Verpflichtungs_u_Eigenerklaerungen.pdf

Lieferung netzunabhängiger Stromversorgungen mit und ohne Löscheinrichtung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 17:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabekooperation.berlin

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Verpflichtungs- und Eigenerklärungen

1 Allgemeines

Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass seine falsche Erklärung einen Ausschluss vom wei- teren Vergabeverfahren zur Folge hat und sein Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann.

2 Verpflichtung Nachunternehmer

Beabsichtigt der Bieter sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unter- nehmen zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er zu einem durch die Vergabestelle vorgegebenen Zeitpunkt diese Unternehmen zu benennen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Nachunternehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass jeder Nachunternehmer gleichlautende nachfolgende Verpflichtungserklärungen abgibt.

3 Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur Sozialversicherung und Be- rufsgenossenschaft

Der Auftragnehmer erklärt, dass er seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Ab- gaben, der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Beiträge zur Berufsgenos- senschaft nachgekommen ist.

Die geforderten Bescheinigungen / Nachweise sowie die Anmeldung bei der Berufsgenossen- schaft kann er beibringen, da er alle damit verbundenen Voraussetzungen und Verpflichtungen erfüllt.

4 Verstöße nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

Der Auftragnehmer bestätigt, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzu- rechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:

  1. § 89c (Terrorismusfinanzierung)

  2. § 108e (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern)

  3. §§ 129, 129a oder 129b (Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Ver- einigungen, kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

  4. §§ 232, 233 oder 233a (Menschenhandel, Förderung des Menschenhandels)

  5. § 261 (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)

  6. § 263 (Betrug)

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  1. § 264 (Subventionsbetrug)

  2. § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr)

  3. §§ 333 oder 334 (Vorteilsgewährung, Bestechung)

  4. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG).

Einem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Verstöße gegen vergleichbare Straftatbe- stände anderer Staaten gleich.

Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Führung der Geschäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Auf- sichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer an- deren für das Unternehmen handelnden Person vorliegt.

5 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG)/ Arbeitnehmer-Entsen- degesetz (AEntG)/ Wettbewerbsregister

Der Auftragnehmer erklärt, dass kein Ausschlussgrund nach

• § 21 SchwarzArbG (Ausschluss von öffentlichen Aufträgen) oder

• §§ 21, 23 Abs. 1, 2 AEntG (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)

• § 98 c AufenthG

• §§ 19, 21 Abs. 1, 2 MiLoG

• § 22 LkSG

infolge einer rechtskräftigen Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder infolge einer Belegung mit einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 EUR wegen illegaler Beschäftigung vorliegt.

Dem Auftragnehmer ist auch kein aktueller Verstoß und kein anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Person(en) im Hinblick auf genannten Vorschriften bekannt.

Der Auftragnehmer erklärt, dass ihm daher nicht bekannt ist, dass im Wettbewerbsregister eine Eintragung vorliegt, die das Unternehmen bzw. die verantwortlich handelnde(n) Per- son(en) betreffen. Sollte sein Angebot in die engere Wahl für den Zuschlag kommen, wird die Vergabestelle beim Bundeskartellamt einen aktuellen Auszug aus dem Wettbewerbsregister anfordern.

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6 Abfrage Terrorismusbekämpfung

Der Auftragnehmer erklärt, dass ihm nicht bekannt ist, dass in den Sanktionslisten der EG- Antiterrorismusverordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und 881/2002 (https://www.finanz-sankti- onsliste.de/fisalis/) eine Eintragung über ihn vorliegt.

7 Einhaltung der Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Auftragnehmer

Soweit der Auftragnehmer seine Leistungen auf Betriebsgelände, Betriebsanlagen, Baustellen oder in Bürogebäuden der Berliner Wasserbetriebe erbringt, ist er verpflichtet, die

„Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Auftragnehmer“

einzuhalten. Dies beinhaltet u.a. die zum Einsatz kommenden Beschäftigten sowie die Be- schäftigten gegebenenfalls beauftragter Unterauftragnehmer, über die Bestimmungen zu in- formieren, zu unterweisen und auf deren Einhaltung zu achten.

8 Einhaltung Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Anerkennung und Einhaltung der gesetzlichen Be- stimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) i.d.F. vom 08.07.2010 (GVBl. S.399 vom 22.07.2010), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än- derung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 02.07.2026 (GVBl. S. 538 vom 15.07.2026). Insbesondere bezieht sich die Verpflichtung auf die Einhaltung der Bestim- mungen aus § 9 Tariftreue und Mindestentlohnung, § 13 Frauenförderung, § 14 Beachtung von Benachteiligungsverboten, Verpflichtung zur Vereinbarung von Vertragsbedingungen über die Einhaltung der Vergabebestimmungen des Abschnitts 3 sowie §§ 15 ff. Kontrolle und Sanktionen BerlAVG. Geeignete Nachweise sind nach Aufforderung zu überlassen.

9 Einhaltung ILO-Kernarbeitsnormen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festge- legten Mindeststandards. Geeignete Nachweise sind nach Aufforderung zu überlassen.

Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:

• dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),

• dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini- gungsrechtesvom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),

• dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrech- tes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),

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• dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),

• dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 IIS.442),

• dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958(BGBl. 1961 II S. 98),

• dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni1973(BGBl. 1976 II S. 202) und

• dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Besei- tigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

10 Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter ta- rifvertraglicher Entgelte

10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Mindeststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:

10.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkun- gen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifver- trag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverord- nung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

10.1.2 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe von 14,84 Euro brutto zu entrichten, ausgenommen sind Auszubildende.

10.1.3 Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen nach 10.1.1 und 10.1.2, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigste Regelung maßgeblich.

10.1.4 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.

10.2 Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte Unterauftragnehmerkette

10.2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Ver- leiher von Arbeitskräften zur Einhaltung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 10.1 zu verpflichten.

10.2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Unterauftragnehmer und/oder Ver- leiher von Arbeitskräften zu verpflichten, mit etwaigen Unterauftragnehmern eine Ver- einbarung nach 10.2.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die ge- samte Unterauftragnehmerkette sichergestellt ist.

10.2.3. Ein Unterauftragnehmer und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhal- tung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn

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10.2.3.1. der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist,

10.2.3.2. der Auftragnehmer bzw. der weitervergebende Unterauftragnehmer die Ver- tragsbedingungen des Unterauftragnehmers anerkennen muss, um die Leistung er- füllen zu können,

10.2.3.3. der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 500.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.

10.2.4. Der Auftragnehmer hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 10.2.1 und 10.2.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 10.2.3 auf Anforderung ei- nen Nachweis zu erbringen.

10.2.5. Verstößt ein Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften gegen seine nach 10.2.1 und 10.2.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 10.1, so werden diese dem Auftragnehmer zugerechnet.

11 Einhaltung Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Anforderungen aus der VwVBU (Ver- waltungsvorschrift für die Anwendung von Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen) in der aktuell gültigen Fassung für unsere Produkte im Rahmen der Zuschlagsfähigkeit.

12 Verhaltenskodex

Der Auftragnehmer bestätigt den Erhalt des „Verhaltenskodex für Geschäftspartner in Liefe- rantenfunktion“ sowie die dazu gehörenden „Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung des Verhaltenskodex für Geschäftspartner in Lieferantenfunktion“ und verpflichtet sich, diese stets einzuhalten.

13 Hinweise zum Diskriminierungsverbot

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Form der Diskriminierung auf Grund des Ge- schlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Le- bensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Sta- tus im Rahmen der Erfüllung des Vertrages gegenüber den Beschäftigten und der Geschäfts- führung der BWB zu unterlassen. Alle Äußerungen im engeren und weiteren Zusammenhang mit dem zwischen dem Auftragnehmer und den Berliner Wasserbetrieben geschlossenen Ver- tragsverhältnis sind frei von jeglicher Diskriminierung zu tätigen. Belästigungen und Mobbing, insbesondere unangemessene Witze, Beleidigungen oder sonstige unangemessene Äuße- rungen über oben genannte Merkmale werden von uns nicht toleriert und sind zu unterlassen. Soweit zur Erfüllung des Vertrages Personal, Verrichtungsgehilfen oder Subunternehmen ein-

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gesetzt werden, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die diese entsprechend verpflich- tet werden und für die Einhaltung dieser Pflichten Sorge zu tragen. Bei einer Missachtung dieser Grundsätze behalten sich die BWB das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche in letzter Konsequenz auch bis zur Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbezie- hung führen können.

14 Russland-Sanktionen

Der Auftragnehmer gibt die Eigenerklärung zu Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 08- 04-2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ab und verpflichtet sich, diese während der Vertragslaufzeit ein- zuhalten.

15 EIB- Integritätsprüfungsklausel

Der Auftragnehmer hat die Berliner Wasserbetriebe unverzüglich über substantiierte und ernst gemeinte Anschuldigungen, Beschwerden oder Erkenntnisse in Bezug auf Straftaten (wie un- ten definiert) zu informieren. Er hat Bücher und Aufzeichnungen betreffend sämtliche finanzi- ellen Transaktionen, Ausgaben und Einnahmen in Bezug auf den Auftrag zu führen und er berechtigt die Berliner Wasserbetriebe oder eine durch die Berliner Wasserbetriebe zu benen- nende Dritte Person im Hinblick auf eine angebliche Straftat (wie unten definiert), diese Bücher und Aufzeichnungen zu prüfen und Kopien der betreffenden Dokumente anzufertigen, soweit gesetzlich zulässig, und an sich zu nehmen.

„Straftat“ bezeichnet jede der folgenden Straftaten in den folgenden Zusammenhängen: Be- stechlichkeit, Bestechung, Betrug und jede mit den vorgenannten Fällen in Zusammenhang stehende Nötigung, Begünstigung oder Strafvereitelung sowie Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche.

16 Datenschutzklausel/Geheimhaltung

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die der EU-Datenschutzgrundverordnung einhalten sowie alle aus dem Bereich der BWB erlangten Informationen oder Unterlagen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbare Informationen oder Unterlagen der BWB vertraulich behandelt. Dazu gehört insbesondere, dass

• der mit Informationen und Unterlagen betraute Personenkreis schriftlich auf die Vertrau- lichkeit verpflichtet ist und regelmäßig auf die datenschutzrechtlichen Vorschriften unter- wiesen wird,

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• Inhalte dieses Vertrages und Daten die im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet werden - insbesondere Kontaktdaten – zuverlässig gegenüber unberechtigten Zugriffen geschützt und nicht an Dritte weitergegeben werden,

• dem verschlüsselten elektronischen Datenaustausch (Portallösung) Vorrang gegeben wird und der unverschlüsselte elektronische Datenaustausch (E-Mail) auf das notwendige Maß reduziert wird.

Die Einhaltung der Verpflichtung ist auf Verlangen nachzuweisen. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben können durch einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung konkretisiert werden. Es wird vom Auftragnehmer erwartet, dass die technischen Informationssysteme ausreichend ge- gen Cybergefahren gesichert sind und die üblichen Standards eingehalten werden. Die Berli- ner Wasserbetriebe empfehlen ein zertifiziertes Informationssicherheitsmanagementsystem nach DIN EN ISO 27001.

17 Lieferungen und Leistungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass

• sein Unternehmen gewerberechtlich ordnungsgemäß angemeldet ist, bzw. entsprechende gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt wurden,

• sein Unternehmen im entsprechenden Register eingetragen ist, sofern dies gesetzlich vor- geschrieben ist,

• eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,

• die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Personen entsprechend zertifiziert bzw. qualifiziert sind und etwaige gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen,

• die für die Ausführung der Leistung vorgesehenen Personen alle notwendigen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz ein- schließlich der dazugehörigen Rechtsverordnungen, insbesondere Arbeitsstätten-, Druck- luft-, Gefahrstoff-, Betriebssicherheits-, PSA-Benutzungs-, Lastenhandhabungsverord- nung) und die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften einhalten.

Der Auftragnehmer erklärt sein Einverständnis, dass der Auftraggeber die Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen durch Stichproben am Ort der Leistung sowie anhand von vorzule- genden Belegen prüfen kann. Die Belege müssen mindestens enthalten:

• die Namen der für die Auftragserfüllung eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer,

• die im Rahmen der Auftragserfüllung im Monat der Stichprobe geleisteten Arbeitsstunden sowie

• die an die gewerblichen Arbeitnehmer gezahlten Brutto-Stundenlöhne ohne Zuschläge.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Löhne und Gehälter - auch ausländischer Beschäftigter, sofern diese die Leistung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen - mindestens

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monatlich über Gehaltskonten zu überweisen und vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse im Unternehmen bereitzuhalten und auf An- forderung dem Auftraggeber vorzulegen.

18 Bauleistungen (VOB/B)

Der Auftragnehmer erklärt, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausfüh- rung der angebotenen Leistung erfüllt.

Zur Ausführung der Leistung erklärt er, dass er nach § 4 Nr. 8 VOB/B die Leistung im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Unternehmen ausführt, die er im Verzeichnis der Nachunternehmer benannt hat. Der Auftragnehmer wird diese Leistungen nur zu den gleichen vertraglichen Be- dingungen an Nachunternehmer übertragen.

Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leis- tungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtun- gen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberecht- lichen Voraussetzungen erfüllen.

Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hier- für vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben.

Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen wurden, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben. Die entspr. Nachweise bzw. Angaben, etc. gelten entsprechend.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass nach Vertragsabschluss nur in begründeten Ausnah- mefällen mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer zu rech- nen ist.

Soweit eine Übertragung von Leistungen an Nachunternehmer unumgänglich ist, bemüht sich der Auftragnehmer Unter- und Zulieferaufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu vergeben, wie es mit der vertraglichen Leistung vereinbar ist.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass er keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (Eignung) abgegeben oder diese Aus- künfte unberechtigt nicht erteilt hat.

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