B_Anlage 4 ATV.pdf

Lieferung und Herstellung von Stahltrog- und Y-Stahlschwellen inkl. Transport

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 08:32 (Europe/Berlin)

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Anlage 4

Allgemeine Technische Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis

des Verhandlungsverfahren 26FEI87525 über die Herstellung und/ oder Lieferung von einbauferti- gen Stahlschwellen (inkl. Befestigungsmaterial) einschließlich Transporte per LKW, ohne schie- nengebundene Transporte.

Inhaltsverzeichnis

  1. Beschaffenheit, Qualitätssicherung, Herstellerqualifikation

  2. Ergänzende Hinweise

  3. Sonstige Leistungen des Auftragnehmers

  4. Beschaffenheit, Qualitätssicherung, Herstellerqualifikation

1.1. Die Beschaffenheit der einbaufertigen Stahlschwellen bestimmt sich aus

 Normen und Regelzeichnungen gemäß Aufstellung in Anlage 6.3 der BBO Die Beschaffung der Normen und Regelzeichnungen in Anlage 6.3 der BBO obliegt den Bietern. Diese können bei nachfolgenden Stellen beschafft werden. Die anfallenden Kos- ten sind vom Bieter selbst zu tragen und werden nicht erstattet.

Beschaffung von Regelzeichnungen sowie der TL (DBS) können über die Website der DB Qualitätssicherung Infrastruktur im Lieferantenportal bezogen werden>> db.de/qualitätssicherung-infrastruktur

Richtlinien der DB AG können bei folgender Stelle bezogen werden:

DB InfraGO AG Medien- und Kommunikationsdienste Logistikcenter Griesbachstr. 7 76185 Karlsruhe auftraege.zu.technischen.regeln@deutschebahn.com

DIN-Normen, UIC-Merkblätter und andere Industriestandards:

Beuth Verlag

Die Prüfung der Lehren kann beauftragt werden bei:

DB Systemtechnik GmbH Qualitätssicherung Prüfmittel, (TT.TVI 4) Emilienstraße 45 09131 Chemnitz Tel.: +49 (0)371 493-2022

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1.2. Die in der Leistungsbeschreibung benannten Gegenstände werden im Werk des Herstellers durch diesen einer Qualitätssicherung (Werkseigene Produktionskontrolle – WPK) unterzo- gen.

1.3. Ergänzend zur werkseigenen Produktionskontrolle unterliegen diese Gegenstände einer Qualitätsprüfung durch die Prüfingenieure der DB AG. Vorrausetzung für die Lieferung der Gegenstände ist das Vorhandensein einer gültigen „Herstellerbezogenen Produktqualifika- tion“ (HPQ). Die HPQ ist Voraussetzung für die Erteilung von Einzelaufträgen. Der Umfang der Prüfungen richtet sich nach der Produktliste „Güteprüfpflichtige Produkte – Oberbauma- terial–" (Anlage 6.5 der BBO) sowie der „EVB Qualitätssicherung“ und Beschaffung (Anlage 6.4 der BBO). Im Rahmen einer Lieferantenbeurteilung überprüft die Qualitätssicherung Be- schaffung Oberbaumaterialien der DB AG die fertigungstechnische und qualitative Leis- tungsfähigkeit des Auftragnehmers und stuft ihn in die Kategorien Q1, Q2 oder Q3 ein. 1.4. Bei Lieferanten mit dem Status Q1 ist eine Beurteilung der einzelnen Lieferungen/ Leistun- gen nicht zwingend notwendig. Durch die Prüfingenieure der Qualitätssicherung der DB AG, FEI 2 werden bei Q 1 Lieferanten stichprobenartige Prüfungen (Regelüberwachungen) durchgeführt. Die Gültigkeit der bisherigen Qualitätseinstufungen wird jährlich im Rahmen einer Lieferantenbewertung überprüft. 1.5. Ändert sich während der Vertragslaufzeit die Q1-Einstufung des Auftragnehmers in eine Q2 Einstufung, ist ab/ mit Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Q2-Einstufung eine Be- urteilung der einzelnen Lieferung/ Leistung durch die Prüfingenieure der Qualitätssicherung der DB AG erforderlich. Der Auftragnehmer hat dann der zuständigen Stelle der Qualitäts- sicherung der DB AG (FEI 2) eine Kopie jeder Bestellung, aus der das Lieferwerk ersichtlich ist, zuzuleiten. Den entstehenden Mehraufwand für die Qualitätssicherung trägt der Auftrag- nehmer. Der Auftragnehmer muss innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Mitteilung über seine Einstufung zum Q2-Lieferanten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auf seinen An- trag und seine Kosten die Q1-Einstufung wiederzuerlangen. Etwaige Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen des Auftragnehmers blei- ben davon unberührt. Mit der Einstufung des Auftragnehmers als Q3-Lieferant werden keine weiteren Bestellungen des Auftraggebers bei dem Auftragnehmer getätigt. Der Auftragneh- mer wird unverzüglich sicherstellen, dass aus diesem Werk keine Stahlschwellen mehr an den Auftraggeber geliefert werden. 1.6. Sämtliche Prüfberichte, die in den unter 1.1. genannten Normen aufgeführt sind, sind beim Auftragnehmer im Original über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Entsorgung mit dem Auftraggeber schriftlich abzustimmen.

1.7. Für alle oberbautechnische Interoperabilitätskomponenten (IOK), die für den Einsatz in Glei- sen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (TSI HGV) in Frage kom- men, ist durch den Auftragnehmer eine EG-Konformitätserklärung gemäß: Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des trans- europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (TSI HGV) der Richtlinie 2004/50/EG in ihrer aktuellen Fassung (derzeit Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. De- zember 2007) zu erstellen.

Die Konformitätserklärung ist auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

  1. Ergänzende Hinweise Mit den Preisen sind sämtliche Aufwendungen für die Herstellung und Bereitstellung von einbau- fertigen Stahlschwellen (wie z.B. Aufplatten, etc.) abgegolten. Kanthölzer als Ladungssicherung sind ebenfalls im Preis zu berücksichtigen. Der Eigentumsübergang erfolgt an der Übergabe- stelle Werk. Bonus- bzw. Rückvergütungsangebote können nicht akzeptiert werden.

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2.2. Zusätzlich zu der Preisliste eines Loses ist das Los 5 für LKW-Transporte zwingend zu be- preisen. Die Abrechnung des ersten LKW erfolgt entsprechend der durch den AN festgeleg- ten Mindestauslastung eines LKW. Alle Folgemengen werden nach der tatsächlichen Schwellenanzahl berechnet. Die Anzahl der tatsächlich benötigten LKWs wird mit der Machbarkeitsanfrage vom AN dem AG übergeben und nach Prüfung beauftragt.

2.3. Veränderungen von Vorankündigungen / Machbarkeitsanfragen (wie z.B. Änderung des Lie- fertermins, etc.) werden als Absage gewertet.

  1. Sonstige Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bis zwei Jahre nach Abnahme und Abrechnung der von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen, der Revision des Auftraggebers kostenlos alle Auskünfte zu erteilen und Kopien von Unterlagen, die seinen Auftrag betreffen zur Verfügung zu stellen.

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