Lieferung ortsfester Netzersatz-Anlagen im Digitalfunk für die Polizei NRW
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW vergibt im offenen Verfahren zwei Rahmenvereinbarungen über die Lieferung ortsfester Netzersatz-Anlagen für den Digitalfunk der Polizei. Pro Los werden ca. 50 Anlagen benötigt (Höchstmenge 60 pro Los), die Vertragslaufzeit beträgt 720 Tage. Los 1 umfasst die Netzabschnitte Münster, Arnsberg und Detmold; Los 2 die Netzabschnitte Köln und Düsseldorf.
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Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden Offenen Verfahrens zwei Rahmenvereinbarungen über die Lieferung von ortsfesten Netzersatz-Anlagen im Digitalfunk für die Polizei in Nordrhein-Westfalen mit einem oder zwei Wirtschaftsteilnehmer/n abzuschließen.
- Eignung nach §§ 123, 124 GWB (keine Ausschlussgründe)
- Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für Netzersatzanlagen
- Referenzen für vergleichbare Lieferungen an Behörden
- Bieter müssen als Wirtschaftsteilnehmer zugelassen sein
- Zwei Rahmenvereinbarungen mit einem oder zwei Anbietern
KI-zusammengefasst aus den offiziellen Eignungsanforderungen — verbindlich ist der Originaltext unten.
Eignungskriterien (Volltext)
gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss! zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die gemäß Kapitel A - Hinweise zum offenen Verfahren, Ziffer 2.6, beizubringenden Unterlagen, die nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorgelegt worden sind, insoweit in den Unterlagen selbst oder an anderer Stelle nichts Gegenteiliges geregelt ist, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber gewahrt. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf die Nachforderung. Weitergehend behält sich der Auftraggeber das Recht vor, insofern einzelne Unterlagen unvollständig oder missverständlich sind, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, ihre Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bieter haben jedoch auch auf diese Nachforderung keinen Anspruch.
Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 50 Netzersatz-Anlagen pro Los besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird auf 60 Netzersatz-Anlagen pro Los beziffert.
Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 50 Netzersatz-Anlagen pro Los besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird auf 60 Netzersatz-Anlagen pro Los beziffert.
- 27. Apr. 2026Bekanntmachung veröffentlichtAuf TED publiziert
- 3. Juni 2026EinreichungsfristElektronische Einreichung