liefert das Oberbaumaterial an die in der Bestellung des Einzelauftrags genannte Übergabestelle (DDP gem. INCOTERMS 2010CC), es sei denn die Vertragsparteien treffen eine abweichende Vereinbarung. Übergabestelle ist die Baustelle oder eine bei der Baustelle gelegene Güterverkehrsstelle an jedem Ort in Deutschland und deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet. Bei der Erforderlichkeit von Vormontageleistungen ist die Übergabe- stelle die nächste Stelle des Vormontagewerks.

7.2 Gefahrübergang

Der Gefahrübergang erfolgt, wenn das Oberbaumaterial an der Übergabestelle entladen und an den Auftraggeber oder an eine von ihm zur Entgegennahme der Lieferung bevollmächtigte Person übergeben ist.

7.3 Durchführung der Transporte

7.3.1 Informations- und Koordinierungspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Transporte mit dem in der Bestellung ge- nannten Ansprechpartner des Auftraggebers die Uhrzeiten/ Zeiträume für die Ankunft der LKW/ Bereitstellung des Oberbaumaterials an der Übergabestelle am Tag des Ausführungs- termins zu vereinbaren und die Modalitäten der Übergabe abzustimmen.

Der Auftragnehmer hat sich weiterhin vor Beginn der LKW-Transporte über die örtlichen Ver- hältnisse an der Übergabestelle zu informieren. Liegt die Übergabestelle im Bereich einer Bau- stelle, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die auf der Baustelle geltenden Verhaltensregeln und

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vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sowie die EVB-Unfallverhütung, Anlage 6.7 dieser BBO einzuhalten.

Bei Beginn der Transporte hat der Auftragnehmer an den in der Bestellung genannten An- sprechpartner des Auftraggebers an der Baustelle eine Versandanzeige mit dem in der Be- stellung genannten Kommunikationsmittel (E-Mail, Fax) zu übermitteln.

7.3.2 Qualität der LKW-Transporte

Der Auftragnehmer führt die zur Lieferung des Oberbaumaterials erforderlichen LKW-Trans- porte zeitgerecht und in qualitativer und technischer Hinsicht einwandfrei durch.

7.3.3 Einsatz von Nachunternehmern

Hierfür hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingesetzte Nachunternehmer/Spediteur zu- verlässige und fachlich geeignete Frachtführer bzw. zuverlässiges und fachlich geeignetes Personal einzusetzen. Setzt der Auftragnehmer bzw. sein Nachunternehmer Fahrpersonal ein, das nicht über eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch der Schweiz verfügt, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren und die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 7 b Abs. 1 i.V. m. § 7 c Abs. 2 GüKG ist dem Auftraggeber nachzuweisen.

7.3.4 Anfahren in Kolonnen

Ein Anfahren der Übergabestelle in Kolonnen ist nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig.

7.3.5 Anzeige der Entladebereitschaft

Bei Ankunft an der Übergabestelle hat der Auftragnehmer seine Ankunft und die Entladebe- reitschaft unverzüglich dem in der Bestellung genannten Ansprechpartner des Auftraggebers an der Baustelle anzuzeigen. Das Oberbaumaterial und die Frachtpapiere sind an den An- sprechpartner oder die in der Bestellung genannte zur Entgegennahme der Lieferung bevoll- mächtigte Person zu übergeben.

7.3.6 Anzeige von Unregelmäßigkeiten und Behinderungen

Besonderheiten und Unregelmäßigkeiten während der Ausführung der Transporte und des Entladens, insbesondere Behinderungen beim Entladen und der Übergabe, sind dem Auftrag- geber unverzüglich anzuzeigen.

7.3.7 Transportversicherung

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Der Auftragnehmer bzw. sein Nachunternehmer verfügt über einer zu marktüblichen Bedin- gung abgeschlossene Transportversicherung, die die in einem Einzelauftrag bestellten LKW- Transporte umfasst und die dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen ist.

  1. Transport des Oberbaumaterials per Bahnwagen durch vom Auftraggeber beauftrag- tes EVU

Bestellt der Auftraggeber in einem Einzelauftrag nur die Herstellung des Oberbaumaterials ohne Transportleistung, gelten folgende Regelungen:

8.1 Transportauftrag durch Auftraggeber

Erforderliche Bedien- und Rangierfahrten zwischen der Übergabestelle Versand und dem Werk/ der Lagerstätte des Auftragnehmers werden durch ein vom Auftragnehmer beauftragtes EVU, in der Regel durch das im Steckbrief, Anlage 3.3 der Rahmenvereinbarung, benannte EVU ausgeführt.

Der Auftraggeber beauftragt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) mit der Ausführung der erforderlichen Transporte zwischen Übergabestelle Versand und Übergabestelle Emp- fang.

Der Auftraggeber erteilt den Transportauftrag an das EVU auf der Grundlage der Angaben des Auftragnehmers im Steckbrief, Anlage 3.3 der Rahmenvereinbarung. Der Auftraggeber über- sendet dem Auftragnehmer vor Bestellung der Transportleistung beim EVU ferner per E-Mail die Wagenliste Versorgung, Anlage 6.13 der Rahmenvereinbarung, sowie die Wagenbestel- lung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Wagenliste unverzüglich um die Angaben der be- nötigten Wagengattungen, die Anzahl der Wagen und ihr Gewicht zu ergänzen. Diese ist per E-Mail nach Möglichkeit am Tage des Zugangs bis 16:00 Uhr (Montag bis Donnerstag) bzw. 15:00 Uhr (Freitag) an den Auftraggeber zurückzusenden, jedoch mindestens mit einer Vor- laufzeit von 2 Stunden vor dem in der Wagenbestellung bekanntgegebenen Übergabezeit- punkt zum Transport.

Liegt der Übergabezeitpunkt zum Transport außerhalb der Geschäftszeiten (Mo-Do 7.30 bis 17.30 Uhr, Fr 7.30 bis 16.00 Uhr) des Auftraggebers, übersendet dieser dem Auftragnehmer ausnahmsweise den Transportauftrag Versorgung, Anlage 6.12. Der Auftragnehmer ergänzt den Transportauftrag Versorgung um die Gesamtmenge des Materials, das Gesamtgewicht sowie die Anzahl der beladenen Wagen und übersendet ihn mit dem ihm genannten Kommu- nikationsmittel (E-Mail, Fax oder Telefon) an das durch den Auftraggeber beauftragte EVU sowie an den Auftraggeber.

8.2 Übergabestelle

Übergabestelle für die Übergabe der Leerwagen an das EVU des Auftragnehmers und Über- nahme der vom Auftragnehmer beförderungssicher beladenen Bahnwagen ist in der Regel die jeweilige Güterverkehrsstelle (Übergabestelle Versand gemäß Distancier international uni- forme marchandises (DIUM)/ einheitlicher Entfernungsanzeiger für den internationalen Güter- verkehr: Verzeichnis der Güterverkehrsstellen) am Werk/ der Lagerstätte des Auftragnehmers

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(Steckbrief, Anlage 3.3 der Rahmenvereinbarung). (Ein für alle EVU diskriminierungsfreier Zugang zu der im Steckbrief angegebenen Übergabestelle Versand muss gewährleistet sein.)

8.3 Gefahrübergang

Der Gefahrübergang erfolgt mit Übergabe des Oberbaumaterials an der vereinbarten Über- gabestelle an das vom Auftraggeber beauftragte EVU.

8.4 Abstimmung zwischen Auftragnehmer und EVU des Auftraggebers

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Zeitpunkte der Bereitstellung der Leerwagen an der Übergabestelle Versand und die Zeitpunkte der Rückgabe mit dem vom Auftraggeber beauf- tragten EVU mindestens in Textform abzustimmen und auf Verlangen des Auftraggebers die bestehende Abstimmung nachzuweisen.

Zum Zwecke dieser Abstimmung übermittelt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftragge- bers wöchentlich dem Auftraggeber oder ein oder mehreren vom Auftraggeber beauftragten EVU die jeweils aktuellen Verladepläne.

Das vom Auftraggeber beauftragte EVU gibt dem Auftragnehmer die Verladerichtlinien für die eingesetzten Wagen bekannt. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er spätestens bei Übernahme der Leerwagen Kenntnis der Verladerichtlinien hat.

8.5 Pflichten des Auftragnehmers bei Übernahme der Bahnwagen

Das EVU stellt dem Auftragnehmer die Bahnwagen zur Beladung mit dem Oberbaumaterial an der Übergabestelle zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Verzögerungen der Wagengestellung unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, vor der Übernahme der Bahnwagen zu überprüfen, ob die vom EVU gestellten Bahn- wagen der Anzahl und Wagengattung bzw. zulässigen Ersatzgestellung entsprechen. Über Abweichungen und dadurch eventuell entstehende Mehrkosten bei der Beladung ist der Auf- traggeber unverzüglich zu informieren.

Bei Übernahme der Leerwagen hat der Auftragnehmer weiterhin zu überprüfen, ob an den zur Beladung bereitgestellten Bahnwagen Schäden erkennbar sind. Bei sichtbaren Schäden (z.B. verbogene Rungen, Tritte etc.) hat er unverzüglich eine Meldung über Schadwagen nach dem Muster Anlage 6.14 dieser BBO an das EVU, das die Bahnwagen übergibt, zu senden und eine gemeinsame Schadfeststellung durchzuführen. Hat der Auftraggeber das EVU DB Schenker Rail beauftragt, ist die Meldung an das Kundenservicezentrum (Fax 01802-242419) zu senden. Zusätzlich ist dem Auftraggeber, I.NPV 11 (Fax-Nummer siehe Steckbrief Anlage 3.3 der Rahmenvereinbarung) die Meldung über Schadwagen zu senden. Die Meldungen müssen die betroffenen Wagennummern sowie die I.NPV – Projektnummer enthalten. Fest- gestellte Schäden sind zwingend vor Übernahme der Wagen zu dokumentieren (Foto, Datum, etc.).

8.6 Pflichten des Auftragnehmers bei der Beladung der Bahnwagen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bahnwagen mit dem bestellten Oberbaumaterial beför- derungssicher zu beladen und die beladenen Bahnwagen an der Übergabestelle Versand für das vom Auftraggeber beauftragte EVU bereitzustellen (FCA gem. INCOTERMS 2010 CC).

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Besondere Bedingungen zur Beschaffung von Oberbaumaterial mit und ohne Transportleistungen (BBO) Anlage 6

Bei der Beladung sind die Verladerichtlinien des vom Auftraggeber beauftragten EVU zu be- achten. Ferner ist die Auslastung der einzelnen Wagen zu gewährleisten.

8.7 Transportauftrag durch den Bauauftragnehmer (BauAN)

Bei Projekten, in denen der Transport des Materials vom Werk zur Baustelle durch ein EVU durchgeführt wird, welches nicht vom Auftraggeber beauftragt wurde, sind dem Auftraggeber die vollständigen Verladepläne sowie die Wagenlisten der beladenen Wagen zu übergeben. Die Punkte 8.2 bis 8.6 gelten analog für durch den BauAN beauftrage EVU.

  1. -entfällt -

Zu § 7 Kündigung

Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt neben den in § 7 der Rahmenvereinbarung genannten Gründen weiterhin vor, wenn der Auftraggeber von zwei Einzelaufträgen nach § 323 BGB zu- rückgetreten ist und bei einem weiteren Einzelauftrag erfolglos die nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt und diese mit der Androhung der Kündigung der Rahmenvereinbarung verbunden hat.

Zu § 9 Nachunternehmer

Als Nachunternehmer für Transportleistungen per LKW darf nur ein Unternehmen eingesetzt werden, das

  • Kraftfahrzeughalter im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ist und

  • über eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr nach § 3 des Güterkraftverkehr- gesetzes (GüKG) oder eine als Erlaubnis nach § 3 GüKG geltende Gemeinschaftslizenz nach § 5 GüKG verfügt, die mindestens 3 Monate länger gültig ist als der letzte für einen Einzelauftrag vereinbarte Ausführungstermin.

Die Voraussetzungen für den Einsatz des Nachunternehmers sind dem Auftraggeber auf An- forderungen nachzuweisen. Setzt der Auftragnehmer Nachunternehmer ein, die diesen Vo- raussetzungen nicht entsprechen, ist der Auftraggeber berechtigt, nachdem er dem Auftrag- nehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, vom Einzelauftrag hinsicht- lich der beauftragten Transportleistungen zurückzutreten bzw. diesen hinsichtlich der beauf- tragten Transportleistungen aus wichtigem Grund zu kündigen.

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