[Seite 1]
634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen)
Vergabenummer Maßnahme
Leistung
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Überwachung der Anlieferung
Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur
mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftrag- ten Architekten/Ingenieur getroffen werden.
2 Anlieferungs- oder Annahmestelle
Ort Gebäude Raum
3 Ausführungsfristen
Anlieferung Ende der Ausführung folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
4 Vertragsstrafen (§ 11) Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen: 4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen
für jede vollendete Woche Prozent für jeden Werktag Prozent desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. 4.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt Prozent der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
4.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Ein- zelfristen als Vertragsfristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
5 Rechnungen (§ 15) Alle Rechnungen sind beim Auftraggeber
-fach und zugleich bei -fach einzureichen.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 1 von 3
[Seite 2]
634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) 6 Sicherheitsleistung (§ 18) 6.1 Stellung der Sicherheit Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist in Höhe von Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, und wenn dies für die sach- und fristgemäße Leistung ausnahmsweise erforderlich erscheint.
Sicherheit kann wahlweise durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. 6.2 Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
- Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."
7 Zahlungsbedingungen (§ 17) Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn nachfolgend eine Regelung getroffen ist.
8 Bestimmungen gem. § 15 NTVergG – gültig ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 € netto
8.1 Vertragsstrafe gem. § 15 Abs. 1 NTVergG
8.1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die sich aus den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 NTVergG ergebenden Pflichten eine Vertragsstrafe i.H.v. 1 vom Hundert des Auftrags- wertes zu leisten. Bei mehreren Verstößen beschränkt sich die Summe der zu leistenden Vertrags- strafen auf höchstens 10 vom Hundert der Auftragssumme.
8.1.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach Ziffer 1. a. zu leistende Vertragsstrafe auch für den Fall zu entrichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und der Auftragnehmer den Verstoß kannte oder kennen musste.
8.1.3 Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
8.2 Außerordentliche Kündigung gem. § 15 Abs. 2 NTVergG
Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 NTVergG ergebenden Pflichten durch den Auftragnehmer, ein Nachunternehmen oder ein Verleihun- ternehmen berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 2 von 3
[Seite 3]
634 (Besondere Vertragsbedingungen – Liefer-/Dienstleistungen) 8.3 Ausschluss von weiteren Verfahren gem. § 15 Abs. 3 NTVergG
Hat der Auftragnehmer, ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen mindestens grob fahrläs- sig oder mehrfach gegen die sich aus der Erklärung nach § 5 Abs. 1 NTVergG ergebenden Verpflich- tungen verstoßen, schließt der öffentliche Auftraggeber entsprechend den Auftragnehmer, das Nach- unternehmen oder das Verleihunternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von seinen künftigen Vergaben öffentlicher Aufträge aus.
8.4 Informationspflicht gem. § 15 Abs. 4 NTVergG
Der öffentliche Auftraggeber hat die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AentG und nach § 16 AÜG zuständigen Stellen über Verstöße des Auftrag- nehmers, eines Nachunternehmens oder eines Verleihunternehmens gegen die sich aus § 4 Abs. 1 NTVergG genannten Mindestentgeltregelungen zu informieren.
9 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
9.1 Anderslautende Geschäftsbedingungen Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers verlieren mit der Abgabe des Angebotes ihre Gültigkeit. Es gelten allein die Vertragsbedingungen des Auftraggebers.
Ende der besonderen Vertragsbedingungen
© VHB - Bund - Ausgabe 2017 Seite 3 von 3