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Allgemeine Einkaufsbedingungen
Bw Bekleidungsmanagement GmbH
§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich § 4 Änderung von Produktspezifikationen (1) Für Einkäufe der Bw Bekleidungsmanagement GmbH („Einkäufer“ oder (1) Will der Einkäufer nach Vertragschluss Produktspezifikationen ändern, „wir“) bei einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB („Verkäufer“) gel- so wird er dies dem Verkäufer in Textform mitteilen. Die Änderungsfor- ten die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend derung ist mit einer angemessenen Frist zu versehen, in der der Ein- „AEB“). Die einzelvertraglichen Regelungen in den Auftragsunterlagen käufer eine Rückäußerung und ein etwaiges Realisierungsangebot des bzw., im Fall von Ausschreibungen, in den Vergabeunterlagen (Ver- Verkäufer erwartet. Der Verkäufer hat die Änderungsforderung zu prü- tragsdokument nebst Anlagen und Leistungsbeschreibung), gehen die- fen und wird dem Einkäufer innerhalb der gesetzten Frist in Textform sen AEB im Fall von Abweichungen und Widersprüchen vor. Soweit mitteilen, ob die Durchführung der Änderungsforderung zumutbar ist die VOL/B auf den Einkauf Anwendung finden, gilt die Vorrgangsrege- und falls nicht, warum sie aus Sicht des Verkäufer unzumutbar ist (z.B. lungen gem. § 1 Nr. 2 VOL/B. weil sie vom Verkäufer technisch nicht umsetzbar ist). (2) Diese AEB gelten ausschließlich, d.h. abweichende, entgegenstehen- (2) Hält der Verkäufer die Änderungsforderung für zumutbar und hat diese de oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäu- keine Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung oder Termine, hat fers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer der Verkäufer dies dem Einkäufer in Textform mitzuteilen und die Än- Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfor- derungsforderung entsprechend umzusetzen. dernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kennt- (3) Hält der Verkäufer die Änderungsforderung für zumutbar, aber hat nis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers sein Ver- diese Auswirkungen auf die vereinbarte Vergütung und/oder Termine, tragsangebot vorbehaltlos annehmen. Im Einzelfall getroffene, indivi- hat der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist ein Realisierungsange- duelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabre- bot in Textform zu unterbreiten, welches die Auswirkungen auf die den, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor Termine und auf die Vergütung aufführt. Der Einkäufer entscheidet in diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich angemessener Frist, ob er das Realisierungsangebot annimmt oder des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche ablehnt. Kommt keine Vereinbarung über die Änderung zustande, sind Bestätigung maßgebend. die Produkte gemäß der ursprünglich vereinbarten Produktspezifikation zu liefern. § 2 Geschäftsanbahnung; Muster, Proben (1) Unabhängig davon, ob ein Kaufvertrag zustande kommt, begründen § 5 Liefertermine; Verzug; Vertragsstrafe Aufwendungen des Verkäufers für Besuche, Entwürfe, Proben, Muster, (1) Die bei Auftrags-/Zuschlagserteilung vereinbarten Liefertermine/-zeiten Kostenvoranschläge, Angebote etc. im Zuge der Geschäftsanbahnung sind verbindlich. Eine vorzeitige Lieferung oder eine Lieferung in Teil- weder eine Kostenpflicht noch eine sonstige Verbindlichkeit des Ein- lieferungen ist nur nach vorheriger Zustimmung des Einkäufers in käufers. Die Haftung des Einkäufers wegen Verschuldens bei Ver- Schrift- oder Textform zulässig. Jede Lieferung ist dem Einkäufer zehn tragsverhandlungen (CIC) bleibt unberührt. Werktage vor Ablieferung schriftlich oder in Textform anzukündigen. (2) Soweit der Verkäufer in der Phase der Geschäftsanbahnung oder (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Einkäufer unverzüglich schriftlich während des Vertrags Muster/Proben vorgelegt hat und der Einkäufer oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder diese akzeptiert hat, liegt darin keine Bestätigung des Einkäufers, dass ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lie- die Muster/Proben den Produktspezifikationen des Einkäufers in sämt- ferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. lichen Punkten entsprechen. Soweit der Einkäufer bei der Sichtung der (3) Im Falle des Lieferverzuges hat der Verkäufer für jeden Werktag des Muster/Proben Abweichungen von der Produktspezifikation erkennt, Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% des auf die verspätete wird er dem Verkäufer dies mitteilen. Den Einkäufer trifft jedoch keine Lieferung entfallenden Netto-Kaufpreises, insgesamt jedoch maximal Verpflichtung, die Muster/Proben einer so eingehenden Prüfung zu un- 5% des auf die verspätete Lieferung entfallenden Netto-Kaufpreises zu terziehen, dass sämtliche Abweichungen erkannt werden können. Da- zahlen. Der Einkäufer kann die Strafe bis zur Schlusszahlung geltend her entbindet ein akzeptiertes Muster/eine akzeptierte Probe den Ver- machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die käufer nicht davon, sämtliche Produktspezifikationen einzuhalten. Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden von dem Ver- käufer zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. § 3 Preise; Zahlungsbedingungen; Lieferung (1) Die Preise des Verkäufers verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen § 6 Eigentumsvorbehalt Umsatzsteuer und inklusive sonstiger Steuern, Zöllen, Abgaben, Versi- Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt seitens des cherungen und Kosten für Verpackung und Versand. Verkäufers erkennt der Einkäufer nicht an. (2) Soweit der Einkauf unmittelbar der Belieferung der Bundeswehr dient, gelten für den Auftrag die Vorgaben des öffentlichen Preisrechts, wie § 7 B-Ware; Käuferspezifische Ausstattungsmerkmale sie sich aus der VO PR Nr. 30/53 ergeben (vgl. dazu Anlage Ver- (1) Ware, die vom Einkäufer berechtigterweise zurückgewiesen wurde pflichtung zur Anwendung des öffentlichen Preisrechts gemäß VO (insbesondere wegen Mängeln), ist vom Verkäufer zunächst dem Ein- PR 30/53). käufer zu entsprechend reduzierten marktüblichen Preisen anzubieten. (3) Der Einkäufer zahlt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2% Die Gewährleistungsansprüche des Einkäufers bleiben hiervon unbe- Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Erhalt ei- rührt. ner ordnungsgemäßen Rechnung. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch (2) Sofern nicht im Einzelfall ein vertragliches Verwertungsverbot besteht, nicht vor vollständiger Leistungserbringung durch den Verkäufer, ins- hat der Verkäufer für zurückgewiesene Ware folgende Maßnahmen zu besondere nicht, wenn die Ware und/oder vertraglich vereinbarte Un- ergreifen, bevor er die Ware Dritten überlässt: Der Verkäufer hat sämt- terlagen, wie z.B. Prüfzertifikate vom Verkäufer noch nicht geliefert liche Originaletiketten und jegliche Hinweise auf den Einkäufer wurden. und/oder die Bundeswehr von der Ware zu entfernen. Zudem muss der (4) Die Lieferung der Ware erfolgt DDP („Delivered duty paid“, Incoterms Verkäufer bei Textilien den Hinweis „keine Bundeswehrware“ gut les- 2020) an die vom Einkäufer in den Auftrags-/ Ausschreibungsunterla- bar in fetter Schrift mit wasch- und reinigungsbeständiger Farbe min- gen angegebene Lieferadresse. Der Einkäufer ist berechtigt, die Ver- destens 10x15 cm groß auf die Innenseite der Ware dauerhaft anbrin- packung kostenlos an den Verkäufer zurückzugeben. gen (z. B per Stempel). Bei nicht textilen Artikeln, oder bei Artikeln, die (5) Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß Anlage ERechV in einem der kleiner sind als 10x15 cm, ist im Einzelfall mit dem Einkäufer abzu- ERechV konformen Format über das entsprechende Portal des Bun- stimmen, wie diese Artikel vor der Überlassung an Dritte zu kennzeich- des (xrechnung-bdr.de). Rechnungen, welche diesen Anforderungen nen sind. nicht genügen, sind nicht geeignet, einen Verzug gem. § 286 BGB zu (3) Die vom Einkäufer zurückgewiesene Ware muss vom Verkäufer begründen. Die Leitweg-ID des Auftraggebers lautet: 992-80002-47. deutlich gekennzeichnet und getrennt von der mangelfreien Ware ge- Rechnungen und Lieferpapiere müssen zudem die Mindestangaben lagert werden, damit eine (erneute) Auslieferung oder Vermischung mit enthalten, wie sie in den Auftrags-/Ausschreibungsunterlagen (insbe- der mangelfreien Ware vermieden wird. sondere der Anlage Logistik) vom Einkäufer vorgegeben sind. Wegen Nichteinhaltung dieser Vorgaben entstehende Verzögerungen in der § 8 Eintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland („Bund“) Bearbeitung durch den Einkäufer sind von diesem nicht zu vertreten. Der Einkäufer ist gegenüber dem Bund, insbesondere gegenüber der (6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Einkäufer in Bundeswehr verpflichtet, die bedarfs- und termingerechte Ausstattung gesetzlichem Umfang zu. Wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist und der Soldaten und Zivilbediensteten zu gewährleisten. Aus diesem dem Einkäufer ein Nacherfüllungsanspruch zusteht, kann er die Zah- Grund vereinbaren die Parteien, dass der Einäufer berechtigt ist, das lung des Kaufpreises gemäß § 320 BGB verweigern. Solange das Vertragsverhältnis auf das BMVg/den Bund zu übertragen, so dass Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB besteht, befindet sich dieses/dieser den Vertrag anstelle des Einkäufers übernehmen und der Einkäufer nicht in Zahlungsverzug. die Leistungserbringung unmittelbar an sich gegen Entgeltzahlung (7) Der Verkäufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berech- fordern kann. Die Zustimmung des Verkäufers zur Vertragsübernah- tigt, soweit seine Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt me gilt damit als erteilt. sind. § 9 Qualitätssicherung; Mängelgewährleistung (1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Maßgaben.
Stand: September 2023
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(2) Soweit die Qualitätssicherungsvereinbarung des Einkäufers Vertragsbestandteil ist, verpflichtet sich der Verkäufer, ein Qualitäts- § 11 Code of Conduct managementsystem vorzuhalten und im Rahmen dessen eine Wa- Der Verkäufer hat seine Unternehmensorganisation so zu gestalten, renausgangskontrolle durchzuführen. Weitere Einzelheiten ergeben dass der ihm vorliegende Code of Conduct des Einkäufers bei der sich aus der Qualitätssicherungsvereinbarung. Vertragsdurchführung jederzeit beachtet wird. (3) Durch eine Akzeptanz von vorgelegten Mustern/Proben verzichtet der Einkäufer nicht auf seine Gewährleistungsansprüche (siehe auch § 2 § 12 Produkthaftung; Freistellung; Haftpflichtversicherungs- (2) oben). schutz (4) Bei der Ablieferung der Ware wird der Einkäufer die Lieferscheine auf (1) Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden (Personen- Übereinstimmung mit der jeweiligen Bestellung und die Verpackung /Sachschäden) verantwortlich ist und er im Außenverhältnis gegen- der Ware auf Transportschäden und ähnliche offensichtliche Schä- über dem Geschädigten haftet, ist er verpflichtet, den Einkäufer von den, Mängel und Beeinträchtigungen hin untersuchen. Eine detaillierte Schadensersatzansprüchen des Geschädigten auf erstes schriftliches Überprüfung der angelieferten Ware auf etwaige Qualitäts- und Quan- Anfordern freizustellen. titätsabweichungen durch den Einkäufer erfolgt sodann im Rahmen (2) Im Rahmen seiner Haftung für Produktschäden ist der Verkäufer auch des üblichen Geschäftsgangs. Der Einkäufer ist berechtigt, die Prü- verpflichtet, dem Einkäufer erforderliche Aufwendungen zu erstatten, fung im Stichprobenverfahren nach DIN ISO 2859-1 durchzuführen die sich aufgrund einer vom Einkäufer durchgeführten Rückrufaktion und bei Feststellung einer die Grenzwerte überschreitenden Anzahl ergeben. Der Einkäufer wird den Verkäufer über Inhalt und Umfang mangelhafter Stichproben die Lieferung vollständig zurückzuweisen der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen – soweit möglich und zu- und Nacherfüllung zu verlangen. Alternativ kann der Einkäufer die Lie- mutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ferung in vollem Umfang prüfen, die einzelnen tatsächlich mangelhaf- geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche, insbesondere weitergehende ten Teile zurückweisen und nur insoweit Nacherfüllung verlangen. Schadensersatzansprüche des Einkäufers bleiben unberührt. War der ordnungsmäßig erhobene Stichprobenbefund einwandfrei, (3) Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung darf der Einkäufer von der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Liefe- mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personen- rung ausgehen. Zeigen sich später Mängel in dem nicht untersuchten /Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und dem Einkäufer den Teil der Ware, gelten sie als verdeckte Mängel. Versicherungsschutz auf Nachfrage nachzuweisen. Etwaige weiter- (5) Weist der Einkäufer im Sinne des Abs. 4 die Lieferung aufgrund gehende Schadensersatzansprüche des Einkäufers bleiben unbe- festgestellter Mängel vollständig zurück, hat der Verkäufer diese zum rührt. Der Versicherungsschutz muss für die Dauer des Vertrages und nächstmöglichen Termin mangelfrei zu liefern. Der Verkäufer schuldet mindestens bis zum Ablauf der Verjährung der Gewährleistungsan- für jeden Werktag zwischen Zurückweisung und mangelfreier Liefe- sprüche des Einkäufers vorgehalten werden. rung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15% des auf die zurückgewie- sene Lieferung entfallenden Netto-Kaufpreises, insgesamt jedoch ma- § 13 Schutzrechte Dritter ximal 5% des auf die zurückgewiesene Lieferung entfallenden Netto- (1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Ware keine Kaufpreises. Der Einkäufer kann die Strafe bis zur Schlusszahlung Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrech- geltend machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unbe- te etc.) verletzt. rührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen weitergehenden von (2) Wird der Einkäufer von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher dem Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet. Rechte gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer (6) Der Einkäufer wird festgestellte Abweichungen in Qualität und/oder verpflichtet, den Einkäufer auf erstes schriftliches Anfordern von die- Quantität gegenüber dem Verkäufer rügen. Die Rüge bezüglich offe- sen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, den Verkäufer trifft kein ner Mängel ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist Verschulden bezüglich des Rechtsmangels. Die Freistellungspflicht von zwei Wochen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung der Ware, des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Einkäu- beim Verkäufer eingeht. Auch eine spätere Rüge kann noch rechtzei- fer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch ei- tig sein, wenn sie nach den gegebenen Umständen unverzüglich er- nen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich der notwen- folgte. Die Rüge bezüglich versteckter Mängel ist jedenfalls rechtzei- digen Kosten der Rechtsverfolgung. tig, sofern sie innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung (3) Die Parteien haben sich über von Dritten geltend gemachte Ansprü- des Mangels durch den Einkäufer beim Verkäufer eingeht. Auch eine che wegen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich schriftlich oder in spätere Rüge kann noch rechtzeitig sein, wenn sie nach den gegebe- Textform zu informieren und über das weitere Vorgehen abzustim- nen Umständen unverzüglich erfolgte. men, insbesondere haben sie ohne Abstimmung keine Ansprüche an- (7) Im Falle eines Mangels stehen dem Einkäufer die gesetzlichen zuerkennen oder Vergleiche zu schließen. Ansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere ist der Einkäufer be- (4) Im Fall der berechtigten Geltendmachung einer Schutzrechtsverlet- rechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder zung durch einen Dritten ist der Verkäufer im Rahmen der Gewähr- Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. leistung gemäß Absatz 1 verpflichtet, auf seine Kosten für den Ein- (8) Das Recht auf Schadensersatz behält der Einkäufer sich ausdrücklich käufer ein Benutzungsrecht für die Ware zu erwerben, falls dies zu für jeden Grad des Verschuldens des Verkäufers in voller Höhe vor. wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen möglich ist. Sofern dies nicht Auch das Recht auf Rücktritt oder Minderung bleiben vorbehalten. zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen möglich ist, ist der Verkäu- (9) Nach erfolglosem Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung fer statt dessen verpflichtet, unter Einhaltung der vereinbarten Pro- gesetzten angemessenen Frist, kann der Einkäufer den Mangel selbst duktspezifikation die Ware nach eigener Wahl entweder derart zu än- oder durch Dritte beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der erforderli- dern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder ein das chen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Verkäufer die Nacher- Schutzrecht nicht verletzendes, gleichwertiges Produkt zu liefern. füllung zu Recht verweigert. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Einkäufers bleiben der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, unberührt. wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn sonstige Grün- (5) Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt 36 Monate, gerechnet de vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die ab Ablieferung der Ware. sofortige Selbstvornahme rechtfertigen. Der Verkäufer ist über die (6) Der Verkäufer verpflichtet sich, für die ihm vom Einkäufer zur Verfü- Selbstvornahme unverzüglich zu unterrichten. gung gestellten Vorlagen/Designs/Schnitte/Muster keine Ge- (10) Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab schmacksmuster und/oder sonstigen Schutzrechte anzumelden oder Ablieferung der Ware. anmelden zu lassen oder sich der Inhaberschaft diesbezüglicher, (11) Bei Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und auch nicht eingetragener Schutzrechte zu berühmen. Weiter verpflich- nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Einkäufer musste nach tet sich der Verkäufer, diese Vorlagen/Designs/Schnitte/Muster ge- dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich heimzuhalten und nicht für andere Kunden zu verwenden. nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung (7) Wenn der Verkäufer Vorlagen/Designs/Schnitte/Muster oder sonstige nur aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vornahm. Bei Mängelbeseiti- (urheber-)rechtlich geschützte Arbeitsprodukte (nachfolgend „Ar- gung beginnt die Gewährleistungsfrist nur bezüglich des behobenen beitsprodukte“) im Auftrag des Einkäufers entwickelt oder durch Drit- Mangels bzw. bezüglich der Folgen einer mangelhaften Nachbesse- te entwickeln lässt, räumt der Verkäufer dem Einkäufer die Rechte an rung erneut, es sei denn, der Einkäufer musste nach dem Verhalten diesen Arbeitsprodukten zur ausschließlichen, zeitlich, räumlich und des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maß- inhaltlich unbeschränkten sowie frei übertrag- und sublizenzierbaren nahme verpflichtet sah, sondern die Mängelbeseitigung nur aus Ku- Nutzung auf alle bekannten und derzeit noch unbekannten Nutzungs- lanz oder ähnlichen Gründen vornahm. arten ein. Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere, aber nicht ab- schließend das Vervielfältigungsrecht, das Bearbeitungsrecht, das § 10 Haftung des Verkäufers Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Recht der öffentlichen Der Verkäufer haftet für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Wiedergabe und das Recht zur Anmeldung von Schutzrechten. Der vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden des Einkäufers un- Einkäufer nimmt vorstehende Rechteübertragung an. Mit dem verein- abhängig vom Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den ge- barten Kaufpreis für die Ware ist auch vorstehende Rechteübertra- setzlichen Bestimmungen. gung abgegolten. Absatz 6 gilt entsprechend.
Stand: September 2023
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(8) Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Verkäufers gegen § 18 Schlussbestimmungen vorstehende Verpflichtungen aus Absatz 6 und aus Absatz 7, letzter (1) Für diese AEB sowie die hierunter geschlossenen Verträge gilt Satz, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto- ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus- Auftragswertes fällig. Der Einkäufer kann die Strafe bis zur Schluss- schluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Auslegung dieser AEB und zahlung geltend machen. Die Ansprüche des Einkäufers auf Ersatz der hierunter geschlossenen Verträge ist, soweit neben der deutschen weitergehenden Schadens sowie alle sonstigen gesetzlichen und ver- auch eine andere Sprachfassung existiert, ausschließlich der deut- traglichen Ansprüche bleiben unberührt. Vom Verkäufer geleistete sche Text verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in Vertragsstrafen werden auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch deutscher Sprache. angerechnet. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder in Zusammen- (9) Wenn der Verkäufer Unterauftragnehmer einsetzt, hat er sicherzustel- hang mit diesen AEB und/oder den hierunter geschlossenen Verträ- len, auch dem Unterauftragnehmer entsprechende Verpflichtungen gen ist Köln, Deutschland; der Einkäufer ist jedoch nach seiner Wahl gemäß Absatz 6 aufzuerlegen. berechtigt, den Verkäufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. § 14 Geschäftsgrundlage (3) Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist der vom Einkäufer in den (1) Bei Vertragsschluss können nicht alle künftigen Entwicklungen Auftrags-/Ausschreibungsunterlagen benannte Lieferort. vorausgesehen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ver- (4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. tragsverhältnisses des Einkäufers mit der Bundeswehr. (5) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB und der (2) Soweit der Einkauf der Belieferung der Bundeswehr dient, ist gemein- hierunter geschlossenen Verträge unwirksam sind oder werden, wird same Geschäftsgrundlage der Parteien im Sinne von § 313 BGB, dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die dass die Organisation der Bundeswehr nicht abgeschafft wird und die Parteien verpflichten sich, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die gesetzlichen Grundlagen der Organisation der Bundeswehr sich nicht dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am wesentlich verändern. nächsten kommt. (6) Abweichungen von diesen AEB, oder einzelner Abrufe aus Rahmen- § 15 Kündigung, Rücktritt vereinbarungen, denen diese AEB zu Grunde liegen, bedürfen für ihre (1) Jede Kündigung oder Ausübung eines Rücktrittsrechts bedarf der Gültigkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Schriftform. sonstige Nebenabreden sowie für Änderungen des Schriftformerfor- (2) Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist jede Partei berechtigt, den dernises selbst. unter diesen AEB geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise mit so- fortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen. (3) Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den folgenden Fällen anzu- nehmen: ▪ Die Lieferungen des Verkäufers sind wiederholt mangelhaft. ▪ Der Verkäufer gerät wiederholt mit vereinbarten Lieferterminen in Verzug. ▪ Der Verkäufer ist nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Bedarf des Einkäufers zu decken. ▪ Ein Dritter erwirbt mehr als die Hälfte der Stimmrechte an dem Unternehmen des Verkäufers und aufgrund der geänderten Betei- ligungsverhältnisse ist dem Einkäufer ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. ▪ Die Vermögensverhältnisse der anderen Partei verschlechtern sich so sehr, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens droht. ▪ Der Verkäufer verstößt gegen die Bestimmungen des Code of Conduct der BwBM, insbesondere, wenn er es unterlässt, die Einhaltung der Pflichten aus dem Code of Conduct bei Nachun- ternehmern aktiv zu fördern. ▪ Der Verkäufer hat im Vergabeverfahren nachweislich falsche An- gaben gemacht. ▪ Es liegt ein Fall des § 133 GWB vor. ▪ Im Rahmen der Auftragsausführung wird beim Verkäufer ein zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB bekannt. ▪ Unbeschadet dessen kann im Einzelfall auch das Vorliegen einer der o. g. Gründe bei einem Nachunternehmer des Verkäufers ei- nen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne darstellen.
§ 16 Referenzwerbung Seinen Status als Lieferant des Einkäufers darf der Verkäufer nur zu Werbezwecken nutzen oder in sonstiger Weise publizieren, soweit der Einkäufer vorher schriftlich zugestimmt hat.
§ 17 Geheimhaltung; Datenschutz (1) Die empfangende Partei wird sämtliche Unterlagen und Informationen, an deren Geheimhaltung die andere Partei aufgrund ihrer Natur ein be- rechtigtes Interesse hat (z.B. Finanzdaten, technische Dokumente, Entwürfe, Vorlagen, Zeichnungen, Schnitte und Muster) oder die als vertraulich gekennzeichnet sind („Vertrauliche Informationen“), ver- traulich behandeln und nicht an Dritte weitergeben oder für andere Zwecke als die Vertragserfüllung verwerten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für Vertrauliche Informationen, die in der Phase der Ver- tragsanbahnung ausgetauscht wurden, selbst wenn es nicht zum Ver- tragsschluss kommt. (2) Auf Anforderung, spätestens bei Vertragsende, werden die Parteien alle während der Vertragsausführung erhaltenen Unterlagen an die an- dere Partei zurückgeben. (3) Die Geheimhaltungspflicht endet 3 Jahre nach Vertragsende. (4) Einkäufer und Verkäufer haben die geltenden gesetzlichen Daten- schutzvorschriften einzuhalten. Für weitergehende Informationen zum Datenschutz beim Einkäufer wird auf die dem Verkäufer vorliegende Datenschutzvereinbarung verwiesen. (5) Pflichten für den Umgang mit Verschlusssachen gem. Sicherheitsüber- prüfungsgesetz (SÜG) bleiben unberührt.
Stand: September 2023