Rahmenvertrag
über die Lieferung von mobilen Akkuboxen
Vergabenummer: EK-L_B-2026-0103
Zwischen
Berliner Wasserbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts Neue Jüdenstraße 1 10179 Berlin
- Auftraggeber -
und
[Firma] [Anschrift] [Postleitzahl]
- Auftragnehmer -
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Inhaltsverzeichnis
3. Rahmenvertrag und Einzelabrufe 5
10. Haftung des Auftragnehmers 9
16. Arbeits- und Gesundheitsschutz 13
17. Ergänzende Vereinbarungen 13
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Lieferung von mobilen Akkuboxen an die Betriebsstellen des Auftraggebers in Berlin und Brandenburg.
1.2 Der Auftragnehmer ist durch diesen Rahmenvertrag verpflichtet, Aufträge der in Ziff. 1.1 genannten Art entsprechend seinem Angebot, gemäß den durch den Auftraggeber zu erteilenden Einzelabrufen auszuführen.
1.3 Eine Mindestabnahmemenge wird durch den Auftraggeber nicht zugesagt. Abnahmeverpflichtungen entstehen dem Auftraggeber durch diesen Rahmenvertrag nicht. Es besteht kein Anspruch auf Abruf in einem bestimmten Umfang.
1.4 Die konkreten Einzellieferungen werden innerhalb von Einzelabrufen zu diesem Rahmenvertrag zwischen den Vertragsparteien vereinbart (vgl. hierzu Ziff. 3 dieses Rahmenvertrages).
1.5 Wird ein Produkt seitens des Herstellers abgekündigt, ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im vorgenannten Fall dazu, ein gleichwertiges Alternativprodukt zu gleichen Konditionen zu liefern. Das beabsichtigte Alternativprodukt sowie jegliche Änderungen von Produktspezifikationen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu benennen und erfordern grundsätzlich eine Freigabe durch den Auftraggeber. Ferner behält sich der Auftraggeber in diesem Zusammenhang eine Produktsichtung vor, die kostenfrei (inkl. aller Nebenkosten) zur Verfügung zu stellen ist. Ein Produktwechsel oder veränderte Produktspezifikationen dürfen keine Preiserhöhung zur Folge haben.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Grundlagen des Vertrags sind in nachstehender Reihenfolge:
- dieser Vertrag konkretisiert durch die vom Auftraggeber ggf. beantworteten Bieterfragen (Anlage Bieterfragen)
- das Leistungsverzeichnis (Anlage Leistungsverzeichnis)
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Berliner Wasserbetriebe (BWB_Vertragsbedingungen.pdf)
- das Angebot des Auftragnehmers (Anlage Angebot)
- Eigenerklärung zu Russlandsanktionen (Eigenerklaerung_Russlandsanktionen.pdf)
- Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Verhaltenskodex für Geschäftspartner in Lieferantenfunktion (BVB_Verhaltenkodex_LkSG.pdf)
Sowie die folgenden Besonderen Vertragsbedingungen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) und der Frauenförderverordnung des Landes Berlin (FFV):
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) und der Frauenförderverordnung des Landes Berlin (FFV), (BVB_Kontrolle_BerlAVG_FFV.pdf)
- Verpflichtungs- und Eigenerklärung (Verpflichtungs_u_Eigenerklaerungen.pdf)
2.2 Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diesen Rahmenvertrag als auch für die jeweiligen Einzelabrufe.
2.3 Die Vertragsgrundlagen ergänzen einander. Soweit innerhalb einzelner Vertragsgrundlagen oder zwischen verschiedenen Vertragsgrundlagen Widersprüche bestehen, so ist Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei gilt, dass Bestimmungen dieses Vertrages im Zweifel Vorrang vor Regelungen in sonstigen Vertragsgrundlagen haben. Texte und Zeichnungen in Vertragsgrundlagen ergänzen sich. Bei fortzuschreibenden Vertragsgrundlagen gilt im Zweifel die jeweils jüngste Fassung.
3. Rahmenvertrag und Einzelabrufe
3.1 Dieser Rahmenvertrag legt die Rahmenbedingungen für die Einzelabrufe fest, die während seiner Laufzeit geschlossen werden. Der Rahmenvertrag stellt die verbindliche Grundlage der Einzelabrufe zwischen den Vertragsparteien dar. Mit den Einzelabrufen werden die konkreten Leistungspflichten der Vertragsparteien begründet und in Bezug auf Art, Umfang, Ort und Zeit der Leistung konkretisiert. Der Auftragnehmer ist während der gesamten Vertragslaufzeit verpflichtet, die vertraglich festgelegte Leistung auf Abruf zu erbringen.
3.2 Der Einzelabruf kommt über den Abruf durch die Betriebsstellen/Organisationseinheiten zustande.
4. Leistungsänderungen
4.1 Der Auftraggeber kann Änderungen der in Ziffer 1 vereinbarten Leistung verlangen. Für Leistungsänderungen können beide Parteien eine Anpassung der Vergütung verlangen.
4.2 Vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot mit allen notwendigen Anlagen in gängigen Formaten (z. B. in Word, Excel oder PDF-Datei) über die Höhe der Vergütung und zeigt dem Auftraggeber mögliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung an.
4.3 Kommt keine Einigung zustande, ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungsänderung nicht zu beauftragen.
5. Lieferung
5.1 Lieferungen erfolgen nach DPU Incoterms© 2020 an die in der Bestellung eindeutig benannte Empfangsstelle (Betriebsstelle/Organisationseinheit, Büronummer, Raumnummer, etc.). Die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum und der Entladung der Ware am benannten Bestimmungsort entstehen.
5.2 Die Lieferung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), nach erfolgtem Abruf bis zur Betriebsstelle/Organisationseinheit des Auftraggebers. Tritt eine Verzögerung der Lieferung ein oder wird eine solche erkennbar, so ist der/dem Ansprechpartner:in der bestellenden Betriebsstelle/Organisationseinheit hiervon per E-Mail unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Durch eine Benachrichtigung wird der Eintritt des Verzuges nicht ausgeschlossen.
5.3 Soweit die Leistungserbringung auf den Betriebsstellen des Auftraggebers erfolgt, gelten nach vorheriger Absprache grundsätzlich die Zeiten, wie im Leistungsverzeichnis vereinbart. Abweichende Leistungszeiten müssen vorab mit dem Auftraggeber individuell vereinbart werden.
5.4 Bei Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftraggeber/die Betriebsstelle nach seiner Wahl berechtigt, ohne Entschädigung des Auftragnehmers von seiner Bestellung ganz oder für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Daneben hat der Auftragnehmer alle durch die Nichteinhaltung der Lieferfrist dem Auftraggeber/die Betriebsstelle entstehenden Kosten zu tragen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.
5.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geforderten Mengen in einer geschlossenen Lieferung zuzustellen. Teillieferungen sind nur, wenn ausdrücklich so vereinbart zulässig.
5.6 Sofern es sich um eine Lieferung von Artikeln handelt, welche nur mittels zusätzlichen technischen Equipments (z.B. Stapler) abgeladen werden können, so ist jeweils im Vorfeld der Anlieferung durch den Auftragnehmer mit dem Auftraggeber zu klären, ob solches Equipment vor Ort zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftragnehmer dieses Equipment bei Anlieferung mitzuführen.
5.7 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der jeweiligen Abruf-Bestellnummer, der Lieferanschrift, dem Namen des Warenempfängers und dem Inhalt der jeweiligen Liefersendung beizufügen.
6. Gewährleistung
6.1 Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des regulären Geschäftsablaufs des Auftraggebers festgestellt werden können, sind dem Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnis anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Auftragnehmer.
6.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre. Verlängerte Garantiefristen des Herstellers gelten für den Auftraggeber und sind zu benennen.
7. Nachunternehmer
7.1 Werden Leistungen des Auftragnehmers durch Nachunternehmer erbracht, so ist der Auftragnehmer für diese ebenso verantwortlich wie für eigenes Personal. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer zur Erledigung der Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sind. Der Auftragnehmer steht für die Qualität der durch Nachunternehmer erbrachten Leistungen sowie für die terminliche Erfüllung ein. Die Gesamtverantwortung liegt beim Auftragnehmer. Steht die Einschaltung von Nachunternehmer im Widerspruch zu den oben genannten Vorgaben oder zu gesetzlichen Bestimmungen, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung dieses Rahmenvertrages und des die Leistungen des Nachunternehmers jeweils betreffenden Einzelabrufes berechtigt.
7.2 Der Einsatz von Nachunternehmern ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern, die bereits im Vergabeverfahren benannt worden sind, gilt als erteilt. Voraussetzung für die Zustimmung des Auftraggebers ist insbesondere, dass der Nachunternehmer bzw. dessen Mitarbeiter alle in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsanforderungen betreffend des Nachunternehmereinsatzes erfüllt/erfüllen. Dies hat der Auftragnehmer im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme eines neuen Nachunternehmers gegenüber dem Aufraggeber nachzuweisen. Die Aufnahme eines Nachunternehmers erfolgt durch Erklärung des Auftraggebers.
8. Vergütung
8.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen zu den im Angebot/Leistungsverzeichnis genannten Preisen zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Festpreise für die Dauer der Laufzeit des Vertrages. Eine Preisänderung findet nicht statt.
8.3 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Rechnung und nach vollständig erhaltener Lieferung. Zahlungen gelten jeweils als zu dem Tag erbracht, zu dem sie auf dem Konto des Auftragnehmers eingehen.
8.4 Sofern die Lieferung unvollständig sein sollte, beginnt die Frist erst nach vollständig erbrachter Lieferung. Hiervon kann nur abgewichen werden, sofern für die bisher gelieferte Ware und für die nachzuliefernde Ware jeweils eine separate Rechnung ausgestellt wird. Verzögerungen und hiermit verbundener Mehraufwand, z.B. wegen Vorlage nicht aufgegliederter Rechnungen (falls Artikel nachgeliefert werden), fehlender Lieferscheine etc. hat der Auftragnehmer zu vertreten.
8.5 Die Rechnungen und der Rechnungen betreffende Schriftverkehr sind unter Angabe der Bestellnummer des Auftraggebers ausschließlich an folgende Adresse zu senden:
Berliner Wasserbetriebe Rechnungswesen 10864 Berlin
Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer können nicht bearbeitet werden und werden zurückgesandt.
Rechnungen können auch elektronisch an folgende E-Mailadresse gesendet werden: Eingangsrechnungen@bwb.de
9. Vertragslaufzeit
9.1 Dieser Rahmenvertrag tritt mit Zuschlagserteilung bzw. entsprechend der Angaben in der SAP-Bestellung in Kraft und hat eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Es besteht die Option, dass seitens des Auftraggebers der Vertrag jeweils um weitere 24 Monate verlängert wird. Der Auftraggeber teilt dies dem Auftragnehmer spätestens zwei Monate vor Laufzeitende mit. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die ihm eingeräumte Verlängerungsoption ausübt. Der Rahmenvertrag endet spätestens nach Ablauf von 48 Monaten. Danach gilt er auch ohne gesonderte Kündigung als beendet.
9.2 Das Ende der Laufzeit des Rahmenvertrags hat keinen Einfluss auf die Laufzeit der unter ihm geschlossenen Einzelabrufe. Sollte die Laufzeit eines Einzelabrufs die Laufzeit des Rahmenvertrags überdauern, so gelten die Bestimmungen des Rahmenvertrags für diesen Einzelabruf bis zu dessen Ablauf fort.
9.3 Der Rahmenvertrag endet darüber hinaus, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, wenn das maximale Abrufvolumen erreicht wurde (auflösende Bedingung).
Das maximale Abrufvolumen (Gesamtvolumen des Vertrages) entspricht dem Angebotswert/Zuschlagswert.
10. Haftung des Auftragnehmers
Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, wie z. B. Mängel- und Schadensersatzansprüche, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11. Kündigung
11.1 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages und/oder eines Einzelabrufs aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- dass das Vertrauensverhältnis zum Auftragnehmer nachhaltig gestört ist, insbesondere der Auftragnehmer die Interessen des Auftraggebers trotz Abmahnung fortgesetzt oder aber in einem diese Interessen erheblich schädigenden Umfang nicht gewissenhaft wahrgenommen hat,
- dass der Auftragnehmer den Nachweis einer Versicherung auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht beigebracht hat,
- dass der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden,
- dass durch den Auftragnehmer oder durch einen mit der Ausführung der ihm obliegenden Leistung beauftragten Nachunternehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des § 266 a StGB, des AEntG, MiLoG, BerlAVG und/oder schuldhaft verstoßen wird oder sofern gesicherte konkrete Anhaltspunkte für Verfehlungen des Auftragnehmers oder eines mit der Ausführung der ihm obliegenden Leistung beauftragten Nachunternehmers gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des § 266 a StGB, MiLoG oder des AEntG oder des BerlAVG vorliegen,
- der Verstoß des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB), sofern dieser im Zusammenhang mit der Vergabe des vorliegenden Auftrags steht,
- der Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen,
- der Wechsel von Nachunternehmern ohne Zustimmung des Auftraggebers
- mangelhafte Vertragserfüllung schwerwiegender Art, z.B. wiederholte Nichteinhaltung von vertraglichen Vorgaben oder Leistungspflichten oder
- das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
11.2 Wird seitens des Auftraggebers aus wichtigem Grund gekündigt und hat der Auftraggeber diesen nicht zu vertreten, so muss der Auftraggeber nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vertragsmäßig erbrachten, nachgewiesenen und verwertbaren Leistungen des Auftragnehmers vergüten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle berechtigt, die infolge der Kündigung entstandenen oder entstehenden Mehrkosten ersetzt zu verlangen. Die Abrechnung der bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage der vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen und Dokumentation. Kann kein Einvernehmen über den Leistungsstand erzielt werden, wird dieser durch den Auftraggeber nach billigem Ermessen bestimmt.
11.3 Die außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrags und/oder eines Einzelabrufs aus wichtigem Grund hat schriftlich zu erfolgen.
12. Versicherungen
12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet folgende Versicherungen mit angemessenem Deckungsschutz abzuschließen und während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten:
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von
-
2 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden (2-fach maximiert pro Jahr)
-
1 Mio. € für Vermögensschäden (2-fach maximiert pro Jahr)
12.2 Der Auftragnehmer ist nach Zuschlag oder nach Aufforderung durch den Auftraggeber verpflichtet aktuelle Versicherungsbestätigung(en), aus der sich vereinbarte Deckungssummen, der bestehende Umfang des Versicherungsschutzes sowie der Versicherungszeitraum ergeben müssen, dem Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung entfällt, wenn vor Vertragsschluss aktuelle Versicherungsbestätigung(en) mit den vereinbarten Deckungssummen vorgelegt worden sind.
Sollte eine der vorgenannten Versicherungsbestätigungen nicht für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Auftragnehmers gelten, ist dieser verpflichtet, spätestens 14 Tage vor deren jeweiligen Ablauf, eine neue gültige und vertragsgemäße Versicherungsbestätigung dem Auftraggeber vollständig vorzulegen.
Die vorbenannten Regelungen zum Inhalt der Versicherungsbestätigung gelten entsprechend.
13. Datenschutz
Soweit die Parteien bei der Erfüllung des Vertrages personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) der jeweils anderen Partei gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeiten, handeln sie als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Als datenschutzrechtlich Verantwortliche sind die Parteien gemäß Art. 24 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre jeweilige Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt und bei ihrer Verarbeitung die Vorschriften der DSGVO und – soweit anwendbar – die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, des Berliner Datenschutzgesetzes und anderer anwendbarer Datenschutzregelungen beachtet werden.
14. Vertraulichkeit
14.1 Der Empfänger ist verpflichtet, ihm gegenüber offengelegte oder im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Vertrauliche Informationen (i) streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte oder die Öffentlichkeit weiterzugeben, (ii) ausschließlich während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie ausschließlich für den Vertragszweck nutzen, (iii) mindestens auf die gleiche Weise wie eigene Vertrauliche Informationen zu schützen und (iv) nur solchen Mitarbeitern, Beratern, Dienstleistern und verbundenen Unternehmen zugänglich zu machen, die mit dem Vertragszweck befasst sind und nicht weniger strengen Vertraulichkeitspflichten als den hier geregelten unterliegen. Der Empfänger haftet für seine Mitarbeiter, Berater, Dienstleister und verbundenen Unternehmen. Die vorgenannten Vertraulichkeitspflichten gelten während sowie zeitlich unbegrenzt nach Ablauf der Laufzeit dieses Vertrages.
14.2 "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieses Vertrages sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (insbesondere auch Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG), Knowhow, technische und wissenschaftliche Daten, unveröffentlichte Aufzeichnungen, Information über Patente und anderes geistiges Eigentum, geschäftliche und finanzielle Informationen, Kunden- und Lieferantenlisten, Businesspläne, Informationen zu baulichen und technischen Anlagen, Lagepläne, Verfahren, Muster, Techniken, technische Zeichnungen, sowie alle sonstigen Informationen, die im Allgemeinen, insbesondere ihrer Natur nach, für vertraulich erachtet werden und die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilt oder ihr gegenüber offenlegt oder die der Empfänger (auch durch Augenschein, Besichtigungen) erlangt, unabhängig davon, ob sie (i) als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, (ii) schriftlich, mündlich, visuell oder in sonstiger Weise oder (iii) absichtlich oder unabsichtlich dem Empfänger zur Kenntnis gelangen, (iv) Schutz nach dem GeschGehG beanspruchen können oder nicht.
Der Begriff Vertrauliche Informationen umfasst darüber hinaus alle Kopien, Zusammenfassungen, Aufzeichnungen und Beschreibungen von Vertraulichen Informationen einschließlich jegliche Entdeckungen, Ergebnisse, Schlussfolgerungen, Berichte, Fotos, Dossiers und Dokumente, die ganz oder teilweise aus Vertraulichen Informationen bestehen, diese beinhalten oder auf diese zurückgehen.
14.3 Als Vertrauliche Informationen gelten solche Informationen nicht, die:
- zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren;
- öffentlich bekannt werden, ohne dass dem ein Verstoß gegen diese Vereinbarung zugrunde liegt;
- sich zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits rechtmäßig im Besitz des Empfängers befinden, hierfür trägt der Empfänger die Beweislast,
- gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden oder sonstigen vergleichbaren öffentlichen Stellen zwingend offenzulegen sind;
- vom Empfänger nachweislich in unabhängiger Weise entwickelt wurden, ohne Vertrauliche Informationen zu benutzen – hierfür trägt der Empfänger die Beweislast; oder
- gemäß eindeutiger und ausdrücklicher schriftlicher Absprache (inklusive E-Mail) der Vertragsparteien zur Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte gedacht sind.
14.4 Auf Verlangen der offenlegenden Vertragspartei ist der Empfänger verpflichtet, alle Unterlagen, Informationen, Muster und sonstige ihm zugänglich gemachten Vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder diese zu löschen: Der Empfänger ist berechtigt, eine einzelne Kopie von solchen Informationen beizubehalten, die für den Nachweis der Erfüllung seiner Verpflichtungen unbedingt benötigt wird, und zwar nur für diesen Zweck. Außerdem dürfen automatisch erstellte Back-up- oder Sicherungs-Kopien behalten werden, sofern deren Löschung nicht möglich oder in Ansehung von Kosten, Aufwand oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Der Empfänger ist verpflichtet, die Löschung auf Verlangen der offenlegenden Vertragspartei schriftlich zu bestätigen, und hierbei auch anzugeben, ob und inwieweit Kopien in Übereinstimmung mit Vorstehendem beibehalten werden. Soweit der Empfänger nicht zur Löschung verpflichtet ist, gewährleistet der Empfänger die vollständige Vertraulichkeit in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung für die Zukunft.
14.5 Der Empfänger ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen durch unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen („Geheimhaltungsmaßnahmen“) gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern. Zu den Geheimhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen der Informationssicherheit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Vertraulichen Informationen. Diese technischen und organisatorischen Maßnahmen umfassen insbesondere die Verschlüsselung der Vertraulichen Informationen, Verhinderung des Zutritts Unbefugter zu Datenverarbeitungsanlagen und der Nutzung von Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte sowie die Vergabe von Zugriffsrechten an den Parteien unterstellte natürliche Personen nach dem Need-to-know-Prinzip, um zu gewährleisten, dass ausschließlich Personen mit der entsprechenden Berechtigung auf Vertrauliche Informationen zugreifen können. Die Geheimhaltungsmaßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren, und der jeweils anderen Partei ist auf deren Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahmen tatsächlich getroffen wurden.
15. Diskriminierungsverbot
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Form der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status im Rahmen der Erfüllung des Vertrages gegenüber den Beschäftigten und der Geschäftsführung des Auftraggebers zu unterlassen. Alle Äußerungen im engeren und weiteren Zusammenhang mit dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertragsverhältnis sind frei von jeglicher Diskriminierung zu tätigen. Belästigungen und Mobbing, insbesondere unangemessene Witze, Beleidigungen oder sonstige unangemessene Äußerungen über oben genannte Merkmale werden nicht toleriert und sind zu unterlassen.
16. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Soweit der Auftragnehmer seine Leistungen auf Betriebsgelände, Betriebsanlagen, Baustellen oder in Bürogebäuden der Berliner Wasserbetriebe erbringt, ist er verpflichtet, die „Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Auftragnehmer“ einzuhalten. Dies beinhaltet u.a. die zum Einsatz kommenden Beschäftigten sowie die Beschäftigten gegebenenfalls beauftragter Unterauftragnehmer, über die Bestimmungen zu informieren, zu unterweisen und auf deren Einhaltung zu achten.
17. Ergänzende Vereinbarungen
17.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber nach Vertragsschluss einen vertragsverantwortlichen Ansprechpartner (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) zu benennen. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Weiterhin hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber weitere Änderungen (insbesondere Umfirmierungen, Änderung des Firmensitzes) unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen (z.B. Auszug aus dem Handelsregister).
17.2 Veröffentlichungen über den Inhalt des Vertrages oder die Vertragsabwicklung durch den Auftragnehmer oder seine Vertragskräfte (z.B. auf der Webseite) sind nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
17.3 Dieser Vertrag unterliegt in allen seinen Teilen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
17.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die vorstehende Schriftformklausel. Nebenabreden sind nicht getroffen.
17.5 Als ausschließlicher Gerichtsstand für den kaufmännischen Rechtsverkehr und Erfüllungsort wird Berlin vereinbart.
17.6 Die Vertragssprache ist deutsch. Insbesondere sind sämtliche nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer abzugebenden Erklärungen, Anzeigen, Mitteilungen und zu übergebende Dokumentationen usw. verständlich in der deutschen Sprache abzugeben.
17.7 Der Auftraggeber macht darauf aufmerksam, dass die zur Abrechnung erforderlichen Daten und der Schriftverkehr des Auftragnehmers elektronisch gespeichert werden.
17.8 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt vielmehr diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten sollte.